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Kreisblatt. Inhalt. Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr März 2021

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Kreisblatt

Amtsblatt des Kreises Lippe

und seiner Städte und Gemeinden Nr. 22 –25. März 2021

Inhalt

Kreis Lippe

101 Änderung der Landschaftspläne des Kreises Lippe – Gelegenheit zur Stellungnahme betroffener Grundstückseigentümer gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW

102 Veröffentlichung der Boden- und Immobilienrichtwerte 103 Wahlbekanntmachung

104 Wahlbekanntmachung Gemeinde Augustdorf

105 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sport- und Begegnungs- park Am Schlingsbruch“

Stadt Bad Salzuflen

106 Initiierung eines Mitwirkungsfonds im Rahmen des Fördergebiets „Viel- fältiges Schötmar“

107 Allgemeinverfügung der Stadt Bad Salzuflen vom 23.03.2021 zum Voll- zug des Gaststättengesetzes

Stadt Barntrup

108 Bebauungsplan Nr. 01/15 "An der Freiligrathstraße"-9. Änderung in Barntrup

- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a BauGB - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Äußerung zur Planung gem. §

13a Abs. 3 BauGB Stadt Blomberg

109 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Blomberg am 13. September 2020

110 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Blomberg am 13. September 2020 und der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 27. September 2020

111 Bekanntmachung der 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Blom- berg vom 15.12.1999

112 14. Änderung des Bebauungsplanes 01/12 „Im Felde Ohlentrup“ der Stadt Blomberg im beschleunigten Verfahren,

hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Stadt Detmold

113 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Detmold über die förmli- che Festlegung des Sanierungsgebietes „Britensiedlung Siedlungsge- biet 1“ vom 25.03.2019 vom 03.03.2021

114 Allgemeinverfügung der Stadt Detmold zur Verlängerung der Fristen zum Erlöschen der Gaststättenerlaubnis nach §8 Gaststättengesetzes 115 Auflassung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Detmold 116 Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung gem. § 10 Landeszu-

stellungsgesetz -LZG NRW- vom 07.03.2006 Stadt Horn-Bad Meinberg

117 Einladung zur 3. Sitzung des Rates der Stadt Horn-Bad Meinberg in der Wahlperiode 2020/2025 am 25.03.2021

Stadt Lage

118 1. Änderung des Bebauungsplanes G 6 C „Marktkauferweiterung“ und 86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lage für den Teil- bereich nördlich der Detmolder Straße

Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 119 Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für das Gebiet der Stadt

Lage

120 Einladung zur Sitzung des Rates der Stadt Lage am 26.03.2021 Alte Hansestadt Lemgo

121 Bekanntmachung des Beschlusses über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Alten Hansestadt Lemgo vom 13.09.2020

122 Bekanntmachung des Beschlusses über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Alten Hansestadt Lemgo vom 13.09.2020 123 Allgemeinverfügung der Alten Hansestadt Lemgo zur Verlängerung der

Fristen zum Erlöschen der Gaststättenerlaubnis nach § 8 Gaststätten- gesetzes vom

124 Öffentliche Bekanntmachung der Widmung der Straße „Sommerhäus- chenweg“ in Lemgo

125 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 01.19a „Wohnen Lagesche Straße“

126 Flächennutzungsplan der Stadt Lemgo

hier: Genehmigung und Wirksamwerden der 36. Änderung des Flä- chennutzungsplanes „Lemgoer Straße /Wasserfurche Ost“ im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 61 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“

127 Bauleitplanung der Stadt Lemgo

hier: Satzung der Alten Hansestadt Lemgo über den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Nr. 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasser- furche Ost“ vom 28.09.2020

128 Allgemeinverfügung der Alten Hansestadt Lemgo zur Verlängerung der Fristen zum Erlöschen der Gaststättenerlaubnis nach § 8 Gaststätten- gesetzes vom 12.03.2021

Stadt Lügde

129 Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Lügde für das Haushaltsjahr 2021

Abwasserwerke Blomberg

130 Jahresabschluss der Abwasserwerke Blomberg zum 31.12.2019 Geologischer Dienst NRW

131 Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW Jobcenter Lippe

132 Öffentliche Zustellung eines Aufhebungsbescheides vom 26.02.2021 an Herrn Guido Weikert, letzte hier bekannte postalische Anschrift:

Farmbecker Str. 5, 32694 Dörentrup

133 Öffentliche Zustellung eines Ablehnungsbescheides vom 08.03.2021 für die Zeit ab dem 01.02.2021 an Frau Maria Rozova

134 Öffentliche Zustellung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 18.03.2021 für die Zeit vom 18.01.2021 bis 31.01.2021 an Frau Irina Richter

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Kreis Lippe

101 Änderung der Landschaftspläne des Kreises Lippe – Gelegenheit zur Stellungnahme be- troffener Grundstückseigentümer gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW

Aufhebung der Regelungen zum Reiten in der freien Land- schaft und im Wald in allen 14 Landschaftspläne des Kreises Lippe:

1 Sennelandschaft

2 Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord 3 Bad Salzuflen

4 Kalletal 5 Extertal 6 Oberes Begatal 7 Lemgo

8 Lage 9 Detmold

10 Horn-Bad Meinberg / Schlangen-Ost 11 Blomberg

12 Schalenberger Wald 13 Lügde

14 Teutoburger Wald

Im Rahmen der Neukonzeptionierung der Reitregelung für das Reiten im Kreisgebiet beabsichtigt der Kreis Lippe ein Änderungsverfahren für alle 14 Landschaftspläne durchzu- führen, um die festgesetzten Regelungen zum Reiten aufzu- heben.

Mit den Verbotsregelungen in den Landschaftsplänen wird das Reiten in Schutzgebieten und in als Naturdenkmal ge- schützten Bereichen auf Straßen und Wege oder auf ausge- wiesene Reitwege beschränkt. Für das Reiten im Wald be- ziehen sich die Regelungen zudem im Wesentlichen auf die sogenannte Freistellungsregelung, beschlossen vom Kreis- tag des Kreises Lippe am 27.06.2005, mit der das Reiten im Wald in festgelegten Sperrgebieten nur auf ausgewiesenen Reitwegen erlaubt war. Diese Freistellungsregelung ist per Gesetz zum 01.01.2018 außer Kraft getreten.

