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SCHÖFFEN- UND JUGENDABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 47-56)

Sachgebiet 1 (Steuerstrafsachen):

1) Steuerstrafsachen (Cs-, Ds-, ARs- und AR(Bew)-Sachen) 2) Steuerbußgeldsachen (OWi-Sachen)

3) Steuer-Gs-Sachen, soweit diese die Zustimmung zur Einstellung nach den §§ 153, 153 a StPO oder Vernehmungen nach § 168 c Abs. 2 StPO zum Gegenstand haben,

- jeweils soweit es sich nicht um Verkehrssachen handelt - nach turnusmäßiger Zuteilung:

V.1

Turnusgruppe 1 je gesondert für Cs-, ARs-, AR(Bew)-, Gs-, OWi-Sachen mit Js-Aktenzeichen und sonstige OWi-Sachen

Turnusgruppe 2 -

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren

berücksich-tigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

B 21 Löhner 0,100 B 25 B 23 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

B 23 Berg, Dr. 0,100 B24 B 21 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

B 24 Gauch 0,100 B 23 B 25 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

B 25 Buchen 0,100 B 21 B 24 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

Stand: 21.09. 2021

Sachgebiet 2 (Schöffengericht):

Schöffengerichtssachen (Ls-, Ls(Cs)-, AR(Bew)- und Gs-Sachen) nach turnusmäßiger Zuteilung:

V.2

Turnusgruppe 1 je gesondert für Ls-Sachen, Ls-Sachen nach § 29 Abs. 2 GVG, Ls(Cs)-Sachen, AR(Bew)- und Gs-Sachen

Turnusgruppe 2 -

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren

berück-sichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

C 101 Löhner 0,500 C 105 C 103 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

C 103 Berg, Dr. 0,500 C 104 C 101 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

C 104 Gauch 0,500 C 103 C 105 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

C 105 Buchen 0,500 C 101 C 104 TG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

TG 2

Stand: 21.09. 2021

Sachgebiet 3 (Jugendrichter/Jugendschöffengericht):

1) Jugendrichter-, Jugendschöffengerichts-, Jugendschutz- und Jugendbußgeldsachen (Bs-, Cs-, Ds-, Ls-, Ls(Cs)-Ls-, ARs-Ls-, AR(Bew)-Ls-, Gs-Ls-, Owi- und GnS-Sachen)Ls-, soweit nicht Abteilung 6 Sachgebiet 2 zustän-dig ist, nach turnusmäßiger Zuteilung.

V.3

Turnusgruppe 1 je gesondert für (Bs-, Cs-, Ds-, Ls-, Ls(Cs)-, ARs-, AR(Bew)-, Gs-, VRJs-, GnS-Sa-chen sowie OWi-SaGnS-Sa-chen mit Js-AktenzeiGnS-Sa-chen und sonstige OWi-SaGnS-Sa-chen

Turnusgruppe 2 -

Referat

Richter(in)

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren

berück-sichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 1 Durchgang 2 Durchgang 3 Durchgang 4 Durchgang 5 Durchgang 6 Durchgang 7 Durchgang 8 Durchgang 9 Durchgang 10

D 201 Leonhard 0,250 D 203 D 202

AKA Einsatz (deklaratorisch) Erstvertretung Zweitvertretung Turnusgruppe (TG) Referat wird mit …. Verfahren

berück-sichtigt bei

Bemerkungen

Durchgang 11 Durchgang 12 Durchgang 13 Durchgang 14 Durchgang 15 Durchgang 16 Durchgang 17 Durchgang 18 Durchgang 19 Durchgang 20

D 201 Leonhard 0,250 D 203 D 202 TG 1 1 1 1 Amtsgerichts Stuttgart getroffen wurde, werden turnusmäßig zugeteilt. Die übrigen VRJs-Sachen ver-bleiben in denjenigen Referaten, in denen die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist; zu vollstre-ckende Entscheidungen aus einem Referat, das sechs Monate unbesetzt ist oder das sechs Monate nicht am Turnus teilgenommen hat, werden behandelt wie Entscheidungen, die nicht von einem Richter / einer Richterin des Amtsgerichts Stuttgart getroffen wurden. Ist ein Referat sechs Monate unbesetzt oder hat es sechs Monate nicht am Turnus teilgenommen, sind die dort zu diesem Zeitpunkt anhängi-gen VRJs-Sachen, beginnend bei dem ältesten Verfahren, entsprechend turnusmäßiger Zuteilung auf die übrigen Referate, beginnend bei demjenigen mit der kleinsten Ordnungsziffer, zu übertragen.

Stand: 21.09. 2021

3) Ziffer 2) Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend für die zum Ablauf des 30.09.2019 in Referat D 204 noch anhängigen Bewährungssachen (AR(Bew)), für die dort vorläufig eingestellten Verfahren sowie für die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahren, die aus Referat D 204 stammen. Ein in der Rechtsmittelinstanz anhängiges Verfahren wird erst dann übertragen, wenn das Verfahren aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird.

