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Der Regierungsrat verstärkt die arbeitsmarktlichen Massnahmen für Personen, die von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen sind

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M 126/2009 VOL 13. Mai 2009 VOL C

Motion

0900 Näf, Muri (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 26 Eingereicht am: 30.03.2009

Verstärkte berufliche Qualifikation in der Krise

1. Der Regierungsrat verstärkt die arbeitsmarktlichen Massnahmen für Personen, die von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen sind. Im Vordergrund stehen Massnahmen zu Erhaltung und Steigerung der beruflichen Qualifikation (z.B. Weiterbildungen, Programme für vorübergehende Beschäftigung, Praktika, aber auch innovative Ideen).

2. Damit solche Bildungsmassnahmen während der Krise stärker gefördert werden können, setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass der Bund seine Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen so rasch als möglich aufstockt.

3. Nötigenfalls werden die kantonalen Mittel für arbeitsmarktliche Massnahmen erhöht.

Begründung:

Seit letztem Herbst haben auch im Kanton Bern die Gesuche um Kurzarbeit stark zugenommen. Bei vielen Arbeitnehmenden ist nicht klar, ob die wirtschaftliche Entwicklung ihnen auch längerfristig eine Beschäftigung mit den bisher erworbenen Qualifikationen ermöglicht. Deshalb ist es sinnvoll, die eingesparte Arbeitszeit für Weiterbildung zu nutzen.

Mit einer Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung lockert der Bundesrat die Bedingungen, unter welchen während des Bezugs der Kurzarbeitsentschädigung Weiterbildung zugelassen wird.

Viele Betriebe nehmen diese Chance zur Weiterbildung leider nur ungenügend wahr und entsprechend kann die kantonale Verwaltung mit Information und Unterstützung eine wesentlich höhere Weiterbildungstätigkeit in Betrieben mit Kurzarbeit bewirken, und zwar zu Gunsten der Arbeitnehmenden und der Berner Wirtschaft.

Ein bedeutender Faktor für die Verstärkung der Weiterbildung ist die Finanzierung der Kursangebote. Einerseits ist es wichtig, die Gelder des Bundes im Rahmen der

„arbeitsmarktlichen Massnahmen“ zu nutzen, anderseits sollte der Regierungsrat prüfen, ob nicht zusätzliche Mittel für die Förderung der Weiterbildung von Kurzarbeitenden bereit gestellt werden können.

Es muss aber sichergestellt sein, dass verstärkte Qualifikationsangebote auch arbeitslosen Personen zugute kommen – seien es Angebote, die dazu dienen, die bestehende Qualifikation während der Phase der Arbeitslosigkeit zu halten, seien es zusätzliche Qualifikationen, die Chancen bei der Stellensuche verbessern. Möglicherweise müsste auch die Finanzierung von Zweitausbildungen für Berufe mit einem wachsenden Arbeitskräftemangel (z.B. Pflegeberufe) ins Augegefasst werden.

Die bessere berufliche Qualifikation von Kurzarbeitenden und Arbeitslosen darf nicht am Geldmangel der öffentlichen Hand scheitern. Dies wäre nicht nur ein Nachteil für die Betroffenen, sondern dereinst auch für die Positionierung der Bernischen Wirtschaft im konjunkturellen Aufschwung.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 02.04.2009.

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Antwort des Regierungsrats

Beim vorliegenden Vorstoss handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Motion verlangt Massnahmen zugunsten sowohl von Personen, die von Kurzarbeit betroffen sind als auch zugunsten von arbeitslosen Personen. Die Situation dieser beiden Gruppen ist jedoch völlig unterschiedlich. Personen mit Kurzarbeit befinden sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Qualifizierungsmassnahmen zu ihren Gunsten haben sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen ihres Betriebs zu orientieren. Die betriebliche Weiterbildung ist daher an den Erfordernissen des aktuellen Arbeitsplatzes und dessen absehbarer Entwicklung ausgerichtet. Die Ausbildung muss zudem organisatorisch auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, weil in einem Betrieb mit Kurzarbeit die Produktion in einem eingeschränkten Umfang weitergeht. Ob der Betrieb während der Zeit der Kurzarbeit Weiterbildungsmassnahmen durchführen will, entscheidet er nach seinen Bedürfnissen. Das beco Berner Wirtschaft muss der Weiterbildung zustimmen. Die Einzelheiten finden sich in Artikel 47 AVIV1. Die Kurskosten werden durch die Arbeitslosenversicherung nicht entschädigt. Dagegen fallen dem Betrieb keine Kosten für den Arbeitausfall an, weil für diese Zeit die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt wird.

Dem gegenüber sind arbeitslose Personen nicht mehr an einen Betrieb gebunden. Ihre Weiterbildung richtet sich einerseits nach den persönlichen und fachlichen Qualifikationen der einzelnen Personen, anderseits nach den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts. Die Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen werden von der Arbeitslosenversicherung finanziert.

