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Archiv "Mitteilungen: Neuvereinbarung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit" (22.12.2008)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 51–52⏐⏐22. Dezember 2008 A2775

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Zum 1. Januar 2009 tritt die zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesärztekammer getroffene Neuvereinba- rung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten in Kraft und ersetzt damit die seit dem 1. April 2005 geltende Fas- sung.

Mit der Neuvereinbarung erhalten die Ärzte für im Auftrag der Agenturen für Arbeit erstellte Befundberichte eine rund 55-pro- zentige höhere Vergütung. Der bisherige Vergütungssatz steigt von bisher 21,00 Euro je Befundbericht auf dann 32,50 Euro.

Zusätzlich zu den 32,50 Euro können als Fotokopierkosten für die ersten Seiten je Seite 0,50 Euro, für jede weitere Seite 0,15 Euro sowie die entstandenen Portokosten in Rechnung gestellt werden.

Mit § 6 wurde zudem für den eher seltenen Fall der Umsatzsteu- erpflichtigkeit des Arztes die Erstattung durch die Agentur für Ar- beit vereinbart.

Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Befundbericht künftig innerhalb von zehn Werktagen bei der Bundesagentur für Arbeit vorliegen muss.

Die getroffene Neuvereinbarung stellt somit sowohl für die Bundesagentur für Arbeit als auch für die Bundesärztekammer ei- ne günstige Regelung dar:

Die ärztliche Leistung wird künftig deutlich besser vergütet;

im Gegenzug erhält der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit zeitnah den angeforderten Befundbericht.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesärztekammer ver- einbaren zur Verbesserung der Kooperation zwischen der Ärzte- schaft und den Agenturen für Arbeit ein vereinfachtes und ein- heitliches Verfahren zur Zusammenarbeit, das die Kassenärztli- che Bundesvereinigung zustimmend zur Kenntnis nimmt.

§ 1

Ziel der Vereinbarung

(1) Eine große Zahl der Rat oder Arbeit suchenden Kunden der Bundesagentur für Arbeit hat gesundheitliche Beeinträchti- gungen und ist in ärztlicher Behandlung. Die erfolgreiche Ver- mittlung und Beratung dieses Personenkreises setzt voraus, dass die vorliegenden Erkrankungen und Behinderungen nach Art, Schwere und Auswirkung umfassend berücksichtigt werden. Dies liegt auch im Interesse der Patienten bzw. entspricht den Zielen der Krankenbehandlung und der Prävention.

(2) Ziel der Vereinbarung ist ein einfaches und einheitliches Verfahren der Information der Ärztinnen und Ärzte der Agentu- ren für Arbeit durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und die Regelung der Vergütung. So können Doppeluntersuchungen

und Zeitverluste im Interesse der Patienten bzw. der Kunden der Agenturen für Arbeit vermieden werden. Die Vertragspartner streben darüber hinaus an, dass hierdurch schrittweise ein koope- ratives Aufgabenverständnis der behandelnden Ärzte und der so- zialmedizinischen Gutachter entsteht, damit im Sinne eines „ge- meinsamen Versorgungsauftrags“ der Chronifizierung und Ver- schlimmerung von Krankheit und Behinderung vorgebeugt bzw.

die Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen und Arbeitsle- ben bestmöglich gesichert werden kann. Die von der Bundesärz- tekammer vertretenen Ärzte unterstützen diese Ziele durch Über- sendung von Befundunterlagen und Befundberichten (§ 3 Abs. 2) an die Agenturen für Arbeit.

§ 2

Rechtliche Grundlagen

(1) Nach § 100 Abs. 1 SGB X sind Ärzte verpflichtet, den Agenturen für Arbeit im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu er- teilen, soweit es für die Durchführung von deren Aufgaben erfor- derlich ist und der Betroffene im Einzelfall schriftlich eingewil-

ligt hat. !

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Neuvereinbarung

über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit

Vereinbarung

über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit

zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Leiter Zentralbereich SP II der Zentrale der BA,

und der Bundesärztekammer, Herbert-Lewin-Platz 1 (Wegelystraße), 10623 Berlin, vertreten durch den Präsidenten – nachfolgend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt

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A2776 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 51–52⏐⏐22. Dezember 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2) Die Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft der Ärz- tekammern wirkt nach ihrer Satzung auf eine möglichst einheitli- che Regelung für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hin.

