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A L L G E M E I N E R T E I L

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Academic year: 2022

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(1)

Stand: 21.09. 2021

A L L G E M E I N E R T E I L ABSCHNITT I

A. Gerichtsorganisation

Behördenleiter: Rumler

Präsident des Amtsgerichts

Ständiger Vertreter: N.N.

Vizepräsident des Amtsgerichts

Vorzimmer des Bihlmaier Behördenleiters und Justizangestellte des ständigen Vertreters: Brumm

Justizfachangestellte Verwaltungsleiter: N.N.

N.N.

Stellvertretende

Verwaltungsleiterin: Mall

Oberamtsrätin Präsidium:

Vorsitzender Rumler Präsident des Amtsgerichts

Vertreter des Vorsitzenden N.N. Vizepräsident des Amtsgerichts

Mitglieder: Dr. Berg Richter am Amtsgericht

Böckeler Richterin am Amtsgericht Fürstnow Richterin am Amtsgericht Herrmann-Blessing Richterin am Amtsgericht Knodel Richterin am Amtsgericht Marquardt Richterin am Amtsgericht

Utz Richterin am Amtsgericht

von Mengden-Breucker Richterin am Amtsgericht

Richterrat:

Vorsitzender: Buchen Richter am Amtsgericht

Stellvertreterin: Strifler-Sapper Richterin am Amtsgericht

Mitglieder: Becker Richterin am Amtsgericht

Beutelmann Richterin am Amtsgericht Heiter Richterin am Amtsgericht Personalrat:

Vorsitzende: Basan Amtsrätin

Stellvertreterin: Limon Justizangestellte

Mitglieder: Gaiß Justizangestellte

Buck Justizangestellter

Baitinger Oberamtsrätin

Göbel Justizobersekretärin im JWD Zechendorf Justizamtfrau

Kust Justizfachangestellte Knapp Justizobersekretär im JWD

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Stand: 21.09. 2021

Vertretung der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen:

für die schwerbehinderten und

ihnen gleichgestellten Richter Vatter Vors. Richter am OLG (OLG Stuttgart)

Stellvertreter: 1. Andelfinger Richter am OLG (OLG Stuttgart)

2. Fischer Richterin am Amtsgericht

für die schwerbehinderten und

ihnen gleichgestellten Bediensteten: Buck Justizangestellter

Stellvertreterin Ziefle Justizangestellte

Beauftragte

für Chancengleichheit: Sturm, Justizinspektorin

Stellvertreterin: Kump, Erste Justizhauptwachtmeisterin

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz:

Beck Oberamtsrätin

Hoffmann Richter am Amtsgericht

Opferschutzbeauftragte: Löhner Richterin am Amtsgericht

(3)

Stand: 21.09. 2021

B. Dienstaufsicht und Verwaltung

1) Rumler, Präsident des Amtsgerichts

Dienstaufsicht über das Amtsgericht und Geschäfte der Justizverwaltung nach §§ 16, 17 des Geset- zes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG).

Durch die Übertragung der Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte auf andere Richter wird die unmittelbare Behandlung dieser Aufgaben durch den Präsidenten des Amtsgerichts nicht berührt.

2) N.N., Vizepräsident des Amtsgerichts a) Ständiger Vertreter des Präsidenten b) Dienstaufsicht hinsichtlich des

- Mahngerichts und der

- Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherverteilerstelle

c) Aufgaben der Bewilligungs- und Prüfungsbehörde in Angelegenheiten der Auslandsrechtshilfe in Strafsachen.

Stellvertreter: 1. Spieth, Richter am Amtsgericht 2. Heß, Richterin am Amtsgericht

d) Prüfungsstelle für ausgehende Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Mahnsachen (Verfügung des Präsidenten vom 07.04.2017, 3210 - 8).

Stellvertreter: 1. Keinath, Richter am Amtsgericht 2. Dr. Lakner, Richter am Amtsgericht

e) Allgemeine und außergerichtliche Bearbeitung von Schadensfällen infolge einer Amtspflichtver- letzung eines Bediensteten des Amtsgerichts (5002-2)

f) Niederlegung von Vollmachten

g) Entscheidungen nach dem Landesjustizkostengesetz (LJKG) sowie den Kostengesetzen des Bundes, soweit diese Entscheidungen der Justizverwaltung übertragen sind.

h) Pressereferent für Verwaltung

Stellvertreter: Rumler, Präsident des Amtsgerichts

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Stand: 21.09. 2021

i) Fachaufsicht über die Vergleichsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart gemäß § 41 AGGVG.

j) Ständiges Mitglied des Verkehrsbeirates der Stadt Stuttgart

Stellvertreterin: Allmendinger, Richterin am Amtsgericht

3) Mit der Wahrnehmung einzelner Verwaltungsgeschäfte beauftragt (und insoweit zur Zeichnung „Im Auftrag“ ermächtigt) sind folgende Richter:

a) Utz, Richterin am Amtsgericht

aa) Verwaltungsentscheidung über Akteneinsicht, Auskünfte und Erteilung von Abschriften, so- weit diese nicht dem Richter oder Rechtspfleger des zuständigen Referats übertragen ist (Verfügung des Präsidenten vom 23.02.2010, 3130 - 3).

Stellvertreter: Hinrichs, Richter am Amtsgericht

bb) Prüfungsstelle für aus- und eingehende Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen, mit Ausnahme von ausgehenden Ersuchen in Mahnsachen (Verfügung des Präsidenten vom 07.04.2017, 3210 - 8).