Es ist vorgesehen, im Kreis Lippe weitestgehend die gesetz- liche Regelung des § 58 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen in der derzeit gülti- gen Fassung vom 15.11.2016, in Kraft getreten am 25.11.2016 (LNatSchG NRW) gelten zu lassen; ausgenom- men werden nur einige für die Erholung stark genutzte Be- reiche wie touristische Ziele. Nach dieser Vorschrift ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Er- holung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Er- holung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekenn- zeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahr- werge sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

Die Aufhebung der Verbote zum Reiten in den einzelnen Landschaftsplänen berührt jeweils nicht die Grundzüge der Planung, so dass eine Änderung des jeweiligen Land- schaftsplans über ein vereinfachtes Verfahren nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt wird.

Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trä- gern öffentlicher Belange ist in diesem Verfahren Gelegen- heit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu ge- ben.

Der Geltungsbereich der 14 Landschaftspläne umfasst das gesamte Kreisgebiet des Kreises Lippe. Die Änderungen der Verbotsregelungen in allen Landschaftsplänen betreffen ins- besondere die Wege- und Straßenflächen im Sinne des § 58 LNatSchG NRW in den ausgewiesenen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie in Naturdenkmalberei- chen. Lage und Umfang der betroffenen Gebiete und Berei- che sind aus den dieser Bekanntmachung angefügten Kar- ten ersichtlich.

Durch die Änderung der Landschaftspläne wird entspre- chend § 58 LNatSchG NRW das Reiten in der freien Land- schaft auf allen Straßen und Wegen und im Wald auf allen Straßen und Fahrwegen sowie ausgewiesenen Reitwegen zulässig. Davon unberührt bleiben behördliche Regelungen gem. § 58 Abs. 4 und 5 LNatSchG NRW für einzelne Berei- che, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden. Diese Regelungen sind nicht Teil dieses Verfah- rens.

Den von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentü- mer*innen wird hiermit gem. § 3 Abs. 1 Planungssicherstel- lungsgesetz (PlanSiG) i.V.m. § 27a Abs. 1 Verwaltungsver- fahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) und § 11 Abs. 5 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW Gelegenheit gegeben,

in der Zeit vom 02.04.2021 bis zum 01.05.2021 Einsicht in die relevanten Unterlagen zur Änderung der Landschaftspläne zu nehmen und eine schriftliche Stellung- nahme abzugeben.

Die Textteile der o.g. Landschaftspläne, die Kartenwerke der Schutzgebiete und eine Übersicht der textlichen Änderun- gen in den Landschaftsplänen sind abrufbar auf der Inter- netseite des Kreises Lippe unter:

https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtlichebe- kanntmachungen/

bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php ( => Natur- schutz)

Die Auslegung der Unterlagen zum Änderungsverfahren wird somit gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG durch Veröffent- lichung im Internet ersetzt. Darüber hinaus können die vor- genannten Unterlagen zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Kreishaus Detmold, Felix-Fechenbach-Straße 5 eingese- hen werden.

Im Rahmen der Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Verbreitung des Corona-Virus ist dabei Voraussetzung für den Einlass in das Verwaltungsgebäude das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und eine Terminvereinbarung für die Einsichtnahme. Termine zur Einsichtnahme können telefo- nisch unter 05231/62-6250 oder per E-Mail unter i.hebrock- hugenberg@kreis-lippe.de vereinbart werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme auf Grund des Infektionsschutzes nur einzeln erfolgen kann. Die zum Zeitpunkt der Einsichtnahme jeweils geltenden

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Infektionsschutz- und Hygienebestimmungen sowie ggfls.

erforderlich werdende Zutrittsbeschränkungen für das Kreis- haus sind zu beachten.

Für Fragen zu den Unterlagen stehen Ihnen die Mitarbei- ter*innen der unteren Naturschutzbehörde telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Es wird darum gebeten, persönli- che Kontakte auf Grund des Infektionsschutzes zu vermei- den, nach Möglichkeit die Online-Unterlagen zur Einsicht- nahme zu verwenden.

Stellungnahmen können innerhalb der vorgenannten Frist an den Kreis Lippe, FG 670 - untere Naturschutzbehörde, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold gerichtet wer- den.

Es besteht auch die Möglichkeit, Stellungnahmen in elektro- nischer Form per E-Mail an i.hebrock-hugenberg@kreis- lippe.de einzusenden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung der Landschafts- pläne unberücksichtigt bleiben.

Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Krei- ses Lippe unter:

https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtlichebe- kanntmachungen/

bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php ( => Natur- schutz)

veröffentlicht.

Detmold, den 25.03.2021 Kreis Lippe

Der Landrat Im Auftrag

gez.

Telaar

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

102 Veröffentlichung der Boden- und Immobilien- richtwerte

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Lippe und in der Stadt Detmold hat am 11.02.2021 die Bo- denrichtwerte und die Immobilienrichtwerte bezogen auf den Stichtag 01.01.2021 ermittelt. Gesetzliche Grundlage dafür ist der § 196 Baugesetzbuch in der Fassung der Be- kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Ver- bindung mit §§ 37 und 38 der Verordnung über die amtli- che Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2020 (GV.NRW. S. 1137 ff).

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Er ist auf ein Grundstück bezogen, des- sen Eigenschaften für dieses Gebiet typisch sind (sog.

Richtwertgrundstück). Bodenrichtwerte sollen dazu beitra- gen, den Grundstücksmarkt transparenter zu machen. Sie bieten den Marktteilnehmern eine gute Orientierung bei der Preisgestaltung, haben allerdings keine bindende Wirkung.

Grundlage der Bodenrichtwertermittlung bilden die im Kreis- gebiet beurkundeten Grundstückskaufverträge, die die No- tare zu diesem Zweck dem Gutachterausschuss zur Aus- wertung übersenden.

Darüber hinaus hat der Gutachterausschuss Immobilien- richtwerte ermittelt. Die Immobilienrichtwerte geben für un- vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäu- ser, sowie für Eigentumswohnungen im Weiterverkauf eine Orientierung über die vorhandenen Wertverhältnisse.

