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Archiv "Kostspielige Ideen" (08.10.1982)

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Kostspielige Ideen

Zwar haben die Vereinten Natio- nen diesmal keinen Nachfolger für

das "Internationale Jahr der Be-

hinderten" kreiert, doch ent- schlossen sie sich immerhin zu ei- ner "Weltversammlung zur Frage des Alterns" im August (man mun- kelt, daß mit dem zuerst ersonne- nen "Jahr der Alten" zu sehr die

"Fettleibigkeit" der Industrienatio-

nen in den Mittelpunkt gerückt

worden wäre und man sich ange- sichts der existentiellen Probleme der Entwicklungsländer diese Peinlichkeit habe ersparen wol- len).

Die Konferenz in Wien endete mit der Verabschiedung eines soge- nannten "Weltaktionsplans", in dem den Industrieländern eine Ab- kehr von bisher praktizierten Me- thoden der Altersfürsorge ans Herz gelegt wird.

Diese Fürsorge bestünde vor al- lem darin, die Alten- vornehmlich in Großstädten- in eine Art Ghetto (genannt Altersheim) zu sperren.

Den Rüstigen unter den Alten müsse es statt dessen möglichst lange vorbehalten bleiben, in den eigenen vier Wänden zu leben.

Deshalb seien verschiedene hu- manitäre Serviceleistungen wie Wäschedienst, Betreuung, "Essen auf Rädern" und medizinisch·e Versorgung sicherzustellen.

Fragt sich nur, weralldies bezah- len soll. Den Konferenz-Delegier- ten jedenfalls muß wohl die Exi- stenz gewisser Widerstände bei der Verwirklichung solcher welt- umspannenden Ideen schmerzlich bewußt geworden sein, wenn man dem Bericht 'eines dpa-Korrespon- denten glaubt. Ein Treuhandfonds wurde aus der Taufe gehoben:

Welch' blasse Nasen müssen die Delegierten angesichts des Küm- merlichen, was sich da ansammel- te, bekommen haben: Ganze 1,1 Millionen Dollar für die globale Lö- . sung der Altersprobleme - übri- gens genausoviel, wie für die Wie- ner Konferenz ausgegeben wurde,

heißt es. ck

Arztgeheimnis und Personalrecht kein Widerspruch

Walter Wiese

Fortsetzung von Heft 39 und Schluß

4.2. 1 Wie eine die Interessen der Dienstherren/Arbeitgeber und der Bediensteten berücksichtigende Lö- sung aussehen kann, sei an einem praktischen Beispiel verdeutlicht.

Der Ärztliche und Soziale Dienst der obersten Bundesbehörden verfährt zum Schutze der bei Inanspruch- nahme eines Personalarztes erhobe- nen personenbezogenen Daten und ärztlicher Gutachten, die anläßlich ..".. der Einstellung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst,

..".. der Übernahme in das Beamten- verhältnis,

..".. der Prüfung der Verwendungsfä- higkeit für einen bestimmten Ar- beitsplatz,

..".. der Prüfung der vorzeitigen Ver- setzung in den Ruhestand oder aus ähnlichem Anlaß erstattet werden, wie folgt:

in dem Personalärztlichen Untersu- chungsbogen, den der Bedienstete auszufüllen hat, ermächtigt dieser den Personalarzt, das Ergebnis der Untersuchung den zuständigen Per- sonalreferenten mitzuteilen. Der Un- tersuchte wird darüber belehrt, daß die erhobenen Befunde der ärztli- chen Schweigepflicht unterliegen und beim Ärztlichen und Sozialen Dienst der obersten Bundesbehör- den aufbewahrt werden, wo sie vom Bediensteten jederzeit eingesehen werden können, nicht dagegen vom Dienstherrn/Arbeitgeber. Der Beam- te/Arbeitnehmer hat ein Einsichts- recht in die vollständigen ärztlichen

Unterlagen und Gutachten. Eine Be- schränkung des Einsichtsrechts we- gen einer zu befürchtenden Gesund- heitsschädigung gibt es gegenüber dem mündigen Bürger grundsätz- lich nicht. Das schließt aber nicht aus, daß sich aus der Fürsorge- pflicht nach pflichtmäßigem Ermes- sen des Personalarztes ergeben kann, das Verfahren und die Form der Einsichtnahme so zu gestalten, daß Schäden möglichst vermieden werden, z. B. durch die Hinzuzie- hung eines Arztes des Vertrauens des Betroffenen, also ggf. auch durch die des Personalarztes selbst.

