Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 68. Februar 2008 [67]
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ie Zahl der Geburten in Deutschland ist im ersten Quartal 2007 gestiegen – zwar nur um ein knappes halbes Prozent, aber immerhin. Das Statistische Bundes- amt hat für die ersten drei Monate insgesamt 149 300 neue Erdenbür- ger registriert. Lilo Blunck, Ge- schäftsführerin des Bundes der Ver- sicherten (BdV), rät Familien und besonders jungen Müttern: „Damit es Ihnen und Ihrem Kind gut gehen kann, sollten Sie sich auch Ihre pri- vate Krankenversicherung genau anschauen.“Mit dem Babyglück stellt sich auch die Frage nach der (privaten) Kran- kenversicherung: Denn auch wenn Vater oder Mutter gar nicht mehr ar- beitet, muss er/sie als privat Kranken- versicherte/r in seiner/ihrer Versi- cherung bleiben. Die Versicherung über die gesetzliche Krankenkasse des Partners ist dann nicht möglich.
Etwas ganz anderes ist es, wenn ein Elternteil privat krankenversi- chert ist und nur noch teilzeit, das heißt nicht mehr die volle Stunden- zahl arbeitet, um sich um das Kind zu kümmern. Jennefer Fricke, Ver- sicherungsfachwirtin beim BdV:
„Liegt das Bruttojahresgehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 47 700 Euro, entsteht die Versicherungspflicht in der gesetzli- chen Krankenkasse. Das eröffnet auch die Möglichkeit für die Rück- kehr in die gesetzliche Krankenver- sicherung, die GKV.“
Wer jedoch nach dem Erzie- hungsurlaub wieder in die private Krankenversicherung (PKV) will, sollte jetzt eine Anwartschaftsversi- cherung vereinbaren. Dadurch ist später die Versicherung ohne erneu- te Gesundheitsprüfung zu gleichem Leistungsumfang gewährleistet. Ein Weg zurück in die PKV ist möglich, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach der Elternzeit ein Ent-
gelt oberhalb der Jahresarbeitsent- geltgrenze erzielt wird.
Wer auf jeden Fall auch in der El- ternzeit in der PKV bleiben möchte, kann sich für diesen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Die BdV-Versicherungsfachwirtin nennt die dafür wichtigsten Punkte:
> die wöchentliche Arbeitszeit übersteigt 30 Wochenstunden nicht
> die Arbeitszeit ist auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regel- mäßigen Wochenarbeitszeit reduziert
> der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Be- ginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden und
> die Befreiung wirkt vom Be- ginn der Versicherungspflicht.
Der Bund der Versicherten hat zum Thema Krankenversicherung eine neue, kostenfreie Broschüre herausgegeben. „Gut versichert . . . gesetzlich oder privat“ enthält auch Informationen darüber, wo die Kin- der zu versichern sind. Die Broschüre kann im Internet unter www.bund derversicherten.de/bdv/Broschueren/
Krankenkasse/Krankenversicherung.
pdf heruntergeladen oder per Post angefordert werden: Bund der Ver- sicherten e.V., Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg (Telefon: 0 41 93/
9 42 22, Fax: 0 41 93/9 42 21). WZ
VERSICHERUNGSSCHUTZ WÄHREND DER ELTERNZEIT
Damit es Mutter und Kind gut geht
Der Bund der Versicherten informiert über die richtige Krankenversicherung, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt beruflich kürzertreten oder ganz pausieren.
In keinem europäischen Land arbeiten so wenige Mütter mit kleinen Kindern wie in Deutschland: Nur 44,3 Prozent der Frauen mit Kindern unter fünf Jahren üben hierzulande einen Beruf aus. In Spanien sind es 53,5 Prozent, in Groß- britannien 60,7 und in den Niederlanden 71,4 Prozent. Außerdem ist in Deutschland der Unterschied zwischen Müt- tern und Nichtmüttern am größten: Von den Frauen ohne Kinder arbeiten 61,2 Prozent. In anderen Ländern gehen teil- weise sogar mehr Mütter als Nichtmütter arbeiten, so zum Beispiel in Portugal (60 Prozent erwerbstätige Frauen; 76 Prozent erwerbstätige Mütter von kleinen Kindern). Das liegt dann vor allem an einem veränderten Erwerbsverhalten der jüngeren Generation.