Die aktuellen Bodenrichtwerte sind für jedermann kostenfrei im Internet unter den Adressen www.borisplus.nrw.de und geo.kreislippe.de einsehbar. Die Immobilienrichtwerte sind derzeit nur unter geo.kreislippe.de veröffentlicht. Außerdem können sie bei der Geschäftsstelle des Gutachter

ausschusses, eingerichtet beim Kreis Lippe, Felix-Fechen- bach-Str. 5, Detmold (Zimmer 751) und im Bürgerservice (Zimmer 300), zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

15.03.2021

Der Vorsitzende gez. Dr. Ostrau, MRICS

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

103 Wahlbekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlä- gen für den Wahlkreis 136 Höxter-Gütersloh III-Lippe II zur Wahl des Deutschen Bundestages am 26.09.2021 Gem. § 32 Bundeswahlordnung (BWO) fordere ich zur Ein- reichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 136 Höxter-Gütersloh III-Lippe II zur Bundestagswahl am 26.09.2021 auf. Hierzu weise ich auf Folgendes hin:

1. Einreichungsfrist

Die Kreiswahlvorschläge zur Bundestagswahl am 26.09.2021 sind für den Wahlkreis 136 Höxter-Gütersloh III- Lippe II bis spätestens zum

19.07.2021, 18.00 Uhr,

beim Kreiswahlleiter, Moltkestr. 12, 37671 Höxter (Kreis- haus, Wahlbüro, Zimmer: A 110), einzureichen. Wegen der Corona-Pandemie wird der Zutritt zum Kreishaus nur nach einer Terminvergabe gewährt.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so recht- zeitig vorzulegen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

2. Gebiet des Wahlkreises 136 Höxter-Gütersloh III- Lippe II

Der Wahlkreis 136 Höxter-Gütersloh III-Lippe II besteht aus den 10 Städten des Kreises Höxter, der Stadt Schloß Holte- Stukenbrock aus dem Kreis Gütersloh sowie den Städten Augustdorf, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwa- lenberg und Schlangen aus dem Kreis Lippe.

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3. Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maß- gabe des § 20 Bundeswahlgesetz (BWG) von Wahlberech- tigten (sogenannte „andere Kreiswahlvorschläge“) einge- reicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvor- schläge ununterbrochen und mit mindestens 5 Abgeordne- ten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl, am 21.06.2021 bis 18.00 Uhr, dem Bundeswahlleiter (Anschrift: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft

festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter wel- chem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundes- vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell- vertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schrift- liche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die sat- zungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

Darüber hinaus müssen diese Wahlvorschläge von mindes- tens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für andere Kreiswahlvorschläge, jedoch nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.

Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis oder hier nur in einem Kreis- wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vor- geschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Darüber hinaus können Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Kreiswahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterver- sammlung nach § 21 BWG hierzu gewählt worden sind.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. Inhalt und Form der Kreiswahlvor- schläge müssen den Bestimmungen des § 34 BWO entspre- chen.

4. Vordrucke

Für die Kreiswahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu ver- wenden, die als PDF-Dokumente auf der Homepage des Kreises Höxter zur Verfügung stehen. Die Vordrucke werden ebenfalls vom Kreiswahlleiter unter der Adresse Moltkestr.

12, 37671 Höxter (Wahlbüro, Zimmer: A 110) kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie können telefonisch (Telefon:

05271/965-9803) oder per E-Mail: wahlen@kreis-hoexter.de angefordert werden.

Weitere Auskünfte erteilen der Kreiswahlleiter und die Mitarbeiter/-innen des Wahlbüros (Telefon: 05271/965- 9803).

37671 Höxter, 18.03.2021

gez.

Landrat Michael Stickeln

Kreiswahlleiter des Wahlkreises 136 Höxter-Gütersloh III- Lippe II

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

104 Wahlbekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Deutschen Bundes-tag am 26.09.2021 im Wahlkreis 135 Lippe I

Aufgrund des § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 19.04. 2002 (BGBl. I S.

1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) fordere ich zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 135 Lippe I zur Bun-destagswahl am 26.09.2021 auf. Hierzu weise ich auf Folgen-des hin:

1. Einreichungsfrist

Die Kreiswahlvorschläge zur Bundestagswahl am 26.09.2021 sind für den Wahlkreis 135 Lippe I bis spätes- tens zum

19.07.2021, 18.00 Uhr

beim Kreiswahlleiter, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Det- mold (Kreishaus, Zimmer 487), einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so recht- zeitig vorzulegen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahl-vorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

2. Gebiet des Wahlkreises 135 Lippe I

Zum Wahlkreis 135 Lippe I gehören die Städte und Gemein- den Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe und Oerlinghausen.

Nachrichtlicher Hinweis:

Die übrigen lippischen Städte und Gemeinden Augustdorf, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg und Schlangen bilden zusammen mit den Städten und Gemein- den des Kreises Höxter und einer Gemeinde des Kreises Gütersloh den Wahlkreis 136 Höxter–Gütersloh III-Lippe II.

Die entsprechenden Wahlvorschläge sind bis zum 19.07.2021 bei dem Landrat des Kreises Höxter, Moltkestr.

12, 37671 Höxter, der von der Bezirksregierung Detmold für diesen Wahlkreis zum Kreiswahlleiter bestellt worden ist, einzureichen.

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3. Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maß- gabe des § 20 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.11.2020 (BGBl. I S. 2395) von Wahlberechtigten (sog. „andere Kreis- wahlvor-schläge“) eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvor- schläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl, am 21.06.2021 bis 18.00 Uhr dem Bundeswahlleiter (An- schrift: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundes-vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, per- sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Par- tei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vor-stand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvor- standes.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Be- stellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

Darüber hinaus müssen diese Wahlvorschläge von mindes- tens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und hand-schriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für andere Kreiswahl-vorschläge.

Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers/einer Bewerberin enthal- ten. Als Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer wähl-bar ist. Jeder Bewerber/jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreis- wahlvorschlag benannt werden.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vor- stand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, per- sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahl- vorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der ein-reichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustim- mung ist unwiderruflich.

Als Bewerber/Bewerberin einer Partei kann in einem Kreis- wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers/-bewerberin oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG hierzu gewählt worden ist.