Die Fürsorgepflicht geht dagegen nicht soweit, das Selbstbestim- mungsrecht des Beamten/Arbeitneh- mers durch Versagen des Einsichts- rechts zu beseitigen.

Das der personalbearbeitenden Stel- le mitgeteilte Ergebnis wird je nach der dem Personalarzt gestellten Fra- ge aus einem Satz (z. B. "Herr X ist für eine Verwendung im öffentlichen Dienst uneingeschränkt geeignet"

oder "Frau Y ist für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Le- benszeit uneingeschränkt geeig- net") oder aus einer differenzierten Beurteilung (z. B. "Herr X ist für die Verwendung als ... eingeschränkt geeignet. Folgende Einschränkun- gen der Verwendungsfähigkeit lie- gen vor: ... ") bestehen. Bei Ent- scheidungen des Dienstherrn/Arbeit- gebers, die aufgrund eines diesem eingeräumten Ermessens getroffen werden, kann in Einzelfällen, z. B.

bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, entspre-

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chend der jeweiligen, mehr oder we- niger differenzierten Fragestellung möglicherweise eine ausführlichere, über das Ergebnis der Untersu- chung hinausgehende Auskunft ge- boten sein, um dem Dienstherrn/Ar- beitgeber die Ausübung des Ermes- sens zu ermöglichen. Der Umfang der Auskunft läßt sich nicht generell bestimmen.

Grundsätzlich gilt aber, daß in kei- nem Fall die vollständigen Unterla- gen, die beim Personalarzt entste- hen, für die Entscheidung der perso- nalbearbeitenden Stelle geeignet und/oder erforderlich sind. Der Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz gebie- tet, zu den Personalakten nur solche Unterlagen aus dem Bereich des Ärztlichen und Sozialen Dienstes ge- langen zu lassen, die für Zwecke der Personalverwaltung erforderlich sind.

Das Recht des Bediensteten auf Ein- sicht in die vollständigen Personal- akten steht dem für die obersten Bundesbehörden entwickelten Ver- fahren nicht entgegen: Dieses Recht dient dem Schutze des Bedienste- ten. Es kann nur effektiv ausgeübt werden, wenn die Personalakten (im materiellen Sinne) vollständig sind.

Es wird aber nicht dadurch beein- trächtigt, daß ein Teil der auf den Bediensteten bezogenen ärztlichen Unterlagen zu seinem Schutze nicht zu den Personalakten (im formellen Sinne) kommt, sondern beim Ärztli- chen und Sozialen Dienst verbleibt, wo der Untersuchte sie einsehen kann. Das Auskunfts- und Einsichts- recht gegenüber dem Ärztlichen und Sozialen Dienst bleibt also unbe- rührt; zugleich wird aber die Privat- sphäre des Bediensteten vor unver- hältnismäßiger Offenbarung gegen- über dem Dienstherrn/Arbeitgeber geschützt, unverhältnismäßig eben dann, wenn die Offenlegung für die personalbearbeitende Stelle zur Er- füllung ihrer Aufgaben nicht erfor- derlich ist, die Personalakte im for- mellen Sinne also nicht „um jeden Preis" vollständig zu sein braucht.

Einen von konkreten Aufgaben oder Zwecken losgelösten abstrakten

Grundsatz der „Einheit" oder „Voll- ständigkeit" der Personalakten gibt es als Rechtssatz nicht. Das BVerwG unterscheidet ausdrücklich zwi- schen Vorgängen, die den Beamten in seinem Dienstverhältnis betreffen und deshalb zu den Personalakten genommen werden müssen, und solchen Vorgängen, die einen Be- amten lediglich betreffen und des- halb zu den Personalakten genom- men werden können. Dieser Unter- scheidung kommt über das Beam- tenrecht hinaus für das gesamte Personalrecht Bedeutung zu. Sie ist auch im Lichte des Verhältnismäßig- keitsgrundsatzes zu sehen, der eine Aktenvollständigkeit um ihrer selbst willen nicht zulassen kann.

Auf den ersten Blick erscheint es abwegig, die Übermittlung zwischen zwei Teilen desselben Betriebs/der- selben Behörde, also in concreto zwischen Personalärztlichem Dienst und Personalreferat, datenschutz- rechtlich wie eine Übermittlung an einen Dritten zu behandeln. Jedoch nur auf den ersten! Schon eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungs- gerichts aus dem Jahre 1970 gibt Hinweise, die in diese Richtung deu- ten.