Stellvertreter: 1. N.N., Vizepräsident des Amtsgerichts

2. Herrmann-Blessing, Richterin am Amtsgericht b) Knickenberg, Richterin am Amtsgericht

Mosthaf, Richterin am Amtsgericht

Gruppenpraktikum für Rechtsstudenten c) Hinrichs, Richter am Amtsgericht

aa) Pressereferent für Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen und für das Registergericht Stellvertreter: Drobik, Richterin am Amtsgericht

bb) Entscheidungen des Präsidenten in Hinterlegungssachen Stellvertreter: Dr. Lakner, Richter am Amtsgericht d) Drobik, Richterin am Amtsgericht

aa) Pressereferentin für Familien- und Insolvenzsachen Stellvertreter: Hinrichs, Richter am Amtsgericht

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Stand: 21.09. 2021

bb) Beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Stuttgart Stellvertreterin: Knodel, Richterin am Amtsgericht

e) Spieth, Richter am Amtsgericht

Pressereferent für Straf- und Bußgeldsachen

Stellvertreter: Gauch, Richter am Amtsgericht f) Böckeler, Richterin am Amtsgericht

Beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Stuttgart Stellvertreter: Schenk, Richter am Amtsgericht

g) Knodel, Richterin am Amtsgericht

Prüfungsstelle gemäß Ziffer II. 2.3 der VwV des Justizministeriums über die Dienstaufsicht über die Amts- und Landgerichte

Stellvertreter/in: N.N.

h) Michel-Mettang, Richterin am Amtsgericht Fortbildungsreferentin

Stellvertreter: N.N., Vizepräsident des Amtsgerichts

i) Schmidt, Richterin am Amtsgericht (für Strafabteilungen [Abteilungen 4 bis 6])) Michel-Mettang, Richterin am Amtsgericht (für die Zivilabteilung)

Dr. Vollborth, Richterin am Amtsgericht (für die Familienabteilung sowie Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit, Betreuung und Nachlass)

Bücherreferenten

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Stand: 21.09. 2021

C. Gerichtsabteilungen:

Abteilung 1 Zivilabteilung

a) Sachgebiet 1 (Allgemeine Zivilsachen: Referate A 1 - A 18 und A 50) b) Sachgebiet 2 (Mietsachen: Referate A 30 - A 38)

c) Sachgebiet 3 (Verkehrszivilsachen: Referate A 40 - A 49) d) Sachgebiet 4 (WEG-Sachen: Referate A 59 - A 67)

Abteilungsleiter: Hinrichs, Richter am Amtsgericht Stellvertreterin: Utz, Richterin am Amtsgericht Gruppenleiter : Weiss, Justizoberinspektor Stellvertreterin: Nies, Justizoberinspektorin Gesamtgeschäftsstellen-

leiterin: Andreae, Amtsinspektorin

Stellvertreterin: Burkhardt, S., Amtsinspektorin Abteilung 2 Familienabteilung

Referate A 20 – A 29 und A 70

Abteilungsleiterin: Drobik, Richterin am Amtsgericht Stellvertreterin: Kiffer, Richterin am Amtsgericht Gruppenleiterin: Nies, Justizoberinspektorin Stellvertreterin: Pfeil, Justizinspektorin Gesamtgeschäftsstellen-

leiterin Kust, Justizfachangestellte Stellvertreterin: Myrcik, Justizfachangestellte

Abteilung 3 Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit, Betreuung und Nachlass Referate F 3 – F 7, F 15, F 38, F 43 und F 44

Abteilungsleiterin: Heerdt, Richterin am Amtsgericht Stellvertreterin: Kiffer, Richterin am Amtsgericht Fachgruppenleiter

Betreuung- und Nachlass: Gimbel, Bezirksnotar Stellvertreterin: Koch, Bezirksnotarin Abteilung 4 Einzelstrafrichterabteilung

Referate B 1 – B 35

Eingangsgeschäfts-/Aktenstelle aller Strafabteilungen (Abteilungen 4 bis 6) sowie Rechts- pfleger/innen und Bewährungsüberwachungsgeschäftsstelle aller Strafabteilungen (Abtei- lungen 4 bis 6)

Abteilungsleiter: Spieth, Richter am Amtsgericht

Stellvertreterin: von Mengden-Breucker, Richterin am Amtsgericht Gruppenleiter: Kramer, Justizamtmann

Stellvertreterin: Ruckgaber, Justizamtfrau Gesamtgeschäftsstellen-

leiterin: Müller, Justizobersekretärin Stellvertreterin: Gurs, Justizangestellte

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Stand: 21.09. 2021

Abteilung 5 Schöffen- und Jugendabteilung

a) Sachgebiet 1 (Steuerstrafsachen: Referate B 21 – B 25) b) Sachgebiet 2 (Schöffengericht: Referate C 101 – C 105)

c) Sachgebiet 3 (Jugendrichter/Jugendschöffengericht: Referate D 201 – D 204) Abteilungsleiter: Gauch, Richter am Amtsgericht

Stellvertreterin: Böckeler, Richterin am Amtsgericht Gruppenleiter: Kramer, Justizamtmann

Stellvertreterin: Ruckgaber, Justizamtfrau Gesamtgeschäftsstellen-

leiterin Sachgebiete a), b): Arnold, Amtsinspektorin

Stellvertreterin: Lo Cascio, Justizfachangestellte Gesamtgeschäftsstellen-

leiterin Sachgebiet c): Kluger, Justizobersekretärin Stellvertreterin: Bartmann, Justizhauptsekretärin

Abteilung 6 Ermittlungsrichterabteilung

a) Sachgebiet 1 (Erwachsene: Referate B 26 – B 30)

b) Sachgebiet 2 (Heranwachsende und Jugendliche: Referate D 208 – D 212) Abteilungsleiterinnen: Knickenberg, Richterin am Amtsgericht

Mosthaf, Richterin am Amtsgericht Stellvertreterin: Löffelhardt, Richterin am Amtsgericht Gruppenleiter: Kramer, Justizamtmann

Stellvertreterin: Ruckgaber, Justizamtfrau Gesamtgeschäftsstellen- Sommer, Justizangestellte leiterin:

Stellvertreter: Fiedler, Justizangestellter Abteilung 7 Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsabteilung

a) Sachgebiet 1 (Insolvenz: Referate E 1, E 3, E 4, E 6, E 8, E 10) b) Sachgebiet 2 (Zwangsvollstreckung: Referate E 2, E 5, E 7, E 9, E 11) Abteilungsleiterin: Fischer, Richterin am Amtsgericht

Stellvertreterin Herrmann-Blessing, Richterin am Amtsgericht Gruppenleiterin

Sachgebiet a): Beck, Oberamtsrätin Stellvertreterin: Lutz, Justizamtfrau Sachgebiet b): Kursawe, Oberamtsrätin Stellvertreterin: Grund, Oberamtsrätin Gesamtgeschäftsstellen-

leiterin Sachgebiet a): Schlienz, Justizfachangestellte Stellvertreterin. Lorenz, Justizfachangestellte Abteilung 8 Registerabteilung