Im Übrigen verweise ich wegen Inhalt und Form der Kreis- wahl-vorschläge auf die Bestimmungen des § 34 BWO.

4. Vordrucke

Die erforderlichen Formblätter für die Kreiswahlvorschläge und die dazugehörigen Anlagen sowie Niederschriften über die Mit-glieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber und die vom Kreiswahlleiter auszuge- benden Formblätter für die Unterstützungsunterschriften können im Zimmer 487 nach Voranmeldung kostenfrei in Empfang genommen werden oder werden auf Anforderung per E-Mail kostenfrei zugesandt.

Detmold, 23.03.2021

Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 135 Lippe I

Gez. Dr. Axel Lehmann Landrat

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

(6)

Gemeinde Augustdorf

105 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15

„Sport- und Begegnungspark Am Schlings- bruch“

I. Bekanntmachungstext

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sport- und Begegnungspark Am Schlingsbruch“

Der Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt der Gemeinde Augustdorf hat in seiner Sitzung am 09.03.2021 gemäß § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West- falen (GO NRW) für das o.g. Bauleitplanverfahren folgenden Beschluss gefasst:

„1. Die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m.

§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (Frühzeitige Beteiligung) zur 2.

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sport- und Begeg- nungspark Am Schlingsbruch“ vorgebrachten Stellungnah- men werden zur Kenntnis genommen. Den in der Anlage (Vorläufige Abwägung) enthaltenen Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.

2. Dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.

15 „Sport- und Begegnungspark Am Schlingsbruch“ für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonsti- gen Träger öffentlicher Belange (Offenlage) gemäß § 3 Abs.

2 i V. m § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch wird zugestimmt.“

Beteiligung der Öffentlichkeit (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15

„Sport- und Begegnungspark Am Schlingsbruch“ wird mit der zugehörigen Begründung, dem Artenschutzbeitrag und der Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung öffentlich aus- gelegt. Während der Auslegungsfrist haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über die Bauleitplanung zu informieren und durch Stellungnahmen die Planung zu be- einflussen. Stellungnahmen können während der Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit schriftlich, zur Niederschrift o- der auf elektronischem Wege unter info@augustdorf.de ge- äußert werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnah- men können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder ver- spätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend ge- macht werden können.

Auslegungsfrist: vom 12.04.2021 - 12.05.2021 während der Dienststunden

Ort: Gemeinde Augustdorf, Pivitsheider Straße 16, Fachbereich IV - Bauen, Planen und Umwelt, Zimmer 10, 32832 Augustdorf

Auskünfte: Fachbereich IV,

Herr Prill, Tel. 05237 / 9710 - 15 Fachbereich IV,

Frau Niermeier, Tel. 05237 / 9710 - 10

Die ausgelegten Planunterlagen sind für die Dauer der Of- fenlage auch im Internet unter der Adresse www.august- dorf.de im Bereich „Wohnen & Umwelt“ unter der Rubrik

„Planung“ einsehbar.

Aufgrund der besonderen Umstände im Zusammen- hang mit der Corona-Pandemie wird gemäß § 3 Abs. 2 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) i.d.F.

vom 20.05.2020 (BGBI. I S. 1041) bestimmt, dass eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ausschließlich nach vorheriger telefonischer Absprache erfolgen kann.

II. Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende am 09.03.2021 vom Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt der Gemeinde Augustdorf gefasste Be- schluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15

„Sport- und Begegnungspark Am Schlingsbruch“ wird hier- mit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbin- dung mit § 7 Abs. 4 GO NRW in der zurzeit gültigen Fassung (SGV.NW. 2023) in Verbindung mit den Vorschriften der Be- kanntmachungsverordnung (BekanntmVO) i.d.F. vom 26.08.1999 (SGV.NW. 2023) öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtli- che Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung o- der der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Ge- meinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Augustdorf, den 17.03.2021 Der Bürgermeister

Katzer

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

(7)

Anlage 1

zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15

„Sport- und Begegnungspark Am Schlingsbruch“

Übersichtsplan

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Stadt Bad Salzuflen

106 Initiierung eines Mitwirkungsfonds im Rahmen des Fördergebiets „Vielfältiges Schötmar“

Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Bad Salzu- flen unter Übertragung der Kompetenzen des Rates gem. § 60 Abs. 2 GO NRW vom 03.03.2021

Die Vergaberichtlinie der Stadt Bad Salzuflen über die Ge- währung von Zuwendungen für die Maßnahmen zur Stär- kung der Innenstadt (Mitwirkungsfond) wird beschlossen.

Richtlinie der Stadt Bad Salzuflen für die Vergabe von Fördermitteln aus dem Mitwirkungsfonds im Rahmen des Projektes „Vielfältiges Schötmar“

Grundlage: Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008

1. Hintergrund

Im Rahmen des Städtebauförderprogramms Sozialer Zu- sammenhalt wird im Programmgebiet „Vielfältiges Schöt- mar“ durch die Stadt Bad Salzuflen zur Förderung der Um- setzung von kleinteiligen, nicht kommerziellen Projekten und Aktivitäten ein Mitwirkungsfonds eingerichtet. Das Förderin- strument soll allen im Fördergebiet tätigen Bürger*innen, In- stitutionen sowie Einrichtungen ermöglichen, sich mit Ideen und eigenen Projekten aktiv in den Prozess einzubringen.

Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Mitwirkungs- fonds wird auf Basis der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes NRW, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Be- teiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden.

Die Gewährung von Zuwendungen ist eine freiwillige Leis- tung der Stadt Bad Salzuflen und des Landes Nordrhein- Westfalen im Rahmen der Stadterneuerung in Schötmar.

Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Förderung besteht dabei nicht.

2. Räumlicher Geltungsbereich

Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbe- reich des Programmgebiets „Vielfältiges Schötmar“ (s. An- lage 1).

3. Fördergrundsätze

(a) Förderziele

Das Projekt bzw. die Aktion muss mindestens einem, sollte idealerweise mehreren der folgenden Förderzielen entsprechen:

 Förderung des Zusammenlebens und des bürger- schaftlichen Engagements

 Förderung der Identifikation mit dem Stadtteil

 Belebung der Stadtteilkultur

 Verschönerung und Verbesserung des Wohnumfel- des

 Stärkung des Images des Stadtteils

 Förderung der Integration unterschiedlicher Gruppen im Stadtteil

 Förderung von Bildungs- und Kulturangeboten der Bürger*innen im Stadtteil

 Förderung der Vernetzung im Stadtteil.

