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Es ist der erklärte Wille der Mehrheit des Grossen Rates, dass bei der Wahl in den Regierungsrat die Persönlichkeit und nicht die Partei im Vordergrund steht

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M 021/2003 M 063/2003

STA STA

12. März 2003 42C

Motion

0596 SP (Rickenbacher, Jens)

Weitere Unterschriften: 41 Eingereicht am: 10.02.2003

Für eine echte Persönlichkeitswahl in den Regierungsrat

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, damit künftig bei Majorzwahlen (z.B. Regierungsrat, Ständerat) keine ausseramtlichen Wahlzettel mehr erlaubt sind.

Begründung:

Am 10. Februar 2003 hat der Grosse Rat eine Motion Rytz, welche das Proporzwahlsystem für den Regierungsrat forderte abgelehnt. Das Hauptargument der Gegner der Motion war dabei, dass es sich bei der Wahl in den Regierungsrat um Persönlichkeitswahlen handelt, bei welchen die Parteien eine untergeordnete Rolle spielen.

Vor dem Hintergrund dieser Begründung ist das Drucken von ausseramtlichen Wahlzetteln, welche Kandidierende verschiedener Parteien aufweisen, nicht mehr haltbar. Es ist der erklärte Wille der Mehrheit des Grossen Rates, dass bei der Wahl in den Regierungsrat die Persönlichkeit und nicht die Partei im Vordergrund steht. Folgerichtig darf es nicht mehr zulässig sein, dass verschiedene Parteien mit einem einzigen Instrument für verschiedene Kandidaten werben.

Die Wahl in den Regierungsrat nach dem Majorz unter gleichzeitiger Duldung ausseramtli- cher Wahlzettel ist ein Vermischen von zwei gegensätzlichen Wahlsystemen (Majorz und Parteienproporz). Um ein faires Wahlsystem zu garantieren, muss sich der Gesetzgeber zwischen einem der beiden Systeme entscheiden. Da zum wiederholten Male nun das Pro- porzsystem vom Grossen Rat abgelehnt wurde, ist es nur konsequent, wenn jetzt wirklich dem Gedanken des Majorz nachgelebt wird. Dies lässt keinen Spielraum mehr für ausser- amtliche Wahlzettel mit mehreren Kandidaten verschiedener Parteien.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 13.02.2003

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M 063/2003 STA

Motion

GFL (von Escher, Seedorf)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 18.02.2003

Keine vorgedruckten Wahlzettel bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossrat eine Änderung des Dekrets über die poli- tischen Rechte vorzulegen, damit in Zukunft bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen ausseramtliche Wahlzettel nicht mehr zulässig sind.

Begründung:

Ein Hauptargument für die Beibehaltung der Majorzwahl des Regierungsrates war immer die Aussage, Regierungsrats- und Ständeratswahlen seien "Persönlichkeitswahlen". Insbe- sondere die Befürworter des Majorzsystems haben dies wiederholt betont.

Es ist in der Tat eine der Stärken dieses Systems, dass nur Persönlichkeiten gewählt wer- den, welche eine grosse Stimmenzahl erreichen. Das Bernische Wahlrecht lässt es aber zu, dass das Majorzsystem durch die Verwendung vorgedruckter Partei- bzw. Blocklisten verfälscht wird. Die Wählerinnen wählen so selbst im Majorzsystem eine Parteiliste. Dies bevorzugt einen Parteiblock mit mehr als 50 Prozent Wähleranteil, da dieser dank seiner Listenkraft selbst unprofilierte Personen im ersten Wahlgang durchsetzen kann oder könn- te.

Verfügen die Wählenden nur über einen amtlichen, leeren Wahlzettel, so sind Regierungs- rats- und Ständeratswahlen wirklich echte Persönlichkeitswahlen. Nur diejenigen Personen werden gewählt, die wirklich von der absoluten Mehrheit der Wählenden unterstützt wer- den.