Das genannte Urteil ist zwar durch die Datenschutzgesetzgebung posi- tivrechtlich teilweise zu ergänzen, enthält aber — in Vorwegnahme des späteren BDSG — auch heute richti- ge allgemeine Grundsätze. Es heißt dort: Für die Frage der Auskunftser- teilung seien die Vorschriften über die Geheimhaltung von Personalak- ten, über die dienstliche Schweige- pflicht und über die Fürsorgepflicht, ferner die verfassungsrechtlichen Vorschriften über die einschlägigen Grundrechte maßgebend. Nicht alle Teile der Personalakten unterlägen notwendigerweise dem gleichen Grade der Geheimhaltung; die Ge- heimhaltungsanforderungen könn- ten für verschiedene Teile der Perso- nalakten unterschiedlich sein. Fer- ner sei nach dem Verhältnismäßig- keitsgebot eine Abstufung der Aus- kunftsarten (z. B. Auskunftsertei- lung, Einsichtsgewährung, Be- schränkung der Einsicht auf einzel- ne Teile der Personalakten) zu be-

achten. Es sei ferner eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Inter- essen des Beamten und schutzwür- digen Interessen eines Dritten oder der Allgemeinheit vorzunehmen.

Wie ein roter Faden zieht sich durch diese Ausführungen das Gebot sorg- fältiger Differenzierung. Eine solche ist nun aber nicht nur bei einer Da- tenübermittlung eines Betriebs / ei- ner Behörde nach außen erforder- lich, sondern auch zwischen ver- schiedenen Teilen eines Betriebes / einer Behörde.

In zwei Datenschutzgesetzen ist denn auch klar geregelt, daß „ande- re öffentliche Stellen" jede öffentli- che Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist, die andere Auf- gaben wahrnimmt oder einen ande- ren räumlichen Bereich als die abge- bende Stelle hat. Und daran an- schließend heißt es: „Als andere Stelle gelten auch — ausgenommen in den Finanzämtern — Teile dersel- ben Stelle mit anderen Aufgaben oder anderem räumlichen Bereich".

Der Grundgedanke dieser Bestim- mungen muß aber auch zum Tragen kommen bei Teilen desselben Be- triebs/derselben Dienststelle, für die unterschiedliche, besondere Ge- heimhaltungsvorschriften gelten, al- so z. B. im Verhältnis des personal- ärztlichen Dienstes zur personalbe- wirtschaftenden Stelle. Obwohl bei- de, z. B. bei der Einstellung eines Bediensteten, an derselben Aufgabe

„Personalverwaltung" beteiligt sind, führen ihre spezifischen Teilaufga- ben datenschutzrechtlich zu einer Trennung, was durch die Existenz je besonderer Geheimhaltungsbestim- mungen unterstrichen wird. Wenn die in derartigen Bestimmungen deutlich werdende „Natur der Sa- che" (der Aufgabe) eine Aufspaltung der Informationsmengen auf ver- schiedene Geheimnisträger erfor- dert und die Aufgabe „Personalver- waltung" dadurch nicht unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, ist nach dem aus dem Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz abzuleiten- den Differenzierungsgebot kein Grund ersichtlich, weshalb zwi- schen derartigen Teilen einer Orga-

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nisationseinheit ein Datenpool be- stehen sollte, weshalb nicht viel- mehr datenschutzrechtlich eine Auf- teilung der Datenbestände ein ver- hältnismäßiges Mittel zur Berück- sichtigung der schutzwürdigen Be- lange Betroffener ist.

Die Übersendung ärztlicher Unterla- gen über einen Bediensteten von ei- nem Dienstherrn/Arbeitgeber an ei- nen anderen Dienstherrn/Arbeitge- ber ist nicht ohne weiteres zulässig, sondern bedarf regelmäßig der Zu- stimmung des Betroffenen. In Fäl- len, in denen der Bedienstete zur Zustimmung verpflichtet ist, diese aber pflichtwidrig nicht erteilt, ist es Sache des Dienstherrn/Arbeitgebers, mit den vom Personalrecht gegebe- nen Mitteln gegen den Bediensteten vorzugehen, nicht aber Aufgabe des Arztes, die Auseinandersetzung zwi- schen Dienstherrn/Arbeitgeber und Bedienstetem dadurch überflüssig zu machen, daß er sich über die feh- lende Zustimmung hinwegsetzt und das ärztliche Geheimnis bricht.