Referate F 1 - F 2

Abteilungsleiter: Dr. Lakner, Richter am Amtsgericht Stellvertreter: N.N., Vizepräsident des Amtsgerichts Gesamtgruppenleiterin: Berlinghof, Oberamtsrätin

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Stand: 21.09. 2021

Stellvertreter: Gerst, Justizoberinspektorin Abteilung 9 Mahnabteilung

Referate G 1 und G 2

Abteilungsleiter: N.N., Vizepräsident des Amtsgerichts Stellvertreter: Rumler, Präsident des Amtsgerichts Gesamtleiter: Hillmer, Oberamtsrat

Stellvertreterin: Beil, Amtsrätin Bereichsleiter/in:

Haushaltsbeauftragter Hillmer, Oberamtsrat Personal/NSI/Controlling

Verfahrenspflege und Beil, Amtsrätin Entwicklung

Technik Stürmer, Justizangestellte

Abteilung 10 Grundbuchdatenzentrale

Abteilungsleiterin: Welte-Schell, Bezirksnotarin Stellvertreterin: Jedele, Bezirksnotarin Technischer Leiter: Schodt, Justizangestellter Stellvertreterin: Stürmer, Justizangestellte weitere Mitarbeiter: Karamatskos, Justizangestellte

Pfeiffer, Justizangestellte

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Stand: 21.09. 2021

D. Arbeitskraftanteile Richter in der Verwaltung:

Funktion Name AKA

Präsident des Amtsgerichts Rumler 0,80

Ständiger Vertreter des Präsidenten N.N. 0,35

Abteilungsleiter Abt. 1 (Zivilabteilung) Sachgebiet 1 bis 4 Hinrichs 0,20

Abteilungsleiterin Abt. 2 (Familienabteilung) Drobik 0,10

Abteilungsleiterin Abt. 3 (Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit, Be- treuung und Nachlass)

Heerdt 0,20

Abteilungsleiter Abt. 4 (Einzelstrafrichterabteilung) Spieth 0,20

Abteilungsleiter Abt. 5 (Schöffen- und Jugendabteilung) Gauch 0,10 Abteilungsleiterin Abt. 6 (Ermittlungsrichterabteilung) Knickenberg 0,05 Abteilungsleiterin Abt. 6 (Ermittlungsrichterabteilung) Mosthaf 0,05 Abteilungsleiterin Abt. 7 (Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsab-

teilung)

Fischer 0,10

Abteilungsleiter Abt. 8 (Registerabteilung) Dr. Lakner 0,20

Abteilungsleiter Abt. 9 (Mahnabteilung) N.N. 0,10

Prüfungsstelle für den Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen Utz 0,10

Prüfungsstelle für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen N.N. 0,10 Prüfungsstelle für den Rechtshilfeverkehr in Mahnsachen N.N. 0,10

Hinterlegungssachen Hinrichs 0,05

Pressereferent Zivil-, Zwangsvollstreckungs- und Registersachen Hinrichs 0,05

Pressereferent Familien- und Insolvenzsachen Drobik 0,05

Pressereferent Strafsachen Spieth 0,10

Prüfungsstelle gemäß II. 2.3 der VwV des Justizministeriums über die Dienstaufsicht über die Amts- und Landgerichte

Knodel 0,25

Fortbildungsreferentin Michel-Mettang 0,10

Summe 3,35

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Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT II

A. Zuständigkeit

1) Die Zuständigkeit für die Erledigung des richterlichen Geschäftsanfalls ergibt sich aus den Regelungen im Besonderen Teil.

2) Ist eine Richterin bzw. ein Richter kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen, ist ihre bzw. seine Ablehnung begründet, ist über eine Nichtigkeitsklage zu entscheiden, wird eine Straf- oder Bußgeldsa- che zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung zurückverwiesen (§§ 328 Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO) oder wird vom Beschwerdegericht ein Hauptverfahren vor einer anderen Abteilung des Gerichts eröffnet (§ 210 Abs. 3 StPO), so ist das Referat zuständig, dem die Stellvertretung des ursprünglich mit der Sache befassten Referats obliegt. Davon abweichend werden Sachen, in denen der Ehegatte der Richterin bzw. des Richters, die bzw. der für die Sache eigentlich zuständig wäre, als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter beteiligt ist, an das nächste im Turnus zuständige Referat zugeteilt; dies gilt auch, wenn die Ehe der bzw. des Bevollmächtigten zu der Richterin bzw. dem Richter nicht mehr be- steht.

Etwaige im Besonderen Teil enthaltene abweichende Regelungen für einzelne Abteilungen gehen vor- stehender Regelung vor.

3) Streitigkeiten über die Zuständigkeiten sind möglichst zu vermeiden. Zweifelsfragen, welchem Referat nach dem Geschäftsverteilungsplan die Bearbeitung einer Sache obliegt, entscheidet das Präsidium, in Eilfällen gemäß § 21 i Abs. 2 GVG der Präsident des Amtsgerichts.

Durch Zuständigkeitsstreitigkeiten darf in keinem Falle die sachliche Bearbeitung verzögert werden, insbesondere ist die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung von Terminen aus Gründen der geschäfts- planmäßigen Zuständigkeit zu vermeiden.

4) Lehnt eine Richterin bzw. ein Richter, an die bzw. den eine Sache von der Richterin bzw. dem Richter des zuerst angegangenen Referats abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so hat diese Referatsrichterin bzw. dieser Referatsrichter die Sache sofort dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vor- zulegen. Eine Weiterleitung der Sache durch diese Richterin bzw. diesen Richter an ein anderes für zuständig gehaltenes Referat oder eine Rückgabe der Sache an das zuerst angegangene (abgebende) Referat ist auf jeden Fall unzulässig. Vor Vorlage der Akten an den Präsidenten des Amtsgerichts ist von der bzw. dem vorlegenden Referatsrichterin bzw. Referatsrichter erneut zu prüfen, ob in der Sache selbst sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Bejahendenfalls hat die bzw. der vorlegende Referats- richterin bzw. Referatsrichter vor der Vorlage an den Präsidenten des Amtsgerichts die erforderlichen

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Stand: 21.09. 2021

dringenden Maßnahmen zu treffen – unter Vorbehalt der späteren Entscheidung über die endgültige Zuständigkeit -.

