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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. Anhörungs-Entwurf vom 5. Mai 2015

Verordnung

über die Brand- und Elementarschadenprävention (BEPV)

Vom

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantons- verfassung vom 17. Mai 19841, beschliesst:

I.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Gesetzes vom …2 über die Brand- und Ele- mentarschadenprävention (kurz: BEPG).

§ 2 Vollzug

1 Diese Verordnung wird unter Vorbehalt anderer Zuständigkeitsvorschriften von der Basel- landschaftlichen Gebäudeversicherung (kurz: BGV) vollzogen.

2 Die BGV betreibt ein Brandschutz-Inspektorat sowie eine Fachstelle für Elementarscha- denprävention.

3 Sie kann Aufgaben an Dritte übertragen.

§ 3 Vorabklärung

1 Die Bauherrschaften können bei der BGV Vorabklärungen über Schutzmassnahmen gegen Brand- und Elementarschäden vornehmen lassen.

2 Die Vorabklärungen sind unentgeltlich.

1 GS 29.276, SGS 100

2 GS 37.000, SGS 000

(2)

§ 4 Kontrolle angeordneter Schutzmassnahmen (13 Abs. 1 BEPG)

Die BGV und die Gemeinden können die von ihnen angeordneten Schutzmassnahmen ge- gen Brandschäden und gegen Elementarschäden erstmalig wie auch wiederholt kontrollie- ren.

2. Brandschadenprävention

§ 5 Brandschutzvorschriften (§ 4 Abs. 1 BEPG)

Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (kurz: VKF) umfassen deren Brandschutznorm und deren Brandschutzrichtlinien sowie die technischen Vorschriften, die jene als massgebend erklären.

§ 6 Brandschutzabstände (§ 4 Abs. 2 BEPG)

1 Die brandschutzbedingten Abstände, die zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück einzuhalten sind, richten sich nach der entsprechenden Brandschutzrichtlinie der VKF.

2 Der brandschutzbedingte Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze muss so gross sein, dass er auf den benachbarten Grundstücken keine Eigentumsbeschränkung bewirkt.

3 Der Abstand gemäss Absatz 2 darf verringert werden, wenn im Grundbuch eine Dienstbar- keit zulasten des Nachbargrundstücks eingetragen ist, wonach dessen Gebäude die Abstän- de analog zu Absatz 1 einhalten müssen. Die Löschung der Dienstbarkeit bedarf der Zu- stimmung der BGV.

4 Wenn das benachbarte Grundstück dauernd nicht überbaut werden darf, bemisst sich der Abstand gemäss Absatz 2 von der Mitte jenes Grundstücks aus.

5 Als Gebäude gelten Bauten und Anlagen.

§ 7 Bestandesgarantie

Teile von Bauten und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt worden sind und die Brandschutzabstände gemäss § 6 unterschreiten, haben eine Bestandesgaran- tie.

§ 8 Dokumentation (§ 3 Abs. 4 BEPG)

1 Die BGV kann anordnen, dass eine Dokumentation über die angeordneten Schutzmass- nahmen zu führen ist.

2 Die Dokumentation richtet sich nach den Brandschutzvorschriften der VKF.

(3)

§ 9 Sicherheitsbeauftragte Person (§ 3 Abs. 4 BEPG)

1 Die BGV kann anordnen, dass für Bauten und Anlagen eine von der VKF anerkannte Fachperson als Sicherheitsbeauftragter oder Sicherheitsbeauftrage „Brandschutz“ angestellt oder beauftragt ist.

2 Die Aufgaben des oder der Sicherheitsbeauftragten richten sich nach den Brandschutzvor- schriften der VKF.

§ 10 Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 2 Abs. 2 BEPG)

1 Im Innern von Bauten und Anlagen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verbo- ten. Vom Verbot ausgenommen sind Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gemäss der eidge- nössischen Sprengstoffverordnung1.

2 Die BGV kann zeitlich befristet die Vorführung pyrotechnischer Effekte im Innern von Bau- ten und Anlagen in geeigneten, bezeichneten Bereichen (z.B. Szeneflächen, Bühnen) bewil- ligen.

3. Elementarschadenprävention

§ 11 Hagel (§ 8 Abs. 2 Bst. a BEPG)

Das Schutzziel gegenüber Hagel gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe a BEPG gilt nur für Bau- teile, die der Witterung ausgesetzt sowie am Markt erhältlich sind.

