meldet wird, muss sich in dem anmelden- den Transplantationszentrum in stationä- rer Behandlung befinden. Über die Zu- ordnung zu den Dringlichkeitsstufen I und II entscheidet in Zweifelsfällen eine Auditgruppe bei der Vermittlungsstelle.“
„3.3. Entscheidung der Auditgruppe Die Entscheidung der Auditgruppe ist mehrheitlich zu treffen; die Anmeldung des Zentrums gilt als positives Votum. Die Entscheidung der Auditgruppe erfolgt un- verzüglich. Jedes Votum wird begründet und zusammen mit der Vermittlungsent- scheidung bei Eurotransplant dokumen- tiert. Das Auditverfahren ist nach Eingang der Voten der Audit-Mitglieder bei der Vermittlungsstelle abgeschlossen.
Die Einstufung in die Dringlichkeits- stufen I und II trifft der medizinische Dienst von Eurotransplant. In Zweifels- fällen entscheidet die Auditgruppe.“
B. In-Kraft-Treten
Die Richtlinienänderungen treten am 1. Mai 2005 in Kraft.
[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundes aerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/
Organ/10OrgantransNeu/index.html]
Korrespondenzanschrift:
Bundesärztekammer Dezernat VI
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A1004 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005
Original DIN A4
Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesärztekammer vereinbaren zur Verbesserung der Kooperation zwischen Ärzteschaft und den Agenturen für Ar-
beit ein vereinfachtes und einheitliches Verfahren zur Zusammenarbeit, das die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu- stimmend zur Kenntnis nimmt.
Vereinbarung
über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit
zwischen der Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Justiziar des Vorstands, und der Bundesärztekammer, Herbert-Lewin-Platz 1 (Wegelystraße), 10623 Berlin, vertreten durch den Präsidenten
Bekanntmachungen
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Texte und Materialien der Bundesärzte- kammer zur Fort- und Weiterbildung Herausgeber: Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern Schutzgebühr: 6,20 Euro je Exemplar Ihre Bestellung senden Sie bitte an:
Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Formu- larverlag und Praxisorganisationsdienst, Dieselstraße 2, 50859 Köln, Fax: 0 22 34/
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0 30/40 04 56-4 52 (Frau Dr. Schoeller), Fax: 0 30/40 04 56-4 55. )
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Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005 AA1005
Original DIN A4 Original DIN A4
§ 1
Ziel der Vereinbarung
(1) Eine große Zahl der Rat oder Ar- beit suchenden Kunden der Bundesagen- tur für Arbeit hat gesundheitliche Beein- trächtigungen und ist in ärztlicher Behand- lung. Die erfolgreiche Vermittlung und Be- ratung dieses Personenkreises setzt voraus, dass die vorliegenden Erkrankungen und Behinderungen nach Art, Schwere und Auswirkung umfassend berücksichtigt werden. Dies liegt auch im Interesse der Patienten bzw. entspricht den Zielen der Krankenbehandlung und der Prävention.
(2) Ziel der Vereinbarung ist ein einfa- ches und einheitliches Verfahren der In- formation der Ärzte der Agenturen für Arbeit durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und die Beseitigung der bisheri- gen Unklarheiten der Vergütung. So kön- nen Doppeluntersuchungen und Zeitver- luste im Interesse der Patienten bzw. der Kunden der Agenturen für Arbeit vermie- den werden. Die Parteien streben darüber hinaus an, dass hierdurch schrittweise ein
kooperatives Aufgabenverständnis der be- handelnden Ärzte und der sozialmedizi- nischen Gutachter entsteht, damit im Sin- ne eines „gemeinsamen Versorgungsauf- trags“ der Chronifizierung und Verschlim- merung von Krankheit und Behinderung vorgebeugt bzw. die Teilhabe der Men- schen am gesellschaftlichen und Arbeits- leben bestmöglich gesichert werden kann.
§ 2
Rechtliche Grundlagen
(1) Nach § 100 SGB X sind Ärzte ver- pflichtet, den Agenturen für Arbeit im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu er- teilen, soweit es für die Durchführung von deren Aufgaben erforderlich ist und der Betroffene im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat.
