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Geschäftsaufgaben und Besetzung

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 31-38)

Abteilung 3: ABTEILUNG FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT, BETREUUNG UND NACHLASS

A. Geschäftsaufgaben und Besetzung

1) Entscheidungen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz sowie Anordnungen und Entscheidun-gen in gerichtlichen Verfahren bei den von Verwaltungsbehörden aufgrund Bundesrecht beantragten Freiheitsentziehungen nach Buch 7 des FamFG.

Für richterliche Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Ausländer- und Asylverfahrensgesetz sind die Haft- und Ermittlungsrichter zuständig.

2) Entscheidungen in Unterbringungssachen nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamFG sowie Entscheidun-gen, die nach § 15 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RPflG dem Richter vorbehalten bleiben.

3) Nach dem Personenstandsgesetz und den dazu ergangenen ergänzenden Regelungen dem Amts-gericht zugewiesene Aufgaben.

4) Anträge nach §§ 185 ff. ZPO, wenn sie außerhalb eines sonstigen Verfahrens gestellt werden.

5) Richterliche Geschäfte nach § 797 Abs. 3 ZPO.

6) Entscheidungen nach §§ 176 Abs. 2 und 1246 Abs. 2 BGB.

7) Verfahren nach dem Transsexuellengesetz – für den gesamten Landgerichtsbezirk -.

8) Erinnerungen in Beratungshilfeverfahren nach § 7 Beratungshilfegesetz und § 56 RVG sowie Erinne-rungen gegen bei diesem Gericht außerhalb eines anhängigen Verfahrens ergangenen Entscheidun-gen der Rechtsantragstelle.

9) Entscheidungen über Einwendungen und Anträge i. S. von § 22 JVKostG und § 30 a EGGVG, soweit es sich um Verwaltungsakte von Behörden mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart han-delt.

10) Richterliche Geschäfte nach Art. 4 § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Aufhebung des Fideikom-missauflösungsrechts und anderer Vorschriften vom 22.11.1983 – GBl. S. 693.

11) Entscheidungen über die Ersetzung der Zustimmung der Grundstückseigentümer gemäß § 7 Abs. 3 Erbbau-VO.

12) Verschollenheitssachen, soweit sie dem Richter vorbehalten sind.

13) Bestellung von Treuhändern und Sachverständigen.

14) Aufnahme gerichtlicher Urkunden, soweit nicht das Referat F 1 zuständig ist.

15) Sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht anderweitig zugewiesen.

Stand: 21.09. 2021

16) Betreuungssachen, soweit ein nach § 15 RPflG dem Richter vorbehaltenes Geschäft anfällt (mit Aus-nahme der nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RPflG dem Richter vorbehaltenen Geschäfte), namentlich Anord-nung einer Betreuung, Betreuerwechsel, Verlängerung der Betreuung, Änderung des Aufgabenkrei-ses, Aufhebung der Betreuung - soweit diese Geschäfte nicht nach Maßgabe des nichtrichterlichen Geschäftsverteilungsplans der Abteilung auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 RPflG von Angehörigen der Sonderlaufbahn des Bezirksnotardienstes wahrgenommen werden.

17) Nachlasssachen, auch soweit sie auf den Rechtspfleger übertragen sind (§§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) und i), 16 RPflG) - soweit diese Geschäfte nicht nach Maßgabe des nichtrichterlichen Geschäftsvertei-lungsplans der Abteilung von Rechtspflegern oder von Angehörigen der Sonderlaufbahn des Bezirks-notardienstes wahrgenommen werden.

III.

Turnusgruppe 1 Verfahren nach Ziffer 1)

Turnusgruppe 2 Verfahren nach Ziffer 2) (ausschließlich Richter betreffender Turnus für Aufga-ben nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RPflG)

Turnusgruppe 3 Verfahren nach Ziffer 3) und Ziffer 7)

Turnusgruppe 4 Verfahren nach Ziffer 16) (gemeinsamer Turnus von Richtern und Angehörigen der Sonderlaufbahn des Bezirksnotardienstes - der Umfang der Berücksichti-gung der von Angehörigen der Sonderlaufbahn des Bezirksnotardienstes ge-führten Verfahren je Durchgang folgt aus dem nichtrichterlichen

Geschäftsver-teilungsplan der Abteilung)

Turnusgruppe 5 Verfahren nach Ziffer 4) bis 6 ) und Ziffer 8) bis 15)

Turnusgruppe 6 Verfahren nach Ziffer 17)

(gemeinsamer Turnus von Richtern, Rechtspflegern und Angehörigen der Son-derlaufbahn des Bezirksnotardienstes - der Umfang der Berücksichtigung der von Rechtspflegern und Angehörigen der Sonderlaufbahn des

Bezirksnotar-dienstes geführten Verfahren je Durchgang folgt aus dem nichtrichterlichen Geschäftsverteilungsplan der Abteilung)

Turnusgruppe 7 Verfahren nach Ziffer 17)

(gemeinsamer Turnus von Richtern, Rechtspflegern und Angehörigen der Son-derlaufbahn des Bezirksnotardienstes - der Umfang der Berücksichtigung der von Rechtspflegern und Angehörigen der Sonderlaufbahn des

Bezirksnotar-dienstes geführten Verfahren je Durchgang folgt aus dem nichtrichterlichen Geschäftsverteilungsplan der Abteilung),

die von Rechtspflegern geführten Referaten zugeteilt sind, soweit sie nach

§ 16 RPflG i.V.m. § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den

Rechtspfleger dem Richter vorbehalten bleiben

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung (oben) / Drittvertretung (unten) Turnusgruppe (TG)

Referat wird mit …. Verfahren be-rücksichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

Stand: 21.09. 2021

Mit 23 Verfahren im ersten Durchgang, mit 23 Verfahren im zweiten Durchgang, mit 20 Verfahren im dritten Durchgang

Stand: 21.09. 2021

Mit 40 Verfahren im ersten Durchgang, mit 35 Verfahren im zweiten Durchgang und mit 32 Verfah-ren im dritten Durchgang.

