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EINZELSTRAFRICHTERABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 38-47)

Einzelstrafrichter- und Bußgeldsachen (Bs-, Cs-, Ds-, ARs-, AR(Bew)-, Gs- und Owi-Sachen), soweit nicht die Abteilung 5 Sachgebiete 1 oder 3 oder Abteilung 6 Sachgebiet 1 zuständig sind, nach turnusmäßiger Zuteilung:

IV

Turnusgruppe 1 je gesondert für Cs-, ARs-, AR(Bew)-, Gs-, OWi-Sachen mit Js-Aktenzeichen und sonstige OWi-Sachen

Turnusgruppe 2 Sonstige Sachen soweit nicht Turnusgruppe 3 (je gesondert für Ds-Sachen und sons-tige Sachen)

Turnusgruppe 3 Einzelstrafrichtersachen, in denen die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gegen Erwachsene beantragt wird, auch wenn zugleich mit der Anklageerhebung An-trag auf Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft gestellt wird, sowie Ersuchen

um richterliche Vernehmungen vor Anklageerhebung – auch nach § 58a StPO-, die in die Zuständigkeit der Einzelstrafrichterabteilung fallen

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren berücksichtigt

bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

B 1 Spieth 0,600 B 2 B 31 TG 1 1 1 1 1 1 1

Stand: 21.09. 2021 IV

Turnusgruppe 1 je gesondert für Cs-, ARs-, AR(Bew)-, Gs-, OWi-Sachen mit Js-Aktenzeichen und sonstige OWi-Sachen

Turnusgruppe 2 Sonstige Sachen (je gesondert für Ds-Sachen und sonstige Sachen) Turnusgruppe 3 Einzelstrafrichtersachen, in denen die Durchführung des beschleunigten Verfahrens

gegen Erwachsene beantragt wird, auch wenn zugleich mit der Anklageerhebung Antrag auf Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft gestellt wird, sowie Er-suchen um richterliche Vernehmungen vor Anklageerhebung – auch nach § 58a

StPO-, die in die Zuständigkeit der Einzelstrafrichterabteilung fallen

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren berücksichtigt

bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

B 12 Heß 0,600 B 11 B 19 TG 1 1 1 1 1 1 1 B 18 unter Anrechnung auf den Turnus in Ds-Sa-chen für Erwachsene Anrech-nung auf den Cs-Turnus für Erwachsene.

Stand: 21.09. 2021

B 33 Berg, Dr. 0,400 B 34 B 8 TG 1 13) 13) 13) 13) 3) ab 01.07.2021

TG 2 13) 13) 13) 13)

B 34 Gauch 0,300 B 33 B 35

TG 1 14) 14) 4) vom 01.10.2020 bis

28.02.2022

5) ab 01.03.2022

15) 15) 15)

TG 2 14) 14)

15) 15) 15)

B 35 Buchen 0,400 B 8 B 34

TG 1 14) 14) 14) 14) 14) 4) vom 01.10.2020 bis

28.02.2022

5) ab 01.03.2022

15) 15) 15) 15)

TG 2 14) 14) 14) 14) 14)

15) 15) 15) 15)

Stand: 21.09. 2021

B. Zuteilung im Einzelnen:

I.

Zuteilungsverfahren

1) Sämtliche in das Register einzutragende Eingänge in Bs-, Cs-, Ds-, Ls-, Ls(Cs)-, ARs-, AR(Bew)-, Gs-, VRJs-Gs-, GnS- und Owi-Sachen werden in der Posteingangsstelle ihrem zeitlichen Eingang entspre-chend gestapelt. Dies gilt auch für die dem Amtsgericht Stuttgart vom Präsidium des Oberlandesge-richts zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren.

Der Leiter der Posteingangsstelle, bei Verhinderung sein Stellvertreter, versieht sie sofort nach dem Eingang mit dem Eingangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl).

2) Die nach Ziffer 1) mit Kennzahlen versehenen Eingänge werden vorgelegt

 in Sachen der Abteilung 6 der Eingangsgeschäftsstelle der Ermittlungsrichterabteilung,

 in den übrigen Sachen der gemeinsamen Eingangsgeschäftsstelle der Strafabteilungen (Abteilun-gen 4 bis 6).

