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Die geforderten Massnahmen zielen auf zwei wichtige Bereiche in der Drogenpolitik: 1

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M 035/2009 GEF 17. Juni 2009 GEF C

Motion

1079 EDU (Kronauer, Burgdorf)

Weitere Unterschriften: 5 Eingereicht am: 19.01.2009

Für ein drogenfreies Leben

Nach dem Bundesrat und den eidgenössischen Parlamenten sowie dem Referendum haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 30. November 2008 das neu revidierte Betäubungsmittelgesetz gutgeheissen. Der Kanton Bern muss somit die Bestimmungen des Gesetzes ausführen. In diesem Zusammenhang werden mit vorliegender Motion folgende zwei Aufträge an den Regierungsrat erteilt. Die geforderten Massnahmen zielen auf zwei wichtige Bereiche in der Drogenpolitik:

1. Im Bereich der Prävention hat der Regierungsrat dafür zu sorgen, dass die Botschaft

„Hände weg von Drogen“ konsequent umgesetzt wird. Jegliche Aussage, welche den Konsum von Suchtmitteln verharmlosen will, soll bei Aufklärung und Beratung klar widerlegt werden.

2. Durch die vom Gesetz geregelten Massnahmen im Bereich der Therapie und Wiedereingliederung hat der Regierungsrat folgendes Ziel anzustreben: Der Anteil der behandelten Süchtigen unter Bedingungen, ein drogenfreies Leben zu schaffen, nimmt von Jahr zu Jahr gegenüber dem Anteil der Süchtigen zu, bei denen eine betäubungsmittelgestütze Behandlung zur Anwendung kommt.

Begründung

Im Zweckartikel 1 des Gesetzes ist die Vorbeuge vor unbefugtem Konsum der Drogen, namentlich durch Förderung der Abstinenz verankert (lit a). Weiter ist festgeschrieben, dass

„Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens zu schützen sind“ (lit c).

Bund und Kantone haben in den vier Säulen der Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression Massnahmen vorzusehen. Mit der Prävention soll der Einstieg in den Suchtkonsum verhindert werden. Die Therapie soll den Abhängigen helfen, aus ihrer Sucht auszusteigen. Schadensminderung bezweckt die Verbesserung der Gesundheit und der sozialen Situation der Suchtmittelkonsumentinnen und –konsumenten.

Schweizweit befinden sich 26‘000 Personen in einer Behandlung, davon knapp 1‘300 Personen in heroingestützter Behandlung (so lauteten die Zahlen im Abstimmungsbüchlein zur Volksabstimmung). Schadensminderung ist wohl in der momentanen Situation eine unabdingbare Massnahme. Wenn das Gesetz nur einseitig in Richtung Schadensminderung durch drogengestützte Therapie ausgelegt wird, werden noch mehr Leid, Folgekosten usw. entstehen. Dem kann nur durch eine Förderung von Prävention und Abstinenz begegnet werden, eine Alternative auch für Schwersüchtige.

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Zu Ziffer 1: Der Bereich Prävention wird im revidierten Gesetz durch Artikel 3b Ziff. 1 konkretisiert, namentlich durch die Vorgabe: „Die Kantone fördern die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen.“ Nachhaltige Massnahmen, welche Prävention und Abstinenz von Drogen zum Ziel haben, tragen zu diesem Ziel bei. Nur eine klare Botschaft wird präventionswirksam sein: „Hände weg von Drogen!“

Zu Ziffer 2: Mit dem 2. Abschnitt des neuen Gesetzes wird der Bereich Therapie und Wiedereingliederung geregelt. Im Artikel 3d geht es um die Betreuung und Behandlung mit dem Ziel, Bedingungen für ein drogenfreies Leben zu schaffen. Dafür haben die Kantone zu sorgen. Ziffer 4 schreibt den Kantonen die Schaffung von Einrichtungen vor, welche Behandlung und Wiedereingliederung ermöglichen oder die Unterstützung von privaten Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.

Das Gesetz regelt in Artikel 3e auch die Therapie mit den Suchtmitteln selbst. Dies kann zwar wie bereits erwähnt für die Gesundheit der Betroffenen momentan die Lösung sein.

Die Kantone müssen die Bewilligung dazu erteilen. Heroingestützte Behandlungen führen aber in eine hoffnungslose Situation. Nur ein drogenfreies Leben gibt den Betroffenen neue Perspektiven. Es ist eine Frage der Ethik, dass die Süchtigen auch eine Perspektive zu neuer Hoffnung bekommen, indem der Kanton ihnen abstinenzorientierte therapeutische Massnahmen gezielt zur Verfügung stellt dafür sorgt, dass sich die Süchtigen immer wieder neu mit dieser Alternative auseinandersetzen. Die Zunahme des Anteils von Drogen ganz befreiter Menschen wird die Motivation zur Wahl der Therapie Richtung drogenfreies Leben stärken.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 26.01.2009

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär beantragt dem Regierungsrat die Ausrichtung von Angeboten der Suchthilfe auf ein drogenfreies Leben mit folgenden zwei Massnahmen:

1. Die Botschaft „Hände weg von Drogen“ ist im Bereich der Prävention konsequent umzusetzen. Aufklärung und Beratung sollen verharmlosende Aussagen zum Konsum von Suchtmitteln widerlegen.