(2) Die Bundesärztekammer als Ar- beitsgemeinschaft der Ärztekammern wirkt nach ihrer Satzung auf eine mög- lichst einheitliche Regelung für die ärztli- che Tätigkeit auf allen Gebieten hin.
§ 3 Verfahren
(1) Macht eine Kundin oder ein Kunde der Agentur für Arbeit bei der Anmel- dung oder im Beratungsgespräch gesund- heitliche Einschränkungen geltend, so ist von der Vermittlungs- oder Beratungs- fachkraft zu prüfen, ob diese für die Ein- gliederung auf dem Arbeitsmarkt von Bedeutung sein können. Für diese Fragen ist in vielen Fällen die medizinische Sach- aufklärung durch den Ärztlichen Dienst (ÄD) der Agentur für Arbeit notwendig.
Hierzu benötigt die Ärztin oder der Arzt der Agentur für Arbeit in den meisten Fällen Informationen von den behan- delnden Kolleginnen und Kollegen.
(2) Zu diesem Zweck bittet die zustän- dige Ärztin oder der zuständige Arzt der Agentur für Arbeit die behandelnde Ärz- tin oder den behandelnden Arzt um die zeitnahe Erstellung und Zusendung eines Befundberichts. Dem Anschreiben (An- lage 1) liegt ein entsprechender Vordruck
bei (Anlage 2).
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A1006 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005
§ 4
Inhalt des Befundberichts Im Befundbericht sollen die relevan- ten Diagnosen, aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowie zur Therapie dargestellt werden. Darüber hinaus sind vorliegende Befundberichte, Arztbriefe, Laborbefunde, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte sowie Gutachten beizufügen. Einzelheiten sind dem Vordruck (Anlage 2) zu entnehmen.
Die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt haben auch die Möglichkeit, zur weiteren Auskunftserteilung einen te- lefonischen Rückruf der Ärztin oder des Arztes der Agentur für Arbeit zu wün- schen. Ebenfalls können sie anzeigen, dass sie über die Feststellungen des Ärzt- lichen Dienstes der Agentur für Arbeit unterrichtet werden wollen. In diesem Fall muss eine von der Patientin oder dem Patienten unterzeichnete Entbindung der Ärztin oder des Arztes der Agentur für Arbeit von der Schweigepflicht vorge- legt werden.
§ 5 Vergütung
Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an das Justizvergütungs- und Entschädi- gungsgesetz (JVEG) und beträgt 21,–
Euro für die Ausstellung eines vollstän- digen Befundberichtes (ohne nähere gutachterliche Äußerungen). Für Foto- kopierkosten werden 0,50 Euro pro Sei- te für die ersten 50 Seiten, 0,15 Euro für jede weitere Seite erstattet (siehe Vor- druck Anlage 3). Anfallende Portoko- sten werden übernommen.
§ 6
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt zum 1. 4. 2005 in Kraft.
(2) Der Vertrag kann von jedem Ver- tragspartner gekündigt werden. Die Kün- digungsfrist betragt sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres. )
Beschlüsse
des Zentralen
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer
Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bun- desärztekammer, gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, des Bundesmini- steriums des Innern, des PKV-Verban- des, der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters der Privatärztlichen Verrechnungsstellen, hat nach abschließender Beratung am 8. 3. 2005 folgenden Beschluss zur Ab- rechnung der Kapselendoskopie nach GOÄ gefasst:
A 707 Untersuchung des Dünndarms mittels Kapselendoskopie und Auswer- tung des Bildmaterials bei unklarer ga- strointestinaler Blutung, nach vorausge- gangener Endoskopie des oberen und un- teren Gastrointestinaltraktes
Analog Nr. 684 GOÄ plus Nr. 687 GOÄ (2700 Punkte)
Voraussetzung für das Erbringen der Kap- selendoskopie ist die Gebietsbezeichnung Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie (zukünftig Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie).
Der Zeitaufwand für die Auswertung der Videodokumentation beträgt durch- schnittlich zwei Stunden. Ist er im konkre- ten Fall deutlich niedriger oder deutlich höher, ist dies beim Ansatz des Steige- rungsfaktors zu berücksichtigen. ) Original DIN A4
Kursbuch Rettungsdienst
Curriculum zum Fachkundenachweis
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