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121 Bekanntmachung des Beschlusses über die Gül-tigkeit der Wahl der Vertretung der Alten Hanse-stadt Lemgo vom 13.09.2020

Der Rat hat seine Zuständigkeit zur Feststellung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Alten Hansestadt Lemgo gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 11 des Infekti-ons-und Befugnisgesetzes NRW aufgrund der epidemi-schen Lage an den Haupt- und Finanzausschuss übertra-gen. Der Haupt- und Finanzausschuss hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss nach § 40 Abs. 1 Kom-munalwahlgesetz (KWahlG) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Alten Hansestadt Lemgo zu beschließen.

Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Alten Han-sestadt Lemgo hat in seiner Sitzung am 22.02.2021 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss am 14.12.2020 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:

Es wird festgestellt;

a) dass alle Ratsmitglieder wählbar waren,

b) das Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl der Vertretung

der Alten Hansestadt Lemgo sowie bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind und

c) dass das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl durch den Wahlausschuss der Alten Hansestadt Lemgo am 15.09.2020 richtig festgestellt worden ist.

Die Wahl der Vertretung der Alten Hansestadt Lemgo am 13.09.2020 wird nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d i.V.m. § 46 b Kommunalwahlgesetz NRW für gültig erklärt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss der Vertretung kann nach § 41 Abs.

1 Kommunalwahlgesetz innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden, Kö-nigswall 8, 32423 Minden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Lemgo, 25.02.2021 Alte Hansestadt Lemgo Gez.

Dennis Ortmeier

(Stellvertretender Wahlleiter)

Kr.Bl. Lippe 25.03.2021

122 Bekanntmachung des Beschlusses über die Gül-tigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Alten Hansestadt Lemgo vom 13.09.2020

Der Rat hat seine Zuständigkeit zur Feststellung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 11 des Infektions-und Befugnisgesetzes NRW aufgrund der epidemischen Lage an den Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Der Haupt- und Finanzaus-schuss hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsaus-schuss nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Alten Hansestadt Lemgo zu beschlie-ßen.

Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Alten Han-sestadt Lemgo hat in seiner Sitzung am 22.02.2021 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss am 14.12.2020 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:

Es wird festgestellt;

a) dass der Bürgermeister wählbar war,

b) das Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters

der Alten Hansestadt Lemgo sowie bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind und

c) dass das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl durch den Wahlausschuss der Alten Hansestadt Lemgo am 15.09.2020 richtig festgestellt worden ist.

Die Wahl des Bürgermeisters der Alten Hansestadt Lemgo am 13.09.2020 wird nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d i.V.m. § 46 b Kommunalwahlgesetz NRW für gültig erklärt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss der Vertretung kann nach § 41 Abs.

1 Kommunalwahlgesetz innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden, Kö-nigswall 8, 32423 Minden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Lemgo, 25.02.2021 Alte Hansestadt Lemgo Gez.

Dennis Ortmeier

(Stellvertretender Wahlleiter)

Kr.Bl. Lippe 25.03.2021

123 Allgemeinverfügung der Alten Hansestadt Lemgo zur Verlängerung der Fristen zum Erlö-schen der Gaststättenerlaubnis nach § 8 Gast-stättengesetzes vom

Gemäß § 8 Satz 2 Gaststättengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der aktuellen Fassung i. V. m. der Verordnung zur Übertra-gung von ErmächtiÜbertra-gungen, zur Regelung von Zuständigkei-ten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV) vom 17.11.2009 in der aktuellen Fassung und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungs-verfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. No-vember 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Ar-tikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) erlässt der Bürgermeister der Alten Hansestadt Lemgo als örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfü-gung:

Für geltende Erlaubnisse nach § 8 GastG wird die Frist bis zum 31.Juli 2022 verlängert.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt des Kreises Lippe. Im Internet ist sie einsehbar unter www.lemgo.de.

Begründung:

Aufgrund der Empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 8.März 2021 wird die Frist zum Erlö-schen der Erlaubnisse bis zum 31.Juli 2022 verlängert. Ein wichtiger Grund zur Verlängerung ist in den mit dem Infekti-onsgeschehen mit dem Coronavirus Sars-CoV 2 einherge-henden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen beim Betrieb des Gewerbes zu sehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Mo-nats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Min-den erhoben werMin-den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Ur-kundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertra-gung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Ver-ordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsver-kehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.

Lemgo, den 12.03.2021

M. Baier

Bürgermeister der Alten Hansestadt Lemgo

Kr.Bl. Lippe 25.03.2021

124 Öffentliche Bekanntmachung der Widmung der Straße „Sommerhäuschenweg“ in Lemgo

I.