(b) Weitere allgemeine Fördervoraussetzungen:

 das Projekt soll dem Fördergebiet und seiner Bewohner- schaft zugutekommen

 alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtli- chen Genehmigungen müssen vorliegen

 mit der beantragten Maßnahme darf vor Bewilligung nicht begonnen werden (als Maßnahmenbeginn wird u.a. die Erteilung eines Auftrages oder die vorzeitige An- schaffung von Gütern gesehen)

 Projekte oder Aktionen, die erstmals durchgeführt wer- den, werden bevorzugt gefördert.

4. Fördergegenstände (a) Förderfähige Maßnahmen

Die Finanzierung folgender Handlungsfelder kann för- derfähig sein:

 Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellun- gen im Stadtteil

 Mitmachaktionen im Stadtteil

 Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil

 Stadtteilbezogene Öffentlichkeitsarbeit

 Und vieles mehr.

Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Im Fall von kleineren investiven Maßnahmen muss der Nutzen für den Stadtteil deutlich er- kennbar sein und das Projekt muss in eine Aktivität und/oder Öffentlichkeitsarbeit im Stadtteil eingebettet sein.

Für den/die Antragsteller*in kann maximal eine Aufwands- entschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 10 Euro pro Stunde, jedoch max. 150 €/Antrag anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachwei- ses ist eine entsprechende Stunden-Tätigkeitsdokumenta- tion vorzulegen.

(b) Nicht förderfähige Maßnahmen

 Maßnahmen, die bereits aus anderen Förderpro- grammen finanziert wurden oder aus anderen För- derprogrammen finanziert werden könnten

 Kosten für den Ausschank bzw. Beschaffung von al- koholischen Getränken

 Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen

 Sach- und Personalkosten der Kommune

 reguläre Betriebs- und Sachkosten des Antragstel- lers bzw. der Antragstellerin.

5. Art und Höhe der Förderung

Das Budget des Mitwirkungsfonds beträgt jährlich 10.000 € für die Jahre von 2020 bis einschließlich 2022. Für die Jahre 2023-2025 wird eine jährliche Fördersumme von 23.333 € bereitgestellt. Vorbehaltlich der weiteren Förderperiode wird der Mitwirkungsfonds auch darüber hinaus fortbestehen.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ge- währt. Sie wird zweckgebunden für die im Antrag dargestell- ten Kosten bewilligt. Die Mittel für jedes bewilligte Projekt sind in der Regel auf maximal 3.000 € (brutto) begrenzt. Eine Förderung oberhalb dieser Wertgrenze erfolgt nur, wenn die Durchführung von besonderer Bedeutung für das Stadtquar- tier ist. Die Einbeziehung privater Mittel (z.B. Sponsorengel- der) in die Finanzierung ist ausdrücklich er

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wünscht. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

Die Bagatellgrenze liegt bei 300 € (brutto) Gesamtkosten.

Maßnahmen mit Gesamtkosten unterhalb der Bagatell- grenze werden nachrangig behandelt.

6. Antragsverfahren

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Per- sonen. Anträge können schriftlich auf das dafür vorgese- hene Formular ganzjährig beim Quartiersmanagement Schötmar (Schülerstraße 1, 32108 Bad Salzuflen) gestellt werden. Das Quartiersmanagement leistet Hilfestellung bei der Entwicklung des Projektes und der Antragstellung.

Im Antrag sind das Projekt zu beschreiben, das Ziel und die Auswirkungen auf den Stadtteil zu benennen sowie die Kos- ten für das Projekt, die zu erwartenden Einnahmen, die eh- renamtlichen Leistungen und ggf. die Eigenbeteiligung bzw.

Sponsorenmittel anzugeben.

Für Anschaffungen von maßnahmen-bezogenen Sach- und Investitionsgütern ab 1.000 € sind vor Antragstellung zwei vergleichbare Kostenangebote einzuholen und mit dem Zu- wendungsantrag nachzuweisen.

7. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren

Die Anträge werden durch das Quartiersmanagement in Ab- stimmung mit der Stadt Bad Salzuflen auf ihre Förderfähig- keit geprüft. Die förderfähigen Anträge werden vom Antrag- steller bzw. seinem Vertreter dem Vergabegremium vorge- stellt. Über die Gewährung der Förderung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet das Gremium. Nach Zu- stimmung zum Projektantrag erfolgt eine schriftliche Bewilli- gung.

Im Falle einer Antragsablehnung durch das Gremium erhält der/die Antragsteller*in eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Der Antrag kann überarbei- tet und zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingereicht wer- den.

8. Entscheidungsgremium

Das Vergabegremium deckt einen Querschnitt der Interes- sen im Stadterneuerungsgebiet ab. Es setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertretung:

 von Kindern und Jugendlichen

 von Senior*innen

 von Menschen mit Behinderung

 von der Bewohnerschaft

 für bürgerschaftliches Engagement

 für den Bereich Sport und Bewegung

 für den Bereich Kultur und Bildung

 der Gewerbetreibende

 für den Bereich Integration

 der sozialen Träger

 für den Ortsausschuss

Das Quartiersmanagement Schötmar hat die Geschäftsfüh- rung inne.

Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter*in zu benennen. Die Mitgliedschaft im Gremium ist auf jeweils ein Jahr begrenzt und kann durch die Geschäftsführung jeweils um ein weite- res Jahr verlängert oder in Abstimmung mit dem Gremium neu besetzt werden.

Das Gremium tagt vierteljährlich bzw. nach Bedarf. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Vergabegremium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwen- dung der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen und der allgemeinen Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie die- ser Förderrichtlinie im Rahmen einer öffentlichen Sitzung.

Die Bewilligung erfolgt durch einen einfachen Mehrheitsent- scheid. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Alternativ ist eine Beschlussfassung durch Umlaufbe- schluss, auch als Zustimmung per E-Mail, möglich.

Bei Entscheidungen über Projekte, in die ein oder mehrere Mitglieder des Vergabegremiums einbezogen oder Antrag- steller*in sind, wird dem/ den Betreffenden kein Stimmrecht erteilt.

