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Archiv "Geschlossene Fonds: An die Kette gelegt" (19.09.2014)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 38

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19. September 2014 A 1575 GESCHLOSSENE FONDS

An die Kette gelegt

W

ährend festverzinsliche Wert- papiere gerade etwas über ein Prozent Rendite abwerfen, sind mit geschlossenen Immobilien- fonds oder Flugzeugfonds regel - mäßige Ausschüttungen von vier bis fünf Prozent und manchmal 5,5 Prozent zu erzielen. Aber ge- schlossene Fonds sind nur noch wenige auf dem Markt. Das liegt vor allem an der vor mehr als einem Jahr eingeführten Regulierung.

Seit Juli 2013 ist das Kapitalanla- gegesetzbuch (KAGB) in Kraft, das den Markt der geschlossenen Fonds gesetzlich geregelt hat. Seither dür- fen nur noch Kapitalverwaltungs - gesellschaften (KVG) geschlossene Fonds, die jetzt „geschlossene In- vestmentvermögen“ oder „geschlos- sene Alternative-Investment-Fonds“

(AIF) heißen, auflegen. Diese KVG müssen vom Bundesamt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) ge- nehmigt werden. Eine Vorausset- zung ist, dass die Geschäftsführer ei- nen untadeligen Ruf haben.

Eingeführt wurde auch eine Ver- wahrstelle. Diese hat die Aufgabe, zu überwachen, dass die KVG die Mittel des geschlossenen Fonds entsprechend den gesetzlichen Be- stimmungen und den Prospektan- gaben anlegt. Die Verwahrstellen sorgen dafür, dass die Transparenz- und Auskunftspflichten gegenüber Anleger und Aufsicht erfüllt wer- den. Auch diese Verwahrstellen müssen eine Genehmigung durch die BaFin haben.

Noch reichen aber die Finger zweier Hände, um die neu geneh- migten Fonds aufzuzählen. Die Emissionshäuser sind wohl verun- sichert durch die schärferen Bedin- gungen. Die Aufsicht hat noch kei- ne Erfahrung, wie die neuen Regeln anzuwenden sind.

Erstaunlich ist, dass neue Fonds für institutionelle Anleger offenbar

leichter und schneller die Genehmigung er- halten. Die Folge: Die Emissionshäuser, die sich früher fast aus- schließlich an die Privatanleger wand- ten, konzipieren jetzt verstärkt Produkte für die professionellen Groß - anleger. Mitunter kommt es vor, dass für Privatanleger eingekaufte Objekte in Spezial- AIF gehen, weil diese schneller die Genehmigung erhalten. Auf diese Weise wird die Materialknappheit bei den Publikumsfonds (die nur an Privatanleger verkauft werden) verstärkt. Es zeigt aber auch, dass die Idee des Anlegerschutzes funk- tioniert. Denn durch das neue Recht soll vor allem der Privatanleger geschützt werden, die institutionel- len Anleger haben genug Erfah- rung, um sich selbst zu schützen, und sie können Verluste eher ver- schmerzen.

Zum Anlageschutz gehört vor allem die Risikostreuung. Früher durften Privatanleger auch Ein- Objekt-Fonds zeichnen. Fast alle geschlossenen Immobilienfonds waren so konzipiert, dass sie in ei- ne Immobilie oder in ein Flugzeug investierten. Nach dem KAGB sol- len sich Privatanleger nur dann mit einem Mindestkapital von 10 000 Euro beteiligen dürfen, wenn die Anlagen risikogestreut sind. Sonst sind höhere Mindestanlagesum- men notwendig. Was das bedeutet, zeigt der 71. Renditefonds der Im- mac. Dieser investiert in drei Pfle- geimmobilien an unterschiedli-

chen Standorten und mit unter- schiedlichen Pächtern. Damit ist der Gedanke der Risikostreuung voll und ganz realisiert, und die Anleger können sich mit einer Mindestanlagesumme von 10 000 Euro beteiligen.

Die strengeren Regeln, die dem Privatanleger zugute kommen, kos- ten aber Geld. Konnten die früheren Pflegeimmobilienfonds der Immac sechs Prozent ausschütten, lautet die Prognose heute 5,5 Prozent, die aber wie üblich bei den Pfle-

geimmobilienfonds auf zwölf Monate verteilt ausgezahlt werden. Sonst ist die ein-

malige jährliche Aus- schüttung üblich. Es

gibt aber auch neue geschlossene Immo- bilienfonds, die nur 4,5 Prozent Ausschüt- tung prognostizieren.

Das ist immer noch mehr, als heute mit Zins- anlagen zu erzielen ist.

Insgesamt müssen sich die An leger auf einen Rückgang der Ausschüttungen um mindestens 0,5 Prozent einstellen.

Weil es schwerer geworden ist, geschlossene Fonds auf den Markt zu bringen, weichen manche Anbie- ter auf Nachrangdarlehen und Ge- nussrechte aus, die durch Sachanla- gen abgesichert sind. Das ist eigent- lich nicht im Sinne der neuen Re- geln, aber das KAGB gilt hier nicht.

Der Anleger hat bei Nachrangdarle- hen und Genussrechten keine Mit- spracherechte wie bei geschlosse- nen Fonds. Der Anleger ist nicht Miteigentümer der Immobilie, son- dern hat gegen den Anbieter nur ein Forderungsrecht. Leider gibt es un- ter diesen Sachanlagealternativen auch unseriöse Angebote, die den verbesserten Anlegerschutz bei den geschlossenen Fonds unterlaufen.

Gewiss, das strengere Recht bietet keine Garantie für hohe Renditen, und gegen kriminelle Energie rich- ten auch die verbesserten Gesetze nichts aus. Aber der Anleger hat nach dem neuen Recht eine gute Chance, die in Aussicht gestellte Rendite bei geschlossenen Fonds zu

erzielen.

Dr. Leo Fischer

Nur noch Kapitalverwaltungs gesellschaften dürfen geschlossene Fonds auflegen.

Foto: iStockphoto

S O N D E R S E I T E N P R A X i S

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