1. Nachstehend aufgeführte Verkehrsfläche wurde endgül-tig ausgebaut:

„Sommerhäuschenweg“

Gemarkung Lemgo, Flur 40, Flurstück 194 (siehe auch anliegender Lageplan)

2. Die vorgenannte Verkehrsfläche ist mit sofortiger Wir-kung für den öffentlichen Verkehr gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der derzeit gültigen Form gewidmet.

3. Die vorgenannte Straße wird nach ihrer Verkehrsbedeu-tung in die Straßengruppe einer Gemeindestraße einge-stuft.

4. Baulastträger dieser öffentlichen Straße ist die Stadt Lemgo.

II.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schrift-lich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verord-nung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Ver-waltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nord-rhein-Westfalen - ERVVO VG/FG einzureichen oder münd-lich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle des Verwaltungsgerichts zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht einge-gangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem jeweiligen Kläger zuge-rechnet werden.

Lemgo, 16.03.2021

ALTE HANSESTADT LEMGO Der Bürgermeister

- Straßen und Entwässerung Lemgo - AZ: 60 21 00

(Baier) Bürgermeister

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

125 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.

27 01.19a „Wohnen Lagesche Straße“

Der Flächennutzungsplan der Alten Hansestadt Lemgo wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der der-zeit gültigen Fassung im Wege der Berichtigung an die Fest-setzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 27 01.19a „Wohnen Lagesche Straße“ angepasst.

Begründung für die 6. Berichtigung des Flächennutzungs-planes

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27 01.19a

"Wohnen Lagesche Straße", auf den sich diese Berichtigung bezieht, wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt mit dem Ziel, eine Brachfläche zu entwickeln und die Ziele des Handluns-konzeptes Wohnen umzusetzen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10 (1) des BauGB und § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert vom Rat der Alten Hansestadt Lemgo am 06.06.2019 als Sat-zung beschlossen worden.

Gemäß § 10 (3) BauGB wurde der Satzungsbeschluss am 25.07.2019 im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - öffentlich bekannt ge-macht. Mit der Bekanntmachung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan 27 01.19a "Wohnen Lagesche Straße" in Kraft getreten.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27 01.19a

"Wohnen Lagesche Straße" als vorhabenbezogener Bebau-ungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB weicht von dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan ab. Die geord-nete städtebauliche Entwicklung des Gemeinde-gebietes wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Folglich wird der Flä-chennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs.2 Ziff. 2 BauGB angepasst. Die gewerbliche Baufläche wird zur gemischten Baufläche berichtigt.

Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 01.19a "Wohnen Lagesche Straße" werden die ent-gegenstehenden Darstellungen des FNP in diesem Bereich von der Berichtigung überlagert und ersetzt.

Die 6. Berichtigung des FNP im Bereich der Grundstücke Gemarkung Lemgo, Flur 63, Flurstücke 235, 217, 154, 171, 172 und 10 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.

27 01.19a „Wohnen Lagesche Straße“, wird hiermit ortsüb-lich bekanntgemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Mit Vollzug dieser Bekanntmachung wird die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lemgo wirksam.

Lage und Umfang des betroffenen Gebietes ist aus dem in dieser Bekanntmachung abgedruckten Kartenauszug er-sichtlich.

Die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird bei der Alten Hansestadt Lemgo, Abteilung Stadtplanung, Heustr.

36 - 38, Lemgo, während der allgemeinen Dienststunden auf Dauer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtli-che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des

Abwä-gungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht in-nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser 13.

Berichtigung des Flächennutzungsplanes schriftlich ge-genüber der Stadt Lemgo unter Darlegung des die Ver-letzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Lemgo, den 12.03.2021 Alte Hansestadt Lemgo Der Bürgermeister

Gez. Baier

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

126 Flächennutzungsplan der Stadt Lemgo

hier: Genehmigung und Wirksamwerden der 36. Änderung des Flächennutzungspla-nes „Lemgoer Straße /Wasserfurche Ost“ im Parallelverfahren zum vorhaben-bezogenen Bebauungsplan 61 27 02.03

„Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“

Die vom Rat der Alten Hansestadt Lemgo am 28.09.2020 beschlossene 36. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Bezirksregierung in Detmold am 17.12.2020 gem.§ 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung in Detmold hat mit Verfügung vom 19.02.2021, AZ.: 35.02.01.500-011/2020-001, die 36.

Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lemgo ge-mäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Bekanntmachungsanordnung:

Gem. § 6 Abs. 5 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Alten Hansestadt Lemgo hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit Vollzug dieser Bekanntmachung wird die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Alten Hansestadt Lemgo wirksam.

