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877 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung des Zweckverbandes VHS Lippe-Ost für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) - in der zurzeit gültigen Fassung - in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NW.

S. 621) - in der zurzeit gültigen Fassung - und des § 7 Abs.

1 Buchstabe b der Zweckverbandssatzung hat die Ver-bandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-Ost am 29.10.2020 folgende Haushaltssatzung be-schlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraus-sichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendun-gen sowie eingehende EinzahlunAufwendun-gen und zu leistende Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächti-gungen enthält, wird im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf 940.500 EUR Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 940.500 EUR im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

lfd. Verwaltungstätigkeit auf 883.500 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

lfd. Verwaltungstätigkeit auf 927.500 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit und der

Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR

Gesamtbetrag

der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

und der Finanzierungstätigkeit auf 20.000 EUR festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden können, wird auf 300.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Die Verbandsumlage wird auf 285.450,00 EUR festgesetzt.

Schieder-Schwalenberg, 29.10.2020

Bierwirth

Verbandsvorsteher

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gem.

§ 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Ver-waltungsbehörde in Detmold mit Schreiben vom 04.12.2020 angezeigt. Die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GkG erforderliche Genehmigung der Verbandsumlage wurde vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Detmold mit Verfü-gung vom 08.12.2020 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2021 gemäß § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, während der Öffnungszei-ten der VHS Lippe-Ost in der Geschäftsstelle in Schieder, Im Kurpark 1, 32816 Schieder-Schwalenberg öffentlich aus.

Schieder-Schwalenberg, 14.12.2020

Bierwirth

Verbandsvorsteher

878 Gebührensatzung der Volkshochschule Lippe-Ost vom 10.12.2020

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West-falen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung sowie des § 8 Absatz (1) Buchstabe f der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-Ost hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 29. Okto-ber 2020 die Neufassung der Gebührensatzung beschlos-sen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Veranstaltungen der VHS-Lippe-Ost sind, sofern diese nicht gebührenfrei durchgeführt werden oder Ge-bührenfreiheit für einzelne Teilnehmer/-innen besteht, Teilnahmegebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer sich zur Teilnahme an gebührenpflichtigen Veranstaltungen der Volkshochschule verbindlich angemeldet (und sich nicht 8 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn wieder abge-meldet hat) oder wer an gebührenpflichtigen Veranstal-tungen der Volkshochschule teilgenommen hat.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist der/die Teilnehmer/-in bzw.

sein/seine gesetzliche/-r Vertreter/-in. Meldet eine Per-son mehrere PerPer-sonen an, so übernimmt sie für alle die Gebührenpflicht.

(2) Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen ist das Elternteil gebüh-renpflichtig. Ein Kind ist gebührenfrei. Sollten weitere Kinder an der Veranstaltung teilnehmen können, sind diese ermäßigt gebührenpflichtig gemäß § 6 Abs.5.

§ 3 Höhe der Gebühren

(1) Die Teilnahmegebühren betragen, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu berücksich-tigen sind, für

- Einzelveranstaltungen 4,00 Euro bis 16,00 Euro, - Kurse, Tages- und Wochenendseminare 3,00 Euro

je Unterrichtseinheit.

(2) Nebenkosten für Unterrichtsmittel und sonstige Dienst-leistungen der Volkshochschule (z.B. Teilnahmebe-scheinigungen, Zertifikate etc.) werden von den Teilneh-mer/-innen nach den tatsächlichen Kosten im Umlage-verfahren erhoben bzw. gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Für bestimmte Kurse können auf Anordnung der VHS-Leitung kostendeckende Gebühren erhoben werden, so-fern die betreffenden Veranstaltungen sonst nicht durch-geführt werden können (z.B. „Bildung auf Bestellung“).

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Kostendeckend im Sinne der Gebührensatzung ist eine Veranstaltung dann, wenn die Teilnahmegebühr die Do-zentenhonorare einschließlich der Fahrtkosten und sonstiger Nebenkosten abdeckt. Dabei können innerhalb eines Sachbereiches mehrere Veranstaltungen zusam-mengefasst werden.

(2) Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

§ 5 Gebührenfreie Veranstaltungen

Die VHS-Leitung kann anordnen, dass bestimmte Veranstal-tungen gebührenfrei bleiben.

§ 6 Ermäßigung von Gebühren/ Gebührenbefreiung (1) Gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises

er-halten

 Schüler/-innen, Studenten/-innen, Auszubildende,

 Schwerbehinderte (mehr als 50% Grad der Behinde-rung),

 Empfänger von Arbeitslosengeld I,

 Bundesfreiwilligendienstleistende und

 Wohngeldberechtigte

eine Gebührenermäßigung von 25 %.

(2) Gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises be-steht Gebührenfreiheit für

 Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II und deren Angehörige (Ehegatten und minderjährige Kinder), soweit diese über kein eigenes Einkommen verfü-gen,

 Empfänger von Grundsicherung § 41 SGB XII,

 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt § 27 SGB XII.

(3) In begründeten Fällen kann die VHS-Leitung zur Vermeidung unbilliger Härten eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung aussprechen.

(4) Es kann nur jeweils eine Ermäßigung in Anspruch ge-nommen werden.

(5) Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen, zu denen sich ein El-ternteil mit mehr als einem Kind der eigenen Familie an-meldet, ist die Gebühr ab dem zweiten Kind zu 25 % er-mäßigt.

(6) Gebührenermäßigung bzw. -befreiung kann nicht bei Veranstaltungen, die unter Anwendung des Kostende-ckungsprinzips durchgeführt werden müssen (Exkursio-nen, Auftragsmaßnahmen, Firmenschulungen etc.), ge-währt werden. Diese sind entsprechend im Veranstal-tungsprogramm gekennzeichnet. Nebenkosten sind grundsätzlich von allen Teilnehmenden zu zahlen und können nicht befreit oder ermäßigt werden.

(7) Die Ermäßigungen und Befreiungen werden bei der An-meldung gewährt. Nachträgliche Erstattungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(8) Befreiungen gemäß Absatz 2 können nur gewährt wer-den, sofern der/die angemeldete Teilnehmer/-in regel-mäßig (mind. 50% der geplanten UE) an der Veranstal-tung teilgenommen hat.

§ 7 Fälligkeit und Zahlungsweise

Die Gebühren werden bei verbindlicher Anmeldung fällig;

bei Einzelveranstaltungen in der Regel an der Abendkasse.

In Ausnahmefällen werden die Gebühren bei verbindlicher Anmeldung vor Veranstaltungsbeginn fällig. Die Zahlung er-folgt bargeldlos durch Bankeinzug bzw. Rechnungstellung, mit Ausnahme der Veranstaltungen mit Abendkasse.

Einzelheiten der Zahlungsweise ergeben sich jeweils aus dem gültigen Veranstaltungsprogramm.

§ 8 Gebührenrückzahlung

(1) Teilnahmegebühren werden zurückerstattet

- in voller Höhe, wenn eine angekündigte Veranstal-tung bei Beginn abgesagt werden muss,

- anteilig, wenn Veranstaltungsabschnitte ausfallen aus Gründen, die der Teilnehmer /die Teilnehmerin nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung des Kurs-leiters/der Kursleiterin),

- anteilig, wenn sich ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin unter Angabe eines wichtigen Grundes (z.B. lange Krankheit, Wohnortwechsel) schriftlich bei der VHS-Geschäftsstelle abmeldet.

(2) Eine zeitweise Teilnahme berechtigt den/die Teilneh-mer/-in nicht, die Gebühr zu kürzen.

(3) Bei Studienreisen tritt die VHS nur als Vermittler auf. Hier gelten die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Reise-veranstalters. Bei Tagesfahrten gelten die Rücktrittsre-gelungen, die mit der jeweiligen Ausschreibung bekannt gegeben werden.

§ 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel und Maßnahmen aufgrund dieser Gebüh-rensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Ver-waltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung. Für Zwangsmaßnahmen auf-grund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW S. 156, 818) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntma-chung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltordnung vom 05. Februar 2013 außer Kraft.

Schieder-Schwalenberg, den 10.12.2020

Jörg Bierwirth Verbandsvorsteher

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-Ost am 29.10.2020 beschlossene Gebührensatzung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver-fahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zu-standekommen dieser Regelungen nach Ablauf eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor-geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be-kannt gemacht worden,

c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss vorher bean-standet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband Volkhochschule Lippe-Ost vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor-schrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Schieder-Schwalenberg, 10.12.2020

Jörg Bierwirth Verbandsvorsteher

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

879 Honorarordnung der Volkshochschule Lippe-Ost v. 10.12.2020

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 8 Absatz (1) Buchstabe f der Satzung des Zweckverbandes Volkshoch-schule Lippe-Ost hat die Verbandsversammlung am 29.10.2020 folgende Neufassung der Honorordnung be-schlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Volkshochschule Lippe-Ost schließt mit den nebenbe-ruflichen Mitarbeiter/-innen (Dozenten/Dozentinnen, Kurslei-ter/-innen, Referenten/-innen) Werkverträge im Sinne der §§

631 ff BGB gemäß den Bestimmungen dieser Honorarord-nung ab.

§ 2 Höhe der Vergütung

(1) Nebenberuflichen Mitarbeiter/-innen der Volkshoch-schule Lippe-Ost (Kursleitung) erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar von 20,00 € je Unterrichtseinheit (= 45 Mi-nuten).

(2) Für Exkursionen, Einzelveranstaltungen und Wochense-minare werden die Honorare im Einzelfall von der Fach-bereichsleitung festgelegt.

(3) Die Fachbereichsleitung kann im Einzelfall ein höheres als unter 1. genanntes Honorar vereinbaren, wenn eine qualifizierte Kursleitung anderweitig nicht gewonnen werden kann und/oder die Durchführung ein spezielles bzw. besonders umfangreiches Fachwissen erfordert.

Die Höhe dieser Sonder-honorare hat sich an den Markt-bedingungen zu orientieren.

(4) Die Honorare verstehen sich als Vergütung für Planung, Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung der Veran-staltungen.

(5) Honorare in Höhe von 27,00 € bis zu 35,00 € pro Zeit-stunde werden auf Anordnung der Fachbereichsleitung bei Nachweis des tatsächlichen Zeit- bzw. Arbeits-auf-wandes für zusätzliche pädagogische Leistungen ge-zahlt, z.B. Erstellung von Lehrgangskonzepten und Selbstlernmaterialien, Durchführung von Spracheinstu-fungstests, Kurswahlberatung sowie Teilnahme an Prü-fungen und Konferenzen.

§ 3 Bemessungsgrundlage

(1) Die Honorarsätze im § 2 Abs. 1 gelten pro Unterrichts-stunde gemäß § 8 Abs. 2 WbG.

(2) Aus pädagogischen Gründen können Zeitstunden als Unterrichtseinheit festgesetzt werden. Das Honorar er-rechnet sich dann im Verhältnis zur Unterrichtsstunde.

(3) In Verbindung mit besonderen Projekten, Bildungs- und Auftragsmaßnahmen können auch andere Bemes-sungsgrundlagen oder Pauschalen gelten.

§ 4 Ausnahmen

(1) Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgesetzt werden, er-hält die Kursleitung das Honorar für die bis dahin durch-geführten Unterrichtsstunden. Werden zwei Veranstal-tungen zusammengelegt, ist ab dem Tag der Zusam-menlegung nur noch das Honorar für eine Veranstaltung zu zahlen.

(2) Kommt eine Veranstaltung wegen zu geringer Beteili-gung oder aus anderen Gründen nicht zustande, so er-hält die Kursleitung kein Honorar.

(3) Muss eine Veranstaltung wegen zu hoher Teilnehmer-zahl geteilt werden, ist für jeden Kurs vom Tag der Tei-lung an ein Honorar zu zahlen.

(4) Für Unterrichtseinheiten, welche die Kursleitung ohne Zustimmung der zuständigen Fachbereichsleitung zu-sätzlich hält, wird kein Honorar gezahlt.

§ 5 Fälligkeit der Honorare

Das Honorar wird nach dem Kursende nach Vorlage einer schriftlichen Honorar-rechnung und der Anwesenheitsliste fällig.

Es können nach Absprache mit der Fachbereichsleitung und Abrechnung von bereits geleisteten Unterrichtseinheiten auch Abschlagszahlungen geleistet werden.

§ 6 Fahrtkosten

Zusätzlich zum Honorar werden der Kursleitung die Fahrt-kosten zwischen Wohn- und Unterrichtsort nach Vorlage der Honorarabrechnung in Höhe der jeweils geltenden Sätze des Landesreisekostengesetzes (LRKG NRW) erstattet.

§ 7 Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 17. Dezember 2012 außer Kraft.

Schieder-Schwalenberg, den 10.12.2020

Jörg Bierwirth Verbandsvorsteher

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-Ost am 29.10.2020 beschlossene Honorarordnung, wird hiermit öf-fentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver-fahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zu-standekommen dieser Regelungen nach Ablauf eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor-geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be-kannt gemacht worden,

c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss vorher bean-standet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband Volkhochschule Lippe-Ost vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor-schrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Schieder-Schwalenberg, 10.12.2020

Jörg Bierwirth Verbandsvorsteher

Kr.Bl.Lippe 28.12.2020

Einzelpreis dieser Nummer 0,72 €

Bezug und Lieferung des Kreisblattes durch Kreis Lippe, Der Landrat, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold.

Einzellieferung nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Konto 18 bei der Sparkasse Detmold (BLZ 476 501 30).

Bezugsgebühren jährlich 53,69 €. In den vorgenannten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Redaktionsschluss jeweils am 1. bzw. 15. eines Monats um 16:00 Uhr, Erscheinungstermin jeweils am 10. bzw. 25. eines Monats.

Herausgeber: Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold

Verantwortlich für die veröffentlichten Texte sind die Städte und Gemeinden bzw. die jeweiligen Institutionen.