• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr Inhalt

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr Inhalt"

Copied!
12
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kreisblatt

Amtsblatt des Kreises Lippe

und seiner Städte und Gemeinden Nr. 18 – 15. 03 2021

Inhalt

Kreis Lippe

94 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Verlängerung der Erlöschensfrist bei Nichtausübung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes

95 Immissionsschutz

Genehmigungsverfahren nach §§ 16, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die zur Sanierung und Modernisierung einer kombinierten Wurfscheibenanlage

96 Einladung zur nächsten Sitzung des Kreistages an die Mitglieder des Kreistages

(2)

Kreis Lippe

94 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Verlängerung der Erlöschensfrist bei Nicht- ausübung des Betriebs des Prostitutionsge- werbes

Der Kreis Lippe erlässt auf der Grundlage des § 22 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21.10.2016 (BGBl. S. 2372) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW S.

602) – jeweils in der aktuell gültigen Fassung – folgende Allgemeinverfügung:

1.

Für alle vom Kreis Lippe erteilten Erlaubnisse nach § 12 ProstSchG werden die Fristen des Erlöschens der Erlaub- nis (Erlöschensfristen) bei Nichtausübung des Betriebes bis zum 31.07.2022 verlängert.

2.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

3.

Diese Allgemeinverfügung wird nach § 41 Abs. 3 und 4 S.

4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben. Im Internet ist sie einsehbar unter www.kreis-lippe.de.

Begründung

Anlass dieser Allgemeinverfügung ist eine Empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2021.

Die Empfehlung hat zum Ziel, eine landesweit einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Verlängerung der Fristen zum Erlöschen einer Erlaubnis (Erlöschensfrist) bei Nicht- ausübung bestimmter Gewerbebetriebe herzustellen. Als Empfehlung hat das Landesministerium eine Fristenverlän- gerung bis zum 31.07.2022 herausgegeben.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG bedarf derjenige, der ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis erlischt gemäß § 22 Satz 1 ProstSchG, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Be- trieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jah- res nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Gem.

§ 22 Satz 2 ProstSchG können die Fristen verlängert wer- den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS- CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung zahlreicher Ge- werbetätigkeiten seit fast einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Schon nach den Erlassen des Ministeri- ums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2020 und 17.03.2020, um- gesetzt durch die Allgemeinverfügungen der Kommunen, waren Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich- tungen ab dem 16.03.2020 zu schließen. Auch mit den Re- gelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverord- nung -CoronaSchVO) blieb der Betrieb von Prostitutions- stätten untersagt. Infolge dessen droht den Erlaubnisinha- berinnen und Erlaubnisinhabern dieser Betriebe gemäß § 22 Satz 1 ProstSchG das Erlöschen ihrer Erlaubnis.

Die mit dem Infektionsgeschehen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehenden rechtlichen und tatsächli- chen Einschränkungen beim Betrieb der Prostitutionsge- werbe stellen einen wichtigen Grund für eine Fristenverlän- gerung bis zum 31. Juli 2022 dar, da sie vom Erlaubnisin- haber nicht zu vertreten sind. Mit dieser Verlängerung der Erlöschensfristen kann eine einheitliche Vorgehensweise und eine Gleichbehandlung der betroffenen Gewerbetrei- benden entsprechend der Empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleistet werden.

Durch die Spezifikation der Allgemeinverfügung auf Betrie- be des Prostitutionsgewerbes wird klargestellt, dass diese Ausnahme nur dort zum Tragen kommt, wo es auch wirk- lich geboten ist – nämlich bei den Gewerbebetrieben, de- nen aufgrund der Coronaschutzverordnung die Ausübung untersagt wurde und teils auch noch wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, damit eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine auf- schiebende Wirkung entfalten kann. Durch den zeitnahen Ablauf der Erlöschensfrist ist es erforderlich, eine schnelle Fristenverlängerung herbeizuführen. Das Interesse der be- troffenen Gewerbetreibenden an dem Erhalt Ihrer Erlaubnis überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Erlöschen der Erlaubnis aufgrund der Nichtausübung des Gewerbes.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungs- gericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maß- gabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.