Wieweit schließlich die Übersen- dung ärztlicher Unterlagen von einer ärztlichen „Stelle" an eine andere ärztliche „Stelle" zulässig ist, läßt sich nicht allgemein beantworten.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber ei- nem Arzt; s. z. B. § 45 ArbSchG. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Befugnis des Arztes zur Offen- barung entweder aus einer Rechts- norm oder aus der Zustimmung des Betroffenen (Bediensteten) hergelei- tet werden kann.

Daß überdies bei der Übersendung ärztlicher Unterlagen sowohl bei der Verpackung, also in verschlossenem Umschlag, wie beim Transport, also z. B. durch eingeschriebenen Brief, wie bei der äußeren Kenntlichma- chung, z. B. durch einen Hinweis wie „Arztsache — nur von XY in Z zu öffnen", besondere Maßstäbe anzu- legen sein werden, sei lediglich am Rande vermerkt.

4.2.2 Wegen der besonders weitge- henden lnpflichtnahme des Solda- ten liegt es nahe, davon auszuge- hen, daß der truppenärztliche Dienst

in dem hier untersuchten Zusam- menhang eine Sonderstellung ein- nimmt. Jedoch hat eine Entschei- dung des Bundesdisziplinarhofes — Wehrdienstsenat — bestätigt, daß die allgemeinen Grundsätze des Arzt- Patienten-Verhältnisses auch dem truppenärztlichen Dienst nicht fremd sind:

Ein Truppenarzt hatte sich über ei- nen Befehl beschwert, der die Ent- lassung von Soldaten aus gesund- heitlichen Gründen betraf und an- ordnete, daß die truppenärztliche Meldung mit anliegender Arztakte zum Entlassungsantrag der Einheit zu nehmen sei, da die rechtsgültige Feststellung der Dienstunfähigkeit von der Entlassungsdienststelle und aufgrund des ärztlichen Gutachtens getroffen werde. Der die Übersen- dung der Arztakte anordnende Be- fehl sei ein eindeutiger Verstoß ge- gen die ärztliche Schweigepflicht, denn die Arztakte enthalte sämtliche Unterlagen, die durch den behan- delnden — nicht den begutachten- den — Truppenarzt erstellt und ge- sammelt worden seien. In diesen Un- terlagen seien auch vertrauliche Mit- teilungen enthalten, die der behan- delte Soldat dem Truppenarzt auf- grund des Arzt-Patienten-Verhältnis- ses gemacht habe und die daher der ärztlichen Schweigepflicht unterlä- gen.

Der Wehrdienstsenat führte dazu aus: Das ärztliche Berufsgeheimnis, vom Gesetz ausdrücklich, aber auch als Bestandteil der menschlichen Würde (Art. 1 I GG) anerkannt und geschützt, beruhe auf dem besonde- ren Vertrauensverhältnis zwischen dem hilfesuchenden Kranken und dem helfenden Arzt (Arzt-Patient- Verhältnis). Im Normalfall werde die- ses Vertrauen freiwillig gesucht und gewährt. Doch könne sich diese be- sondere Vertrauensbeziehung auch dort bilden, wo das Behandlungs- verhältnis nicht freiwillig, sondern durch amtliche Funktionen herge- stellt werde, „wenn im Zusammen- hang mit einer amtlichen Funktion des Arztes" dieser „durch Entge- gennahme vertraulicher, durch die Ausübung der amtlichen Funktion nicht bedingter Erklärungen von

sich aus ein Vertrauensverhältnis entstehen läßt, mit dem der Unter- suchte Gedanken an ärztliche Ver- schwiegenheit verbinden darf" (un- ter Hinweis auf Eberhardt Schmidt, Der Medizinische Sachverständige 1961, 246).

Das Verhältnis des behandelnden Truppenarztes zum behandelten Soldaten werde durch beiderseitige Behandlungspflichten dienstlicher Art bestimmt. Der Truppenarzt erfül- le mit der dem Dienstherrn jedem Soldaten gegenüber obliegenden Pflicht zur Heilfürsorge (s. o. 4.1.

a. E.) zugleich eine eigene Dienst- pflicht, der Soldat sei verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhal- ten oder wiederherzustellen. Der Soldat sei auch nicht frei in der Be- folgung truppenärztlicher Anord- nungen, der Truppenarzt auf der an- deren Seite verpflichtet, den Solda- ten zu behandeln.

Alle diese Pflichten dienten der Er- haltung der Dienstfähigkeit des Sol- daten. Da ihre sachgemäße Erfül- lung eine freimütige Offenbarung von seiten des zu behandelnden Sol- daten voraussetze, sei die Bildung eines persönlichen, durch das ärztli- che Berufsgeheimnis abgeschirm- ten Vertrauensbereichs innerhalb des dienstlichen Bereichs zwischen Truppenarzt und Soldat notwendig.