Stand: 21.09. 2021

B. Zuteilung im Einzelnen:

I.

Zuteilungsverfahren

Auf die Regelung der gemeinsamen Eingangsgeschäftsstelle für die Strafabteilungen (Abteilungen 4 bis 6) in Abschnitt IV, B. Ziffer I. wird verwiesen.

II.

Einzelstrafrichtersachen (Sachgebiet 1)

1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

Cs-Sachen Ds-Sachen ARs-Sachen AR(Bew)-Sachen Gs-Sachen

Owi-Sachen: a) Bußgeldsachen mit Js-Aktenzeichen (§ 18 Nr. 4 AktO i.d.F. der Durchführungsbestimmungen zur zentralen Registerführung) b) sonstige Owi-Sachen

2) Die Regelungen in Abschnitt IV, B. Ziffer II. 2) bis 24) geltend entsprechend.

III.

Schöffengerichtssachen (Sachgebiet 2)

1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

- Ls-Sachen

- Ls-Sachen nach § 29 Abs. 2 GVG - Ls(Cs)-Sachen

- AR(Bew)-Sachen - Gs-Sachen.

2) Erweitertes Schöffengericht (§ 29 Abs. 2 GVG):

a) Strafsachen, in denen von der Staatsanwaltschaft bereits vor Eingang der Anklageschrift beim Amts-gericht der Antrag auf Zuziehung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters gestellt ist, erledigen - auch bei Ablehnung dieses Antrages - die Referate des Sachgebiets 2.

Stand: 21.09. 2021

b) Wird der Antrag auf Zuziehung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters erst nach Ein-gang der Anklageschrift gestellt, erledigt diese Strafsache das Referat, dem sie turnusmäßig zuge-teilt ist, ohne Anrechnung auf den Turnus für das erweiterte Schöffengericht.

c) Im Falle der Zuziehung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters ist die Richterin bzw. der Richter des jeweils erstvertretenden Referats zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer berufen.

3) Eröffnet in Steuerstrafsachen die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Anklage vor dem Strafrichter oder gibt er ein Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls an den Strafrichter ab, bleibt er als Strafrichter zuständig. Dies gilt auch umgekehrt im Falle der Übernahme einer beim Straf-richter, der auch Vorsitzender des Schöffengerichts ist, erhobenen Anklage oder eines Strafbefehlsan-trages in Steuerstrafsachen.

4) Die gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Stuttgart übertragenen Bewährungsaufsichten und die dabei erforderlichen Nachtragsentscheidungen fallen, soweit das Urteil von einem Schöffengericht oder erstinstanzlich von einer Strafkammer des Landgerichts erlassen wurde, in den Turnus der Refe-rate des Sachgebiets 2.

5) Die Regelungen in Abschnitt IV, B. Ziffer II. 2) bis 14), 19), 21) und 22) gelten für Schöffengerichtssa-chen entspreSchöffengerichtssa-chend (Ziffer 13) Buchstabe a) mit der Maßgabe, dass die Frist sechs Monate beträgt).

Die Regelung ist auf Abgaben von Strafrichtersachen an das Schöffengericht nicht entsprechend an-zuwenden.

IV.

Jugendrichter-/Jugendschöffengerichtssachen (Sachgebiet 3)

1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt:

Bs-Sachen

Gs-Sachen: a) Anträge auf Durchführung richterlicher Vernehmungen, die in Bild und Ton aufgezeichnet oder übertragen werden sollen (Videovernehmungen)

b) sonstige GS-Sachen

Owi-Sachen: a) Bußgeldsachen mit Js-Aktenzeichen (§ 18 Nr. 4 AktO i.d.F. der Durchführungsbestimmungen zur zentralen Registerführung)

Stand: 21.09. 2021 b) sonstige Owi-Sachen

VRJs-Sachen GnS-Sachen

2) Für Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeugen, die bei Antragseingang das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Referate D 201 bis D 203 zuständig.

3) Für Jugendschutzsachen (§ 26 GVG) sind die Referate D 201 bis D 203 zuständig, wenn die Staatsan-waltschaft Anklage beim Jugendgericht erhebt oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt; entspre-chendes gilt, wenn von der Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 OwiG zur Entschei-dung vorgelegt wird.

Erhebt die Staatsanwaltschaft in Jugendschutzsachen die Anklage oder beantragt sie den Erlass eines Strafbefehls nicht beim Jugendgericht oder legt sie ein Bußgeldverfahren gegen Erwachsene, das Ju-gendschutzsachen betrifft, nicht beim Jugendgericht vor, benennt sie aber in der Anklageschrift oder im Bußgeldbescheid als Zeugen durch die angeklagte Tat verletzte oder unmittelbar gefährdete Perso-nen, die im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch nicht 18 Jahre alt sind, sind die Referate D 201 bis D 203 als allgemeines Gericht im Sinne der §§ 24 und 29 GVG zuständig, es sei denn, Gegenstand des Verfahrens sind allein Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr oder die Verlet-zung einer Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB. Ist streitig, ob eine Jugendschutzsache i.S.d. § 26 GVG vorliegt, entscheidet nach § 209 a Nr. 2 b StPO das Jugendgericht.

