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Kreisblatt. Inhalt. Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr Dezember 2020

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Kreisblatt

Amtsblatt des Kreises Lippe

und seiner Städte und Gemeinden Nr. 127 – 28. Dezember 2020

Inhalt

Kreis Lippe

842 Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung gegen Herrn Narcis Dumitru

843 Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides gegen Herrn Narcis Dumitru

844 Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser

Stadt Bad Salzuflen

845 Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 der Stadt Bad Salzuflen

Stadt Barntrup

846 1. Satzung vom 17.12.2020 zur Änderung der Satzung über die Stra- ßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Barntrup (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.10.2018

847 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Ka- nalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 16.12.2020

848 Bekanntmachungsanordnung Stadt Detmold

849 Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung gem. § 10 Verwal- tungszustellungsgesetz –VwZG- vom 12.08.2005 (Bundesgesetzblatt – BGBl I S. 2354)

Stadt Horn-Bad Meinberg

850 Bekanntmachung des Gesamtabschlusses der Stadt Horn-Bad Mein- berg zum 31.12.2017

851 Bekanntmachung des Gesamtabschlusses der Stadt Horn-Bad Mein- berg zum 31.12.2018

852 Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung der Stadt Horn-Bad Meinberg für das Haushaltsjahr 2021

853 Ersatzbestimmung eines Vertreters gemäß § 45 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahl- gesetz - KWahlG) für den Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg 854 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Horn-Bad Mein-

berg

Hier: Bekanntmachung der Erneuten Öffentlichen Auslegung 855 2. Änderung des Bebauungsplanes H 6.1 „Auf den Röddepöhlen“

a) Bekanntmachung der Verfahrenswahl b) Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung 856 Bebauungsplan Be 10 „Der Industriepark Lippe“, Stt. Belle

Hier: Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung Gemeinde Kalletal

857 Öffentliche Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Gemeinde Kalletal vom 09.12.2020

858 Öffentliche Bekanntmachung 13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Kalletal vom 18.12.2020

859 Öffentliche Bekanntmachung 18. Satzung zur Änderung der Gebühren- satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kalletal vom 18.12.2020

860 Öffentliche Bekanntmachung 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebüh- ren in der Gemeinde Kalletal vom 18.12.2020

Alte Hansestadt Lemgo

861 Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2020 im Zu- sammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie vom 20.08.2020

862 Bekanntmachung der Städtischen Betriebe Lemgo (SBL) Stadt Schieder-Schwalenberg

863 17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 16. Dezem- ber 2020

864 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssat- zung der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 16. Dezember 2020 865 14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversor-

gungssatzung der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 16. Dezember 2020

866 Hauptsatzung der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 16.12.2020 867 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schie-

der-Schwalenberg am 13. September 2020

868 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Schieder-Schwa- lenberg am 13. September 2020

869 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Be- bauungsplanes 02/12 „Spitzweg I“ der Stadt Schieder-Schwalenberg ge- mäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeinde Schlangen

870 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Gemeinde Schlangen am 13. September 2020

871 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Schlangen am 27. September 2020

Jobcenter Lippe

872 Öffentliche Zustellung eines Feststellungsbescheides vom 26.11.2020 für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.07.2020 an Herrn Arnold Jankauskas 873 Öffentliche Zustellung eines Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020

zum Widerspruch vom 21.04.2020 an Herrn Serif Jusufi

874 Öffentliche Zustellung eines Ablehnungsbescheides vom 02.12.2020 für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 an Frau Sturhahn, Nina Sparkasse Paderborn-Detmold

875 Kraftloserklärung von Sparurkunden 876 Kraftloserklärung von Sparurkunden Volkshochschule Lippe-Ost

877 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 878 Gebührensatzung der Volkshochschule Lippe-Ost v. 10.12.2020 879 Honorarordnung der Volkshochschule Lippe-Ost v. 10.12.2020

(2)

Kreis Lippe

842 Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfü- gung gegen Herrn Narcis Dumitru

Gegen

Herrn Narcis Dumitru zuletzt wohnhaft:

Lange Str. 105

44579 Castrop-Rauxel,

ist am 26.11.2020 unter dem Aktenzeichen 680-7020-11- 59/20-V eine Ordnungsverfügung erlassen worden.

Die Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Empfänger unbekannten Aufenthaltes ist.

Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) wird der Bescheid öffentlich zugestellt.

Den Bescheid kann der Betroffene beim Landrat des Kreises Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, Zimmer 660, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und in Empfang nehmen.

Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage der Ver- öffentlichung dieser Bekanntmachung 2 Wochen verstrichen sind (§10 Abs. 2 VwZG).

Detmold, den 27.12.2020 Der Landrat

Im Auftrag

(gez. Aslan)

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

843 Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbeschei- des gegen Herrn Narcis Dumitru

Gegen

Herrn Narcis Dumitru zuletzt wohnhaft:

Lange Str. 105

44579 Castrop-Rauxel,

ist am 26.11.2020 unter dem Aktenzeichen 680-7020-11- 59/20-B ein Bußgeldbescheid erlassen worden.

Der Bescheid kann nicht zugestellt werden, da der Empfän- ger unbekannten Aufenthaltes ist.

Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) wird der Bescheid öffentlich zugestellt.

Den Bescheid kann der Betroffene beim Landrat des Kreises Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, Zimmer 660, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und in Empfang nehmen.

Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage der Ver- öffentlichung dieser Bekanntmachung 2 Wochen verstrichen sind (§10 Abs. 2 VwZG).

Detmold, den 15.12.2020 Der Landrat

Im Auftrag

(gez. Aslan)

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

844 Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der z. Zt. geltenden Fassung

Die Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH hat mit Schrei- ben vom 15.05.2019 eine wasserrechtliche Bewilligung für das Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen Donop in einer Gesamtmenge von 40.000 m³/Jahr sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus demselben Brunnen in einer Gesamt- menge von 20.000 m³/Jahr beantragt. Das Wasser soll zur Versorgung der Abnehmer mit Trink- und Brauchwasser ge- braucht werden.

Für die Zutageförderung von Grundwasser in einer Menge bis zu 40.000 m³/Jahr aus dem v. g. Brunnen war mit Be- scheid vom 07.09.1993 eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, die bis zum 31.08.2018 befristet war. Hinter- grund für die beantragte Erhöhung der maximal zulässigen Entnahmemenge sind die erhöhten Sulfatgehalte im Trink- wasser der Quelle Rothenborn, die durch Verschneidung mit Wasser aus dem Brunnen Istrup abgesenkt werden. Das so verwendete Wasser steht nicht mehr für die Versorgung des Gebiets Großenmarpe zur Verfügung. Die beantragte zu- sätzliche Entnahmemenge soll die Versorgung des Gebiets Großenmarpe sicherstellen.