9. Pflichten des Antragstellers

Der Zuwendungsempfänger hat vor Beginn der Maßnahme alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen und ist verpflichtet, die damit verbundenen Auflagen und Bedin- gungen bei der Durchführung der vereinbarten Maßnahme zu beachten und einzuhalten.

Mit der Fördermaßnahme ist spätestens sechs Monate nach Bewilligung zu beginnen.

Für die Mittelauszahlung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme ein Verwendungs- nachweis einzureichen. Dieser beinhaltet einen kurzen Be- richt (max. zwei DIN A4-Seiten zzgl. Fotos) über den Verlauf und die Ergebnisse des Projektes sowie die Gesamtabrech- nung mit den originalen Rechnungsbelegen und sonstigen Ausgabenbelegen. Zudem sind Belege der erfolgten Öffent- lichkeitsarbeit und eine Inventarisierungsliste aller ange- schafften Investitionsgüter beizufügen.

Zu jedem Projekt ist in geeigneter Form Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und diese mit dem Quartiersbüro abzustimmen.

Grundsätzlich ist dabei auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Masterplans hinzuweisen. Bei der Erstellung von Medien zur Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Flyer, Plakate) im Rahmen einer Maßnahme, sind stets die offiziellen Förder- logos auf den Materialien gemäß den geltenden Vorschriften zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden vom Quartiersmanagement als Muster zur Verfü- gung gestellt.

10. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Förder- mittel

Die Mittelauszahlung erfolgt nachträglich nach Vorlage von Belegen/Einzelnachweisen. Eine Abschlagszahlung ist auf Anfrage hin in begründeten Fällen ausnahmsweise möglich.

Die Zuwendung kann nachträglich nicht erhöht werden, re- duziert sich jedoch, falls die nachgewiesenen Kosten niedri- ger als die veranschlagten Kosten beziehungsweise die tat- sächlichen Einnahmen höher als die veranschlagten Ein- nahmen sind.

11. Zweckbindung

Für nicht-investive Maßnahmen endet die Zweckbindungs- frist mit der Durchführung. Für die Erhaltung des Zustandes einer geförderten investiven Maßnahme gilt eine 5-jährige Zweckbindungsfrist ab Anschaffungsdatum. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung, die Verkehrssicherungs- pflicht sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Entsprechende Pflichten sind auf einen

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etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder her- gestellten Gegenstände frei verfügt werden.

12. Erlöschen von Ansprüchen und Rückforderung von Fördermitteln

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder fal- scher Angaben sowie bei der nicht fristgemäßen Durchfüh- rung und Abrechnung der Maßnahme erlischt der Anspruch auf die Inanspruchnahme und Auszahlung der Fördermittel.

Bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert wer- den. Sie werden mit der Rückzahlungsforderung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach

(§49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW) zu verzinsen.

13. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Salzuflen, den 10. März 2021 Der Bürgermeister

Tolkemitt

Kr.Bl. Lippe 25.03.2021

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Anlage 1

Übersichtsplan zur Umgrenzung des Programmgebietes "Vielfältiges Schötmar"

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107 Allgemeinverfügung der Stadt Bad Salzuflen vom 23.03.2021 zum Vollzug des Gaststättenge- setzes

Der Bürgermeister der Stadt Bad Salzuflen erlässt auf der Grundlage des § 8 Satz 2 Gaststättengesetz (GastG) i. V.

m. der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV) und §§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - für das Gebiet der Stadt Bad Salzuflen nachfolgende Allgemeinverfügung:

I. Verlängerung der Erlöschungsfrist

Die Fristen zum Erlöschen der von der Stadt Bad Salzuflen erteilten Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) werden gemäß § 8 Satz 2 GastG bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

II. Vollziehbarkeit

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

III. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt ge- macht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Die öffentliche Bekanntgabe er- folgt durch Veröffentlichung im Kreisblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden. Im Internet ist sie ein- sehbar unter www.bad-salzuflen.de.

Begründung:

zu I.

Aufgrund des fortdauernden Infektionsgeschehens der SARS-CoV-2 Pandemie unterliegen die o.g. Gewerbebe- triebe zum Teil erheblichen Einschränkungen. Vor dem Hin- tergrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Einschränkun- gen war es betroffenen Betrieben nicht oder nur einge- schränkt möglich, Ihren Betrieb fortzuführen und auf diese Weise die jeweilige Erlaubnis auszuüben.

Infolgedessen droht den betroffenen Gewerbebetrieben gem. § 8 Satz 1 GastG das Erlöschen ihrer jeweiligen Er- laubnis, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr aus- geübt hat. Diese Frist kann gem. § 8 Satz 2 GastG bei Vor- liegen eines wichtigen Grundes verlängert werden. Als wich- tiger Grund im Sinne der o.g. Rechtsnorm gelten insbeson- dere nicht von der Erlaubnisträgerin bzw. vom Erlaubnisträ- ger zu vertretende Gründe.

Dies ist bei den staatlichen Schutzmaßnahmen zur Verhü- tung und Bekämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie anzu- nehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Ver- schulden des Betroffenen handelt.

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Erlaubnisse zur Wahrung der Existenz der jeweiligen Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber sowie zur Aufrechterhaltung des wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Lebens insgesamt wei- ter Bestand haben.

Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sowie zur Entlastung der Erlaubnisnehmerinnen und Erlaubnisnehmer und der Verwaltung wird die Frist zum Erlöschen der o.g. Erlaub- nisse, die aufgrund der zuvor beschriebenen Einschränkun- gen nicht ausgeübt werden konnten, von Amts wegen bis zum 31.07.2022 verlängert. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist wird somit erst erforderlich, wenn die Erlaubnisinhabe- rin bzw. der Erlaubnisinhaber nicht bis zum Erreichen der zuvor genannten Frist den Betrieb begonnen oder ausgeübt hat.

zu II.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt hier sowohl im Interesse der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinha- ber als auch im öffentlichen Interesse. Sobald aufgrund der rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Pandemie ein Wiederöffnen des Betriebes möglich ist, ist es nicht hin- nehmbar, dass die aufschiebende Wirkung einer potentiel- len Klage (ggf. eines Dritten) gegen die Verlängerung der Fristen zum Erlöschen der Erlaubnis zu einer weiteren Ver- zögerung der Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit im Einzelfall führt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Min- den erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Ur- kundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertra- gung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Ver- ordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsver- kehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.