3) Die gemeinsame Eingangsgeschäftsstelle teilt die Sachen den Referaten der Abteilungen 4 bis 6 zu, und zwar

 nach Buchstaben, soweit dies im Geschäftsverteilungsplan vorgesehen ist, oder

 turnusmäßig entsprechend den nach Ziffer 1) vergebenen Kennzahlen, wobei die Reihe des Vorta-ges fortzusetzen ist.

II.

Einzelstrafrichtersachen

1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

Bs-Sachen Cs-Sachen Ds-Sachen ARs-Sachen AR(Bew)-Sachen

Stand: 21.09. 2021

Gs-Sachen

Owi-Sachen: a) Bußgeldsachen mit Js-Aktenzeichen (§ 18 Nr. 4 AktO i.d.F. der Durchführungsbestimmungen zur zentralen Registerführung) b) sonstige Owi-Sachen

2) Ist bei einem Referat zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs eines nachfolgend beschriebenen wei-teren Verfahrens bereits ein Verfahren gegen einen Beschuldigten anhängig (Altverfahren), so ist die-ses Referat für alle danach eingehenden (auch Strafbefehls-) Anträge (Neuverfahren) zuständig, auch wenn der Beschuldigte nur Mitbeschuldigter ist. Dies gilt bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens 1. Instanz (also auch bei vorläufigen Einstellungen nach §§ 153 a, 205 StPO). Bei Gewährung von Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung von Wiedereinsetzung maß-geblich, gegebenenfalls derjenige des Landgerichts.

3) Handelt es sich bei dem bereits anhängigen Verfahren im Sinne der Ziffer 2) um eine Cs-Sache, findet eine Abgabe nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Neuverfahrens bereits ein Einspruch im Altverfahren bei Gericht eingegangen ist.

4) Die Regelung in Ziffer 2) gilt nicht, wenn im Erstverfahren die Anklage rechtskräftig zurückgewiesen worden oder eine vergleichbare Entscheidung in anderen Verfahrensarten ergangen ist. In der Zeit zwischen Zurückweisung und ihrer Rechtskraft ist das Erstreferat zuständig, danach das Zweitreferat.

5) Bei Verkehrsstrafsachen und bei Bußgeldsachen, die den Verkehr mit Fahrzeugen betreffen, ist für zeitlich verschieden eingehende Verfahren, die denselben Verkehrsvorgang zum Gegenstand haben, der Richter zuständig, dem die erste Sache zugeteilt worden ist. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn das zuerst anhängig gewordene Verfahren schon erledigt ist.

6) Eine Abgabe aufgrund der Regelung in den Ziffern 2) bis 5) ist nicht mehr möglich, wenn die Sache schon terminiert oder durch eine andere, nicht bloß innerdienstliche Maßnahme (außer: Zustellung der Anklageschrift) bearbeitet worden ist.

7) Die Regelung in den Ziffern 2) und 4) gilt nicht, wenn für das Neuverfahren eine spezielle Zuständigkeit (z.B. Steuerstrafsachen) gegeben ist, oder wenn die Rechtssache an ein Referat mit einer ausschließ-lichen speziellen Zuständigkeit abgegeben werden müsste.

8) Mit der Übernahme zählt das Neuverfahren auch für das Erstreferat im Turnus, wenn dieses Referat den Übernahmebeschluss der Eingangsgeschäftsstelle zuleitet.

9) Ein Strafreferat bleibt zuständig, wenn

a) die Staatsanwaltschaft die Anklage ganz oder teilweise zurücknimmt oder

Stand: 21.09. 2021

b) das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ablehnt

und die Staatsanwaltschaft aufgrund der gleichen Tat (Lebenssachverhalt i.S. von § 264 StPO) erneut Anklage erhebt.

10) Die Regelung in Ziffer 9) gilt auch dann, wenn a) in der neuen Anklage

aa) die Tat anders rechtlich gewürdigt oder bb) eine andere Rechtsfolge beantragt oder

cc) die Sachverhaltsdarstellung geändert wird oder

dd) sich die Anzahl der Beschuldigten verändert, es sei denn, dass die neue Anklage nur gegen einen Teil der Beschuldigten und unter einem anderen Aktenzeichen erhoben wird.

b) neue Taten hinzukommen.