Das Vorhaben wurde gemäß § 9 i. V. m. § 7 UVPG i. V. m.

Ziff. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezoge- nen Vorprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine seit Jahrzehnten betriebene Grundwasserförderung. Es werden keine neuen Anlagen errichtet. Die zulässige Gesamtfördermenge soll gegenüber der bisherigen Bewilligung um 20.000 m²/a er- höht werden. Dennoch sind nach den behördlich geprüften fachgutachterlichen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Be- lange erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach

§ 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksich- tigen wären, nicht zu erwarten. Insbesondere sind aus fach- licher Sicht keine Auswirkungen auf das östlich des Brun- nens gelegene Biotop BK-4020-459 durch eine Verände- rung der Fördermenge zu erwarten.

Auf die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie wird daher verzichtet.

(3)

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG be- kannt gegeben, sie ist nicht selbstständig anfechtbar.

Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe (www.kreis-lippe.de) unter:

„Bekanntmachungen aus dem Bereich Umwelt und Energie – Wasser – Umweltverträglichkeitsprüfung“ abrufbar.

Kreis Lippe Der Landrat

Fachbereich 4 – Umwelt und Energie FG 680 Umweltrecht und Controlling Im Auftrag

gez. Vahle

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(4)

Stadt Bad Salzuflen

845 Öffentliche Bekanntmachung des Jahresab- schlusses zum 31.12.2018 der Stadt Bad Salzu- flen

Aufgrund § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 12.12.2019 den vom Rech- nungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss 2018 durch Beschluss festgestellt und dem Bürgermeister Entlas- tung erteilt. Weiterhin hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen beschlossen, dass der Jahresfehlbetrag in der Ergebnis- rechnung 2018 in Höhe von 176.131,90 € der Ausgleichs- rücklage entnommen wird.

Die wesentlichen Ergebnisse der Ergebnisrechnung, der Fi- nanzrechnung und der Bilanz zum 31.12.2018 sind aus der nachstehenden Anlage ersichtlich.

(Öffentliche Bekanntmachung:)

Der Jahresabschluss 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

(Erfüllung der Anzeigepflicht:)

Der Jahresabschluss 2018 ist gemäß § 96 Abs. 2 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Det- mold mit Schreiben vom 21. September 2020 angezeigt wor- den.

(Verfügbarmachung zur Einsichtnahme:)

Der Jahresabschluss 2018 ist zur Einsichtnahme gemäß § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen im Fachdienst 20 Kämmerei der Stadt Bad Salzu- flen, Rathaus, Benzstraße 10, 32108 Bad Salzuflen während der Öffnungszeiten verfügbar.

Bad Salzuflen, den 14. Dezember 2020 I.V. Melanie Koring

1. Beigeordnete und Kämmerin

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

Anlage zur Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 weist fol- gendes Abschlussergebnis auf:

Ergebnisrechnung 2018

Gesamtbetrag der Erträge 162.082.796,20 € Gesamtbetrag der Aufwendungen 162.258.928,10 € Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 176.131,90 € wird der Ausgleichsrücklage entnommen.

Finanzrechnung 2018

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit 147.812.747,01 € Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit 135.083.539,62 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit 8.930.573,52 € Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Investitionstätigkeit 22.541.598,87 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit 17.548.155,00 € Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit 21.576.923,73 €

Bilanzstruktur zum 31.12.2018

Aktiva

Mio. Euro gerundet Passiva

Mio. Euro gerundet

Eigenkapital 107,319

Anlagevermögen 467,499 Sonderposten 146,642

Rückstellungen 93,867

Umlaufvermögen 21,093 Kreditverbindlichkeiten 122,272

Übrige Verbindlichkeiten 16,675 Rechnungsabgrenzungsposten 6,653 Rechnungsabgrenzungsposten 8,470

Bilanzsumme 495,245 Bilanzsumme 495,245

(5)

Stadt Barntrup

846 1. Satzung vom 17.12.2020 zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Er- hebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Barntrup (Straßenreinigungs- und Gebüh- rensatzung) vom 22.10.2018

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Ge- setzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.

712) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Barntrup in seiner Sitzung am 15.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 6 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhe- bung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Barntrup vom 22.10.2018 erhält in Abs. 4 folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 – 3) beträgt jährlich in Reinigungsklasse S 1 1,16 €.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini- gungsgebühren in der Stadt Barntrup (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2020 wird hiermit öffent- lich bekannt gemacht.

Hinweis nach § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW.

S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung:

"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften die- ses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtli- che Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Ge- meinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."

Barntrup, den 17.12.2020

Borris Ortmeier Bürgermeister

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

847 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Ab- wassergebühren und Kostenersatz für Grund- stücksanschlüsse vom 16.12.2020

Aufgrund des §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 1,2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.

Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) sowie der

§§ 53, 54 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 25.Juni 1995 (LWG) (GV NRW S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) in Verbindung mit der Entwässerungs- satzung der Stadt Barntrup in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Barntrup in seiner Sitzung am 15.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 4 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbei- trägen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grund- stücksanschlüsse der Stadt Barntrup vom 08.12.2008 erhält in Absatz 8 folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt je m ³ Schmutzwasser 5,14 €.

§ 2

§ 5 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbei- trägen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grund- stücksanschlüsse der Stadt Barntrup vom 08.12.2008 erhält in Absatz 6 folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt i.S.d. Abs. 1 für jeden Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Fläche 0,76 € je Kalender- jahr.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(Borris Ortmeier) Bürgermeister

(6)

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwas- sergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 08.12.2008 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis nach § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW.

1994, S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung:

„Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die- ses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtli- che Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann. Es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung o- der der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Ge- meinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtliche Bestimmung und des Flächennut- zungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuwei- sen.“

Barntrup, 16.12.2020

Borris Ortmeier (Bürgermeister)

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

848 Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwas- sergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 08.12.2008 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis nach § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW.

1994, S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung:

" Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die- ses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtli- che Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden. Es sei denn

a) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt oder ein vorge- schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung o-

der der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Ge- meinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennut- zungsplanes ist auf die Rechtsfolgen nach Satz hinzuwei- sen."