Bad Salzuflen, den 23.03.2021

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

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Stadt Barntrup

108 Bebauungsplan Nr. 01/15 "An der Freiligrath- straße"-9. Änderung in Barntrup

- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a BauGB

- Unterrichtung der Öffentlichkeit und Äuße- rung zur Planung gem. § 13a Abs. 3 BauGB Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Barntrup hat in seiner Sitzung am 09.03.2021 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/15 "An der Freiligrathstraße" in der Gemarkung Barntrup gefasst.

Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses wird angeordnet.

Das Gebäude an der Alverdisser Str. 7, das seit dem Auszug eines Lebensmittel-Einzelhändlers leer steht, soll durch die Umwandlung zu einem Mischgebiet wieder durch einen Ein- zelhändler, der kein nahversorgungs- und zentrenrelevantes Kernsortiment anbietet, genutzt werden können. Ein Bau von Wohnhäusern bleibt aber auch weiterhin möglich. Aktu- ell sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet mit Läden vor, die der Versorgung des Gebietes dienen. Mit der Ausweisung eines Mischgebietes wird das Spektrum der möglichen Nachnutzer vergrößert, ohne die angrenzende Wohnbebauung wesentlich zu stören.

Der räumliche Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebau- ungsplanes Nr. 01/15 "An der Freiligrathstraße" in Barntrup ist im beigefügten Lageplan, der keine Planaussagen ent- hält, gekennzeichnet.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Die Öffentlichkeit kann sich in der Zeit von

Freitag, 02.04.2021 bis einschließlich Montag, 03.05.2021

über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentli- chen Auswirkungen der Planung im Rathaus der Stadt Barn- trup, Mittelstraße 32, 32683 Barntrup, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 13, während der Dienststunden unter- richten und zur Planung äußern.

Montag 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Dienstag geschlossen

Mittwoch 8.30 - 12.00 Uhr

Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag 8.30 – 12.00 Uhr

Der Aufstellungs- sowie der Beschluss zur Unterrichtung der Öffentlichkeit

werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Barntrup, den 15.03.2021

gez. Borris Ortmeier Bürgermeister

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

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Stadt Blomberg

109 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Blomberg am 13. September 2020 Der Rat der Stadt Blomberg hat in seiner Sitzung am 11.

März 2021 gem. § 40 des Gesetzes über die Kommunalwah- len im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 in der zurzeit geltenden Fassung die Wahl des Rates der Stadt Blomberg am 13. September 2020 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss durch Beschluss für gültig erklärt.

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 41 des Kommunal- wahlgesetzes binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden erhoben werden. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

Der Ratsbeschluss vom 11. März 2021 wird hiermit gem. § 65 Ziffer 1 der Kommunal-wahlordnung (KWahlO) in der zur- zeit geltenden Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Blomberg, den 12. März 2021 Der Bürgermeister

gez. Dolle

Kr.Bl. Lippe 25.03.2021

109 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Bür- germeisters der Stadt Blomberg am 13. Septem- ber 2020 und der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 27. September 2020 Der Rat der Stadt Blomberg hat in seiner Sitzung am 11.

März 2021 gem. § 40 i.V.m. § 46 b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommu- nalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 in der zurzeit geltenden Fassung die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Blomberg am 13. September 2020 und der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 27. September 2020 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss durch Beschluss für gül- tig erklärt.

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 41 Abs. 1 des Kom- munalwahlgesetzes binnen eines Monats nach Bekannt- gabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden erhoben werden. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

Der Ratsbeschluss vom 11. März 2021 wird hiermit gem. § 65 Ziffer 1 der Kommunal-wahlordnung (KWahlO) in der zur- zeit geltenden Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Blomberg, den 12. März 2021 Der Bürgermeister

gez. Dolle

Kr.Bl. Lippe 25.03.2021

111 Bekanntmachung der 10. Änderung der Haupt- satzung der Stadt Blomberg vom 15.12.1999

Hauptsatzung der Stadt Blomberg vom 15.12.1999

in der Fassung der zehnten Änderung vom 12.03.2021

Inhaltsübersicht Präambel

§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet

§ 2 Wappen, Banner, Flagge, Siegel

§ 3 Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften

§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann

§ 5 Unterrichtung der Einwohner

§ 6 Anregungen und Beschwerden

§ 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder

§ 8 Dringlichkeitsentscheidungen

§ 9 Geschäftsordnung

§ 10 Ausschüsse

§ 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

§ 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften

§ 13 Bürgermeister

§ 14 Beigeordnete und allgemeine Vertretung im Amt

§ 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 17 Inkrafttreten Präambel

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs.

1 Satz 2 Bstb f der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW, S. 666 ff.) hat der Rat der Stadt Blom- berg am 15.12.1999 mit der Mehrheit der gesetzlichen An- zahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung be- schlossen.

§ 1

Name, Bezeichnung, Gebiet

(1) Durch das Gesetz zur Neugliederung des Kreises Det- mold vom 02. Dezember 1969 (GV NW S. 799) sind die Stadt Blomberg und die Gemeinden Altendonop, Borkhau- sen, Brüntrup, Cappel, Dalborn, Donop, Eschenbruch, Großenmarpe, Herrentrup, Höntrup, Istrup, Kleinenmarpe, Maspe, Mossenberg-Wöhren, Reelkirchen, Siebenhöfen, Tintrup und Wellentrup mit Wirkung vom 01. Januar 1970 zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen worden. Die Gemeinde hat den Namen "Blomberg" erhalten und führt die Bezeichnung "Stadt".

(2) Das Stadtgebiet umfasst eine Fläche von 99,11 qkm.

§ 2

Wappen, Banner, Flagge, Siegel

(1) Der Stadt ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Detmold vom 28. Juni 1971 das Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden. Beschreibung des Wappens:

in Grün eine silberne (weiße) Burg mit roten Kegeldächern.

In der Toröffnung eine rote Rose mit goldenem (gelbem) Butzen.