Der räumliche Geltungsbereich der 36. Flächennutzungs-planänderung umfasst die Flurstücke 3 und 309 Flur 13 Ge-markung Brake. Die 36. Änderung des Flächennutzungspla-nes der Alten Hansestadt Lemgo für den o.g. Bereich hat die Darstellung Sondergebiet "„Einzelhandel-Lebensmittel und Drogerie“ zum Inhalt.

Lage und Umfang des betroffenen Gebietes ist aus dem in dieser Bekanntmachung abgedruckten Kartenauszug er-sichtlich.

Für die genaue Umgrenzung ist die in der Flächennutzungs-planänderungsunterlage vorgenommene Grenzeintragung verbindlich.

Die 36. Flächennutzungsplanänderung wird mit der Begrün-dung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Alten Hansestadt Lemgo, Abteilung Stadtplanung, Heustr. 36-38, Lemgo, während der allgemeinen Dienststunden auf Dauer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der 36. Flächennutzungsplanänderung, einschließlich der Be-gründung und der zusammenfassenden Erklärung, wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtli-che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des

Abwä-gungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 36. Änderung des Flächennut-zungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Lemgo unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) beim Zustandekommen dieser Flä-chennutzungsplanänderung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor-geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt,

b) diese Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungs-gemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss (Feststel-lungsbeschluss) vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lemgo vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lemgo, den 25.02.2021 Alte Hansestadt Lemgo Der Bürgermeister

gez. Baier

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

127 Bauleitplanung der Stadt Lemgo

hier: Satzung der Alten Hansestadt Lemgo über den vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan Nr. 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“ vom 28.09.2020

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.

S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Alten Hansestadt Lemgo in seiner Sitzung am 28.09.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im Stadtteilzentrum von Brake.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 3 und 309, Flur 13, Gemarkung Brake.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

– im Norden durch die Lemgoer Straße

– im Osten durch die östliche Grenze des Flurstücks 3, Flur 13, Gemarkung Brake

– im Süden durch die Parzellen der Wohngebäude der Wasserfurche 3 und der Krummen Straße 20, 18, 16, 14, 12, 10 und 8

– im Westen durch die Straße Wasserfurche.

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes ist außer-dem aus außer-dem Lageplan ersichtlich.

§ 2

Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungspla-nes Bebauungsplan

27 02.03

„Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“

Der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“ liegen als Be-standteile zugrunde:

• die Zeichnerischen Festsetzungen gemäß PlanzV 90 im Maßstab 1:500 vom 09.07.2020

• die Textlichen Festsetzungen vom 09.07.2020

• der Vorhaben- und Erschließungsplan (Teilplan 1 „Lage-plan, Dachaufsichten“, Teilplan 2 „Ansichten, Referenz-bilder“, Teilplan 3 „Geländeschnitte") vom 09.07.2020 Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der Umweltbericht als Teil der Begründung sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugefügt. Der verbind-liche Sanierungsplan ist dem vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan zugefügt.

Zugehörige Gutachten:

1. AKUS GmbH: Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 02.03

„Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“ der Stadt Lemgo.

Bielefeld, 20.03.2017 – Geräusche Neubau Einzelhan-delsmärkte ohne Nachnutzung Altstandort Edeka 2. AKUS GmbH: Schalltechnisches Gutachten im Rahmen

des verbindlichen Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 02.03

„Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“ der Stadt Lemgo.

Bielefeld, 09.02.2018 – Geräusche Neubau Einzelhan-delsmärkte unter Annahme der Nachnutzung Altstandort Edeka

3. AKUS GmbH: Schalltechnische Untersuchung zu den Geräusch-Immissionen des KFZ-Verkehrs auf öffentli-chen Straßen im Umfeld des Gebietes des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 02.03 „Lemgoer Straße / Wasserfurche Ost“ in Lemgo. Bielefeld, 08.02.2018 – Geräusche Kfz durch Betrieb Lebensmit-telmärkte

4. AKUS GmbH: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.

27 02.03 „Lemgoer Straße / Wasserfurche Ost“ der Stadt Lemgo; unser schalltechnisches Gutachten BLP-16 1150 01 vom 20.03.2017. Bielefeld, 19.03.2018 - Stel-lungnahme zur Dimensionierung der Schallschutzwand 5. AKUS GmbH: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.

27 02.03 „Lemgoer Straße / Wasserfurche Ost“ der Stadt Lemgo; unser schalltechnisches Gutachten BLP-16 1150 01 vom 20.03.2017, BLP-18 1024 01 vom 09.02.2018 und BLP-18 1025 01 vom 08.02.2018 sowie unsere Stellungnahme BLP-16 1150 20 vom 19.03.2018. Bielefeld, 07.05.2020 - Stellungnahme Schallemissionen Grundwasserbehandlungsanlage 6. AKUS GmbH: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.