Barntrup, den 16.12.2020

Borris Ortmeier (Bürgermeister)

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(7)

Stadt Detmold

849 Benachrichtigung über eine öffentliche Zustel- lung gem. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG- vom 12.08.2005 (Bundesgesetzblatt – BGBl I S. 2354)

Herr Daniel Wild

zuletzt wohnhaft: Hufering 17, 32694 Dörentrup ist unbekannt verzogen.

Ihm ist ein Bescheid bekanntzugeben.

Da eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, wird die Zu- stellung gem. § 10 VwZG öffentlich durchgeführt.

Der Bescheid (vom 10.11.2020, Az: 10036522-0001-0200) kann vom Empfangsberechtigten beim Fachbereich 1, Biele- felder Str. 1, Zimmer 121 eingesehen bzw. abgeholt werden.

Der Bescheid gilt als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind (§ 10 Abs.2 VwZG).

Danach können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.

Im Auftrage:

Göhner

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(8)

Stadt Horn-Bad Meinberg

850 Bekanntmachung des Gesamtabschlusses der Stadt Horn-Bad Meinberg zum 31.12.2017 I. Gesamtabschluss 2017 der Stadt Horn-Bad Mein-

berg und die Entlastung des Bürgermeisters Der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg hat in seiner Sitzung am 29.10.2020 gem. § 116 Abs. 1 S. 3 und 4 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW den vom Rechnungs- prüfungsausschuss unter Zuhilfenahme der Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH, Biele- feld, geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestäti- gungsvermerk versehenen Gesamtabschluss sowie den Gesamtlagebericht zum 31.12.2017 durch Beschluss bestä- tigt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

Gesamtbilanz zum 31.12.2017 AKTIVA

1. Anlagevermögen

1.1 Immaterielle Vermögensge-

genstände 452.450 €

1.2 Sachanlagen 1.2.1

Unbebaute Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte 12.488.907 € 1.2.2

Bebaute Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte 42.614.547 € 1.2.3 Infrastrukturvermögen

1.2.3.1 Grund und Boden des Infra-

strukturvermögens 6.909.099 €

1.2.3.2

Bauten des Infrastrukturvermö-

gens 88.151.789 €

1.2.4

Bauten auf fremdem Grund und

Boden 30.910 €

1.2.5

Kunstgegenstände, Kulturdenk-

mäler 17 €

1.2.6

Maschinen und technische Anla-

gen, Fahrzeuge 2.114.877 €

1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstat-

tung 1.487.254 €

1.2.8 geleistete Anzahlungen und An-

lagen im Bau 2.607.128 €

1.3 Finanzanlagen 1.3.1

Anteile an verbundenen Unter-

nehmen 54.800 €

1.3.2 Anteile an assoziierten Unter-

nehmen 181.001 €

1.3.3 übrige Beteiligungen 7.088.283 €

1.3.4 Sondervermögen 0 €

1.3.5

Wertpapiere des Anlagevermö-

gens 371.068 €

1.3.6 Ausleihungen 21.775 €

2. Umlaufvermögen 2.1 Vorräte

2.1.1 Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe,

Waren 4.781.292 €

2.1.2 geleistete Anzahlungen 0 €

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegen- stände

2.2.1 Forderungen 2.236.309 €

2.2.2

sonstige Vermögensgegenstän-

den 131.291 €

2.3 Wertpapiere des Umlaufver-

mögens 0 €

2.4 Liquide Mittel 6.237.911 €

3. Aktive Rechnungsabgrenzung 93.204 €

4.

Nicht durch Eigenkapital ge-

deckter Fehlbetrag 0 €

SUMME AKTIVA 178.010.914 €

PASSIVA

1. Eigenkapital

1.1 Allgemeine Rücklage 52.647.415 €

1.2 Sonderrücklagen 0 €

1.3 Ausgleichsrücklage 0 €

1.4 Ergebnisvortrag 0 €

1.5 Gesamtjahresergebnis -21.915 €

1.6 Ausgleichsposten für Anteile an-

derer Gesellschafter 0 €

1.7 Unterschiedsbetrag aus Kapital-

konsolidierung 114.478 €

2. Sonderposten

2.1 für Zuwendungen 34.054.390 €

2.2 für Beiträge 22.243.448 €

2.3 für den Gebührenausgleich 2.022.388 € 2.4 sonstige Sonderposten 4.441.496 € 3. Rückstellungen

3.1 Pensionsrückstellungen 14.208.772 € 3.2

Rückstellungen für Deponien

und Altlasten 0 €

3.3 Instandhaltungsrückstellungen 4.057.572 €

3.4 Steuerrückstellungen 0 €

3.5 sonstige Rückstellungen 770.862 € 4. Verbindlichkeiten

4.1 Anleihen 0 €

4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten

für Investitionen 25.620.611 € 4.3

Verbindlichkeiten aus Krediten

zur Liquiditätssicherung 5.000.000 €

4.4

Verbindlichkeiten aus Vorgän- gen, die Kreditaufnahmen wirt-

schaftlich gleichkommen 0 €

4.5

Verbindlichkeiten aus Lieferun-

gen und Leistungen 1.312.236 €

4.6 sonstige Verbindlichkeiten 8.838.501 €

5. Passive Rechnungs-

abgrenzungsposten 2.700.660 €

SUMME PASSIVA 178.010.914 €

(9)

Gesamtergebnisrechnung 2017 Ertrags- und Aufwandsarten Nr

. Bezeichnung

Ergebnis des Rechnungsjah-

res 2017 1

Steuern und ähnliche Abga-

ben 16.477.004 €

2 + Zuwendungen und allge-

meine Umlagen 12.475.538 €

3 + sonstige Transfererträge 11.670 € 4 + öffentlich-rechtliche Leis-

tungsentgelte 8.977.789 €

5 + privatrechtliche Leistungs-

entgelte 472.092 €

6 + Kostenerstattungen und

Kostenumlagen 1.769.589 €

7 + sonstige ordentliche Erträge 2.571.234 € 8 + aktivierte Eigenleistungen 57.520 €

