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ERMITTLUNGSRICHTERABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 56-68)

Sachgebiet 1 (Haft- und Ermittlungsrichter):

1) Haftrichter bezüglich Erwachsener.

2) Entscheidungen bei Vorführungen festgenommener Erwachsener, auch wenn ein Haftbefehl (auch ein solcher des Amtsgerichts Stuttgart) schon vorliegt; ferner alle richterlichen, die Haft betreffenden Hand-lungen bis zur Anklageerhebung. Für die Eröffnung eines Haftbefehls in einem Verfahren, in dem beim Amtsgericht Stuttgart bereits Anklage erhoben ist, ist der Haftrichter bei Verhinderung des Referats-richters und seiner beiden Stellvertreter zuständig.

3) Richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, 8. Abschnitt der StPO und Anträge auf richterliche Anordnungen nach § 73 des X. Buches des Sozialgesetzbuches, jeweils Er-wachsene betreffend.

3a) Richterliche Entscheidungen nach dem Untersuchungsausschussgesetz (UAG) fallen in die Zustän-digkeit des Referates B 29.

4) Richterliche Entscheidungen nach § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO und §§ 161 und 163c bis 163f StPO, jeweils Erwachsene betreffend.

5) Entscheidungen nach §§ 21, 22 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), soweit sie Erwachsene betreffen.

6) Entscheidungen nach dem Landespolizeigesetz und dem Bundespolizeigesetz, soweit sie Erwachsene betreffen.

7) Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensge-setz und richterliche Anordnungen nach § 56 a AufenthaltsgeAsylverfahrensge-setz, soweit sie Erwachsene betreffen.

8) Richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, 7. Abschnitt der StPO, ein-schließlich der Einnahme eines richterlichen Augenscheins und der Teilnahme an einer Leichenöff-nung, ausgenommen der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung gemäß § 81 StPO.

9) Entscheidungen über Strafbefehlsanträge, die gegen vorgeführte oder aufgrund eines in dieser Sache ergangenen Haftbefehls in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindliche Erwachsene beantragt werden. Die Zuständigkeit bleibt auch im Falle der Einlegung eines Einspruchs bestehen.

10) entfallen

11)Entscheidungen nach §§ 87 i, 87 g sowie nach §§ 90 o bis 90 z des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) fallen, soweit nicht Heranwachsende oder Jugendliche betroffen sind, in die Zuständigkeit des Referates B 30.

Stand: 21.09. 2021 VI.1

Turnusgruppe 1 Verfahren nach Ziffer 6) und 7) sowie in Verfahren gem. § 111a StPO und in UJs-Sachen

Turnusgruppe 2 Verfahren nach Ziffer 1) bis 5) sowie 8) und 9) ohne Verfahren gem. § 111a StPO

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren

berück-sichtigt bei

Bemerkun-gen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

B 26 Merk 0,950 B 27 B 28

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben A - E TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben L - R

B 29 Mosthaf 0,425 B 30

B 28 TG 1 1 1 1 1

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben S

B 30 Knickenberg 0,425 B 29 B 28 TG 1 1 1 1 1

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben T - Z

Stand: 21.09. 2021

Sachgebiet 2 (Jugendhaftrichter):

1) Haftrichter bezüglich Heranwachsender und Jugendlicher.

2) Entscheidungen bei Vorführungen festgenommener Jugendlicher und Heranwachsender, auch wenn ein Haftbefehl (auch ein solcher des Amtsgerichts Stuttgart) schon vorliegt, ferner alle richterlichen, die Haft betreffenden Handlungen bis zur Anklageerhebung. Bei Haftbefehlen des Amtsgerichts Stuttgart, die nach Anklageerhebung erlassen werden, ist der Haftrichter bei Verhinderung des Referatsrichters und seiner beiden Stellvertreter zuständig.

3) Richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, 8. Abschnitt der StPO und Anträge auf richterliche Anordnungen nach § 73 des X. Buches des Sozialgesetzbuches, jeweils Ju-gendliche und Heranwachsende betreffend.

4) Richterliche Entscheidungen nach dem 1. Buch, 7. Abschnitt der StPO, § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO und nach §§ 161 und 163 c bis 163 f StPO, jeweils Jugendliche und Heranwachsende betreffend, mit Aus-nahme der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung gemäß § 81 StPO.

5) Entscheidungen nach §§ 21, 22 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), soweit sie Heranwachsende und Jugendliche betreffen.

6) Entscheidungen nach dem Landespolizeigesetz und dem Bundespolizeigesetz, soweit sie Jugendliche und Heranwachsende betreffen.

7) Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensge-setz und richterliche Anordnungen nach § 56 a AufenthaltsgeAsylverfahrensge-setz soweit sie Jugendliche und Heran-wachsende betreffen.