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(2) Der Stadt ist ferner mit Urkunde des Regierungspräsi- denten in Detmold vom 17. Mai 1976 das Recht zur Führung eines Banners und einer Flagge verliehen worden.

Beschreibung des Banners:

von Rot und Grün längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt im oberen Drittel.

Beschreibung der Flagge:

von Rot und Grün längsgestreift mit dem von der Mitte zur Stange verschobenen Wappenschild der Stadt.

(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.

Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedruckten Siegel.

§ 3

Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt:

Altendonop, Blomberg, Borkhausen, Brüntrup, Cappel, Dalborn, Donop, Eschenbruch, Großenmarpe-Erdbruch, Herrentrup, Höntrup, Kleinenmarpe, Istrup, Maspe, Mossen- berg-Wöhren, Reelkirchen, Siebenhöfen, Tintrup und Wel- lentrup.

(2) Für die Ortschaften Altendonop, Brüntrup, Cappel, Dalborn, Donop, Eschenbruch, Großenmarpe-Erdbruch, Herrentrup, Höntrup, Kleinenmarpe, Istrup, Maspe, Mossen- berg-Wöhren, Reelkirchen, Tintrup und Wellentrup wird vom Rat ein Ortsvorsteher / eine Ortsvorsteherin gewählt.

Die Aufgaben eines Ortsvorstehers/einer Ortsvorsteherin für die Ortschaften Borkhausen und Siebenhöfen werden auf den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin der Ortschaft Maspe übertragen.

Für die Ortschaft Blomberg werden zwei Ortschaftsbezirke gebildet:

a) Blomberg-Nord

(Bexten, Steinkuhle, Gergerloh, Ostring, Teile der Kern- stadt / Wahlbezirke 1.2, 2, 3, 4 und 5)

b) Blomberg-Süd

(Hamburger Berg, Flachsmarkt, Teile der Kernstadt / Wahlbezirke 6, 7, 8 und 9)

und je Bezirk ein/e Ortsvorsteher/in gewählt.

Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates.

Der/die Ortsvorsteher/in muss in der Ortschaft bzw. in dem Ortschaftsbezirk, für die er/sie bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.

(3) Der/die Ortsvorsteher/in hat die Belange seiner/ihrer Ort- schaft bzw. seines/ihres Ortschaftsbezirkes gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er/sie jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner/ihrer Ortschaft bzw. seines/ih- res Ortschaftsbezirkes aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss soll den/der Ortsvorsteher/in vor der Entscheidung über Angele- genheiten, die Belange der Ortschaft bzw. des Ortschafts- bezirkes berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl

schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich er- folgen, wenn der/die Ortsvorsteher/in in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorzu- tragen hat.

(4) Der Bürgermeister kann den/die Ortsvorsteher/in mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Ein entsprechender Aufgabenkatalog ist dem Rat zur Kenntnis zu geben. Der/Die Ortsvorsteher/in führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürger- meister durch.

(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, den/die Ortsvorste- her/in in geeigneten Fällen für den Bereich seiner/ihrer Ort- schaft bzw. seines/ihres Ortschaftsbezirkes mit der Wahr- nehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.

(6) Zur Abgeltung des ihr/ihm durch die Wahrnehmung ih- rer/seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält sie/er eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschä- digungsverordnung. Von der Möglichkeit der differenzierten Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher/innen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EntschVO wird Gebrauch gemacht. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz i.V.m. § 45 Abs.1 GO zu.

§ 4

Gleichstellung von Frau und Mann

1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Die Gleichstellungsstelle arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, die vorhandenen Benachteiligungen von Frauen abzubauen, um damit das verfassungsmäßige Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirkli- chen. In der Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten liegen insbesondere alle frauenrelevanten Fragen und An- gelegenheiten. Als frauenrelevant sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeits- bedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärke- rem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingun- gen von Männern. Es handelt sich dabei um die Wahrneh- mung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.

(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen bei der Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt werden können. Der Hauptverwaltungsbeamte stellt sicher, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevan- ten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung Eingang findet. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. Das gilt insbesondere für Personalangelegenheiten.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Möglichkeit, in Ab- stimmung mit dem Bürgermeister Stellungnahmen abzuge- ben und diese an die Fachausschüsse, den Hauptaus- schuss und den Rat weiterzuleiten.

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(5) Die Gleichstellungsbeauftragte führt Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu frauenspezifischen Problemen mit der Kommune durch. Sie hat das Recht, selbständig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei sind der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung, die Beschrän- kung auf die eigene fachliche Zuständigkeit und die kommu- nalverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters gegenüber dem Rat zu beachten.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte legt dem Rat mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 5

Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrich- tung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung al- ler Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveran- staltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) ent- scheidet der Rat oder der Hauptausschuss von Fall zu Fall.

(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfin- den, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittel- bar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadt- gebietes beschränkt werden.

(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversamm- lung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffent- liche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gel- ten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwe- cke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens.

Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den Ratsmitglie- dern und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschluss- fassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu un- terrichten.

(4) Unabhängig von der vorstehenden Regelung informiert der Bürgermeister die Öffentlichkeit über allgemein interes- sierende Angelegenheiten

(5) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 6

Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müs- sen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufga- benbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hier- über zu unterrichten.

(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Be- schwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, An- sichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zu- rückzugeben.

(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss.

Der Hauptausschuss lässt sich durch den Fachausschuss beraten. Bürger/innen, die eine Eingabe, insbesondere An- trag oder Beschwerde, machen, erhalten die Möglichkeit, bei der Beratung im Fachausschuss ihr Anliegen zu begründen.

(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwer- den nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlun- gen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angele- genheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Be- schwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt.

(7) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregun- gen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Be- ratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.

(8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn

a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Be- schwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.

(9) Der Antragsteller ist über die Stellungnahmen des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.

§ 7

Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder (1) Der Rat der Stadt führt die Bezeichnung "Rat der Stadt Blomberg".

(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung "Rats- herr" bzw. "Ratsfrau".

§ 8

Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.

§ 9

Geschäftsordnung

Das Verfahren für Sitzungen des Rates und seiner Aus- schüsse wird durch die Geschäftsordnung geregelt, die sich der Rat selbst zu geben hat.

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