9 +/- Bestandsveränderungen 0 €

10 = Ordentliche

Gesamterträge 42.812.435 €

11 - Personalaufwendungen 7.709.191 € 12 - Versorgungsaufwendungen 1.347.699 € 13 - Aufwendungen für Sach-

und Dienstleistungen 7.025.270 € 14 - Bilanzielle Abschreibungen 5.169.184 € 15 - Transferaufwendungen 18.090.865 € 16 -

sonstige ordentliche Auf-

wendungen 3.495.241 €

17 Ordentliche

Gesamtaufwendungen 42.837.450 €

18

Ordentliches Gesamtergebnis

(Zeilen 10 und 17) -25.015 €

19 + Finanzerträge 640.865 €

20 - Zinsen und sonstige Fi-

nanzaufwendungen 637.765 €

21 =

Gesamtfinanzergebnis

(Zeilen 19 und 20) -3.101 €

22 =

Gesamtergebnis der lau- fenden

Geschäftstätigkeit

(Zeilen 18 und 21) -21.914 €

23 + außerordentliche Erträge 0 €

24 - außerordentliche Aufwen-

dungen 0 €

25 =

außerordentliches Gesamtergebnis

(Zeilen 23 + 24) 0 €

26 =

Gesamtjahresergebnis

(Zeilen 22 und 25) -21.914 €

27 -

anderen Gesellschaftern

zuzurechnendes Ergebnis 0 €

28 +/- Gewinn-/Verlustvortrag

aus Vorjahr 0 €

29 +/- Entnahme/Zuführung allg.

Rücklage 0 €

30 Gesamtbilanzgewinn/ -

verlust -21.914 €

II. Bekanntmachung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2017

Der Gesamtabschluss zum 31.12.2017 der Stadt Horn-Bad Meinberg wird hiermit gem. § 116 Abs. 1 S. 4 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht.

III. Erfüllung der Anzeigepflicht

Der Gesamtabschluss 2017 der Stadt Horn-Bad Meinberg ist gem. § 116 Abs. 1 S. 4 GO i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 1 GO NRW dem Landrat des Kreises Lippe als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 27.11.2020 ange- zeigt worden.

IV. Möglichkeit der Einsichtnahme

Der Gesamtabschluss 2017 der Stadt Horn-Bad Meinberg zum 31.12.2017 mit allen Anlagen liegt gem. § 116 Abs. 1 S. 4 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 2 GO NRW ab sofort bis zur Feststellung des folgenden Gesamtabschlusses zur Ein- sichtnahme im Rathaus der Stadt Horn-Bad Meinberg, Marktplatz 4, Zimmer 10, während der allgemeinen Öff- nungszeiten (montags, dienstags, donnerstags, freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr; mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr) öffentlich aus.

Dem Gesamtabschluss beigefügt ist der Beteiligungsbericht der Stadt Horn-Bad Meinberg zum 31.12.2017. Der Beteili- gungsbericht liegt ebenfalls zu den vorgenannten Zeiten im Rathaus, Zimmer 10, zur Einsichtnahme gemäß § 117 Abs.

2 GO NRW aus.

Der Gesamtabschluss 2017 ist auch auf der Internetseite der Stadt Horn-Bad Meinberg unter der Adresse www.horn- badmeinberg.de/Rat und Verwaltung/ Haushalt, zur Kennt- nisnahme bereitgestellt.

Horn-Bad Meinberg, den 15. Dezember 2020 Der Bürgermeister

Krüger

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(10)

851 Bekanntmachung des Gesamtabschlusses der Stadt Horn-Bad Meinberg zum 31.12.2018 I. Gesamtabschluss 2018 der Stadt Horn-Bad Mein-

berg und die Entlastung des Bürgermeisters Der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg hat in seiner Sitzung am 29.10.2020 gem. § 116 Abs. 1 S. 3 und 4 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW den vom Rechnungs- prüfungsausschuss unter Zuhilfenahme der Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH, Biele- feld, geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestäti- gungsvermerk versehenen Gesamtabschluss sowie den Gesamtlagebericht zum 31.12.2018 durch Beschluss bestä- tigt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

Gesamtbilanz zum 31.12.2018 AKTIVA

1. Anlagevermögen

1.1 Immaterielle Vermögensge-

genstände 443.148 €

1.2 Sachanlagen 1.2.1

Unbebaute Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte 12.461.369 € 1.2.2

Bebaute Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte 41.763.002 € 1.2.3 Infrastrukturvermögen

1.2.3.1 Grund und Boden des Infra-

strukturvermögens 6.907.215 €

1.2.3.2

Bauten des Infrastrukturvermö-

gens 87.379.560 €

1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und

Boden 30.001 €

1.2.5

Kunstgegenstände, Kulturdenk-

mäler 17 €

1.2.6

Maschinen und technische Anla-

gen, Fahrzeuge 1.983.167 €

1.2.7

Betriebs- und Geschäftsausstat-

tung 1.617.284 €

1.2.8 geleistete Anzahlungen und An-

lagen im Bau 2.807.425 €

1.3 Finanzanlagen 1.3.1

Anteile an verbundenen Unter-

nehmen 3.360.073 €

1.3.2 Anteile an assoziierten Unter-

nehmen 181.001 €

1.3.3 übrige Beteiligungen 7.088.283 €

1.3.4 Sondervermögen 0 €

1.3.5

Wertpapiere des Anlagevermö-

gens 415.519 €

1.3.6 Ausleihungen 19.660 €

2. Umlaufvermögen 2.1 Vorräte

2.1.1 Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe,

Waren 4.894.567 €

2.1.2 geleistete Anzahlungen 0 €

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegen- stände

2.2.1 Forderungen 3.030.548 €

2.2.2

sonstige Vermögensgegenstän-

den 471.106 €

2.3 Wertpapiere des Umlaufver-

mögens 0 €

2.4 Liquide Mittel 8.887.591 €

3. Aktive Rechnungsabgrenzung 150.040 €

4.

Nicht durch Eigenkapital ge-

deckter Fehlbetrag 0 €

SUMME AKTIVA 183.860.440 €

PASSIVA

1. Eigenkapital

1.1 Allgemeine Rücklage 53.047.895 €

1.2 Sonderrücklagen 0 €

1.3 Ausgleichsrücklage 0 €

1.4 Ergebnisvortrag 0 €

1.5 Gesamtjahresergebnis 1.395.804 € 1.6 Ausgleichsposten für Anteile an-

derer Gesellschafter 0 €

1.7 Unterschiedsbetrag aus Kapital-

konsolidierung 114.478 €

2. Sonderposten

2.1 für Zuwendungen 33.314.130 €

2.2 für Beiträge 21.379.309 €

2.3 für den Gebührenausgleich 2.199.775 € 2.4 sonstige Sonderposten 4.323.761 € 3. Rückstellungen