Dieser Bereich finde aber grundsätz- lich seine Grenze dort, wo die Erhal- tung der Dienstfähigkeit, sei es des behandelten Soldaten, sei es eines Kameraden, unmittelbar in Frage ge- stellt werde.

Hier bedinge die dienstliche Funk- tion des Truppenarztes eine Offen- barungspflicht, die auch der behan- delte Soldat aufgrund seiner Dienst- pflicht als Eingriff in seinen Persön- lichkeitsbereich hinnehmen müsse.

Über die Grenzen dieses Geheimbe- reichs habe der Truppenarzt nach pflichtmäßigem Ermessen zu ent- scheiden.

Die Frage, ob ein Soldat dienstfähig sei oder nicht, habe der Truppenarzt aufgrund seiner Dienstpflicht zu be-

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antworten. Die Mitteilung dessen, was ihm über den Gesundheitszu- stand als Berufsgeheimnis anver- traut sei, bleibe, soweit es nicht für die Beantwortung dieser Frage von entscheidender Bedeutung sei, sei- ner Verfügung vorbehalten. Diese, seiner pflichtgemäßen Entschei- dung unterliegende Offenbarungs- grenze werde durch den angefoch- tenen Befehl nicht berührt. Arztakte sei kein technischer Begriff. Ge- meint seien damit alle über den Ge- sundheitszustand des Soldaten vor- liegenden ärztlichen Unterlagen, die der übersendende Arzt nach pflicht- gemäßem Ermessen für die Entlas- sungsentscheidung für erforderlich halte. Die Pflichtmäßigkeit dieses Er- messens beurteile sich aber nach al- len in Betracht kommenden Vor- schriften, also auch nach der aus dem ärztlichen Berufsgeheimnis fol- genden Pflicht. Denn auch diese Pflicht diene der Erhaltung der Dienstfähigkeit des Soldaten. Ent- stehe im Einzelfall ein Konflikt zwi- schen der Geheimhaltungspflicht und der Offenbarungspflicht des Truppenarztes, so müsse er seine Entscheidung zwischen diesen Pflichten nach eigenem Wissen und Gewissen abwägen. Nur wenn die Geheimhaltungspflicht in dem ange- fochtenen Befehl ausdrücklich aus- genommen worden wäre, könnte von einer Verletzung des vom Trup- penarzt zu wahrenden Geheimbe- reichs gesprochen werden.

Bemerkenswert an diesem Beschluß ist zum einen, daß der BDH es als nicht entscheidend ansieht, ob das sich durch die Behandlung bildende Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient auf freiwilliger Grundla- ge beruht, zum anderen, daß der Be- griffsinhalt der Arztakte ausdrück- lich durch die zu treffende Verwal- tungsentscheidung — also nach dem Erforderlich keitsg rundsatz — be- stimmt wird.

4.2.3 Für den grenzschutzärztlichen Dienst gelten grundsätzlich diesel- ben Überlegungen wie für alle übri- gen Beamten — s. z:B. unter 4.2.1 Wegen der unentgeltlichen Heilfür- sorge s. o. 4.1. a. E. — ist im Bun- desgrenzschutz — wie im truppen-

ärztlichen Dienst — der untersuchen- de Arzt häufig zugleich behandeln- der Arzt, woraus sich — mutatis mu- tandis — Besonderheiten wie für den truppenärztlichen Dienst ergeben können.

4.2.4 Betriebsärztlicher Dienst: Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Si- cherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ha- ben die Betriebsärzte die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Es schreibt vor, daß Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar- beitssicherheit bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und si- cherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei sind; Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. In Verwaltungen und Be- trieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Kör- perschaften, Anstalten und Stiftun- gen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeits- schutz zu gewährleisten.

Das heißt im Klartext: Betriebsärzte haben bei der Ausübung ihrer ar- beitsmedizinischen Aufgaben hin- sichtlich des Schutzes des Arztge- heimnisses grundsätzlich keine an- dere Stellung als z. B. ein frei prakti- zierender Arzt, soweit sich nicht aus konkreten Vorschriften des Geset- zes etwas anderes ergibt. Dies gilt für den Bereich der privaten Wirt- schaft ebenso wie für den der öffent- lichen Verwaltung.

