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Zuteilung im Einzelnen:

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 23-27)

I.

Sämtliche in das Zivilprozessregister unter den Buchstaben C und H und in das ARZ-Register einzutra-genden Eingänge (einschließlich der Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Mahnverfahren hervorgehen) wer-den in der Posteingangsstelle ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt.

Der Leiter der Posteingangsstelle, bei Verhinderung sein Stellvertreter, versieht sie sofort nach dem Ein-gang mit dem EinEin-gangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl).

II.

Die Eingangsgeschäftsstelle teilt die Sachen entsprechend den nach Ziffer I. vergebenen Kennzahlen zu, wobei die Reihe des Vortags fortzusetzen ist, soweit nach der Zählkartenanordnung ein gesondertes Ak-tenzeichen zu vergeben ist.

III.

Für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes (Arreste, einstweilige Verfügungen und grenzüberschrei-tende vorläufige Kontenpfändungen), H-Sachen und ARZ-Sachen wird in allen Sachgebieten jeweils ein gesonderter Turnus geführt.

IV.

Werden einzutragende Eingänge direkt bei der Eingangsgeschäftsstelle abgegeben und gleichzeitig gel-tend gemacht, dass wegen Dringlichkeit der Sache eine sofortige Vorlage an den Richter erforderlich sei, sind sie von der Eingangsgeschäftsstelle handschriftlich mit der tatsächlichen Zeit des Eingangs zu ver-sehen und sofort dem Referat zuzuteilen, das im Turnus an der Reihe ist. Bei Abgaben innerhalb des Gerichts wird entsprechend verfahren.

Stand: 21.09. 2021

V.

Zuständigkeiten außerhalb eines Turnus

1) Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht oder an eine andere Abteilung bzw. innerhalb der Abteilung an ein anderes Sachgebiet abgegeben oder verwiesen und von dort zurückgegeben oder zurückver-wiesen, ist das Referat zuständig, das bereits mit der Sache befasst war. Eine Anrechnung auf den Turnus unterbleibt.

Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass der dort genannten Abgabe oder Verweisung bereits eine – wenn auch nicht formgerechte oder prozessordnungswidrige – Abgabe/Verweisung an das nunmehr abgebende/verweisende Referat vorausgegangen ist.

2) Abgetrennte Verfahren fallen in die Zuständigkeit des abtrennenden Referats. Eine Anrechnung auf den Turnus unterbleibt. Ist jedoch für das abgetrennte Verfahren ein anderes Referat oder Sachgebiet ausschließlich zuständig, wird das Verfahren dort als Neueingang turnusmäßig behandelt.

3) Vollstreckungsabwehr-, Abänderungs-, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen fallen in die Zuständigkeit des Referats, das die von der Klage betroffene Entscheidung erlassen hat.

4) Als erledigt geltende Verfahren (§ 7 Abs. 2 und 3 AktO) verbleiben im Falle der Fortsetzung bei dem Referat, in welchem sie anhängig waren. Dies gilt auch für Verfahren, in denen nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid gegen den dann erlassenen Vollstreckungsbescheid Ein-spruch eingelegt wird.

5) Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung fallen, wenn die Hauptsache be-reits anhängig ist oder am selben Tag wie diese eingehen oder wenn die Hauptsache binnen einer Woche nach dem Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eingeht, in die Zuständigkeit desselben Referats.

Gehen der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und die Hauptsache am selben Tag ein oder geht die Hauptsache binnen einer Woche nach dem Antrag auf Erlass eines Ar-restes oder einer einstweiligen Verfügung ein, ist dasjenige Referat für beide Verfahren zuständig, wel-ches nach dem für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes gesondert geführten Turnus an der Reihe ist. Das Hauptsacheverfahren wird unter Anrechnung auf den Hauptsache-Turnus demselben Referat zugeteilt.

Ist die Hauptsache hingegen bereits zuvor anhängig geworden, wird der Antrag auf Erlass eines Arres-tes oder einer einstweiligen Verfügung dem bereits mit der Hauptsache befassten Referat ohne An-rechnung auf den für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes gesondert geführten Turnus zugeteilt.