Hinweis:

Die Klage gegen diese Verfügung hat nach § 80 Abs. 2 Nr.

4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese kann auf An- trag durch das Verwaltungsgericht Minden wiederherge- stellt werden.

Detmold, den 11.03.2021 Der Landrat

In Vertretung Grabbe

Kr.Bl.Lippe 15.03.2021

(3)

95 Immissionsschutz

Genehmigungsverfahren nach §§ 16, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die zur Sanierung und Modernisierung ei- ner kombinierten Wurfscheibenanlage

Aktenzeichen:

766.0029/20/10.18

Der Wurftaubenclub Lippe e.V, Liemer Straße 39 in 32791 Lage, beantragt gemäß §§ 16, 6, 10 des BImSchG die Än- derungsgenehmigung zur Sanierung und Modernisierung einer kombinierten Wurfscheibenanlage.

Der Standort der Anlage befindet sich auf nachfolgend auf- geführten Betriebsgrundstück:

 Lage, Gemarkung Hardissen, Flur 1, Flurstücke 52/1, 265, 266 und weitere

(Lönsweg in 32791 Lage)

Das Vorhaben wurde bereits am 10.12.2020 gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. §§ 8 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) und § 19 des Ge- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) öf- fentlich bekanntgemacht.

Aufgrund der weiterhin geltenden Regelungen der Verord- nung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavi- rus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSch- VO NRW) wird die Erörterung nunmehr nicht als Präsenz- termin stattfinden.

Die Erörterung der erhobenen Einwendungen findet gem. § 5 Abs. 1, 3 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i. V. m. § 10 Abs. 6 BImSchG in Form einer Online- Konsultation in der Zeit vom 23.03.2021 bis einschließ- lich 23.04.2021 statt. Die Einwendungen werden zusam- men mit den Stellungnahmen der Antragstellerin bzw. der Genehmigungs-/Fachbehörden auf der Internetseite des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis- lippe/aktuelles/amtliche-

bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und- energie.php (Immissionsschutz  Verfahren mit Öffent- lichkeitsbeteiligung) zur Verfügung gestellt.

EinwenderInnen, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 4 PlanSiG i.

V. m. § 10 Abs. 6 BImSchG), können sich schriftlich (Kreis Lippe Der Landrat, Fachgebiet 702, z.Hd. Herrn Kerkmann, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold) oder elektro- nisch (immissionsschutz@kreis-lippe.de) innerhalb des o.

g. Zeitraumes der Online-Konsultation dazu äußern. Die Teilnahme an der Online-Konsultation ist freiwillig. Die Ver- tretung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist möglich.

Sollten sich beim Abrufen der Daten technische Probleme ergeben, wird um rechtzeitige Rückmeldung unter der Durchwahl 05231-62-6730 oder per E-Mail an immis- sionsschutz@kreis-lippe.de gebeten.

Die Benachrichtigung über die ersatzweise Durchführung der Online-Konsultation erfolgt an die zur Teilnahme Be- rechtigten, aufgrund der hohen Anzahl an Einwendungen (166 fristgerecht eingegangene Einwendungen) gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 PlanSiG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in Form dieser Bekannt- machung. Eine separate Benachrichtigung an die Einwen- derInnen erfolgt somit nicht.

Die Inhalte der Online-Konsultation liegen zusätzlich zur Einsichtnahme in der Zeit vom 23.03.2021 bis einschließ- lich 23.04.2021 bei

 der Kreisverwaltung Lippe, Bürgerservice am Haupt- eingang, 32756 Detmold, Felix-Fechenbach-Straße 5,

 der Stadt Lage, Bürgerservice, Lagenser Forum – Am Drawen Hof 1 in 32791 Lage

aus und können dort während der Dienststunden eingese- hen werden. Weitere Termine sind ggf. nach vorheriger te- lefonischer Vereinbarung möglich.