TG 7 alle Verfahren

gesonderte Tabelle für TG 1

Referat ist zuständig für alle Verfah-ren der TG 1, die in der x-ten Jahr 2020 endet am 03.01.2020; die zweite beginnt am 04.01.2020.

Reihenfolge der Referate je Durchgang Durchgang 1 Durchgang 2 Für die erste Kalen-derwoche des Durch-gangs mit Referat F 5 beginnt die Abschnitt II. E. Ziffer 2) des Allgemeinen

Stand: 21.09. 2021

B. Zuteilung im Einzelnen:

I.

Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

- Abschnitt A. Ziffer 1) (Aktenzeichen XIV)

- Abschnitt A. Ziffer 2) (Aktenzeichen XVII, ausschließlich Richter betreffender Turnus für Aufgaben nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RPflG)

- Abschnitt A. Ziffern 3) bis 15) (Aktenzeichen UR II, UR III u.a.)

- Abschnitt A. Ziffer 16) (Aktenzeichen XVII, gemeinsamer Turnus von Richtern und Angehörigen der Sonderlaufbahn des Bezirksnotardienstes)

II.

1) Sämtliche einzutragenden Eingänge, die originär vom Richter zu bearbeiten sind, werden ihrem zeitli-chen Eingang entsprezeitli-chend gestapelt.

2) Für zeitgleiche Eingänge ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen des Betroffenen maß-geblich. Bei gleichen Familiennamen entscheiden die Vornamen des Betroffenen.

3) Die Eingangsgeschäftsstelle versieht die nach Maßgabe der Ziffern 1) und 2) der Reihenfolge nach geordneten Eingänge mit dem Eingangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl).

4) Sodann werden die Sachen entsprechend den Kennzahlen turnusmäßig zugeteilt, wobei die Reihe des Vortags fortzusetzen ist.

III.

1) Erledigte Sachen, in denen das Gericht (etwa infolge Wiederaufnahme, Zurückverweisung usw.) erneut tätig wird, gehören zur Zuständigkeit des Referats, das das Verfahren erledigt bzw. abgeschlossen hat.

2) Besteht das vorbefasste Referat nicht mehr, ist die Sache als Neueingang turnusmäßig zu behandeln.

Stand: 21.09. 2021

3) Die Zuteilungen in den Fällen der Ziffer III. 1) erfolgen zeitlich nach der turnusmäßigen Zuteilung im Sinne von Ziffer II. 4).

4) Bei fehlerhaften Turnuszuteilungen (zu viel oder zu wenig) erfolgt eine Korrektur im folgenden Turnus.

IV.

1) Ist in Unterbringungssachen der Geschäftsaufgabe Ziffer 2) zunächst durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet, bleibt für das Verfahren über die endgültige Entscheidung der Unterbringung (Hauptsache) der Richter zuständig, der für die vorläufige Unterbrin-gung zuständig war.

2) Ist ein Verfahren auf Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 5 BGB noch nicht abgeschlossen und geht für den selben Betroffenen ein Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 5 BGB ein, ist der Richter zuständig, der schon für das Unterbringungsverfahren zuständig ist.

3) Ist ein Verfahren auf Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB auch in Verbindung mit § 1906 Abs. 5 BGB noch nicht abgeschlossen und geht für denselben Betroffenen ein Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 1906a BGB) ein, ist unter Anrechnung auf den Turnus die Richterin bzw. der Richter zuständig, die bzw. der schon für das Unterbringungsverfahren zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn ein Verfahren gerichtet auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 1906a BGB) noch nicht abgeschlossen ist und für denselben Betroffenen ein Antrag auf Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB auch in Verbindung mit § 1906 Abs. 5 BGB eingeht.

4) Wenn unter dem gleichen Aktenzeichen (XVII) bereits ein Betreuungsverfahren in der Zuständigkeit der Referate F 38, F 43 oder F 44 anhängig ist, ist für das neu eingehende Verfahren der Geschäftsaufgabe Ziffer 2) unter Anrechnung auf den Turnus das Referat F 15 bei Betreuungsverfahren des Referats F 38, das Referat F 7 bei Betreuungsverfahren des Referats F 43 und das Referat F 5 bei Betreuungs-verfahren des Referats F 44 zuständig.

5) War für den Betroffenen bereits ein Betreuungsverfahren gemäß Geschäftsaufgabe Ziffer 16) beim Amtsgericht Stuttgart anhängig gewesen, so wird ein neu eingehendes Verfahren für denselben Be-troffenen unter Anrechnung auf dem Turnus dem Referat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig war.

Stand: 21.09. 2021

V.

1) Wird eine Richterin bzw. ein Richter der Abteilung abgelehnt, so entscheidet die Abteilungsleiterin über das Gesuch (§ 6 Abs. 1 FamFG).

2) Ist diese verhindert, entscheidet ihre Stellvertreterin und bei deren Verhinderung die bzw. der dienstäl-teste Richterin bzw. Richter der Abteilung.

3) Der Ausschluss oder die begründete Ablehnung einer Richterin bzw. eines Richters begründen – wenn nicht inzwischen ein Richterwechsel stattgefunden hat – die Zuständigkeit des vertretenden Referates.

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT IV

Abteilung 4: EINZELSTRAFRICHTERABTEILUNG

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 31-38)