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für das Land Sachsen-Anhalt

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Academic year: 2022

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F 2285

Ministerialblatt

für das Land Sachsen-Anhalt

(MBI. LSA Grundausgabe)

30. Jahrgang Magdeburg, den 23. November 2020 Nummer 40

I N HALT

-Schriftliche Mitteilungen der Veröffentlichungen erfolgen nicht-

I.

A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

B. Ministerium für Inneres und Sport

C. Ministerium für Justiz und Gleichstellung

D. Ministerium der Finanzen

E. Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

F. Ministerium für Bildung

RdErl.20.10.2020, Richtlinie Schulinfrastruktur; Zweite Änderung... 451 (zu: 223115)

G. Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung

H. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

I. Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Erl. 14.10.2020, Richtlinien überden Erwerb, die Ver­

waltung,die Zuführung, die Veräußerung und die Über­

tragung von Grundstücken der Bundesfernstraßenver­

waltung (Liegenschaftsrichtlinien - LiegR)... 452 (neu: 910)

V.

Stellenausschreibungen ... 452

I.

F. Ministerium für Bildung

223115

Richtlinie Schulinfrastruktur;

Zweite Änderung

RdErl. des MB vom 20.10. 2020 - 35-813 47-10

Bezug:

RdErl. des MB vom 4. 6. 2018 (MBI. LSA S. 222), geändert durch RdErl.

vom 3.12. 2018 (MBI. LSA 2019 S. 6)

1. Nummer 4.8 des Bezugs-RdErl. erhält folgende Fas­

sung:

„4.8 Im Jahr 2024 können Zuwendungen nur für Investi­

tionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investi­

tionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31.12.2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden.1'

2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt,

die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Einheits- und Verbands­

gemeinden, sowie die Träger von Schulen in freier Trägerschaft

451

(2)

MBI LSA Nr. 40/2020 vorn 23. 11. 2020

I. Ministerium für Landesentwickiung und Verkehr

910

Richtlinien über den Erwerb, die Verwaltung, die Zuführung, die Veräußerung und die Übertragung von Grundstücken der Bundesfernstraßenverwaltung

(Liegenschaftsrichtlinien - LiegR) Erl. des MLV vom 14.10. 2020 - 32.41/27000/0/1

Bezug:

a) Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/2020 des BMVI vom 10. 3. 2020 (VkBI. S.210)

b) Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/1992 des BMV vom 28.1.1992 (VkBI. S. 620)

c) RdErl. des MWvom 22. 1.1991 (MBI. LSA S. 97) '

1. Übertragung von Befugnissen

Aufgrund § 7 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bun­

desfernstraßen vom 3. 7. 1951 (BAnz. Nr. 132) wird die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) im Zu­

sammenhang mit dem Bau und der Verwaltung von Bun­

desfernstraßen im Bereich der Auftragsverwaltung-unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Veräußerung von Grundstücken für den Bund ermächtigt, soweit nicht in Nummer 2 abwei­

chende Regelungen getroffen werden.

2. Einführung für Bundesfernstraßen

Mit Bezugs-RdSchr. zu a wurden die Liegenschaftsricht­

linien bekannt gemacht. Sie sind ebenso wie das Bezugs-

RdSchr. zu a aul der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eingestellt worden (http://www.bmvi.de). Das Bezugs-RdSchr. zu b, mit dem die Abgabenrichtlinien bekannt gemacht worden waren, wurde gleichzeitig aufgehoben. Die Liegenschafts­

richtlinien sind im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Entscheidungen nach Nummer 3.3 der Liegenschafts- richtiinien trifft die Landesstraßenbaubehörde Sachsen- Anhalt. Sofern nach Nummer 3.5 in Verbindung mit Num­

mer 3.1 der Liegenschaftsrichtlinien die Genehmigung des Bundes einzuholen ist, ist der obersten Straßenbau­

behörde der entsprechende Antrag zur Weiterleitung an das zuständige Bundesministerium vorzulegen. Berichte nach Nummer 3.6 sind der obersten Straßenbaubehörde bis zum 20.1. des Jahres vorzulegen. Zusätzlich zu den in den Liegenschaftsrichtlinien genannten Angaben sind der jeweilige Zeitpunkt des Erwerbsfalles sowie der Planungs­

stand zum Erwerbszeitpunkt mit anzugeben.

Sofern Grundstücke nach den Liegenschaftsrichtlinien ausnahmsweise nicht der Bundesanstalt für Immobilien­

aufgaben zuzuführen sind, können diese von der Landes­

straßenbaubehörde Sachsen-Anhalt eigenverantwortlich veräußert werden, wenn ihr voller Wert im Sinne des Haus­

haltsrechts 10 000 Euro nicht übersteigt. Andernfalls ist die Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde einzuholen.

Anträge nach Nummer 7 sind über die oberste Straßen­

baubehörde an das zuständige Bundesministerium zu stellen.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. zu c außer Kraft.

An

die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt

V.

Stellenausschreibungen

Die Landesregierung ist bestrebt, den Anteil der Frauen in allen Positionen in der Landesverwaltung sowie bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erhöhen und for­

dert deshalb qualifizierte Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben.

Schwerbehinderte Bewerberund Bewerberinnen (m/w/d) werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Wegen der Einzelheiten zum Bewerbungsverfahren wird auf Teil 1 Abschn. 3 der Stellenausschreibungs-AV des MJ vom 21.6.2005 (JMBI. LSA S. 221), zuletzt geändert durch AV vom 14. 9. 2020 (JMBI. LSA S. 99), verwiesen.

Justizvollzugsdienst

Bei der Justizvollzugsanstalt Burg ist das Statusamt eines Psychologieoberrates oder

einer Psychologieoberrätin (m/w/d) (BesGr. A 14)

zu besetzen.

Zu den Aufgaben, die mit diesem Amt verbunden sind, gehört neben der Tätigkeit als Psychologe oder als Psy­

chologin (m/w/d) die stellvertretende Leitung der Sozial­

therapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Burg.

452

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