§ 12 Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag, Erdrutsch (§ 8 Abs. 2 Bst. b und c BEPG)

Die Naturgefahrenkarten Basel-Landschaft sowie die Gefahrenhinweiskarten Basel-Land- schaft geben Hinweis auf die Gefahrengebiete Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch. Im Anwendungsfall ist der Gegenbeweis zulässig.

§ 13 Ausführung angeordneter Schutzmassnahmen

1 Angeordnete Schutzmassnahmen gegen Elementarschäden müssen nach den anerkann- ten Regeln der Baukunde und der Technik sowie nach den fachspezifischen Grundlagen gemäss Absatz 2 ausgeführt werden.

2 Als fachspezifische Grundlagen gelten insbesondere:

a. die Wegleitung „Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren“, herausgegeben von der VKF;

b. die Wegleitung „Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren“, herausgege- ben von der VKF;

1 SR 941.411

(4)

c. das Hagelregister der VKF;

d. Fachpublikationen des Bundesamts für Umwelt;

e. Fachpublikationen der Nationalen Plattform Naturgefahren;

f. der Leitfaden „Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Basel-Land- schaft“, herausgegeben von der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft (Bauinspektorat) und der BGV.

II.

1. Die Verordnung vom 1. Dezember 19811 zum Sachversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:

§ 23 Besonders grosse Schadengefahr

Als besonders gross ist die Schadengefahr (G § 39) zu betrachten, wenn a. geltende Vorschriften missachtet worden sind,

b. angeordneten Schutzmassnahmen gegen Feuer- und Elementarschäden nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sind,

c. das Ausmass oder die Häufigkeit eines möglichen Feuer- oder Elementarschadens besonders hoch ist, oder wenn

d. aus anderen Gründen eine besonders grosse Brand- und Explosionsgefahr besteht.

2. Die Verordnung vom 27. Oktober 19982 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) wird wie folgt geändert:

§ 76 Absatz 2, Zwischentitel vor § 79, § 79 Aufgehoben.

III.

Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung vom 9. Dezember 19973 über den Feuerschutz, b. die Verordnung vom 9. Dezember 19974 über den Kaminfegetarif.

1 GS 27.847, SGS 350.11

2 GS 33.0340, SGS 400.11

3 GS 32.1038, SGS 761.11

4 GS 32.1045, SGS 761.17

(5)

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Verteiler:

- alle Direktionen

- Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Gräubernstrasse 18, 4410 Liestal - Gemeinderat Reinach, 4153 Reinach

- Landeskanzlei (Publikation) - Bauinspektorat

- Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau - Finanzkontrolle

- Stabsstelle Gemeinden. Generalsekretariat FKD - Finanz- und Kirchendirektion (3)

(6)

Bisheriges Recht Neues Recht

§ 23 Besonders grosse Schadengefahr Als besonders gross ist die Schadengefahr (G § 39) zu betrachten, wenn wesentliche feuerpolizeiliche Vorschriften missachtet worden sind oder aus anderen Gründen eine besonders grosse Brand- und Explosionsge- fahr besteht.

1. Die Regierungsratsverordnung vom 1. De- zember 1981 zum Sachversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:

§ 23 Besonders grosse Schadengefahr Als besonders gross ist die Schadengefahr (G § 39) zu betrachten, wenn

a. geltende Vorschriften missachtet worden sind,

b. angeordneten Schutzmassnahmen ge- gen Brand- und Elementarschäden nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sind,

c. das Ausmass oder die Häufigkeit eines möglichen Brand- oder Elementarschad- ens besonders hoch ist, oder wenn d. aus anderen Gründen eine besonders grosse Brand- und Explosionsgefahr be- steht.

§ 76 Gebäude an Grenzen

1 Bei Gebäuden, die an eine Grenze gebaut werden oder bei zusammengebauten Ge- bäuden, sind aus statischen und lärmschutz- technischen Gründen Doppelmauern mit nicht brennbarer Zwischenlage vorzusehen bzw. zu erstellen. Es dürfen weder Schlitze eingelassen noch Aussparungen angebracht werden.

2 Die Brandschutzvorschriften bleiben vor- behalten.

3 Die Baubewilligungsbehörde kann bei ein- geschossigen Nebenbauten Ausnahmen gestatten.

2. Die Verordnung vom 27. Oktober 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) wird wie folgt geändert:

§ 76 Absatz 2

Aufgehoben.

(7)

III. Brandschutz

§ 79 Verbindliche technische Vorschrif- ten

Zum Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Brän- den gelten die Brandschutz-Vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherun- gen (VKF).

Zwischentitel vor § 79 Aufgehoben.

§ 79

Aufgehoben.

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