8) Entscheidungen nach §§ 87 i, 87 h, sowie nach §§ 90 o bis 90 z des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), soweit sie Heranwachsende und Jugendliche treffen, fallen in die Zuständigkeit des Referates D 211.

Stand: 21.09. 2021 VI.2

Turnusgruppe 1 Verfahren nach Ziffer 6) und 7) sowie in Verfahren gem. § 111a StPO und in UJs-Sachen

Turnusgruppe 2 Verfahren nach Ziffer 1) bis 5) ohne Verfahren gem. § 111a StPO

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren

berück-sichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

D 208 Merk 0,050 D 209 D 210

TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben A - E

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben F - K

D 210 Löffelhardt 0,050 D 2111)/

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben L - R

D 211 Mosthaf 0,025 B 30/

D 212 B 28/

D 210

TG 1 1 1 1 1 1

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben S D 212 Knickenberg 0,025 B 29/

D 210

B 28/

D 210

TG 1 1 1 1 1 1

TG 2 Beteiligte mit Anfangsbuchstaben T - Z

Stand: 21.09. 2021

B. Zuteilung im Einzelnen:

I.

Zuteilungsverfahren

Auf die Regelung der gemeinsamen Eingangsgeschäftsstelle für die Strafabteilungen (Abteilungen 4 bis 6) in Abschnitt IV, B. Ziffer I. wird verwiesen.

II.

Einzelstrafrichtersachen (Sachgebiet 1)

1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

- Sachen im Sinne von Sachgebiet 1 Ziffer 6) - Sachen im Sinne von Sachgebiet 1 Ziffer 7) - Sachen im Sinne von Sachgebiet 1 Ziffer 9) - Sachen im Sinne von Sachgebiet 1 Ziffer 10) - Verfahren gemäß § 111a StPO

2) Die Regelungen in Abschnitt IV, B. Ziffer II. 2) bis 24) gelten entsprechend.

III.

Jugendhaftrichtersachen (Sachgebiet 2)

1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

- Sachen im Sinne von Sachgebiet 2 Ziffer 6) - Sachen im Sinne von Sachgebiet 2 Ziffer 7) - Verfahren gemäß StPO

2) Die Regelung in Abschnitt IV, B. Ziffer II. 22) gilt entsprechend.

Stand: 21.09. 2021

IV.

Richterablehnung

In Straf- und Bußgeldsachen entscheiden über Gesuche auf Ablehnung einer Richterin bzw. eines Rich-ters (auch gemäß § 30 StPO) die Abteilungsleiterinnen im Wechsel, beginnend mit Frau Richterin am Amtsgericht Mosthaf. Ist die zuständige Abteilungsleiterin verhindert, entscheidet an ihrer Stelle die andere Abteilungsleiterin. Ist diese auch verhindert, entscheidet an ihrer Stelle der Leiter der Abteilung 1. Ist auch dieser verhindert, entscheidet der Leiter der Abteilung 5. Sind alle vorstehend Genannten verhindert, ist die bzw. der dienstälteste erreichbare und nicht verhinderte Richterin bzw. Richter des jeweils betroffenen Sachgebiets zuständig

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT VII

Abteilung 7: INSOLENZ- UND ZWANGSVOLLSTRECKUNGSABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung:

Sachgebiet 1 (Insolvenz):

Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren.

VII.1 Turnusgruppe 1 Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren.

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung (oben) / Zweitvertretung (unten) Drittvertretung (oben) / Viertvertretung (unten) Turnusgruppe (TG)

Referat erhält Zuteilung nach der Endzif-fer der Geschäftsnummer

Endziffern 1 und 9

E 6 E 10 Endziffer 2 nach Maßgabe des Turnus gem.

Stand: 21.09. 2021

Sachgebiet 2 (Zwangsvollstreckung):

1) Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Vermögen

2) Richterliche Entscheidungen nach §§ 915 b ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung i.V.m. 573 Abs. 1 ZPO.

3) Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen sowie Zuständigkeiten des Vollstreckungs-gerichts nach dem 3. Abschnitt des 8. Buches der ZPO (§§ 883 ff), ausgenommen Sachen nach Ziffer 7).

4) Vertragshilfesachen.

5) Verfahren bei Überleitung von Stockwerkseigentum, soweit gemäß § 37 AGBGB das Amtsgericht zu-ständig ist.

6) Richterliche Entscheidungen im Rahmen der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abgabenordnung.

7) Richterliche Entscheidungen über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls im Rahmen eines Verfah-rens zur Abgabe der Vermögensauskunft außerhalb des VerfahVerfah-rens nach der Insolvenzordnung.

Stand: 21.09. 2021 VII.2

Turnusgruppe 1 Verfahren nach Ziffer 3) in jeweils gesondertem Turnus für Verfahren nach

§ 758a ZPO einerseits sowie die sonstigen Verfahren nach § 766 ZPO u.a. an-dererseits

Turnusgruppe 2 Verfahren nach Ziffer 7) nach Gerichtsvollzieherbezirk zum Zeitpunkt des Ein-gangs des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft

Turnusgruppe 3 Verfahren nach Ziffer 1) und 2) sowie 4) bis 6)

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG)

Referat erhält Zuteilung nach

fol-gender Maßgabe: Bemerkungen

han-delt alle Verfahren mit gerader Endziffer der Geschäftsnummer

TG 2 Verfahren betreffend die Gerichts-vollzieherbezirke B - H und N

TG 3

E 7

Hermann-Bles-sing 0,050 A 11 E 11

TG 1

TG 2 Verfahren betreffend die Gerichts-vollzieherbezirke I - M und O

han-delt alle Verfahren mit ungerader

Endziffer der Geschäftsnummer

Verfahren betreffend alle weiteren Gerichtsvollzieherbezirke sowie

Stand: 21.09. 2021

B. Zuteilung im Einzelnen:

I.

Regelungen für das Sachgebiet 1

1) Verfahren, die sachlich zusammenhängen, werden demselben Referat zugewiesen, solange eines der betreffenden Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

2) Stellt sich der Sachzusammenhang zu einem bereits anhängigen Verfahren erst später heraus, so ist die später eingetragene Sache an das Referat abzugeben, dem die früher eingegangene Sache zuge-teilt ist.

3) Zuteilungen und Abgaben sind beim folgenden Turnus des nunmehr zuständigen Referats auszuglei-chen.

4) Ein sachlicher Zusammenhang liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

- Insolvenzverfahren betreffend Ehegatten

- Insolvenzverfahren betreffend eine Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH - Insolvenzverfahren betreffend eine Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH - Insolvenzverfahren betreffend eine BGB-Gesellschaft und deren persönlich haftende

Gesellschaf-ter

- Insolvenzverfahren betreffend juristische Personen und deren gesetzliche Vertreter im Zeitpunkt der Antragstellung

- Insolvenzverfahren betreffend Gesellschaften, die demselben Konzern angehören.

5) Verfahren mit der Endziffer 2 der Geschäftsnummer werden in folgendem Turnus zugeteilt:

- Im ersten Durchgang erhält Referat E 1 das erste, Referat E 4 das zweite, Referat E 6 das dritte, Referat E 8 das vierte und Referat E 10 das fünfte Verfahren.

- Im zweiten Durchgang erhält Referat E 1 das erste, Referate E 4 das zweite und Referat E 6 das dritte Verfahren.

- Im dritten Durchgang erhält Referat E 4 ein Verfahren.

II.

Regelungen für das Sachgebiet 2

Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsvollzieherbezirk, ist der Gerichtsvollzieherbezirk zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft maßgeblich.

Stand: 21.09. 2021

III.

Richterablehnung

Wird eine Richterin bzw. ein Richter abgelehnt, so entscheidet die Abteilungsleiterin über das Gesuch (§

45 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, entscheidet die bzw. der dienstälteste Richterin bzw. Richter.

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT VIII

Abteilung 8: REGISTERABTEILUNG

A. Geschäftsaufgaben und Besetzung:

1) Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren (§ 17 RPflG).

2) Entscheidungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz a) in Registersachen

b) in Angelegenheiten der Notariate und Ratschreiber, soweit sie dem Amtsgericht obliegen.

IX. Turnusgruppe 1 Verfahren nach Ziffer 1) und 2)

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG)

Referat erhält Zuteilung nach der Endzif-fer des Register- oder Aktenzeichens

o-der o-der AR-Nummer

Bemer-kungen

F 1 Lakner, Dr. 0,200 F 2 A 2 TG 1 ungerade Endziffer

F 2 Kiffer 0,200 F 1 A 2 TG 1 gerade Endziffer

B. Zuteilung im Einzelnen:

Wird eine Richterin bzw. ein Richter abgelehnt, entscheidet über das Gesuch (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die andere Richterin bzw. der andere Richter dieser Abteilung.

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT IX

Abteilung 9: MAHNABTEILUNG

A. Geschäftsaufgaben und Besetzung:

Richterliche Entscheidungen in Mahnverfahren:

IX. Turnusgruppe 1 Richterliche Entscheidungen in Mahnverfahren

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG)

Referat erhält Zuteilung nach der Endzif-fer der Geschäftsnummer

Bemer-kungen

G 1 N.N. 0,050 G 2 TG 1 gerade Endziffer

G 2 Hinrichs 0,050 G 1 TG 1 ungerade Endziffer

B. Zuteilung im Einzelnen:

Wird einer der beiden Richter abgelehnt, entscheidet über das Gesuch jeweils der andere Richter (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 56-68)