Diese Regelung gilt auch für die Einziehung im objektiven Verfahren.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Schöffengericht, greifen die vorstehenden Bestimmungen nicht ein.

4) Eröffnet das Jugendgericht das Hauptverfahren

1. in Jugendschutzsachen vor dem allgemeinen Gericht (§§ 24 und 29 GVG)

2. beim Jugendschöffengericht angeklagte Sachen vor dem Jugendrichter oder legt er 3. beim Jugendrichter angeklagte Sachen dem Jugendschöffenrichter vor,

so bleiben diese Sachen im ursprünglichen Referat.

5) Soweit Erwachsene zusammen mit Jugendlichen und/oder Heranwachsenden angeklagt sind, bleiben die Referate D 201 bis D 203 auch dann zuständig, wenn vor Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahren gegen die Jugendlichen und Heranwachsenden abgetrennt wurde. Nach Eröffnung

Stand: 21.09. 2021

des Hauptverfahrens bleibt es bei der Zuständigkeit gemäß §§ 47 a, 103 Abs. 2 JGG. Die Richterinnen bzw. Richter dieser Referate werden, soweit es sich nicht um Jugendgerichtssachen handelt, als Er-wachsenenstrafrichter tätig.

6) Für Bewährungsfälle, die nach § 88 JGG von dem Vollstreckungsleiter (Jugendrichter) einer Jugend-vollzugsanstalt an das Jugendgericht Stuttgart abgegeben werden (AZ: AR (Bew)), ist der Jugendrich-ter zuständig, der das Urteil erlassen hat, sofern er noch als JugendrichJugendrich-ter tätig ist. In allen anderen Sachen erfolgt eine turnusmäßige Zuteilung.

7) In Gnadensachen (AZ: GnS), soweit diese in die Zuständigkeit des Jugendrichters fallen, ist die Rich-terin bzw. der Richter zuständig, der im ersten Rechtszug erkannt hat und/oder in der Sache als Voll-streckungsleiter tätig war. Ist er nicht mehr als Jugendrichter tätig, erfolgt eine turnusmäßige Zuteilung.

8) Die Regelungen in Abschnitt IV, B. Ziffer II. 8) bis 13), 17) und 22) gelten für Jugendrichtersachen entsprechend, die Regelung in Ziffer 22) für die Jugendschöffengerichtssachen.

V.

Schöffenwahlausschüsse

1) Schöffenangelegenheiten

Den Vorsitz im Ausschuss zur Wahl der Erwachsenenschöffen führt Richter am Amtsgericht Buchen.

Ihm obliegen auch die nach §§ 44 – 53 sowie § 55 GVG anfallenden Aufgaben. Die nach §§ 54 und 56 GVG anfallenden Aufgaben obliegen dem jeweiligen Referatsrichter. Vertreter ist Richter am Amtsge-richt Schenk. Die Zweitvertretung obliegt Richterin am AmtsgeAmtsge-richt Löhner.

2) Jugendschöffenangelegenheiten

Den Vorsitz im Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen führt Richter am Amtsgericht Schenk. Ihm obliegen auch die nach den §§ 35 JGG, §§ 44 – 53 sowie § 55 GVG anfallenden Aufgaben. Die nach

§§ 54 und 56 GVG anfallenden Aufgaben obliegen dem jeweiligen Referatsrichter. Vertreter ist Richter am Amtsgericht Buchen. Die Zweitvertretung obliegt Richterin am Amtsgericht Böckeler.

Stand: 21.09. 2021

VI.

Richterablehnung

In Straf- und Bußgeldsachen entscheidet über Gesuche auf Ablehnung einer Richterin bzw. eines Richters (auch gemäß § 30 StPO) der Abteilungsleiter. Ist dieser verhindert, entscheiden an seiner Stelle die Lei-terinnen der Abteilung 6 im Wechsel, beginnend mit Frau Richterin am Amtsgericht Knickenberg. Ist die zuständige Abteilungsleiterin der Abteilung 6 verhindert, entscheidet an ihrer Stelle die andere Abteilungs-leiterin. Ist diese auch verhindert, entscheidet an ihrer Stelle der Leiter der Abteilung 1. Sind alle vorste-hend Genannten verhindert, ist die bzw. der dienstälteste erreichbare und nicht verhinderte Richterin bzw.

Richter der Abteilung zuständig.

Stand: 21.09. 2021

ABSCHNITT VI

Abteilung 6: ERMITTLUNGSRICHTERABTEILUNG

Im Dokument A L L G E M E I N E R T E I L (Seite 47-56)