5) Richtet sich die Zuständigkeit der Richterinnen und Richter nach den Anfangsbuchstaben eines Betei- ligten (Beteiligter bei gegensätzlichen Interessen ist der Betroffene), so gelten folgende Grundsätze:

a) Bei einer Mehrheit von Beteiligten ist der Familienname desjenigen maßgebend, der nach dem Alp- habet voransteht. Für zeitgleiche Eingänge ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen des Beklagten/Antragsgegners maßgeblich. Bei gleichen Familiennamen entscheiden die Vorna- men der Beklagten/Antragsgegner. Im Fall gleicher Vornamen der Beklagten/Antragsgegner sind die Familiennamen, hilfsweise die Vornamen des Klägers/Antragstellers maßgeblich.

b) Bei aus mehreren Wörtern zusammengesetzten Namen (Firmen) ist zu unterscheiden:

Bei Firmen ist der in der Firmenbezeichnung erscheinende Familienname, bei mehreren Familien- namen der an erster Stelle genannte maßgebend (z.B. Müller & Schmidt)

- zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „M“ -,

Ist außer dem in der Firmenbezeichnung erscheinenden Familiennamen eine weitere Person ge- nannt, die als Inhaber der Firma erscheint, so ist der Name dieser Person maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Wort „Inhaber“ ausdrücklich genannt ist oder nicht. Sind in einem derarti- gen Fall mehrere Personen als Inhaber genannt, so ist der Name der an erster Stelle genannten Person maßgebend (z.B. Wäscherei Phönix, Inhaber Fritz Lohmüller und Ernst Schmidt)

- zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „L“ -,

Holzhandlung E. Friedrich Klumpp Nachfolger Eugen Abele - zuständig ist das Referat mit den Buchstaben „A“ -,

Alfred Mayers Buchhandlung Erich Ziemann

- zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „Z“ -,

Zigarettenfabrik Eyrich & Hamm vorm. Georgi & Hach - zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „E“ -.

Ist in dem Firmenwortlaut kein Familienname enthalten, so ist von mehreren zum Firmenwortlaut gehörigen Wörtern das an erster Stelle stehende Hauptwort maßgebend (z.B. Süddeutsche Verei- nigte Möbelwerke „Atlantis AG“)

- zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „M“ -.

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Stand: 21.09. 2021

Die von erdkundlichen Namen abgeleiteten Wortformen auf –er gelten als Hauptwörter (z.B. Mage- deburger Feuerversicherungsgesellschaft, Frankfurter Versicherungs-AG, Stuttgarter Verein usw.).

Doch bleiben bei Gesellschaftsfirmen Zusätze, die nur die juristische Natur der betreffenden Perso- nenvereinigung oder das Verwandtschaftsverhältnis bezeichnen, z.B. „GmbH“, „Eingetragener Ver- ein“, „Auf Gegenseitigkeit“, „Aktiengesellschaft“ und „Co“, „Gebrüder“, „Brüder“, „Sohn“, „Nachfolger“

usw. und Personenvornamen unberücksichtigt.

c) Entscheidend für die Zuteilung ist der in der Anmeldung oder dem Antrag gewählte (wenn auch unrichtige) Wortlaut, es sei denn, dass aus bereits vorhandenen Unterlagen die richtige Bezeichnung für die Zuteilung hervorgeht.

d) Frühere Adelsbezeichnungen „von“, „Freiherr“ und sonstige vor den Nachnamen stehende Zusätze wie „van“, „de“, „St.“ und andere bleiben bei der Zuteilung außer Betracht.

e) Doppelnamen sind ohne Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristische Personen han- delt, z.B. „Hofmann-Decker“, „Firma Daimler Benz“, als ein Name anzusehen; in den angegebenen Beispielen sind die Buchstaben „Hof“, „Dai“ für die Zuteilung maßgebend.

f) Durch Bindestrich getrennte, aber in engem Zusammenhang stehende Wörter, z.B. „Firma Elektri- zitäts-Betriebsgesellschaft mit beschr. Haftung“ gelten als ein Wort, sind also in diesem Beispiel nach den Buchstaben „Elektr.“ Zu verteilen.

g) Bei den Umlauten Ä, Ö, Ü ist für die Zuteilung die Schreibweise Ae, Oe, Ue maßgebend.

h) Ist der Beteiligte nicht mit seinem Namen, sondern mit einer Funktion in Bezug auf eine Firma oder sonst namentlich bezeichnete Institution benannt (z.B. Verantwortlicher der Firma X), so ist nicht die Funktionsbezeichnung (Verantwortlicher), sondern die Bezeichnung der Firma usw. maßgebend.

i) Beteiligte, die mit „NN“ bezeichnet werden, werden wie unbekannt = U behandelt.

j) Etwaige im Besonderen Teil enthaltene abweichende Regelungen für einzelne Abteilungen gehen der in Ziffer 5 getroffenen Regelung vor.

6) Richtet sich in diesem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit der Richter nach dem Dienstalter, ist für dessen Berechnung auf den Zeitraum seit der Einstellung der Richterin bzw. des Richters in den höheren Justizdienst abzustellen.

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Stand: 21.09. 2021

B. Stellvertretung

1) Die Stellvertretung der Richterinnen und Richter ist im Besonderen Teil bei den einzelnen Geschäfts- aufgaben geregelt. Sind die dort genannten (geschäftsverteilungsplanmäßigen) Stellvertreter verhin- dert, so vertritt die ursprünglich zuständige Richterin bzw. den ursprünglich zuständigen Richter dieje- nige nicht verhinderte Richterin bzw. derjenige nicht verhinderte Richter desselben Sachgebiets, die bzw. der ihm in aufsteigender Reihenfolge der Referatsnummern folgt. Nach der Richterin bzw. dem Richter mit der höchsten Referatsnummer wird diese Reihenfolge fortgesetzt mit der Richterin bzw.

dem Richter, deren bzw. dessen Referat die niedrigste Nummer hat.

Betreut eine Richterin bzw. ein Richter mehr als ein Referat, nimmt sie bzw. er nur mit demjenigen Referat an der genannten Vertretungsfolge teil, das nach der aufsteigenden Reihenfolge der Abteilun- gen, Sachgebiete und Referatsnummern an erster Stelle steht.