4.3. Folgerungen

Da das Datenschutzrecht eine Quer- schnittmaterie ist und eine Quer- schnittaufgabe hat, gilt es, sich von einer allzu punktuellen, auf einzelne Gebiete des Personalrechts be- schränkten Betrachtungsweise frei- zumachen und die allen dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnis- sen gemeinsame datenschutzrecht- liche Problematik herauszustellen.

In richtiger Erkenntnis der überein- stimmenden Grundstruktur aller dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnisse hat das BDSG angeordnet, daß es datenschutz- rechtlich —trotz bestehender Beson- derheiten der einzelnen „Personal- rechts-Zweige" — keinen Unter- schied macht, ob das Rechtsverhält- nis des auf freiwilliger Grundlage abhängig Beschäftigten öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich orga- nisiert ist, da die durch das Grund- recht aus Art. 2 1 i. V. m. Art. 1 I GG gestellte Aufgabe in beiden Fällen gleich(artig) zu lösen ist.

Ist mit dem Gesetzgeber daten- schutzrechtlich von der überein- stimmend bestehenden Schutzbe- dürftigkeit öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher dienst- und arbeits- rechtlicher Rechtsverhältnisse aus- zugehen, so schlägt das auf die An- wendung von Vorschriften durch, die nur für einzelne „Personal- rechts-Zweige" erlassen worden sind, aber von einem — datenschutz- rechtlich — allgemeinen Grundsatz getragen werden. Das gilt auch — und insbesondere — für Normen über das Verhältnis des Arztes zu einem Bediensteten im Rahmen der angesprochenen Rechtsverhältnis- se.

Für den Arzt kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob er dem Bediensteten in der Rolle eines Per- sonalarztes, Betriebs- oder Werks- arztes, Truppenarztes, Grenzschutz- arztes oder was auch immer ent- gegentritt. Für ihn steht stets seine Aufgabe als Arzt im Vorder- grund.

Durch seine Berufskleidung, den

„weißen Kittel", weckt er beim Un- tersuchten Assoziationen, die die- sen auf die ärztliche Schweige- pflicht hinweisen: er sieht sich ei- nem Vertreter des Berufsstandes ge- genüber, für den seit Jahrtausenden Vertrauen und Verschwiegenheit konstituierende Merkmale der Be- rufsausübung sind. Daran hat sich dadurch nichts geändert, daß die ärztliche Berufsausübung in zuneh- mendem Maße auch im Rahmen ei- nes Beschäftigungsverhältnisses

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stattfindet. Diese Berufsausübung wäre in dem Augenblick aufs emp- findlichste beeinträchtigt, wo der Arzt vom Untersuchten nicht mehr als Arzt, sondern als „verlängerter Arm" des Dienstherrn/Arbeitgebers angesehen werden müßte, wo der Untersuchte annehmen müßte, daß alles, was er dem Arzt anvertraut, dem Zugriff des Dienstherrn/Arbeit- gebers offenläge. Das dann keimen- de Mißtrauen wäre der Anfang vom Ende personalärztlicher Berufsaus- übung.

Für den Untersuchten (Bedienste- ten) kann es auf die Rechtsbezie- hung zwischen Arzt und Dienst- herrn/Arbeitgeber erst recht nicht ankommen. Als abhängig Beschäf- tigter ist der Bedienstete darauf an- gewiesen, die Hilfe des Arztes in An- spruch zu nehmen, einerlei, ob diese Hilfe auf freiwilliger oder gesetzli- cher Grundlage gesucht wird, ob sie auf der Initiative des Untersuchten oder des Dienstherrn/Arbeitgebers beruht. Die personalrechtliche Schutz- und Fürsorgepflicht ebenso wie die zahlreichen, den Sozialstaat prägenden Arbeitsschutznormen sind Ausdruck dieses Angewie- senseins des abhängig Beschäftig- ten auf die Hilfe eines Arztes im Rah- men eines Beschäftigungsverhält- n isses.