§ 3 Verfahren

(1) Machen eine Kundin oder ein Kunde der Agentur für Arbeit bei der Anmeldung oder im Beratungsgespräch gesundheitliche Einschränkungen geltend, so ist von der Vermittlungs- oder Bera- tungsfachkraft zu prüfen, ob diese für die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt von Bedeutung sein können. Für diese Fragen ist in vielen Fällen die medizinische Sachaufklärung durch den Ärztli- chen Dienst (ÄD) der Agentur für Arbeit notwendig. Hierzu benötigt die Ärztin oder der Arzt der Agentur für Arbeit in den meisten Fällen Informationen von den behandelnden Kolleginnen und Kollegen.

(2) Zu diesem Zweck bittet die zuständige Ärztin/der zuständi- ge Arzt der Agentur für Arbeit die behandelnde Ärztin/den behan- delnden Arzt entweder um die Übermittlung bereits vorliegender Befundunterlagen oder um die Erstellung und Zusendung des Be- fundberichtes (inklusive relevante Befundunterlagen) innerhalb von zehn Werktagen auf der Basis eines entsprechenden Vor- druckes, der dem Anschreiben an die behandelnde Ärztin/den be- handelnden Arzt beigefügt ist (Anlagen 1* und 2). Eine Erklärung

der Kundin/des Kunden über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wird dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin vorgelegt.

§ 4

Inhalt des Befundberichts

Im Befundbericht sollen die relevanten Diagnosen, aktuellen Be- schwerden und Funktionseinschränkungen sowie die aktuelle Therapie dargestellt werden. Darüber hinaus sind vorliegende Befundberichte, Arztbriefe, Laborbefunde, Krankenhaus- und Rehaentlassungsberichte sowie Gutachten beizufügen. Einzel- heiten sind dem Vordruck (Anlage 2) zu entnehmen. Die behan- delnde Ärztin oder der behandelnde Arzt haben auch die Mög- lichkeit, zur weiteren Auskunftserteilung einen telefonischen Rückruf der Ärztin oder des Arztes der Agentur für Arbeit zu wünschen. Ebenfalls können sie anzeigen, dass sie über die Fest- stellungen des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit unter- richtet werden wollen. In diesem Fall muss eine von der Patien- tin oder dem Patienten unterzeichnete Entbindung der Ärztin oder des Arztes der Agentur für Arbeit von der Schweigepflicht vorgelegt werden.

§ 5 Vergütung

Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und beträgt 32,50 Euro für

*Die Vertragspartner wirken darauf hin, dass der für den vereinbarten Befundbericht verwendete Formulardatensatz zeitnah in das Quartalsupdate der KBV für die Anbieter von Praxissoftware auf- genommen wird.

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 51–52⏐⏐22. Dezember 2008 A2777

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

die Ausstellung eines vollständigen Befundberichtes (ohne nähere gutachterliche Äußerungen), übermittelt innerhalb von zehn Werktagen. Für die Anfertigung von Kopien der Befund- unterlagen werden in Anlehnung an das JVEG 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite erstattet (siehe Vordruck Anlage 3). Anfallende Porto- kosten werden übernommen. Im Ausnahmefall zur Verfügung gestellte Originalbefunde werden umgehend an den Arzt zu- rückgesandt.

§ 6

Umsatzsteuerpflicht

Die Erstellung eines solchen Befundberichts wird als eine steuer- pflichtige gutachterliche Leistung angesehen. Sofern eine Ärz- tin/ein Arzt Umsatzsteuer abzuführen hat und nicht der soge- nannten Kleinunternehmerklausel unterliegt, ist ihr/ihm – mit Rückforderungsvorbehalt für den Fall sowie nach Maßgabe einer anderslautenden höchstrichterlichen Entscheidung – die anteilige Umsatzsteuer zu erstatten.

§ 7

Inkrafttreten und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt zum 01. 01. 2009 in Kraft.

(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedür- fen der Schriftform. Vereinbarungen über die Änderung des Schriftformerfordernisses nach Satz 1 sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich getroffen sind.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung, im Fal- le von Änderungen oder Ergänzungen nach Absatz 1 auch in der geänderten oder ergänzten Fassung, unwirksam geworden sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen damit nicht zusammenhängenden Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Falle ist die unwirksame Bestimmung im Wege der Ver- tragsänderung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ge- richtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Berlin.

Im Auftrag des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit Kay Senius

Präsident der Bundesärztekammer Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe

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Referenzen

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