2) Fallen sämtliche Richterinnen und Richter eines Sachgebiets aus, wird die Vertretung von den Richte- rinnen und Richtern der anderen Sachgebiete derselben Abteilung übernommen, jeweils beginnend mit dem Sachgebiet, das dem verhinderten Sachgebiet in aufsteigender Reihenfolge der Sachgebietsnum- mern folgt. Ziffer 1) Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Innerhalb des sonach zur Vertretung berufenen Sachgebiets beginnt die Vertretung beim Referat mit der niedrigsten Referatsnummer und setzt sich in der Reihenfolge der Referatsnummern aufsteigend fort.

Ziffer 1) Abs. 2 gilt auch hier.

3) Fallen sämtliche Richterinnen und Richter einer Abteilung aus, so gilt folgendes:

Es sind zuständig bei Ausfall aller Richterinnen und Richter

der Abteilung 1 die Richterinnen und Richter der Abteilung 2, dann 3, 4, 5, 6 der Abteilung 2 die Richterinnen und Richter der Abteilung 3, dann 1, 4, 5, 6 der Abteilung 3 die Richterinnen und Richter der Abteilung 2, dann 1, 4, 5, 6 der Abteilung 4 die Richterinnen und Richter der Abteilung 5, dann 6, 1, 2, 3 der Abteilung 5 die Richterinnen und Richter der Abteilung 4, dann 6, 1, 2, 3 der Abteilung 6 die Richterinnen und Richter der Abteilung 5, dann 4, 1, 2, 3

der Abteilung 7 die Richterinnen und Richter der Abteilung 8, dann 1, 2, 3, 4, 5, 6 der Abteilung 8 die Richterinnen und Richter der Abteilung 9, dann 1, 2, 3, 4, 5, 6 der Abteilung 9 die Richterinnen und Richter der Abteilung 1, dann 2, 3, 4, 5, 6

jeweils beginnend beim Sachgebiet und Referat mit der niedrigsten Sachgebiets-/Referatsnummer und in der Reihenfolge der Sachgebiets-/Referatsnummern aufsteigend.

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Stand: 21.09. 2021

Ziffer 1) Abs. 2 gilt auch hier.

4) Soweit sich die Zuständigkeit einer Richterin bzw. eines Richters aus einer Zuteilung im Turnus ergibt, werden auf diesen die ihr bzw. ihm durch die vorstehenden Vertretungsregelungen zugefallenen Sa- chen nicht angerechnet.

5) Wird unvorhergesehen die vorübergehende Vertretung einer Richterin bzw. eines Richters notwendig, so hat diese bzw. dieser selbst unverzüglich seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter um Übernahme der Geschäfte zu ersuchen und gleichzeitig seiner Geschäftsstelle sowie der Abteilungsleiterin bzw.

dem Abteilungsleiter Anzeige zu erstatten.

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Stand: 21.09. 2021

C. Rechtshilfe

1) Rechtshilfeersuchen an Richterinnen und Richter werden wie folgt bearbeitet:

a) Ausländische Ersuchen gemäß der ZRHO:

Referat A 42

b) Allgemeine Zivilsachen:

Referate A 1 bis A 18 im Turnus (außer Referate A 2, A 4, A 9 und A 50)

c) Mietsachen:

Referate A 30 bis A 38 im Turnus (außer Referate A 33 und A 37)

d) Verkehrszivilsachen:

Referate A 40 bis A 49 im Turnus (außer Referat A 45)

e) WEG-Sachen:

Referate A 59 bis A 67 im Turnus

f) Familiensachen:

Referate A 20 bis A 29 und A 70 im Turnus

g) Adoptionssachen:

Referate A 27, A 28 und A 29 im Turnus

h) Verschollenheits-, Unterbringungs- und Betreuungssachen sowie sonstige Angelegenhei- ten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. Abschnitt III A. Ziffer 1) bis 15) des Besonderen Teils:

Referate F 3 bis F 5, F 7 und F 15 im Turnus

i) Ausländische Ersuchen in Strafsachen (einschließlich Jugendsachen):

Referate D 203 und D 202 im Turnus

j) Inländische Ersuchen in allgemeinen Strafsachen:

Referate B 1 bis B 20 und B 31 bis B 35 im Turnus (außer Referate B 3, B 6, B 10, B 14, B 17 und B 30)

(16)

Stand: 21.09. 2021

k) Inländische Ersuchen in Steuerstrafsachen:

Referate B 21 bis B 25 im Turnus

l) Inländische Ersuchen in Jugendstrafsachen:

Referate D 201 bis D 203 im Turnus

m) Insolvenz- und Vertragshilfesachen:

Referate E 1, E 4, E 6, E 8 und E 10 im Turnus

n) Zwangsvollstreckungssachen:

Referate E 2, E 5, E 7, E 9 und E 11 im Turnus

o) Registersachen:

Referate F 1 und F 2 im Turnus

2) Ist eine Richterin bzw. ein Richter in einer Rechtshilfesache tätig gewesen, ist sie bzw. er auch für die Erledigung weiterer Ersuchen in dieser Sache zuständig, falls sie bzw. er noch in der gleichen Abteilung tätig ist. Eine Anrechnung auf den Turnus findet nicht statt.

D. Entscheidung über die Ablehnung eines Rechtspflegers

Wird eine Rechtspflegerin bzw. ein Rechtspfleger abgelehnt (§ 10 Satz 1, 2 RPflG), so entscheidet die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter, in deren bzw. dessen Sachgebiet das von der abgelehnten Rechtspflegerin bzw. von dem abgelehnten Rechtspfleger bearbeitete Verfahren anhängig ist.

E. Übergangsbestimmungen

1) Alle zum 31. Dezember 2020 anhängigen Sachen verbleiben in den bisher zuständigen Referaten, soweit nicht in diesem Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

2) Soweit im abgelaufenen Jahr bereits eine turnusmäßige Zuteilung der Geschäfte bestand, beginnt der neue Turnus jeweils bei demjenigen Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan des abgelaufe- nen Jahres für die nächste Sache zuständig gewesen wäre.

