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StV Binnenschiffsregister

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Academic year: 2022

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Zustimmungsgesetz Staatsvertrag

über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister

Das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.

§ 1

Die Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht Magdeburg für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 2

Das Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.

§ 4

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. 3Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 14Die Staatskanzlei des Landes Sachsen- Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten

Ratifikationsurkunde mit.

Wismar, den 6. März 1995

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten

Der Justizminister Prof. Dr. Eggert

Für den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz Heitmann

Für das Land-Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Schubert

Für den Freistaat Thüringen Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister

für Justiz und Bundesangelegenheiten Kretschmer

StV Binnenschiffsregister

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.02.1996 Seite 1 von 2

(2)

1 In Kraft: 1. Februar 1996 (Bek vom 5. Februar 1996, SächsGVBk. S. 68) StV Binnenschiffsregister

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.02.1996 Seite 2 von 2

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