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Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des

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GS 2020.033

Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über

Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus (COVID-19) (Corona-Notverordnung IIIb)

Vom 7. April 2020

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 20201) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Ver- ordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842),

beschliesst:3)

I.

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kompensationsleistungen der Gemeinden für die Ausfallentschädigung, die der Kanton gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Verordnung IIIa) geleistet hat.

§ 2 Verrechnung an die Gemeinden

1 Die dem Kanton entstandenen Kosten werden nach Massgabe der Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt.

2 Die Verrechnung erfolgt mit dem Finanzausgleich in den Jahren 2021, 2022 und 2023.

1) SR 818.101.24 2) SGS 100

3) Vom Landrat genehmigt am $. $ 2020.

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GS 2020.033

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Notverordnung tritt rückwirkend per 16. März 2020 in Kraft.2) Liestal, 7. April 2020

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

2) Vom Landrat genehmigt am $. $ 2020.

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