(17)

Stand: 21.09. 2021

B E S O N D E R E R T E I L

Geschäftsaufgaben und Besetzung der

Gerichtsabteilungen und Referate

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Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT I

Abteilung 1: ZIVILABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung

Sachgebiet 1 (Allgemeine Zivilsachen):

1) Allgemeine Zivilsachen (C-, H- und ARZ-Sachen) nach turnusmäßiger Zuteilung:

I.1

Turnusgruppe 1 C-Sachen (ohne einstweiliger Rechtsschutz)

Turnusgruppe 2 je gesondert für C-Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes, H- Sachen und ARZ-Sachen

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG)

Referat wird mit …. Verfahren berücksichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

A 1 Gerber 0,400 A 18 A 6

TG 1 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4

TG 2 1 1 1 1 1

A 2 Rumler 0,100 A 13 A 4

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

A 3 Dr. Mühlbauer 0,300 A 14 A 50

TG 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

TG 2 1 1 1 1 1

A 4 Michel-

Mettang 0,450 A 10 A 11

TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5

TG 2

A 5 Lakner, Dr. 0,500 A 8 A 13

TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5

TG 2 1 1 1 1 1

A 6 Keinath 0,600 A 13 A 18

TG 1 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 7 Keinath 0,000 A 13 A 18

TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

TG 2 1 1 1 1 1

A 8 Heim 0,500 A 5 A 14

TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 ab dem 15.10.2021

TG 2 1 1 1 1 1

A 9 Heim 0,000 A 5 A 14

TG 1 ab dem 15.10.2021

TG 2

A 10 Hecht 0,300 A 4 A 3

TG 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

TG 2 1 1 1 1 1

(19)

Stand: 21.09. 2021 I.1

Turnusgruppe 1 C-Sachen (ohne einstweiliger Rechtsschutz)

Turnusgruppe 2 je gesondert für C-Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes, H-Sachen und ARZ-Sachen

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren berück-

sichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

A 11 Heerdt 0,500 A 50 A 10

TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5

TG 2 1 1 1 1 1

A 13 Hinrichs 0,450 A 6 A 4

TG 1 5 4 5 4 5 4 5 4 5 4

TG 2 1 1 1 1 1

A 14 Hoffmann 0,400 A 3 A 1

TG 1 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4

TG 2 1 1 1 1 1

A 18 Ott, Rin 0,700 A 1 A 5 TG 1 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 50 Hermann-

Blessing 0,350 A 11 A 8

TG 1 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4

TG 2

2) Für Rechtssachen im Sinne von Ziffer 1) über Ansprüche aus Leasing-Geschäften sind ausschließlich die Referate A 4, A 6 und A 50 – unter Anrechnung auf den Turnus – zuständig. Die Zuteilung beginnt für die Referate A 4, A 6 und A 50 mit der niedrigsten Referatszahl und danach aufsteigend. Jedem der Referate A 4, A 6 und A 50 wird bei jedem (Sonder-) Turnus 1 Verfahren zugewiesen.

(20)

Stand: 21.09. 2021

Sachgebiet 2 (Mietsachen):

Mietsachen (C-, H- und ARZ-Sachen) im Sinne von § 29 a Abs. 1 ZPO sowie die Ansprüche aus Überlas- sung oder Benützung von Räumen einschließlich dazugehöriger Flächen, die aus anderen Rechtsgründen geltend gemacht werden, nach turnusmäßiger Zuteilung:

I.2

Turnusgruppe 1 C-Sachen (ohne einstweiliger Rechtsschutz)

Turnusgruppe 2 je gesondert für C-Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes, H-Sachen und ARZ-Sachen

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG)

Referat wird mit …. Verfahren berücksichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

A 30 Utz 0,200 A 35 A 38

TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

TG 2 1 1 1 1 1

A 31 Hörmann 0,500 A 32 A 34

TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5

TG 2 1 1 1 1 1

A 32 Schumacher 0,450 A 31 A 36

TG 1 5 4 5 4 5 4 5 4 5 4

TG 2 1 1 1 1 1

A 33 Strifler-Sapper 0,000 A 36 A 35

TG 1 TG 2

A 34 Strifler-Sapper 0,300 A 36 A 35

TG 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

TG 2 1 1 1 1 1

A 35 Dr. Mühlbauer 0,200 A 30 A 32

TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

TG 2 1 1 1 1 1

A 36 Keinath 0,400 A 34 A 31

TG 1 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4

TG 2 1 1 1 1 1

A 37 Keinath 0,000 A 34 A 31

TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

TG 2 1 1 1 1 1

A 38 Hinrichs 0,200 A 36 A 30

TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

TG 2 1 1 1 1 1

(21)

Stand: 21.09. 2021

Sachgebiet 3 (Verkehrszivilsachen):

Rechtsstreitigkeiten (C-, H- und ARZ-Sachen), bei denen eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht kommt oder geltend gemacht wird, sowie alle weiteren Rechtsstreitigkeiten, die aus gesetzli- cher Haftung bei Straßenverkehrsunfällen herrühren und bei denen nicht gleichzeitig vertragliche Ansprü- che geltend gemacht werden können, nach turnusmäßiger Zuteilung:

I.3 Turnusgruppe 1 C-Sachen, H- und ARZ-Sachen

Turnusgruppe 2 -

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren berücksich-

tigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

A 40 Hecht 0,200 A 49 A 47

TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

TG 2

A 41 Schumacher 0,450 A 42 A 43

TG 1 4 5 4 5 4 5 4 5 4 5

TG 2

A 42 Allmendinger 0,450

1) A 41 A 46

TG 1 4 5 4 5 4 5 4 5 4 5

1) +0,050 AKA Rechtshilfe

2) für gerade Endziffern

3) für ungerade Endziffern TG 2 3)

A 43 Gerber 0,400 A 48 A 41

TG 1 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4

TG 2

A 44 Heim 0,550 A 42

A 402)

A 493)

TG 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

2) für gerade Endziffern

3) für ungerade Endziffern TG 2

A 45 Hörmann 0,000 A 47 A 42

TG 1 TG 2

A 46 Hörmann 0,500 A 47 A 42

TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5

TG 2

A 47 Strifler-Sapper 0,500 A 46 A 48

TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5

TG 2

A 48 Ott 0,300 A 43

A 402)

A 493)

TG 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2) für gerade

Endziffern

3) für ungerade Endziffern TG 2

A 49 Hoffmann 0,200 A 40 A 47

TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

TG 2

(22)

Stand: 21.09. 2021

Sachgebiet 4 (WEG-Sachen)

Verfahren nach §§ 17, 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WEG nach turnusmäßiger Zuteilung:

I.4

Turnusgruppe 1 C-Sachen (ohne einstweiliger Rechtsschutz)

Turnusgruppe 2 je gesondert für C-Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes, H-Sachen und ARZ-Sachen

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren berück-

sichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

A 59 Rumler 0,100 A 65 A 61

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 60 Utz 0,100 A 64 A 63

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

A 61 Lakner, Dr. 0,100 A 62 A 59

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 62 Schumacher 0,100 A 61 A 64

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 63 Fischer 0,100 A 59 A 62

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 64 Strifler-Sapper 0,100 A 60 A 65

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 65 Gerber 0,100 A 63 A 60

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 66 Gerber 0,100 A 63 A 60

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

A 67 Strifler-Sapper 0,100 A 60 A 65

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

(23)

Stand: 21.09. 2021

B. Zuteilung im Einzelnen:

I.