Es wäre ein sonderbares Ergebnis, das den rechts- und sozialstaatli- chen Grundsätzen unserer Verfas- sung widerspräche, wenn dieses An- gewiesensein eines Abhängigen nicht um seiner Hilfsbedürftigkeit willen, sondern um der Entwicklung stärkerer (sozialer) Kontrolle willen geregelt wäre. Der zu regelnde Le- benssachverhalt verlangt um so stärkeren Schutz der Privatsphäre, je größer das Angewiesensein und der damit unmittelbar zusammen- hängende Umfang der Offenbarung des Bediensteten gegenüber dem Arzt wird: Viele ärztliche Leistungen, die früher außerhalb des Beschäfti- gungsverhältnisses in Anspruch ge- nommen wurden, sind aus Gründen des Schutzes des Bediensteten vor arbeitsbedingter Gesundheitsschä- digung, anderer Bediensteter oder der Allgemeinheit, z. B. vor Anstek-

kungsgefahren, in das Beschäfti- gungsverhältnis hinein verlagert worden. Damit werden die im Rah- men einer solchen Arzt-Patienten- Beziehung offenbarten Daten aber nicht ohne weiteres für andere Zwecke des Beschäftigungsverhält- nisses verfügbar, sondern nur nach Maßgabe des normativ geregelten Erforderlichen oder vertraglich Er- laubten.

Für das Zusammentreffen der unter 2. und 3. beschriebenen Geheimhal- tungsnormen lassen sich aus dem unter 4.2. für einzelne (personal-) ärztliche Dienste Beschriebenen je- denfalls folgende Grundsätze ab- leiten:

4.3.1 Die Übermittlung geheimzu- haltender Daten zwischen zwei mit besonderem Datenschutz ausgestat- teten Bereichen —z. B. Personalrefe- rat, Personalärztlicher Dienst — wird nicht dadurch legitimiert, daß nach der Übermittlung wieder ein beson- derer Datenschutz eingreift. Viel- mehr bedarf es für die Übermittlung selbst einer normativen Grundlage oder der Einwilligung des Betroffe- nen. Denn das Arztgeheimnis etwa gilt auch gegenüber einem anderen Arzt, das Beichtgeheimnis gegen- über einem anderen Beichtiger, das Personalaktengeheimnis gegenüber einer anderen personalbewirtschaf- tenden Stelle. Es gibt also unter den Trägern eines Berufs- oder besonde-

ren Amtsgeheimnisses, auch wenn sie derselben „Gattung" angehören, keinen „Pool" des Geheimwissens.

Geheimnisschutz begrenzt prinzi- piell die Zahl der Mitwisser und den Umfang des jeweiligen Mitwissens.

Für die Übermittlung geheimzuhal- tender Daten von einem mit beson- derem Datenschutz ausgestatteten Bereich — z. B. Personalreferat, Per- sonalärz.tlicher Dienst —an einen an- deren Teil derselben Stelle oder an eine andere Stelle ohne einen sol- chen besonderen Datenschutz gilt dies erst recht.

4.3.2 Die ärztliche Schweigepflicht ist unteilbar. Es gibt keine besonde- re Art einer verwässerten Schweige- pflicht für Personalärzte. Sie und ihr

Personal sind genauso an diese Pflicht gebunden wie Ärzte in freier Praxis. Deshalb bedarf die Mittei- lung des Ergebnisses einer perso- nalärztlichen Untersuchung an eine personalbewirtschaftende Stelle, wenn sie nicht auf normativer oder vertraglicher Grundlage erfolgt, ei- ner Ermächtigung durch den Betrof- fenen.

Einzelne der vom Personalarzt erho- benen Daten dürfen grundsätzlich nicht übermittelt werden, es sei denn, es gäbe hierfür eine besonde- re Legitimationsgrundlage. Diese Einzeldaten sind nur beim (Perso- nal-)Arzt hinlänglich geschützt, z. B.

gegen Beschlagnahme, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht, nicht dagegen bei der personalbewirt- schaftenden Stelle.

Es ist nicht Aufgabe des Personal- arztes, eine in der Nichterteilung der Ermächtigung liegende Pflichtwid- rigkeit des Bediensteten zu verhin- dern.

4.3.3 Zu den Personalunterlagen (Personalakten im formellen Sinne) der personalbewirtschaftenden Stel- le(n) sind das Ergebnis der ärztli- chen Untersuchung, in besonderen Fällen auch Einzeldaten zu nehmen.

Für den Umfang der erforderlichen Übermittlung — nur Ergebnis oder auch Einzeldaten — gibt die jeweils zu erfüllende Aufgabe — z. B. Treffen einer konkreten Personalentschei- dung — wichtige Hinweise. Maßstab ist jedoch die strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Soweit das Ergebnis — und ggf. Ein- zeldaten — Grundlage einer perso- nalrechtlichen Entscheidung sind, müssen sie zu den Personalunterla- gen genommen werden.