Gemeinsame Antwort des Regierungsrates

1. Die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates werden im Kanton Bern nach dem Majorzverfahren gewählt. Für diese Wahlen sind keine Wahlvorschläge einzurei- chen. Art. 20 des Dekrets über die politischen Rechte hält dazu fest, dass die Staats- kanzlei amtliche Wahlzettel ohne vorgedruckte Namen bereitstellt. Dieselbe Dekrets- bestimmung lässt es allerdings zu, dass Wählergruppen ausseramtliche Wahlzettel mit vorgedruckten Wahlvorschlägen herstellen lassen. Es ist dann Sache der Stimmbe- rechtigten, selbst zu entscheiden, ob sie den amtlichen oder den ausseramtlichen Wahlzettel verwenden wollen. Wer den amtlichen Wahlzettel benützt, kann hand- schriftlich so viele Namen wählbarer Personen je einmal eintragen, als Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind. Wer einen ausseramtlichen Wahlzettel benützt, kann vorgedruckte Namen streichen und allenfalls handschriftlich weitere Namen wählbarer Personen je einmal eintragen.

2. In den Begründungen zu beiden Motionen wird sinngemäss geltend gemacht, die Zu- lassung ausseramtlicher Wahlzettel führe zu einer Vermischung von zwei gegensätzli- chen Wahlensystemen. Im Majorzsystem stehe die Wahl von Persönlichkeiten im Vor- dergrund. Wenn auf ausseramtlichen Wahlzetteln verschiedene Namen von Kandidie- renden vorgedruckt seien, könne der Eindruck einer „Listenwahl“ entstehen. Es ist nicht zu bestreiten, dass der Einsatz von ausseramtlichen Wahlzetteln mit vorgedruck-

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ten Namen die Mobilisierung von Wählerschichten mit einer bestimmten politischen Ausrichtung erleichtert. Beide Seiten des politischen Spektrums können durch ausser- amtliche Wahlzettel mit vorgedruckten Namen ihre eigene Wählerschaft gezielt an- sprechen. Damit wird im Kanton Bern der Grundgedanke der „Majorzwahl als Persön- lichkeitswahl“ nicht in der reinen Form umgesetzt. Eine solche Lösung ist rechtlich möglich und letztlich eine Frage der politischen Wertung. Neben dem Kanton Bern ha- ben sich acht weitere Kantone für die Zulassung vorgedruckter ausseramtlicher Wahl- zettel bei Majorzwahlen entschieden.

3. Der Grosse Rat hat sich schon einmal mit dieser Frage befasst. Am 2. Mai 1995 lehnte er die Motion 195/94 von Frau Grossrätin von Escher mit dem Titel „Keine vorgedruck- ten Wahlzettel bei Ständerats- und Regierungsratswahlen“ mit 86 zu 64 Stimmen ab (Tagblatt des Grossen Rates 1995, 403 ff.).

Der Regierungsrat hatte in der damaligen Antwort unterstrichen, dass den politischen Parteien im Prozess der demokratischen Willensbildung eine grosse Bedeutung zu- kommt. Die Parteien bündeln die in der Bevölkerung vorhandenen Interessen und Ideen. Gleichgesinnte Bürgerinnen und Bürger, die sich in den politischen Parteien vereinigen, sind auch massgeblich beteiligt an der Heranbildung und an der Auslese von Kandidatinnen und Kandidaten für die politischen Ämter. Bei den Wahlen in den Regierungsrat spielt die Persönlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten eine wichti- ge Rolle. Diesem Umstand wird durch das Majorzwahlrecht Rechnung getragen. Die Kandidierenden sind in der Regel jedoch auch Vertreterinnen und Vertreter des Ge- dankenguts einer politischen Partei. Es ist deshalb legitim, dass sich die politischen Parteien mit vorgedruckten ausseramtlichen Wahlzetteln für diejenigen Persönlichkei- ten einsetzen können, deren Wahl sie vorschlagen. Entscheidend bleibt die umfassen- de Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger.

Antrag: Ablehnung der beiden Motionen.

An den Grossen Rat

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