Es gehört zu den dauernden Aufgaben im Vollzug des Arbeitslosenrechts, den Umfang dieser arbeitsmarktlichen Massnahmen laufend der konjunkturellen Entwicklung anzupassen. Dazu gibt das Bundesrecht den Kantonen einen finanziellen Rahmen vor, der von der Zahl der Stellensuchenden abhängig ist. Das für den Vollzug der Arbeitslosenversicherung zuständige beco Berner Wirtschaft entscheidet innerhalb der Vorgaben des Bundes, welche Massnahmen bereitgestellt werden sollen. Es orientiert regelmässig die kantonale Arbeitsmarktkommission KAMKO, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner sowie aus Behördenmitgliedern zusammengesetzt ist.

Gegenüber der ursprünglichen, längerfristigen Planung wurde das Angebot für kollektive Weiterbildungsmassnahmen um 20 Prozent, dasjenigefür Praktikumsplätze um 40 Prozent erhöht. Insgesamt beträgt der Betrag für arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2009 nun 49,6 Millionen Franken. Ziffer 1 der Motion kann deshalb angenommen und als erledigt abgeschrieben werden.

Die Mittel, die den Kantonen für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung stehen, werden nicht im Rahmen eines Voranschlages festgelegt, sondern bestimmen sich – wie bereits erwähnt – aufgrund der Anzahl der Stellensuchenden. Nimmt diese Zahl stark zu, wie dies zurzeit der Fall ist, stehen automatisch mehr Mittel für Massnahmen zur Verfügung, ohne dass dies eine Anpassung des Budgets nötig machen würde. Die Regeln sind zudem so ausgestaltet, dass bei einem Rückgang der Zahl der Stellensuchenden die Massnahmen nicht abrupt zurückgefahren werden müssen. Dem Anliegen ist somit ohne zusätzliche Intervention des Kantons Rechnung getragen und Ziffer 2 der Motion kann ebenfalls angenommen und als erledigt abgeschrieben werden.

Das kantonale Recht2 ermöglicht zusätzliche kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen, die von der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung nicht mitfinanziert werden. Es geht einerseits um Personen, für die eine arbeitsmarktliche Massnahme sinnvoll ist, die aber keinen Anspruch auf Leistungen haben. Anderseits geht es um Pilotprojekte zur Prüfung neuer Ansätze zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Solche Pilotprojekte können ebenfalls Weiterbildungsmassnahmen in Zusammenarbeit mit Betrieben oder neue Angebote für

1 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02)

2 Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (BSG 836.11)

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Berufe mit einem wachsenden Arbeitskräftemangel (z.B. Pflegeberufe) sein. Dafür sind insgesamt 1,1 Millionen Franken im Voranschlag eingestellt, die 2009 voraussichtlich ausreichend sein werden. Aufgrund der unsicheren Entwicklung ist aber noch nicht abzusehen, ob hier ein zusätzlicher Bedarf an Mitteln in der zweiten Jahreshälfte entstehen wird.

Ausserhalb des Vollzugs des Arbeitslosenversicherungsrechts passt der Kanton soweit möglich das Weiterbildungsangebot der konjunkturellen Entwicklung an: Wie in rezessiven Phasen üblich, zeigt sich eine erhöhte Nachfrage nach höherer Berufsbildung und Weiterbildungsangeboten. Die Erziehungsdirektion hat daher kurzfristig an der Höheren Fachschule Biel eine zusätzliche Klasse in HF Produktionstechnik und Automation bewilligt.

Diese wird – abgesehen von den Kursgebühren – über den Voranschlag der Erziehungsdirektion finanziert.

Von der Weiterbildung zu unterscheiden ist die Erlangung einer zweiten Grundausbildung.

Dies ist einer Erstausbildung gleichzusetzen und kann nicht mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden. Eine Grundausbildung dauert je nach Beruf drei bis vier Jahre. Der Zeitbedarf zeigt, dass solche Berufswechsel als konjunkturelle Massnahmen nicht geeignet sind. Sie sind zudem nur Erfolg versprechend, wenn sie von den Stärken und längerfristigen Perspektiven der Personen ausgehen, die einen solchen Berufswechsel ins Auge fassen und nicht alleine von den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts.

Der Regierungsrat hat sich in seiner Antwort auf die Motion 039 SP-JUSO „Mehr Arbeitsplätze“ grundsätzlich zu konjunkturpolitischen Massnahmen geäussert. Er erachtet es nach wie vor nicht als angebracht, über einzelne Massnahmen ohne Gesamtwürdigung zu entscheiden. Angesichts der finanziellen Aussichten für den Kanton müssen allfällige zusätzliche Mittel dort eingesetzt werden, wo sie kurzfristig die besten Wirkungen erzielen.

Deshalb kann der Regierungsrat für eine verstärkte berufliche Qualifikation keine zusätzlichen Mittel in Aussicht stellen, ohne dass der Bedarf erhärtet und die Finanzierung im Rahmen von Voranschlag und Finanzplan nachgewiesen ist. Deshalb kann Ziffer 3 des Vorstosses nur als Postulat entgegengenommen werden. Der Regierungsrat prüft jedoch weiterhin alle denkbaren Optionen systematisch und ernsthaft.

Antrag: Ziffer 1 Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung Ziffer 2 Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung Ziffer 3 Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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