Es hieße, den Schutzzweck dieser Übermittlungsbeschränkungen zu verkennen, wenn aus dem — eben- falls zum Schutze des Bediensteten bestehenden — Einsichtsrecht in die vollständigen Personalunterlagen Einwände gegen die Nichtübermitt- lung der bei den (personal-)ärztli- chen Diensten verbleibenden Daten erhoben würden. Dort sind sie für

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01-1 PARDom!

[-_---.XaSG-1 [AUD GE N Si I St -I-TE

den Bediensteten einsehbar, seine Rechte werden also nicht verkürzt.

Zugleich sind sie dort aber auch am besten vor unbefugter Offenbarung geschützt.

4.3.4 Die Rolle, in der ein Arzt dem Betroffenen gegenübertritt, ist für seine Aufgabe — als Arzt — unerheb- lich. Denn allen Arztrollen gemein- sam ist der „weiße Kittel", mit dem der Betroffene Gedanken an ärztli- che Verschwiegenheit verbinden darf.

Das trifft grundsätzlich auch für den Amtsarzt zu, der eine doppelte Rolle versieht, was schon an den für ihn geltenden Strafbestimmungen deut- lich wird: wegen der unterschiedli- chen zu schützenden Rechtsgüter tritt neben § 203 StGB (Schutz von Privatgeheimnissen) § 353 b StGB:

will § 203 das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Ange- hörigen bestimmter Berufe, der Ver- waltung und z. B. das allgemeine In- teresse an einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge schützen, die ohne ein durch Vertrauen geprägtes Verhältnis zwischen Arzt und Betrof- fenem (Patienten) nicht möglich ist, so § 353 b die dort genannten „wich- tigen öffentlichen Interessen" vor Gefährdungen durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit.

Ohne hier auf die durch diese dop- pelte Rolle aufgeworfenen Probleme eingehen zu können, sei doch für

die Tätigkeit des Amtsarztes im Rah- men des Personalrechts folgendes festgehalten: die amtsärztliche Un- tersuchung ist ein Eingriff in ein von der Verfassung geschütztes Rechts- gut, nämlich die Unverletzlichkeit der Persönlichkeit.

Die Zulässigkeit einer Untersuchung kann in der Fürsorgepflicht für den Bediensteten, für andere Bedienste- te, im sonstigen Pflichtenkreis eines Betriebes oder einer Verwaltung, aber auch in schutzwürdigen Inter- essen der Allgemeinheit liegen.

Die Auswirkungen dieses Eingriffs müssen auf den mit ihm verfolgten konkreten Zweck beschränkt blei- ben. Es erscheint daher unerläßlich, den Amtsarzt in seiner Aufgabe als Arzt dadurch zu unterstützen, daß er in seinen Mitteilungspflichten — auch die Mitteilung enthält einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG — auf das durch das Gesetz Gebotene und Erforderli- che (oder auf das durch die Einwilli- gung des Betroffenen Erlaubte) be- schränkt bleibt.

5. Ausblick

Das Personal(akten)recht ist nur ein, wenn auch ein besonders wichtiger Ort, an dem der Schutz des Arztge- heimnisses relevant wird. Die dafür entwickelten Grundsätze gelten aber mutatis mutandis überall, wo

Angaben von Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern usw. über unter- suchte Personen in Akten eingehen, so z. B. im Bereich der Arbeitsver- waltung bei Eignungsuntersuchun- gen nach § 36 AFG, im Bereich der Sozialversicherung bei Auskünften über die Behandlung und den Zu- stand des Verletzten gern. § 1543 d RVO, im Bereich der Sozialhilfe bei der vorbeugenden Gesundheitshilfe (ärztliches Urteil gem. § 36 BSHG) usw.

Wie in diesen und ähnlichen Fällen mit den Daten Hilfsbedürftiger um- gegangen wird, zeigt an, ob die vom Grundgesetz errichtete Wertord- nung, die den Menschen an die Spit- ze der staatlichen Daseinszwecke stellt, auch im Alltag das Selbstver- ständnis der Verwaltung gegenüber dem betroffenen Bürger prägt.

Die Fürsorgepflicht für Hilfsbedürfti- ge gehört zu den selbstverständli- chen Pflichten eines Sozialstaates.

Unter diese Fürsorgepflicht fällt auch der pflegliche Umgang und sorgsame Schutz der den Verwal- tungen für die Aufgabenerfüllung des Sozialstaates anvertrauten Da- ten.

Anschrift des Verfassers:

Ministerialrat Dr. jur. Walter Wiese c/o Bundesbeauftragter für den Datenschutz

Postfach 20 01 12 5300 Bonn 2

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