3.1 Pensionsrückstellungen 14.496.793 € 3.2

Rückstellungen für Deponien

und Altlasten 0 €

3.3 Instandhaltungsrückstellungen 3.974.572 €

3.4 Steuerrückstellungen 0 €

3.5 sonstige Rückstellungen 752.870 € 4. Verbindlichkeiten

4.1 Anleihen 0 €

4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten

für Investitionen 27.875.171 € 4.3

Verbindlichkeiten aus Krediten

zur Liquiditätssicherung 5.492.500 €

4.4

Verbindlichkeiten aus Vorgän- gen, die Kreditaufnahmen wirt-

schaftlich gleichkommen 0 €

4.5

Verbindlichkeiten aus Lieferun-

gen und Leistungen 1.585.588 €

4.6 sonstige Verbindlichkeiten 11.131.423 €

5. Passive Rechnungs-

abgrenzungsposten 2.776.371 €

SUMME PASSIVA 183.860.440 €

(11)

Gesamtergebnisrechnung 2018 Ertrags- und Aufwandsarten Nr

. Bezeichnung

Ergebnis des Rechnungsjah-

res 2018 1

Steuern und ähnliche Abga-

ben 17.723.457 €

2 + Zuwendungen und allge-

meine Umlagen 12.462.114 €

3 + sonstige Transfererträge 505.003 € 4 + öffentlich-rechtliche Leis-

tungsentgelte 8.774.967 €

5 + privatrechtliche Leistungs-

entgelte 503.816 €

6 + Kostenerstattungen und

Kostenumlagen 1.453.834 €

7 + sonstige ordentliche Erträge 2.405.328 € 8 + aktivierte Eigenleistungen 63.782 €

9 +/- Bestandsveränderungen 0 €

10 = Ordentliche

Gesamterträge 43.892.301 €

11 - Personalaufwendungen 8.074.912 € 12 - Versorgungsaufwendungen 1.453.526 € 13 - Aufwendungen für Sach-

und Dienstleistungen 6.397.791 € 14 - Bilanzielle Abschreibungen 5.229.749 € 15 - Transferaufwendungen 17.846.218 € 16 -

sonstige ordentliche Auf-

wendungen 3.642.030 €

17 Ordentliche

Gesamtaufwendungen 42.644.226 €

18

Ordentliches Gesamtergebnis

(Zeilen 10 und 17) 1.248.075 €

19 + Finanzerträge 628.367 €

20 - Zinsen und sonstige Fi-

nanzaufwendungen 480.638 €

21 =

Gesamtfinanzergebnis

(Zeilen 19 und 20) 147.729 €

22 =

Gesamtergebnis der lau- fenden

Geschäftstätigkeit

(Zeilen 18 und 21) 1.395.804 €

23 + außerordentliche Erträge 0 €

24 - außerordentliche Aufwen-

dungen 0 €

25 =

außerordentliches Gesamtergebnis

(Zeilen 23 + 24) 0 €

26 =

Gesamtjahresergebnis

(Zeilen 22 und 25) 1.395.804 €

27 -

anderen Gesellschaftern

zuzurechnendes Ergebnis 0 € 28 +/-

Gewinn-/Verlustvortrag

aus Vorjahr 0 €

29 +/- Entnahme/Zuführung allg.

Rücklage 0 €

30 Gesamtbilanzgewinn/ -

verlust 1.395.804 €

II. Bekanntmachung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018

Der Gesamtabschluss zum 31.12.2018 der Stadt Horn-Bad Meinberg wird hiermit gem. § 116 Abs. 1 S. 4 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht.

III. Erfüllung der Anzeigepflicht

Der Gesamtabschluss 2018 der Stadt Horn-Bad Meinberg ist gem. § 116 Abs. 1 S. 4 GO i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 1 GO NRW dem Landrat des Kreises Lippe als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 27.11.2020 ange- zeigt worden.

IV. Möglichkeit der Einsichtnahme

Der Gesamtabschluss 2018 der Stadt Horn-Bad Meinberg zum 31.12.2018 mit allen Anlagen liegt gem. § 116 Abs. 1 S. 4 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 2 GO NRW ab sofort bis zur Feststellung des folgenden Gesamtabschlusses zur Ein- sichtnahme im Rathaus der Stadt Horn-Bad Meinberg, Marktplatz 4, Zimmer 10, während der allgemeinen Öff- nungszeiten (montags, dienstags, donnerstags, freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr; mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr) öffentlich aus.

Dem Gesamtabschluss beigefügt ist der Beteiligungsbericht der Stadt Horn-Bad Meinberg zum 31.12.2018. Der Beteili- gungsbericht liegt ebenfalls zu den vorgenannten Zeiten im Rathaus, Zimmer 10, zur Einsichtnahme gemäß § 117 Abs.

2 GO NRW aus.

Der Gesamtabschluss 2018 ist auch auf der Internetseite der Stadt Horn-Bad Meinberg unter der Adresse www.horn- badmeinberg.de/Rat und Verwaltung/ Haushalt, zur Kennt- nisnahme bereitgestellt.

Horn-Bad Meinberg, den 15. Dezember 2020 Der Bürgermeister

Krüger

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(12)

852 Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Haus- haltssatzung der Stadt Horn-Bad Meinberg für das Haushaltsjahr 2021

Hiermit wird bekannt gegeben, dass der Entwurf der Haus- haltssatzung der Stadt Horn-Bad Meinberg für das Haus- haltsjahr 2021 samt Anlagen in der Zeit ab dem 28.12.2020 für die Dauer des Beratungsverfahrens im Rathaus, Markt- platz 4, 32805 Horn-Bad Meinberg, Fachbereich 1 – Zent- rale Dienste, Zimmer 11, während der allgemeinen Öff- nungszeiten (montags, dienstags, donnerstags und freitags 8.30 - 12.00 Uhr, mittwochs 7.30 - 12.30 Uhr, donnerstags 14.00 - 17.30 Uhr) öffentlich ausliegt. Das Beratungsverfah- ren endet voraussichtlich am 11.02.2021 mit dem Beschluss der Haushaltssatzung.

Unter der Adresse https://www.horn-badmeinberg.de/Rat- und-Verwaltung/Haushalt steht der Entwurf der Haushalts- satzung zur Einsicht und zum Download im Internet zur Ver- fügung.

Einwohner oder Abgabenpflichtige können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung gegen den Entwurf Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind bei mir, Fachbereich 1 (Zentrale Dienste, Rathaus, Zimmer 11), zu erheben.

Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung wird zusätz- lich zur Veröffentlichung im Kreisblatt – Amtsblatt des Krei- ses Lippe und seiner Städte und Gemeinden auf der In-ter- netseite der Stadt Horn-Bad Meinberg unter der Adresse https://www.horn-badmeinberg.de/Rat-und-Verwaltung/

Bekanntmachungenzur Kenntnisnahme bereitgestellt.

Horn-Bad Meinberg, den 16.12.2020 Stadt Horn-Bad Meinberg

Der Bürgermeister In Vertretung

gez. Barz

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

853 Ersatzbestimmung eines Vertreters gemäß § 45 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahl- gesetz - KWahlG) für den Rat der Stadt Horn- Bad Meinberg

Herr Ditmar Ahrweiler, Geburtsjahr 1961, 32805 Horn-Bad Meinberg, E-Mail-Adresse: ditmar. ahrweiler@spd-hbm.de, hat mit Ablauf des 15.12.2020 als Vertreter der Sozialdemo- kratischen Partei Deutschlands (SPD) auf sein Mandat im Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg verzichtet.

Hiermit wird gemäß § 45 KWahlG festgestellt, dass Herr Ad- rian Block, Geburtsjahr 2001, 32805 Horn-Bad Meinberg, E- Mail-Adresse: adrian.block@spd-hbm.de, nach der Reser- veliste der SPD den frei gewordenen Sitz im Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg mit Wirkung vom 16.12.2020 einnimmt.

Gegen diese Entscheidung können

a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes

b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Par- teien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenom- men haben, sowie

c) die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entschei- dung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG für erforderlich halten.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter (Bürgermeister der Stadt Horn-Bad Meinberg, Marktplatz 4, 32805 Horn-Bad Mein- berg) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklä- ren.

Horn-Bad Meinberg, den 12.10.2020 Stadt Horn-Bad Meinberg

Der Bürgermeister als Wahlleiter

Krüger

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

854 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Horn-Bad Meinberg

Hier: Bekanntmachung der Erneuten Öffentli- chen Auslegung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Liegenschaften des Rates der Stadt Horn-Bad Meinberg hat in seiner Sit- zung vom 16.12.2020 beschlossen, mit den vorliegenden Entwürfen der Planunterlagen die erneute öffentliche Ausle- gung und die Behördenbeteiligung für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.

Gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung sowie den fol- genden bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezoge- nen Informationen:

 Umweltbericht als Bestandteil der Begründung, der die durchgeführte Umweltprüfung und die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes beschreibt und bewertet. Dabei werden sämtliche Schutzgüter (Mensch, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschafts-/ Ortsbild, Kultur- und Sachgüter und ihre Wechselwirkung) behandelt.

 ILB (2019): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für den B-Plan H 21.1 „Nordfeld/ Hessenring“, November 2020 mit einer Untersuchung und Bewertung der Auswirkun- gen auf das Schutzgut Tiere

 Stellungnahme Kreis Lippe vom 05.11.2019 zu den Themen Natur- und Landschaftsschutz und Schutzgut Tiere

(13)

 Stellungnahme Kreis Lippe vom 13.02.2020 zu den Themen Natur- und Landschaftsschutz und Schutzgut Tiere

 Stellungnahme Lippischer Heimatbund vom 07.11.2019 zu den Themen Eingriffsregelung, Landschaftsschutz und Landschaftsbild und Biotope

 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu den The- men Bodenversiegelung und Klimaschutz aus der Früh- zeitigen Beteiligung

 1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zu den Themen Bodenversiegelung, Natur- und Landschaftsschutz aus der Offenlegung

vom

07. Januar 2021 bis einschließlich 15. Februar 2021

öffentlich ausliegen. Die öffentliche Auslegung findet beim Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften der Stadt Horn-Bad Meinberg (Marktplatz 2, 2. Oberge- schoss, Aushangbereich im Flur) zu folgenden Zeiten statt:

Montags bis donnerstags zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr, bzw. mittwochs schon ab 7:30 Uhr und donnerstags bis 17:30 Uhr, sowie freitags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 05234/201-271 und unter Erhe- bung der Kontaktdaten statt. Die Unterlagen werden auch ins Internet auf der Homepage der Stadt Horn-Bad Meinberg unter der Kategorie „Bekanntmachungen“ eingestellt.

Der genannte Ort der öffentlichen Auslegung im 2. OG ist nicht barrierefrei zu erreichen. Für Personen, für die dies ein unüberwindbares Hindernis darstellt, wird die Beteiligung in einem barrierefrei zugänglichen Raum durchgeführt.

Während der öffentlichen Auslegung kann sich die Öffent- lichkeit über die Flächennutzungsplanänderung informieren.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Äuße- rungen und Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich an die Stadt Horn-Bad Meinberg, elektronisch an post- stelle@vps.horn-badmeinberg.de oder zur Niederschrift beim Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Liegen- schaften (Marktplatz 2, Zimmer 24, aus Gründen des Infek- tionsschutzes nach vorheriger Terminvereinbarung unter 05234/201-271) vorgebracht werden. Gem. § 4a (6) Bauge- setzbuch können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öf- fentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unbe- rücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeu- tung ist.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Flächennut- zungsplänen eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in ei- nem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlos- sen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend ma- chen können (gem. § 3 (3) BauGB).

Lage und Umfang des Plangebiets sind aus dem dieser Be- kanntmachung beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Für die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist die Grenzzie- hung in den Entwürfen der Planzeichnungen verbindlich.

Horn-Bad Meinberg, den 17.12.2020

gez.

Krüger Bürgermeister

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(14)
(15)

855 2. Änderung des Bebauungsplanes H 6.1 „Auf den Röddepöhlen“

a) Bekanntmachung der Verfahrenswahl b) Bekanntmachung der Öffentlichen Ausle-

gung

a) Im Kreisblatt vom 20.12.2019 wurde der Aufstellungsbe- schluss zur 2. Änderung des o.g. Bebauungsplanes be- kannt gemacht.

Der geplante Geltungsbereich ist aus dem nachfolgend mit abgedrucktem Übersichtsplan ersichtlich.

Ergänzend wird bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt wird.

Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem.

§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB wird ab- gesehen. Gelegenheit zur Unterrichtung und Äußerung be- steht im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB.

b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Liegenschaften des Rates der Stadt Horn-Bad Meinberg hat in seiner Sit- zung vom 16.12.2020 beschlossen, mit den vorliegen- den Entwürfen der Planunterlagen die öffentliche Ausle- gung und die Behördenbeteiligung für die 2. Änderung des Bebauungsplanes H 6.1 „Auf den Röddepöhlen“

durchzuführen.

Gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungs- planes mit der Begründung sowie den folgenden bereits vor- liegenden wesentlichen umweltbezogenen Informationen:

 ILB (2020): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 2.

Änderung des Bebauungsplanes H 6.1 „Auf dem Röd- depöhlen“ in der Stadt Horn-Bad Meinberg mit einer Un- tersuchung und Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere

vom

07. Januar 2021 bis einschließlich 15. Februar 2021

öffentlich ausliegen. Die öffentliche Auslegung findet beim Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften der Stadt Horn-Bad Meinberg (Marktplatz 2, 2. Oberge- schoss, Aushangbereich im Flur) zu folgenden Zeiten statt:

Montags bis donnerstags zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr, bzw. mittwochs schon ab 7:30 Uhr und donnerstags bis 17:30 Uhr, sowie freitags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 05234/201-277 und unter Erhe- bung der Kontaktdaten statt. Die Unterlagen werden auch ins Internet auf der Homepage der Stadt Horn-Bad Meinberg unter der Kategorie „Bekanntmachungen“ eingestellt.

Der genannte Ort der öffentlichen Auslegung im 2. OG ist nicht barrierefrei zu erreichen. Für Personen, für die dies ein unüberwindbares Hindernis darstellt, wird die Beteiligung in einem barrierefrei zugänglichen Raum durchgeführt.

Während der öffentlichen Auslegung kann sich die Öffent- lichkeit über den Bebauungsplan informieren. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Äußerungen und Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich an die Stadt Horn-Bad Meinberg, elektronisch an poststelle@vps.horn- badmeinberg.de oder zur Niederschrift beim Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften (Marktplatz 2, Zimmer 26, aus Gründen des Infektionsschutzes nach vor- heriger Terminvereinbarung unter 05234/201-277) vorge- bracht werden. Gem. § 4a (6) Baugesetzbuch können Stel- lungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschluss- fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Lage und Umfang des Plangebiets sind aus dem dieser Be- kanntmachung beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Für die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist die Grenzzie- hung in den Entwürfen der Planzeichnungen verbindlich.

Horn-Bad Meinberg, den 17.12.2020

gez.

Krüger Bürgermeister

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(16)
(17)

856 Bebauungsplan Be 10 „Der Industriepark Lippe“, Stt. Belle

Hier: Bekanntmachung der Öffentlichen Aus- legung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Liegenschaften des Rates der Stadt Horn-Bad Meinberg hat in seiner Sit- zung vom 16.12.2020 beschlossen, mit den vorliegenden Entwürfen der Planunterlagen die öffentliche Auslegung und die Behördenbeteiligung für den Bebauungsplan Be 10 „Der Industriepark Lippe“ durchzuführen.

Gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungs- planes mit der Begründung sowie den folgenden bereits vor- liegenden wesentlichen umweltbezogenen Informationen:

 Umweltbericht als Bestandteil der Begründung, der die durchgeführte Umweltprüfung und die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes beschreibt und bewertet. Dabei werden sämtliche Schutzgüter (Mensch, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschafts-/ Ortsbild, Kultur- und Sachgüter und ihre Wechselwirkung) behandelt.

 „Verkehrsstudie Bebauungsplan Be 10 „Der Industrie- park Lippe“ Horn-Bad Meinberg“; Inros Lackner SE, Hannover, November 2020 mit der Untersuchung und Bewertung der Verkehrsbelastung und ihren Auswirkun- gen auf das Schutzgut Mensch

 „Schallimmissionskontingentierung und Betrachtung des Fahrverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum zum geplan- ten Bebauungsplan Nr. BE 10 „DerIndustriePark Lippe“

in Horn-Bad Meinberg; Uppenkamp und Partner, Berlin, 01.12.2020 mit der Untersuchung und Bewertung der Lärmissionen und ihren Auswirkungen aus das Schutz- gut Mensch

 AKUS GmbH, Bielefeld: Gutachten zu Geruchs-immissi- onen AZ.: UWL-07 1002 30 vom 11. März 2009 mit er- gänzender Stellungnahme AZ.: UWL-07 1002 30 vom 24. September 2020 mit der Untersuchung und Bewer- tung der Geruchsimmissionen und ihren Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

 Aufstellung eines Bebauungsplanes der Stadt Horn-Bad Meinberg für den Industriepark Lippe – Artenschutz- rechtlicher Fachbeitrag, Höke Landschaftsarchitektur, Bielefeld Oktober 2020 mit einer Untersuchung und Be- wertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere

 Aufstellung eines Bebauungsplanes der Stadt Horn-Bad Meinberg für den Industriepark Lippe – Maßnahmenkon- zept Artenschutz, Höke Landschaftsarchitektur, Biele- feld, November 2020 mit dem Konzept der Artenschutz- maßnahmen

 Stellungnahme der Stadt Steinheim vom 01.07.2020 zu den Themen Verkehrsaufkommen, Abwasser, Lärm- schutzmaßnahmen, Eingriff in Natur und Landschaft

 Stellungnahme der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 23.06.2020 zu den Themen Hochwasserschutz und Ver- kehrsbelastung

 Stellungnahme von der Bezirksregierung Detmold vom 02.07.2020 zu den Themen Bodenversiegelung, Flä- chenverbrauch und Abwasser

 Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 22.06.2020 zu den Themen Bodenversiegelung und Ausgleichsflächen

 Stellungnahme Kreis Lippe vom 03.07.2020 zu den The- men Bodenversiegelung, Flächenverbrauch, Abwasser, Biotope und Ausgleichsflächen

 21 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu den The- men Verkehrsbelastung- und -lärm, Lärmimmissionen, Gewerbelärm, Klimawandel, Klimaschutz, Luftreinhal- tung, Hochwasserschutz, Abwasser, Trinkwasser, Bo- denversiegelung, Flächenverbrauch, Artenschutz, Land- schaftbild, Naturpark, Lichtemissionen, Beschattung, Eingriff in Natur- und Landschaft und Ausgleichsflächen.

vom

07. Januar 2021 bis einschließlich 15. Februar 2021

öffentlich ausliegen. Die öffentliche Auslegung findet beim Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften der Stadt Horn-Bad Meinberg (Marktplatz 2, 2. Oberge- schoss, Aushangbereich im Flur) zu folgenden Zeiten statt:

Montags bis donnerstags zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr, bzw. mittwochs schon ab 7:30 Uhr und donnerstags bis 17:30 Uhr, sowie freitags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 05234/201-271 und unter Erhe- bung der Kontaktdaten statt. Die Unterlagen werden auch ins Internet auf der Homepage der Stadt Horn-Bad Meinberg unter der Kategorie „Bekanntmachungen“ eingestellt.