11) Unter Anklage im Sinne der vorstehenden Ziffern 9) und 10) sind auch die Privatklage, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verstehen. Wird nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls wegen derselben Tat erneut ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt, un-terbleibt die Anrechnung auf den Turnus.

12) Die vorstehenden Ziffern 9) und 10) gelten entsprechend auch in den Fällen des § 69 Abs. 4 und 5 OWiG.

12a) Richterinnen bzw. Richter, die als Ermittlungsrichter Zeugen vernommen haben, können in gleicher Sache nicht Spruchrichter sein. Zuständig ist in solchen Fällen das jeweilige Vertretungsreferat.

13) Eine Abgabe aufgrund der Regelung in den Ziffer 9) bis 12) ist nur zulässig a) innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei Gericht,

b) bis zur Terminierung,

c) jedoch nicht mehr nach Erlass von Entscheidungen gemäß §§ 202 bis 205 StPO.

14) Ist ein Strafreferat mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft, des Finanzamts oder des Hauptzollamts auf Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens gemäß §§ 153, 153 a StPO befasst worden, so bleibt dieses Referat für die aufgrund gleichen Sachverhalts eingehende Anklage oder den entspre-chenden Strafbefehlsantrag zuständig.

15) Die Zuständigkeit für Bußgeldsachen, die von der Vollstreckungsbehörde beantragte richterliche Ent-scheidungen im Vollstreckungsverfahren betreffen (Anordnung von Erzwingungshaft, Anordnung der

Stand: 21.09. 2021

Wohnungsdurchsuchung u. ä.), richtet sich nach den Zuständigkeitsvorschriften für den Gegenstand des Bußgeldverfahrens.

16) Gehen an einem Werktag gegen denselben Betroffenen mehrere Anträge auf Anordnung von Erzwin-gungshaft ein, erhält zwar jeder einzelne Antrag ein OWi-Aktenzeichen. Bei der Bestimmung des zu-ständigen Referats wird ein solcher Eingang aber als eine Sache behandelt. Sie wird deshalb dem nach Maßgabe der niedrigsten Kennzahl zuständigen Referat als eine Sache unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt.

17) Ist ein Referat mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Bußgeldsache befasst gewe-sen, bleibt es für alle weiteren Entscheidungen in diesem Verfahren zuständig.

18) Hat ein Beschuldigter mehrere Straftaten oder/und Ordnungswidrigkeiten begangen, unter denen sich solche befinden, für die ein Spezialreferat zuständig ist, so ist das Spezialreferat zuständig, es sei denn, dass diese Taten gegenüber den übrigen angeklagten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von untergeordneter Bedeutung sind. Entsprechendes gilt bei mehreren Beschuldigten in einem Ver-fahren.

Wird eine solche Anklage zur Hauptverhandlung nur teilweise oder unter dem rechtlichen Gesichts-punkt einer Ordnungswidrigkeit zugelassen, so bleibt das Referat zuständig, vor dem die Anklage erhoben worden ist.

19) Ist bei einer turnusmäßigen Zuteilung fälschlicherweise einem Referat eine Sache zugeteilt worden und wird diese wieder an die Registratur zurückgegeben, so erhält das zurückgebende Referat, wenn es wieder an der Reihe ist, eine entsprechende zusätzliche Zuteilung.

20) Erachtet der Strafrichter bei einer vor ihm erhobenen Anklage im Hinblick auf die Straferwartung nicht seine Zuständigkeit, sondern die des Schöffengerichts für gegeben, so legt er durch Beschluss gemäß

§ 209 Abs. 2 StPO diesem die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor.