Sämtliche in das Zivilprozessregister unter den Buchstaben C und H und in das ARZ-Register einzutra- genden Eingänge (einschließlich der Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Mahnverfahren hervorgehen) wer- den in der Posteingangsstelle ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt.

Der Leiter der Posteingangsstelle, bei Verhinderung sein Stellvertreter, versieht sie sofort nach dem Ein- gang mit dem Eingangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl).

II.

Die Eingangsgeschäftsstelle teilt die Sachen entsprechend den nach Ziffer I. vergebenen Kennzahlen zu, wobei die Reihe des Vortags fortzusetzen ist, soweit nach der Zählkartenanordnung ein gesondertes Ak- tenzeichen zu vergeben ist.

III.

Für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes (Arreste, einstweilige Verfügungen und grenzüberschrei- tende vorläufige Kontenpfändungen), H-Sachen und ARZ-Sachen wird in allen Sachgebieten jeweils ein gesonderter Turnus geführt.

IV.

Werden einzutragende Eingänge direkt bei der Eingangsgeschäftsstelle abgegeben und gleichzeitig gel- tend gemacht, dass wegen Dringlichkeit der Sache eine sofortige Vorlage an den Richter erforderlich sei, sind sie von der Eingangsgeschäftsstelle handschriftlich mit der tatsächlichen Zeit des Eingangs zu ver- sehen und sofort dem Referat zuzuteilen, das im Turnus an der Reihe ist. Bei Abgaben innerhalb des Gerichts wird entsprechend verfahren.

(24)

Stand: 21.09. 2021

V.

Zuständigkeiten außerhalb eines Turnus

1) Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht oder an eine andere Abteilung bzw. innerhalb der Abteilung an ein anderes Sachgebiet abgegeben oder verwiesen und von dort zurückgegeben oder zurückver- wiesen, ist das Referat zuständig, das bereits mit der Sache befasst war. Eine Anrechnung auf den Turnus unterbleibt.

Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass der dort genannten Abgabe oder Verweisung bereits eine – wenn auch nicht formgerechte oder prozessordnungswidrige – Abgabe/Verweisung an das nunmehr abgebende/verweisende Referat vorausgegangen ist.

2) Abgetrennte Verfahren fallen in die Zuständigkeit des abtrennenden Referats. Eine Anrechnung auf den Turnus unterbleibt. Ist jedoch für das abgetrennte Verfahren ein anderes Referat oder Sachgebiet ausschließlich zuständig, wird das Verfahren dort als Neueingang turnusmäßig behandelt.

3) Vollstreckungsabwehr-, Abänderungs-, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen fallen in die Zuständigkeit des Referats, das die von der Klage betroffene Entscheidung erlassen hat.

4) Als erledigt geltende Verfahren (§ 7 Abs. 2 und 3 AktO) verbleiben im Falle der Fortsetzung bei dem Referat, in welchem sie anhängig waren. Dies gilt auch für Verfahren, in denen nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid gegen den dann erlassenen Vollstreckungsbescheid Ein- spruch eingelegt wird.

5) Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung fallen, wenn die Hauptsache be- reits anhängig ist oder am selben Tag wie diese eingehen oder wenn die Hauptsache binnen einer Woche nach dem Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eingeht, in die Zuständigkeit desselben Referats.

Gehen der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und die Hauptsache am selben Tag ein oder geht die Hauptsache binnen einer Woche nach dem Antrag auf Erlass eines Ar- restes oder einer einstweiligen Verfügung ein, ist dasjenige Referat für beide Verfahren zuständig, wel- ches nach dem für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes gesondert geführten Turnus an der Reihe ist. Das Hauptsacheverfahren wird unter Anrechnung auf den Hauptsache-Turnus demselben Referat zugeteilt.

Ist die Hauptsache hingegen bereits zuvor anhängig geworden, wird der Antrag auf Erlass eines Arres- tes oder einer einstweiligen Verfügung dem bereits mit der Hauptsache befassten Referat ohne An- rechnung auf den für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes gesondert geführten Turnus zugeteilt.

(25)

Stand: 21.09. 2021

6) Werden Parteien in verschiedenen Verfahren als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so fallen beide – unter Anrechnung auf den Turnus – in die Zuständigkeit desselben Referats. Dies gilt auch für diejenigen aus dem Mahnverfahren abgegebenen Sachen, die in demselben Mahnverfahren anhängig waren.

Stellt sich dies erst nachträglich heraus, so ist die später eingegangene Sache an das Referat abzuge- ben, dem die früher eingegangene Sache zugeteilt ist; sind die Sachen gleichzeitig eingegangen, so übernimmt sie das Referat mit der niedrigsten Ordnungszahl.

7) Eine Verkehrszivilsache, der derselbe Unfall wie einer anderen bereits eingegangenen Sache zugrunde liegt, fällt in die Zuständigkeit des erstbefassten Referats. Dies gilt auch dann, wenn die erste Sache bereits erledigt ist.

8) Der Ausschluss oder die begründete Ablehnung eines Richters gemäß §§ 41 ff ZPO begründen – wenn nicht inzwischen ein Richterwechsel stattgefunden hat – die Zuständigkeit des vertretenden Referats.

9) Zuteilungen und Abgaben in den Fällen der Ziffer V. – wie auch Verbindungen zu anderen Referaten – sind beim folgenden Turnus des nunmehr zuständigen Referats auszugleichen, soweit nach der Zähl- kartenanordnung ein gesondertes Aktenzeichen zu vergeben ist, wenn nicht ausdrücklich etwas Ande- res bestimmt ist. In den Fällen der Ziffer V. 3) – 7) erfolgen sie unabhängig von einem etwaigen Rich- terwechsel.