2. Die im Betäubungsmittelgesetz geregelten Bereiche der „Therapie und Wiedereingliederung“ sind mit folgender Zielsetzung zu verfolgen: Das Verhältnis zwischen betäubungsmittelgestützter Behandlung und auf Abstinenz ausgerichtete Therapien ist zugunsten letzterer zu verschieben.

Der Kanton Bern investiert seit Jahren in eine kohärente, auf das vier-Säulen-Modell ausgerichtete Suchtpolitik. Dabei wird das Verhältnis der vier Säulen und die Weiterentwicklung des Suchthilfeangebots laufend der aktuellen Bedarfslage sowie den neuesten fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Für die Jahre 2006-09 wurde die konzeptuelle Grundlage auf den Fokus Gesundheitsressourcen und – potenziale erweitert. Als Schwerpunkte wurden inhaltlich Alkohol, Tabak, Cannabis, Depression/Suizid, Gewalt/Vandalismus sowie Sexuelle Gesundheit verstärkt alimentiert.

Gleichzeitig werden die bestehenden Therapieangebote kontinuierlich optimiert.

Zu 1: Die Säule Prävention wird im Rahmen einer Vierjahresplanung bewirtschaftet. Diese orientiert sich am suchtpolitischen Handlungsbedarf, welcher auf einer umfassenden Analyse basiert. Die generelle Ausrichtung der Prävention liegt in der Vermeidung von Suchtverhalten. Gegebenenfalls ist aber der kontrollierte Umgang mit einzelnen

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Suchtmitteln, welche in der Gesellschaft verbreitet sind (Alkohol), adäquater und langfristig erfolgversprechender, als strikte Verbote.

Der Konsum von Drogen wird von den von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) mittels Leistungsverträgen finanzierten Institutionen keinesfalls verharmlost. Die Beraterinnen und Berater arbeiten nach einem Behandlungskonzept, welches eine fundierte, sachliche Information über Drogen umfasst.

Zu 2: In den schadensmindernden Angeboten wird die Abstimmung des individuellen Programmes auf den Klienten eingehend geprüft. Generell dient die Schadensminderung, wie in der Motion erläutert, der Verbesserung der psychischen und physischen Gesundheit schwerstabhängiger Menschen. Die Substitutionsprogramme haben sich aber auch in Bezug auf die Verringerung von Kriminalität bewährt. Durch allzu frühes Ausschliessen von suchtkranken Menschen aus den Programmen ist die öffentliche Sicherheit (erneut) gefährdet. Die Programme ermöglichen den Schwerstsüchtigen, sich vom Leben auf der Strasse und der Beschaffungskriminalität weg zu bewegen und sich so im Idealfall einer Therapie zu öffnen.

Für die Heroinabgabe ist im Betäubungsmittelgesetz die Zielsetzung „dauerhafter Verzicht auf Opiatkonsum“ klar festgehalten. Damit diese langjährigen Suchpatienten, auf welche das Angebot ausgerichtet ist, überhaupt therapierbar sind, ist oft die Substitution als erster Schritt der Behandlung der Sucht der einzig mögliche Einstieg in eine Therapie. Der Eintritt in ein Heroinverschreibungsprogramm ist in der Verordnung über die Ärztliche Verschreibung von Heroin festgelegt. Die Schwelle zur Aufnahme in die heroingestützte Behandlung ist hoch: der Patient oder die Patientin muss u.a. seit mindestens zwei Jahren schwer heroinabhängig sein und mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Methode abgebrochen oder erfolglos absolviert haben.

In der bernischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sind die Bewilligungsvoraussetzungen zur Methadonabgabe geregelt: Eine Betäubungsmittelabhängigkeit muss vorliegen, ambulante oder stationäre Entzugs- oder Therapiemassnahmen müssen gescheitert sein oder zum gegebenen Zeitpunkt nicht in Betracht kommen und der Gesundheitszustand und die soziale Situation des Betäubungsmittelabhängigen müssen eine ambulante Behandlung mit Betäubungsmitteln erforderlich machen. Auch hier sind die Voraussetzungen hoch, um überhaupt in eine Substitutionstherapie einzutreten. Generell gilt auch hier die Zielsetzung dauerhafter

Verzicht auf Opiatkonsum.

Der Regierungsrat erachtet die Anliegen des Motionärs in Punkt 1 im Grundsatz als erfüllt.

Das heutige Angebot an Substitutionsprogrammen im Kanton Bern entspricht dem Bedarf und hat sich in der Praxis bewährt. Der Regierungsrat unterstützt zwar die Zielsetzung des Motionärs im Punkt zwei, kann diese aber aufgrund der herrschenden Realität nicht als Verpflichtung entgegennehmen und empfiehlt daher das Anliegen des Motionärs in Punkt 2 abzulehnen.

Antrag Punkt 1: Annahme und Abschreibung Punkt 2: Ablehnung

An den Grossen Rat

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