Dienststunden der Kreisverwaltung Lippe, Bürgerservice:

Montag bis Donnerstag: von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Dienststunden der Stadtverwaltung Lage, Fachteam Bür- gerservice, LAGENSER FORUM -

Am Drawen Hof 1 in 32791 Lage :

Montag : von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Dienstag: von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch: von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag: von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat von 09:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Voraussetzung für den Einlass in die Verwaltungsge- bäude ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und eine Terminvereinbarung für die Einsichtnahme.

Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Telefonnummern vereinbart

werden:

Kreisverwaltung Lippe, Bürgerservice, Tel.: 05231-62-300

Stadtverwaltung Lage, Bürgerservice Tel.:

05232-601-300

Die Entscheidung über die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation wird hiermit gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG i. V. m. § 73 Abs. 6 S. 2 und S. 3 Verwaltungsver- fahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Dieser Bekanntmachungstext ist zudem auf der Internetsei- te des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis- lippe/aktuelles/amtliche-

bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und- energie.php ( Immissionsschutz  Verfahren mit Öffent- lichkeitsbeteiligung) und über das UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de abrufbar.

Kreis Lippe Der Landrat Im Auftrag

gez. Kerkmann

Kr.Bl.Lippe 15.03.2021

(4)

96 Einladung zur nächsten Sitzung des Kreistages an die Mitglieder des Kreistages

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur 3. Sitzung des Kreistages lade ich Sie ein am

Montag, 22.03.2021 um 15:00 Uhr Phoenix Contact Arena,

Spielfeld,

Bunsenstr. 39, 32657 Lemgo.

Die Tagesordnung ist nachfolgend abgedruckt.

Falls Sie an der Sitzung ganz oder zeitweise nicht teilneh- men können, informieren Sie bitte vorab den Sitzungs- dienst (Tel. 05231-62 579 oder sd@kreis-lippe.de).

Wichtiger Hinweis in Zusammenhang mit dem Corona- virus:

Personen mit Krankheitssymptomen wird dringend empfoh- len, der Sitzung fernzubleiben. Für Rückkehrer aus Risiko- gebieten gelten die allgemeinen Vorschriften der Coronaeinreiseverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen. Auf die Verpflichtung zum Tragen einer medizi- nischen Maske wird hingewiesen.

Hinweise

- zu den Parkmöglichkeiten und den Zugängen zur Phoenix Contact Arena:

Im angrenzenden neuen Campusparkhaus können Sie kostenfrei parken. Bitte nutzen Sie die rückwärtigen Ein- gänge zur Phoenix Contact Arena, die direkt gegenüber dem Parkhaus liegen, und nicht den Haupteingang.

- für Besucher/Zuschauer der Kreistagssitzung:

Für den Fall der nachträglichen Feststellung einer mit dem Coronavirus infizierten Person, ist vor Ort eine Registrie- rung erforderlich, um eine Nachverfolgbarkeit möglicher Kontaktpersonen zu gewährleisten.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Axel Lehmann Landrat

Kr.Bl.Lippe 15.03.2021

(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)

Einzelpreis dieser Nummer 0,38 €

Bezug und Lieferung des Kreisblattes durch Kreis Lippe, Der Landrat, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold.

Einzellieferung nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Konto 18 bei der Sparkasse Detmold (BLZ 476 501 30).

Bezugsgebühren jährlich 53,69 €. In den vorgenannten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Redaktionsschluss jeweils am 1. bzw. 15. eines Monats um 16:00 Uhr, Erscheinungstermin jeweils am 10. bzw. 25. eines Monats.

Herausgeber: Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold

Verantwortlich für die veröffentlichten Texte sind die Städte und Gemeinden bzw. die jeweiligen Institutionen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ihr Recht (Rechtsbehelfsbelehrung) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht.. in

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach..

Die vorstehende "13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Kalletal vom 18.12.2020" wird hiermit

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayeri- schen Verwaltungsgericht Ans- bach, 91522 Ansbach

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayeri- schen Verwaltungsgericht Ans-

gilt ausdrücklich auch in der Zeit nach Schließung der Geschäfte. Die Erfahrungen der letzten Wochen haben gezeigt, dass die Detmolder Innen- stadt auch an Sonntagen

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg in 21337 Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayeri- schen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachan- schrift: Postfach 616,