Bei einem Zuständigkeitswechsel gemäß Ziffer V. 8) (Ausschluss oder begründete Ablehnung eines Richters gemäß §§ 41 ff. ZPO) erhält das vormals zuständige Referat beim folgenden Turnus eine zusätzliche Zuteilung.

Ist in einer irrtümlich zugeteilten Sache bereits mündlich verhandelt worden, ein Beweisbeschluss oder eine sonstige Entscheidung in der Sache ergangen, ist eine Abgabe nicht mehr zulässig. Eine Abgabe scheidet zudem immer dann aus, wenn seit Eingang der Klage, der Anspruchsbegründung oder eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags drei Monate verstrichen sind.

10) Bei fehlerhafter Turnuszuteilung (zu viel oder zu wenig) erfolgt eine Korrektur im folgenden Turnus.

(26)

Stand: 21.09. 2021

VI.

1) Wird ein Richter des Sachgebietes 1 abgelehnt, so entscheidet die stellvertretende Abteilungsleiterin.

2) Wird ein Richter der Sachgebiete 2, 3 oder 4 abgelehnt, so entscheidet der Abteilungsleiter.

3) Die stellvertretende Abteilungsleiterin und der Abteilungsleiter vertreten sich bei diesen Entscheidun- gen gegenseitig. Sind beide verhindert, entscheidet die bzw. der dienstälteste Richterin bzw. Richter der Abteilung. Bei weiteren Verhinderungen ist die bzw. der jeweils nächst dienstälteste Richterin bzw.

Richter der Abteilung zur Entscheidung berufen.

VII.

Soweit in H-Sachen nach § 13 Abs. 4 AktO, die dem Rechtspfleger übertragen sind, richterliche Entschei- dungen getroffen werden müssen, ist das Referat F 4 zuständig. Die Vertretung erfolgt durch das Referat A 13.

VIII.

1) Wird durch ausdrücklichen Beschluss des Präsidiums ein Referat geschlossen, werden Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt, die in den geschlossenen Referaten anhängig waren und wiederangeru- fen oder fortgesetzt werden. Gleiches gilt für Vollstreckungsabwehr-, Abänderungs-, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, die Entscheidungen dieser Referate betreffen.

2) Für richterliche Nebenentscheidungen (vor allem noch nicht erfolgte Entscheidungen über Prozesskos- tenhilfe, Kostenentscheidungen, Entscheidungen nach § 888 ZPO) in bereits erledigten Verfahren in geschlossenen Referaten ist der Abteilungsleiter zuständig.

(27)

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT II

Abteilung 2: FAMILIENABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung

1) Familiensachen (F-, FH- und AR-Sachen) nach turnusmäßiger Zuteilung:

II Turnusgruppe 1 je gesondert für F-, FH- und AR-Sachen

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren

berücksichtigt bei Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8

A 20 Bäumer-Götz 0,500 A 28

A 26 1) A 25 TG 1 3 2 3 2 3 2 3 2

1) Vertretung in Ver- fahren nach dem Int- FamRVG

A 21 Neusch 0,800 A 20 A 70 TG 1 4 4 4 4 4 4 4 4 A 22 Janzen 0,400 A 26 A 27 TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2 A 23 Kiffer 0,400 A 25 A 21 TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2

A 24 Knodel 0,500 A 70 A 23 TG 1 3 2 3 2 3 2 3 2

A 25 Drobik 0,450 A 23 A 20 TG 1 2 2 2 3 2 2 2 3

A 26 Beutelmann 0,400 A 22

A 20 1) A 21 TG 1 2 2 2 2 2 2 2 2

1) Vertretung in Verfahren nach dem IntFamRVG

A 27 Grolig 1,000 A 29

A 29 2) A 26 TG 1 5 5 5 5 5 5 5 5

2) Vertretung in Adoptionssachen

A 28 Becker 0,600 A 21

A 29 2) A 24 TG 1 3 3 3 3 3 3 3 3

2) Vertretung in Adoptionssachen

A 29 Fürstnow 0,550 A 27

A 27 2) A 22 TG 1 3 2 3 3 3 2 3 3

2) Vertretung in Adoptionssachen

A 70 Vollborth, Dr. 0,600 A 24 A 28 TG 1 3 3 3 3 3 3 3 3

2) Für Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) sind ausschließlich die Referate A 27, A 28 und A 29 unter Anrechnung auf den Turnus zuständig.

3) Rechtssachen nach § 70 JGG. Für sie ist ausschließlich das Referat A 25 zuständig.

4) Für Verfahren nach dem IntFamRVG sind ausschließlich die Referate A 20, A 24, A26 und A 70 unter Anrechnung auf den Turnus zuständig; es verbleibt indes bei der Zuständigkeit des Referats A 22 für alle Verfahren nach dem IntFamRVG, die zum Ablauf des 31.12.2020 in dem Referat anhängig waren.

Für jeden Eingang eines Hauptsacheverfahrens nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, für welches eine internationale und örtliche Zuständigkeit besteht, erfolgt eine Gutschrift von einem Verfahren für das jeweilige Referat im nächsten regulären F-Turnus.

(28)

Stand: 21.09. 2021

B. Zuteilung im Einzelnen:

I.

Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

- F-Sachen

- F-Sachen und FH-Sachen in Verfahren nach dem IntFamRVG

- F-Sachen und FH-Sachen in Verfahren nach §§ 28 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1, 66 Abs. 3 S.

2 AUG - FH-Sachen, - AR-Sachen.

II.

1) Sämtliche in das Register für Familiensachen und in das AR-Register einzutragenden Eingänge, die originär vom Richter zu bearbeiten sind, werden ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt.

2) Für zeitgleiche Eingänge ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen des Antragsgeg- ners/Beklagten maßgeblich. Bei gleichen Familiennamen entscheiden die Vornamen der Antragsgeg- ner/Beklagten. Im Falle gleicher Vornamen der Antragsgegner/Beklagten sind die Familiennamen, hilfs- weise die Vornamen des Antragstellers/Klägers maßgeblich.

3) Die Eingangsgeschäftsstelle versieht die nach Maßgabe der Ziffern 1) und 2) der Reihenfolge nach geordneten Eingänge mit dem Eingangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl).

4) Sodann werden die Sachen entsprechend den Kennzahlen turnusmäßig zugeteilt, wobei die Reihe des Vortags fortzusetzen ist.

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