Der genannte Ort der öffentlichen Auslegung im 2. OG ist nicht barrierefrei zu erreichen. Für Personen, für die dies ein unüberwindbares Hindernis darstellt, wird die Beteiligung in einem barrierefrei zugänglichen Raum durchgeführt.

Während der öffentlichen Auslegung kann sich die Öffent- lichkeit über den Bebauungsplan informieren. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Äußerungen und Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich an die Stadt Horn-Bad Meinberg, elektronisch an poststelle@vps.horn- badmeinberg.de oder zur Niederschrift beim Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften (Marktplatz 2, Zimmer 24, aus Gründen des Infektionsschutzes nach vor- heriger Terminvereinbarung unter 05234/201-271) vorge- bracht werden. Gem. § 4a (6) Baugesetzbuch können Stel- lungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschluss- fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Lage und Umfang des Plangebiets sind aus dem dieser Be- kanntmachung beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Für die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist die Grenzzie- hung in den Entwürfen der Planzeichnungen verbindlich.

Horn-Bad Meinberg, den 17.12.2020 gez.

Krüger Bürgermeister

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

(18)
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Gemeinde Kalletal

857 Öffentliche Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Haupt-satzung der Gemeinde Kalletal vom 09.12.2020

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994, S.666 ff.) in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Rat der Gemeinde Kalletal in seiner Sitzung vom 19.11.2020 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates folgende „3. Änderung der Haupt- satzung der Gemeinde Kalletal“ beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kalletal vom 30 Januar 2015 i.d.F. der 2. Änderung vom 26. April 2018 wird wie folgt geändert:

§ 10 erhält folgende Fassung

(Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben)

§ 10

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz 1. Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädi-

gung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsver- ordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Aus- schuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Frakti- onssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 15 Sitzungen im Jahr beschränkt.

2. Sachkundige Bürgerinnen/Bürger und sachkundige Ein- wohnerinnen/Einwohner erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Aus- schuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO).

Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stell- vertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Frakti- onssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 15 Sitzungen im Jahr beschränkt.

3. Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürgerinnen/Bür- ger und sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner erhal- ten Sitzungsgeld gemäß Abs. 1 und 2 auch für Sitzungen

 des Beirats beim Rechenzentrum Minden-Ravens- berg/Lippe – KRZ,

 des Beirats des Vereins "Kinder- und Jugendarbeit Kalletal e.V. – KJK",

 der Gesellschafterversammlung der Wassergesell- schaft Kalldorfer Sattel GbR,

 der Gesellschafterversammlung der Wassergesell- schaft Kalldorfer Sattel mbH,

 der Räte der Tageseinrichtungen für Kinder,

 Hauptversammlung Lippe Tourismus und Marketing GmbH

 Gesellschafterversammlung der Kommunalen Ver- kehrsgesellschaft Lippe mbH

 Verbandsversammlung des Zweckverbandes Stadt- werke Lippe-Weser

 Aufsichtsrat der Stadtwerke Lippe-Weser GmbH &

Co. KG

Für die Teilnahme an Bürgerversammlungen wird kein Sitzungsgeld gezahlt.

4. Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Man- datsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeits- zeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der An- spruch wird wie folgt abgegolten:

a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Re- gelstundensatz wird auf 10,00 EUR festgesetzt. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Be- trag von 20,00 EUR je Stunde überschreiten.

b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regel- stundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.

c) Selbständige können eine besondere Verdienstaus- fallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen.

Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des

Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Per- sonen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haus- halt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendi- gen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandats- bedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewie- senen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Le- bensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachge- wiesen.

f) Stellvertretende Bürgermeisterinnen/Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsit- zende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitglie- dern auch eine stellvertretende Vorsitzende/ ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertre- tende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädi- gungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (Ent- schVO) (§46 GO NRW).

(20)

Die/der zur allgemeinen Vertreterin / zum allgemeinen Ver- treter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters bestellte Be- dienstete erhält eine Aufwandsentschädigung nach Grund- lage des § 5 Abs. 1 S. 2 der Eingruppierungsverordnung NRW i.V.m. § 82 LBesG.

5. Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüs- sen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwands- entschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausge- nommen:

- Ausschuss für Bildung, Jugend, Kultur, Freizeit und Sport

- Ausschuss für Soziales und öffentliche Einrichtungen - Ausschuss für Planen und Bauen

- Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobili- tät und Nachhaltigkeit

- Betriebsausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss - Wahlausschuss

- Wahlprüfungsausschuss

- Ausschuss für Digitalisierung, Innovation und Ent- wicklung ländlicher Raum

§ 14 erhält folgende Fassung

(Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben)

§ 14

Genehmigung von Rechtsgeschäften

1. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse, sowie der Bürgermeisterin/dem Bürger- meister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates.

2. Keiner Genehmigung bedürfen:

a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,

b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,

c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufen- den Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt.

3. Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, und sein/ihr allge- meiner Vertreter/allgemeine Vertreterin.

§ 2

Vorstehende 3. Änderungssatzung tritt nach dem Tage ih- rer Veröffentlichung im Kreisblatt – Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden – in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ge- meinde Kalletal vom 09.12.2020 wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NW.

1994 S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO eine Ver- letzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein- deordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ab- lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Ge- meinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung der 3. Sat- zung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kalletal vom 09.12.2020 ist auf der Internetseite der Gemeinde Kal- letal "www.kalletal.de/Bekanntmachungen" einsehbar.

Kalletal, den 09.12.2020

gez. Mario Hecker Bürgermeister

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

858 Öffentliche Bekanntmachung der 13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Wasserversorgungssatzung der Ge- meinde Kalletal vom 18.12.2020

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m.

den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Okto- ber 1969 (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit geltenden Fas- sung hat der Rat der Gemeinde Kalletal in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversor- gungssatzung der Gemeinde Kalletal vom 18.05.1994 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 13.12.2019 wird wie folgt geändert:

a) § 8 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:

Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss

- bis 5 m³/h = 8,73 EUR/Monat

- bis 10 m³/h = 17,46 EUR/Monat

- bis 20 m³/h = 34,92 EUR/Monat

- über 20 m³/h und

bei Verbundzählern = 52,37 EUR/Monat

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