Stand: 21.09. 2021

6) Werden Parteien in verschiedenen Verfahren als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so fallen beide – unter Anrechnung auf den Turnus – in die Zuständigkeit desselben Referats. Dies gilt auch für diejenigen aus dem Mahnverfahren abgegebenen Sachen, die in demselben Mahnverfahren anhängig waren.

Stellt sich dies erst nachträglich heraus, so ist die später eingegangene Sache an das Referat abzuge-ben, dem die früher eingegangene Sache zugeteilt ist; sind die Sachen gleichzeitig eingegangen, so übernimmt sie das Referat mit der niedrigsten Ordnungszahl.

7) Eine Verkehrszivilsache, der derselbe Unfall wie einer anderen bereits eingegangenen Sache zugrunde liegt, fällt in die Zuständigkeit des erstbefassten Referats. Dies gilt auch dann, wenn die erste Sache bereits erledigt ist.

8) Der Ausschluss oder die begründete Ablehnung eines Richters gemäß §§ 41 ff ZPO begründen – wenn nicht inzwischen ein Richterwechsel stattgefunden hat – die Zuständigkeit des vertretenden Referats.

9) Zuteilungen und Abgaben in den Fällen der Ziffer V. – wie auch Verbindungen zu anderen Referaten – sind beim folgenden Turnus des nunmehr zuständigen Referats auszugleichen, soweit nach der Zähl-kartenanordnung ein gesondertes Aktenzeichen zu vergeben ist, wenn nicht ausdrücklich etwas Ande-res bestimmt ist. In den Fällen der Ziffer V. 3) – 7) erfolgen sie unabhängig von einem etwaigen Rich-terwechsel.

Bei einem Zuständigkeitswechsel gemäß Ziffer V. 8) (Ausschluss oder begründete Ablehnung eines Richters gemäß §§ 41 ff. ZPO) erhält das vormals zuständige Referat beim folgenden Turnus eine zusätzliche Zuteilung.

Ist in einer irrtümlich zugeteilten Sache bereits mündlich verhandelt worden, ein Beweisbeschluss oder eine sonstige Entscheidung in der Sache ergangen, ist eine Abgabe nicht mehr zulässig. Eine Abgabe scheidet zudem immer dann aus, wenn seit Eingang der Klage, der Anspruchsbegründung oder eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags drei Monate verstrichen sind.

10) Bei fehlerhafter Turnuszuteilung (zu viel oder zu wenig) erfolgt eine Korrektur im folgenden Turnus.

Stand: 21.09. 2021

VI.

1) Wird ein Richter des Sachgebietes 1 abgelehnt, so entscheidet die stellvertretende Abteilungsleiterin.

2) Wird ein Richter der Sachgebiete 2, 3 oder 4 abgelehnt, so entscheidet der Abteilungsleiter.

3) Die stellvertretende Abteilungsleiterin und der Abteilungsleiter vertreten sich bei diesen Entscheidun-gen geEntscheidun-genseitig. Sind beide verhindert, entscheidet die bzw. der dienstälteste Richterin bzw. Richter der Abteilung. Bei weiteren Verhinderungen ist die bzw. der jeweils nächst dienstälteste Richterin bzw.

Richter der Abteilung zur Entscheidung berufen.

VII.

Soweit in H-Sachen nach § 13 Abs. 4 AktO, die dem Rechtspfleger übertragen sind, richterliche Entschei-dungen getroffen werden müssen, ist das Referat F 4 zuständig. Die Vertretung erfolgt durch das Referat A 13.

VIII.

1) Wird durch ausdrücklichen Beschluss des Präsidiums ein Referat geschlossen, werden Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt, die in den geschlossenen Referaten anhängig waren und wiederangeru-fen oder fortgesetzt werden. Gleiches gilt für Vollstreckungsabwehr-, Abänderungs-, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, die Entscheidungen dieser Referate betreffen.

2) Für richterliche Nebenentscheidungen (vor allem noch nicht erfolgte Entscheidungen über Prozesskos-tenhilfe, Kostenentscheidungen, Entscheidungen nach § 888 ZPO) in bereits erledigten Verfahren in geschlossenen Referaten ist der Abteilungsleiter zuständig.

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT II

Abteilung 2: FAMILIENABTEILUNG

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 23-27)