27 02.03 „Lemgoer Straße / Wasserfurche Ost“ der Stadt Lemgo; unser schalltechnisches Gutachten BLP-16 1150 01 vom 20.03.2017, BLP-18 1024 01 vom 09.02.2018 und BLP-18 1025 01 vom 08.02.2018 sowie unsere Stellungnahme BLP-16 1150 20 vom 19.03.2018. Bielefeld, 07.05.2020 - Stellungnahme zur Aktualität der Gutachten

7. CIMA: Aktualisierung des Verträglichkeitsgutachtens

„Standort Stadtteilzentrum Brake in Lemgo – Erweite-rung und VerlageErweite-rung Edeka, Neuansiedlung Drogerie-markt, optional Nachnutzung Edeka Altstandort“ aus 2016 – in drei Varianten. Hannover, Mai 2020

8. CIMA: Ergänzung zum cima-Verträglichkeitsgutachten

„Standort Stadtteilzentrum Brake in Lemgo – Erweite-rung und VerlageErweite-rung Edeka, Neuansiedlung Drogerie-markt, optional Nachnutzung Edeka Altstandort“ aus 09/2016. Lübeck, November 2016

9. IPW Ingenieurplanung GmbH & Co. KG: Vorhabenbezo-gener Bebauungsplan Nr. 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“ Verkehrsuntersuchung.

Wallenhorst, April 2017

10. IPW Ingenieurplanung GmbH & Co. KG: Ergänzung zur Verkehrsuntersuchung „Vorhabenbezogener Bebau-ungsplan Nr. 27 02.03 Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“. Wallenhorst, Januar 2018

11. UMWELTLABOR ACB GmbH: Sanierungsplan - Grund-stück Lemgoer Straße 55, 32657 Lemgo-Brake -Müns-ter, Dezember 2019

12. UMWELTLABOR ACB GmbH: Gutachten zu orientieren-den Boorientieren-denuntersuchungen, Lemgoer Straße 55, 32657 Lemgo-Brake. Münster, Januar 2016

13. UMWELTLABOR ACB GmbH: Gutachten zu ergänzen-den Boergänzen-den- und Grundwasseruntersuchungen, Lemgoer Straße 55, 32657 Lemgo-Brake. Münster, Oktober 2017 14. UMWELTLABOR ACB GmbH: Gutachten zu

ergänzen-den Boergänzen-den- und Grundwasseruntersuchungen, Lemgoer Straße 55, 32657 Lemgo-Brake. Münster, Januar 2018

§3 Inkrafttreten

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB die vorstehende Sat-zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“. der Alten Han-sestadt Lemgo öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Be-bauungsplanes Nr. 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfur-che Ost“ in Kraft. Lage und Umfang des betroffenen Gebie-tes sind aus dem in dieser Bekanntmachung abgedruckten Kartenauszug ersichtlich. Der vorhabenbezogene Bebau-ungsplanes Nr. 27 02.03 „Lemgoer Straße/Wasserfurche Ost“ wird mit der Begründung vom Tage dieser Bekanntma-chung an im Bereich Stadtplanung der Alten Hansestadt Lemgo, Heustr. 36-38, während der allgemeinen Dienststun-den auf Dauer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der Wortlaut des bekanntgemachten Beschlusses stimmt mit dem Beschluss des Rates der Alten Hansestadt Lemgo vom 28.09.2020 überein. Es wurde nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren.

Hinweise

1. Es wird darauf hingewiesen, dass

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beacht-liche Verletzung der Vorschriften über das Verhält-nis des Bebauungsplanes und des Flächennut-zungsplanes und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung der Satzung schriftlich gegenüber der Ge

meinde geltend gemacht worden sind. Der Sachver-halt, der die Verletzung begründen soll, ist darzule-gen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a beachtlich sind.

2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögens-nachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge-wiesen.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW vom 02.09.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennut-zungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-dung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge-mäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher be-anstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Alten Hansestadt Lemgo vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.

Lemgo, den 25.02.2021 ALTE HANSESTADT LEMGO Der Bürgermeister

Gez. Baier

Kr.Bl.Lippe 25.03.2021

128 Allgemeinverfügung der Alten Hansestadt Lemgo zur Verlängerung der Fristen zum Erlö-schen der Gaststättenerlaubnis nach § 8 Gast-stättengesetzes vom 12.03.2021

Gemäß § 8 Satz 2 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.November 1998 (BGBl. I S.

3418) in der aktuellen Fassung i. V. m. der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zu-ständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Ge-werberechts (GeGe-werberechtsverordnung – GewRV) vom 17.11.2009 in der aktuellen Fassung und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt

3418) in der aktuellen Fassung i. V. m. der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zu-ständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Ge-werberechts (GeGe-werberechtsverordnung – GewRV) vom 17.11.2009 in der aktuellen Fassung und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt