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Wildschäden im Wald

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WILDSCHÄDEN IM WALD

WILDSCHÄDEN

IM WALD

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WALD UND WILD

Wildtiere sind natürlicher Bestandteil unserer Wälder.

Um den Wald vital und leistungsfähig zu erhalten und das Aufwachsen gesunder und artenreicher Wälder zu er- möglichen, müssen Wildbestände an die natürliche Trag- fähigkeit ihres Lebensraums angepasst werden. Wildbe- stände und Waldbewirtschaftung harmonisieren dann, wenn der Wald sich auch ohne Schutzmaßnahmen wie Zäunungen natürlich verjüngt. Eine Einschätzung der Ver- bisssituation junger Waldbestände dient als Entschei- dungshilfe bei der Festlegung von Abschussplänen.

Aldo Leopold [1939],

amerikan. Forstwissenschaftler und Ökologe:

»Wenn wir erfahren, wie ein kleiner Teil der Bio s- phäre funktioniert, können wir daraus auf den gesam- ten Mecha nismus schließen. Die Fähigkeit, diese tie- feren Zusammenhänge zu verste hen und kritisch zu bewerten, ist die Waidmannskunst der Zukunft.«

3 unten Verbissene Rotbuchen

rechts Äsender Rothirsch

Wann sind Wald und Wild Wann sind Wald und Wild im Einklang?

im Einklang?

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WILDSCHÄDEN IM WALD

Die Nahrungspalette des pfl anzenfressenden Schalen- wildes beinhaltet unter anderem Kräuter, Gräser aber auch besondere Teile von Jungbäumen, wie Knospen, Blätter oder Rinde. Es werden dabei sowohl Bäume aus der Verjüngung als auch ältere Bäume in vielfältiger Form beäst. Wild kann:

die Knospen und Triebe der Waldbäume verbeißen (Reh-, Rot- Dam- und Muffelwild),

die Rinde der Bäume zum Fraß abschälen (Rot-, Muffel- und Damwild) oder die Rinde durch Fegen und Schlagen (Geweihtragendes Wild) verletzen.

Vor allem durch Schälung hervorgerufene Verletzungen können Eintrittsöffnungen für Pilze und Mikroorganismen darstellen, die die Bäume schwächen und wirtschaftlich entwerten können. Es ist jedoch natürlich, dass pfl anzen- fressende Wildtiere die Vegetation als Lebensgrundlage nutzen. Daher ist auch nicht jeder Einfl uss, den Wildtiere auf Wälder – und hier vor allem auf die Jungpfl anzen – ausüben, einem Schaden gleichzusetzen. Ein Schaden liegt dann vor, wenn das Ausmaß der Wildeinfl üsse das

vom Besitzer angestrebte Bewirtschaftungsziel ernsthaft gefährdet. Dies gilt beispielsweise dann, wenn sich die gewünschten Baumarten nicht in einem angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge und Qualität verjün- gen lassen. Die Einfl üsse der Tiere auf die Waldvegeta- tion unterschiedlicher Entwicklungsstufen werden in Ab- bildung 1 [nach Reimoser 1997] verdeutlicht.

Ein Schaden kann vorliegen, wenn das Wachstum der Verjüngung deutlich verzögert wird,

die Wuchsform (Qualität) der Jungpfl anzen gravierend verschlechtert wird,

gewünschte Mischbaumarten in der Verjüngung ausfallen, eine natürliche Verjüngung infolge von Wildverbiss ausbleibt,

die Waldverjüngung nur durch Schutz- vorkehrungen (z. B. Zaunbau) möglich ist, Wildeinfl uss zu Stabilitätsverlusten führt, Fäulnispilze geschälte Bäume befallen und so die wirtschaftliche Holzqualität oder Bestandesstabilität vermindern,

zu wenig qualitativ hochwertige Bäume für die Nutzung zur Verfügung stehen, geschädigte Bestände frühzeitig verjüngt werden müssen.

Die Untersuchung von Weisergattern im Landeswald im Zeiraum 2003–2006 hat gezeigt, dass das Verjüngungs- potenzial durch Wildeinfl uss um 40 % gemindert wird.

Ergebnis von Verbissinventuren im Landeswald ist, dass bei den drei Hauptbaumarten Kiefer, Eiche und Buche die waldbaulichen Ziele noch nicht erreicht sind. Eichen

4 Äsendes Rotwild

Welche Schäden entstehen durch W ild?

Welche Schäden entstehen durch Wi ld?

Ist jeder Wildschaden eine Gefährd ung Ist jeder Wildschaden eine Gefährd ung für das Bewirtschaftungsziel?

für das Bewirtschaftungsziel?

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DIREKTE EINWIRKUNGSMÖGLICHKEITEN VON SCHALENWILDARTEN AUF DIE WALDBÄUME IN ABHÄNGIGKEIT VON DER WALDENTWICKLUNGSPHASE.

Waldentwick- lungsphase

Einwirkungsart Tierart

Sämlinge Jungwuchs Dickung Stangenholz

Baumholz

Altholz

1 Alter

50 [100]

100 + [200]

Tritt

Keimlingsverbiss Baumverbiss Fegen

Stammschälung

Wurzelschälung

Reh Damwild Muffelwild

Rotwild 6 und in großen Teilen auch Buchen und Kiefern können

derzeit ohne Wildschutz nicht verjüngt werden.

Im Jahr 2007 wurden im Landeswald ca. 48 % der Ver- jüngungsfl ächen durch Wildzäune vor Wildverbiss ge- schützt. Dadurch sind Kosten in Höhe von ca. 730 EUR/

Hektar Verjüngungsfl äche entstanden.

links Verbiss an junger Rotbuche

unten links Leittriebverbiss nach Reimoser

unten rechts Verbiss am Ersatzleittrieb nach Reimoser

rechts Die Pfeile signalisieren jene Wald- entwicklungsphase, in der die betreffende Ein- wirkungsart vorwiegend

auftritt.

Die Klammern ordnen die Tierarten den für sie typischen Einwirkungsarten zu.

Weitere Einwirkungen wie Samenverbreitung durch Tiere etc. sind in dieser Übersicht nicht enthalten.

[nach F. Reimoser und S. Reimoser]

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BEISPIEL Herr Grünling ist einer von 100.000 Wald- besitzern, denen insgesamt über 50 % des Brandenbur- ger Waldes gehören. Er selbst besitzt 12 Hektar Wald im Land Brandenburg und ist Jagdgenosse in einem ge- meinschaftlichen Jagdbezirk. Auf einer 3 Hektar großen mit 110-jähriger Kiefer bestockten Fläche fi ndet er eine gut ausgeprägte fünfjährige Naturverjüngung vor, die er auf 10.000 Pfl anzen pro Hektar schätzt.

WARUM SPIELT DIE VERJÜNGUNG SO EINE GROSSE ROLLE?

Die Verjüngung bildet die Grundlage für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. Bis zur gesellschaftlichen Wende in den 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts stand in weiten Teilen Brandenburgs die kahlschlagweise Altersklassenwirtschaft im Zentrum des forstlichen Han- delns. Zur Gewährleistung der Walderneuerung wurden Forstkulturen mit tausenden von Kiefern angelegt.

Heute wird eine Waldbewirtschaftung angestrebt, bei der die natürlichen dynamischen Selbststeuerungsprozesse des Ökosystems Wald genutzt werden.

Für den Gesamtwald des Landes Brandenburg wird an- gestrebt, die Kiefernreinbestände, die zur Zeit noch etwa 70 % des Gesamtwaldes bilden, soweit umzubauen, dass sie nur noch 25 % des Gesamtwaldes ausmachen. Die verbleibenden 75 % sollen sich aus Misch- und Laubbe- ständen zusammensetzen. Neben dem langfristigen Auf-

bau stabiler Waldbestände bringt die Verjüngung schon sehr früh Vorteile. Untersuchungsergebnisse belegen, dass Laubverjüngungen in Kiefernreinbeständen das verfügbare und nutzbare Wasserangebot erhöhen. Der Frage der Wasserversorgung muss in zahlreichen Ge- bieten Brandenburgs eine hohe Priorität eingeräumt werden. Die Etablierung von standortsgerechten Baum- arten in naturnahen Strukturen, die eine nachhaltige Wald nutzung versprechen, wird u. a. aus diesem Grunde staatlich gefördert. Informationen zur Förderung bieten die örtlichen Revierförster sowie das Internet unter:

www.mluv.brandenburg.de

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Als Ziel nennt das Bundesjagdgesetz § 1 »die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Ver- hält nissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbe standes sowie die Pfl ege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen«. […] »Die Hege muss so durchge- führt wer den, dass […] insbesondere Wildschäden, mög- lichst vermieden werden.«

Nach § 4 des Landeswaldgesetzes hat die forstliche Be- wirtschaftung des Waldes nachhaltig, pfl eglich und sach- gemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu erfolgen. Hierzu gehört unter anderen, »den Vorrang ge- sunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbe- wirtschaftung zu gewährleisten.«

Laut der Verordnung zur Durchführung des Jagdgeset- zes für das Land Brandenburg § 4 liegt eine erhöhte Wild schadenssituation dann vor, »wenn der Wildbestand die natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten nicht zu- lässt.«

Das Landesjagdgesetz und die Verordnung zur Durch- führung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg geben vor, dass dem Zustand der Vegetation (z. B. An-

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kommen und Wachstum von Naturverjüngungen) und der Wildschadenssituation (z. B. Verbisssituation auf Ver- jüngungsfl ächen) bei der Abschussplanung Rechnung zu tragen ist.

Der § 29 des Bundesjagdgesetzes regelt, dass Schä- den durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen dem Geschädigten erstattet werden müssen, wenn sein Grundstück zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ge- hört, einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder einem Eigenjagdbezirk angegliedert ist. Die Jagdgenossenschaft ist für entstandene Schäden ersatzpfl ichtig, jedoch kann der Pachtvertrag andere Regelungen vorsehen.

Im Jahr 2004 entstand in Brandenburg nach breiter Betei- ligung der Waldbesitzer und aller, am Wald Interessierten, des Brandenburger Waldprogramm. Es wurde festge- schrieben, dass die Ausübung der Jagd sich an den Zie- len der Entwicklung vitaler und leistungsfähiger Waldbe- stände orientieren, und das Aufwachsen von gesun den und artenreichen Wäldern ermöglichen muss. Waldver- trägliche Wildbestände sind dann gegeben, wenn eine natürliche Verjüngung des Waldes ohne Schutzmaßnah- men möglich ist.

Verbissene Einzelpfl anze,

im Hintergrund Verbissuntersuchung

WALDGERECHTE WILD- BEWIRTSCHAFTUNG

Hat der Waldbesitzer Recht auf Hat der Waldbesitzer Recht auf Entschädigung des Verbisses?

Entschädigung des Verbisses?

Welche rechtlichen Grundlagen reg eln Welche rechtlichen Grundlagen reg eln die Entschädigung des Wildschaden s?

die Entschädigung des Wildschaden s?

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lichen Rechts. Die Eigentümer der Grundfl ächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, werden zu Jagdgenossen. Die Jagdgenossen wählen einen Vor- stand, der die Interessen der Jagdgenossenschaft ver- tritt. Dabei ist es notwendig, dass die Jagdgenossen ihre Interessen gegenüber dem Vorstand deutlich darstellen.

Dies ist im Rahmen der regelmäßigen Versammlungen möglich.

Die Jagdgenossenschaft als Träger des Jagdausübungs- rechtes in Gemeinschaftsjagdbezirken kann die Jagd selbst ausüben. In der Regel wird die Jagd allerdings durch Verpachtung genutzt. Die Pachtverträge werden von der Jagdgenossenschaft erarbeitet und verhandelt.

Gewöhnlich wird der Haftungsanspruch der Jagd genos- senschaft für Wildschäden auf den Pächter übertragen.

Für Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenos- sen, als auch die Mehrheit der Grundfl ächen, die bei der Beschlussfassung vertreten sind, notwendig (§ 9 Absatz 3 Bundesjagdgesetz).

Jeder Grundeigentümer besitzt für seine Flächen das Jagdrecht. Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigen- tum an Grund und Boden verbunden (§ 3, Absatz 1 Bun- desjagdgesetz).

Das Jagdausübungsrecht ist davon streng getrennt. Das Recht die Jagd auszuüben hat der Grundeigentümer erst dann, wenn sich sein Eigentum an land-, forst- oder fi schereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen auf eine zu- sammenhängende Fläche einer bestimmten Mindest- größe erstreckt und damit einen Eigenjagdbezirk bildet (§ 7 Bundesjagdgesetz). In Brandenburg ist hierfür ein Fläche von wenigstens 150 Hektar (in Ausnahmen 75 Hek- tar) notwendig (§ 7 BbgJagdG). Um die Jagd selbst aus- zu üben, muss der Grundeigentümer natürlich einen Jagd- schein besitzen.

Unterschreitet der Grundbesitz die genannte Mindest- größe ist er automatisch und kraft Gesetzes Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Das Jagdausübungs- recht steht der Jagdgenossenschaft als Vereinigung der Grundeigentümer zu. Durch die Jagdgenossenschaft wer- den also die einzelnen Jagdrechte der Eigentümer von Grund und Boden zusammengefasst. Die Jagdgenos- senschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine der staat- lichen Aufsicht unterliegende Körperschaft des öffent-

Rotwild

JAGDGENOSSEN- SCHAFTEN

Welche Aufgaben hat die

Welche Aufgaben hat die

Jagdgenossenschaft ?

Jagdgenossenschaft ?

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MONITORING VON

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WILDSCHÄDEN

Die am häufi gsten angewandte Methode, um das Aus- maß von Wildschäden zu erfassen, ist die Erhebung der verbissenen Jungpfl anzen sowie der geschälten Bäume. Dabei ist der Aufwand vertretbar und die Daten sind gut zu interpretieren. Grundlegend wird bei den Verbissmoni toringverfahren eine repräsentative Auswahl an Bäumen auf aktuellen Verbiss untersucht und die Gesamtzahl der Pfl anzen je ha eingeschätzt. Das Ver- hältnis der Anzahl der verbissenen Bäume zur Gesamt- pfl anzenzahl liefert gesicherte Aussagen über das Aus- maß des Verbisses und ermöglicht Schäden festzu stellen und zu quantifi zieren.

Im Brandenburger Landeswald führen Revierförster seit 2003 ein Verbissmonitoring durch, um den Verjün- gungs erfolg werten zu können. Waldbesitzer, die auf ihren Flä chen Wildschäden vermuten, fi nden bei den Revierförstern des Landes Brandenburg Beratung beim Erkennen von Wildeinfl uss. Die Landesforstverwaltung bietet das angewandte Monitoringverfahren auch in Wäl- dern anderer Eigentumsarten an.

BEISPIEL Waldbesitzer Grünling entdeckt im Früh- jahr auf seiner 3 Hektar großen Kiefernaturverjüngungs- fl äche auffällig viele verbissene Jungkiefern. Bei nähe- rer Untersuchung dieser Naturverjüngung stellt er fest, dass ungefähr die Hälfte der jungen Kiefern stark ver- bissen ist. Da ihm dieser Verbiss sehr hoch erscheint und er be fürchtet, dass der größte Teil der Jungpfl an- zen beträcht lich gefährdet ist und sein Wirtschaftsziel damit nicht erreicht werden kann, bittet er den Revier- förster um Rat. Zusammen sehen sie sich die Fläche an und kommen zu dem Schluss, dass Grünling die durch Verbiss ausgefallenen Bäume ersetzen muss um sein wirtschaftliches Ziel zu erreichen. Da Grünling den Ur- sprung des Schadens in einer zu hohen Wilddichte sieht und dessen Ausgleich nicht selbst zahlen will, entschließt er sich, für seine Eigentumsrechte einzutreten und den Scha den beim Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft und gegebenenfalls bei der Ordnungsbehörde zu melden.

WARUM IST DER VERBISS AN DER KIEFER NACHTEILIG?

Untersuchungen belegen, dass mehr als zweimaliger Verbiss an Kiefer dazu führt, dass sie dem Konkurrenz- druck nicht mehr gewachsen ist und deshalb abstirbt.

.

Schälendes Rotwild

Wie können Wildschäden erfasst w erden?

Wie können Wildschäden erfasst wer den?

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An der Fachhochschule Eberswalde wird derzeit ein eigen- tumsübergreifendes Inventurverfahren entwickelt. Es er- möglicht eine umfassende Einschätzung des Wildeinfl us- ses auf das Waldökosystem.

Das Anlegen von Weisergattern [siehe Abbildung] stellt auch für viele Waldbesitzer eine sinnvolle Möglichkeit dar, sich einen Eindruck über den Einfl uss des Wildes auf die Entwicklung des eigenen Waldes zu verschaf- fen. Dabei ist zu beachten, dass die gezäunten Flächen den Wildeinfl uss dokumentieren und nicht geeignet sind, Schadensersatzforderungen zu erheben bzw. die se zu begründen. Sie sind jedoch ein unbestreitbarer Beweis für die Einwirkungen des Wildes und können dem Wald- besitzer in seiner Argumentation beispielsweise inner- halb der Jagdgenossenschaft sehr nützlich sein.

Nähe re Informationen zu den Monitoringverfahren und der Anlage von Weisergattern fi nden Sie im Internet unter:

www.waldwirtschaft-aber-natuerlich.de www.lfe.brandenburg.de

AUSGLEICH VON WILDSCHÄDEN

Sobald der Waldeigentümer Wildschäden im Wald fest- stellt, kann er bei dem Ersatzpfl ichtigen einen Schadens- ausgleich geltend machen. Dieser Weg kann langwierig und aufwendig werden. Es ist nicht der einzige Weg, die Rechte als Waldeigentümer einzufordern. Als Jagdge- nosse hat dieser Stimmrecht in der Jagdgenossenschaft.

Es steht ihm zu, die Abschussplanung, welche von den Jagdausübungsberechtigten erstellt wird und der der Vorstand zustimmen muss, in den Versammlungen zu thematisieren und Einfl uss auf die Gestaltung des Ab- schussplanes zu erlangen. Der Vorstand handelt im In- teresse aller Grundeigentümer. Ebenso ist es möglich auf eine eigentümerfreundlichere Gestaltung der Pacht- verträge zu drängen, in denen Regelungen zu Wildschä- den und zur Durchführung von Wildschutzmaßnahmen, die Benennung der Hauptholzart sowie die Vereinba- rung eines gemeinsamen jährlichen Revierbeganges zur Einschätzung der Wildschadenssituation enthalten sind. Nähere Informationen, z. B. Musterpachtverträge, sind im Internet zu fi nden. Soll ein Schaden geltend ge- macht wer den, müssen die ge schädigten Flächen bis zum 01. Mai bzw. 01. Ok to ber an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde gemeldet werden (§ 34 BJagdG). Sie infor miert den Ersatzpfl ichtigen über den Scha den und leitet ggf. weitere behörd liche Schritte ein. Die ört lichen Revierförster beraten zum Ausgleich von Wildschäden.

rechts Unterschied zwischen geschützter und ungeschützter Naturverjüngung

unten Anlage von Vegetationsweiserfl ächen (Weisergatter)

Wer ist der Ersatzp fl ichtige ?

Wer ist der Ersatzp fl ichtige ?

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19 18 Äsendes Rotwild

VEREINFACHTE DARSTELLUNG DES WILDSCHADENSVERFAHRENS IN JAGDGENOSSENSCHAFTEN

Anmeldung des Wildschadens bei der Ordnungsbehörde.

Diese erstellt einen Feststellungsantrag, welcher die durch den Geschädigten benannte Schadenshöhe enthält.

Anerkennung

Wird der Antrag durch die Ordnungsbehörde anerkannt, kommt es zum ersten Gütetermin auf der geschädigten Fläche. Zu diesem lädt die Ordnungsbehörde den Geschädigten, die zum Schadens- ersatz verpfl ichteten sowie die Jagdpächter (Beteiligte).

Keine Anerkennung

Wird der Antrag durch die Ordnungsbehörde nicht anerkannt, zum Beispiel aufgrund Nichteinhaltung des Anmeldungstermins, wird ein Ablehnungsbescheid ausgestellt, gegen den der Geschädigte beim zuständigen Amtsgericht klagen kann.

Einigung

Einigung Bei güt- licher Einigung wird ein Protokoll erstellt.

Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.

Keine Einigung

Erfolgt keine gütliche Einigung, bestellt die Ordnungsbehörde einen Wild schadens schätzer, der den Schadens umfang feststellt. Zu einem zweiten Gütetermin werden die Beteiligten geladen. Der Schätzer erklärt hier das Verfahren zur Wild- schadensfeststellung und benennt den ermittelten Schadenswert.

Keine Einigung

Kommt auch dann keine gütliche Einigung zustande, wird den Be- teiligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zugestellt. Die Kosten des Vorver- fahrens setzt die Feststellungsbehörde fest und verteilt sie nach billigem Ermessen.

[* Der Schätzer erhält für seine Tätigkeit 20 EUR pro angefangene Stunde, jedoch höchstens 100 EUR pro Tag sowie Ersatz für die Reisekosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften.]

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21 20 BEISPIEL Direkt nach Feststellung des Schadens be-

sucht Waldbesitzer Grünling den Vorsitzenden der Jagd- genossenschaft, Herrn Blättrich, und informiert ihn über den Verbissschaden in seiner Kiefernaturverjüngung, den er auf 1.000 EUR schätzt. Blättrich erscheint der von Grünling angegebene Schadenswert zu hoch und er kann sich mit ihm nicht auf einen Kompromiss einigen.

Daraufhin meldet Grünling den im Winter entstandenen Wildschaden noch vor dem 01. Mai bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, in diesem Fall der Gemeinde.

Dort wird eine Niederschrift erstellt, in der Grünling den Schaden benennt. Nach der Schadensfeststellung legt die Ordnungsbehörde einen Gütetermin fest, zu dem es den Geschädigten (Herr Grünling), einen Vertreter der Jagdgenossenschaft (Herr Blättrich) und einen Jagd- pächter einlädt. Zusätzlich wird der Revierförster ge- beten, an dem Treffen teilzunehmen, um mit Fachwis- sen zwischen den Parteien vermitteln zu können. Bei diesem Termin schätzen Grünling und Blättrich den Schaden erneut unterschiedlich ein und werden sich nicht über die Schadenshöhe einig. Von der Ordnungs- behörde wird in einer Niederschrift der Verlauf des Ortstermins protokolliert.

Nun wird von der Ordnungsbehörde ein Wildschadens- schätzer bestellt. Dieser trifft sich mit Grünling, Blättrich und einem Jagdpächter zu einem zweiten Gütetermin. Der Schätzer erklärt den Anwesenden sein Vorgehen bei der Schadensschätzung und legt den Schadensumfang fest. Er führt aus, dass durchaus ein Schaden vorliegt, da die Anzahl der Kieferjungpfl anzen, die nötig sind, um den Bestand zu sichern, nicht mehr vor handen sind. Als Grundlage empfi ehlt er den Grünen Ordner der Landes- forstverwaltung, laut dem für eine gesicherte Verjüngung der Kiefer 8.000 – 10.000 Pfl anzen /Hektar vorhanden sein müssen.

Der Schätzer ermittelt anhand von Probekreisen, dass 10 % der 8.000 zur Bestandesbegründung benötigten Jungkiefern von Totalausfall betroffen sind. Anhand der Richtlinie zur Waldbewertung des Landes Brandenburg setzt er den Schadwert auf 215 EUR / Hektar fest, was einen Gesamtschaden von 645 EUR ergibt. Jedoch be- zieht er nicht nur den geschädigten Bestand in seine Schätzung ein, sondern den gesamten Wald des Jagdbe- zirks, um die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aus den mit dem Wildschadensausgleich einhergehen- den Anstrengungen hat auch Herr Grünling seine Kon- se quenzen gezogen. Als Jagdgenosse nimmt er regel- mäßig an Versammlungen der Jagdgenossenschaft teil und wirkt aktiv an Entscheidungen mit. Bei anderen Jagd- genossen weckt er die Aufmerksamkeit für die Wild- schadensproblematik und überzeugt sie von der Notwen- digkeit einer Anpassung des Abschussplans an die Trag fähigkeit des Reviers, welche der Vorbeugung von

Wildschäden dient.

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links Hochstand im Wald

unten Waldweidenröschen, Zeigerpfl anze für angepasste Wildbestände

WEITERFÜHRENDE LITERATUR

Brandenburger Waldprogramm. 2007. Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Wirtschaftsbericht 2006. 2006. Wälder schaffen Wachstum. Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Waldbaurichtlinie 2004. »Grüner Ordner« der Landes- forstverwaltung des Landes Brandenburg. 2004.

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Bundesjagdgesetz vom 29. September 1976, zuletzt geändert durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. Oktober 2006

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2

des Gesetzes vom 21. Juni 2007

Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 09. Oktober 2003

Waldbesitzerhandbuch. Setzer, F.; Spinner, K.

2. Aufl age. 2006. Neudamm-Neudamm.

Waldbericht für die Region Brandenburg. 2006.

Regionale PEFC-Arbeitsgruppe Brandenburg e. V.

Wildschäden am Wald. 2002. aid infodienst e. V.

Quelle der Grafi ken »Leittriebverbiss nach Reimoser«

und »Verbiss am Ersatzleittrieb nach Reimoser«:

Reimoser, F. 2000. Anmerkungen zur Feststellung von Wildverbiss und zum Vergleich von

Verbisskennzahlen. Z. Jagdwiss. 46

Quelle der Grafi k »Einfl uss von Säugetieren auf die Waldvegetation« Reimoser, F., Reimoser, S. 1997.

Wildschaden und Wildnutzen – zur objektiven Beurteilung des Einfl usses von Schalenwild auf die Waldvegetation.

Z. Jagdwiss. 43.

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IMPRESSUM

Herausgeber:

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt

und Verbraucherschutz (MLUV) des Landes Brandenburg Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam Telefon: (03 31) 866 72 37

(03 31) 866 70 17 Fax: (03 31) 866 70 18

E-Mail: Pressestelle@mluv.brandenburg.de www.mluv.brandenburg.de

www.waldwirtschaft-aber-natuerlich.de

Text: Fachhochschule Eberswalde, Metronom GmbH Fotos: Jana Lolischkies, Burkhard Stöcker,

Helmuth Wölfel, Barbara Wolff

Grafiken: Astrid Schilling | Zeichnung »Waldbesitzer Grünling«, Metronom GmbH | Kolorierung der Zeichnungen

Gestaltung: Metronom | Agentur für Kommunikation und Design GmbH, Leipzig

Druck: Lewerenz Medien+Druck GmbH Papier: erzeugt aus nachhaltiger Waldwirtschaft 2. Auflage: 10.000 Exemplare, Potsdam, Juli 2008

Referenzen

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