Die Vorlage wird von der Posteingangsstelle mit einem Eingangsstempel und der Kennzahl entspre-chend dem zeitlichen Eingang versehen und auf diesem Wege dem turnusmäßig zuständigen Schöf-fenrichter zugeleitet. Eröffnet dieser das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht, so verbleibt die Sache unter dem wie vorstehend zugewiesenen Aktenzeichen bei ihm. Eröffnet er vor dem Strafrich-ter, so ist - ohne Anrechnung auf den Turnus - das Referat zuständig, bei welchem die Sache ur-sprünglich eingegangen war und von dem sie vorgelegt wurde. Gleiches gilt für die Vorlage vom für allgemeine Strafsachen zuständigen (Schöffen- oder Straf-) Richter an den Jugend-(Schöffen- oder Straf-) Richter nach § 209 Abs. 2 i.V.m. § 209 a Nr. 2 StPO.

Stand: 21.09. 2021

21) Die in § 462 a Abs. 3 und 4 StPO für verschiedene Gerichte getroffenen Zuständigkeitsregelungen in den Fällen, in denen bei mehreren Gerichten die dort genannten nachträglichen Entscheidungen an-stehen, gelten entsprechend im Verhältnis der Strafrichterreferate untereinander.

22) Einzelne richterliche Anordnungen (Gs-Sachen)

a) Legt die Staatsanwaltschaft oder eine andere Ermittlungsbehörde auf einheitlicher Beweisgrund-lage (Ermittlungsakten) unter ein und demselben Aktenzeichen mehrere Anträge - formal getrennt in mehrere einzelne Antragsschriften - gleichzeitig vor, so erhält danach zwar jeder einzelne Antrag ein Gs-Aktenzeichen. Bei der Bestimmung des zuständigen Referats wird ein solcher Eingang aber als eine Sache behandelt. Sie wird deshalb dem nach Maßgabe der niedrigsten Kennzahl zustän-digen Referat als eine Sache unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Richtet sich die Zustän-digkeit nach Buchstaben, wird ein solcher Eingang ebenfalls als eine Sache behandelt, für die das nach den hierfür geltenden Vorschriften zu ermittelnde Referat zuständig ist.

b) Der Richter, der in einer Gs-Sache eine Entscheidung getroffen hat, bleibt zuständig für alle künftig anfallenden Gs-Sachen, in denen auf Anträge aus demselben Ausgangsverfahren und bezüglich desselben Betroffenen eine richterliche Anordnung zu treffen ist, es sei denn, der Richter ist in dem Sachgebiet nicht mehr tätig oder für die richterliche Anordnung ist nach dem Gesetz oder nach diesem Geschäftsverteilungsplan eine spezielle Zuständigkeit gegeben.

23) Enthält - im Falle einer Zuteilung nach Buchstaben - ein Antrag eine Mehrzahl von Beschuldigten, entscheidet der Familienname des jüngsten. Wenn mehrere Anträge in einem Aktenausdruck zugleich eingehen, ist der Familienname des jüngsten in der Antragsschrift genannten Beschuldigten maßge-bend.

Abschnitt II A. Ziffer 5) des Allgemeinen Teils gilt im Übrigen entsprechend.

24) Die gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Stuttgart übertragenen Bewährungsaufsichten und die dabei erforderlichen Nachtragsentscheidungen fallen, soweit das Urteil vom Strafrichter erlassen wurde, in den jeweiligen Turnus der Referate der Abteilung, sofern nicht Abteilung 5 Sachgebiet 1 zuständig ist; im letztgenannten Fall fällt die Sache in den jeweiligen Turnus dieses Sachgebiets.

Stand: 21.09. 2021

III.

Richterablehnung

In Straf- und Bußgeldsachen entscheidet über Gesuche auf Ablehnung einer Richterin bzw. eines Richters (auch gemäß § 30 StPO) der Abteilungsleiter. Ist dieser verhindert, entscheidet an seiner Stelle der Leiter der Abteilung 5. Ist auch dieser verhindert, entscheiden die Leiterinnen der Abteilung 6 im Wechsel, be-ginnend mit Frau Richterin am Amtsgericht Knickenberg. Ist die zuständige Abteilungsleiterin der Abteilung 6 verhindert, entscheidet an ihrer Stelle die andere Abteilungsleiterin. Sind alle vorstehend Genannten verhindert, ist die bzw. der dienstälteste erreichbare und nicht verhinderte Richterin bzw. Richter der Ab-teilung zuständig.

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT V

Abteilung 5: SCHÖFFEN- UND JUGENDABTEILUNG

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