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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. vom

Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationä- ren Anlagen

Änderung vom

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Verordnung vom 14. August 19901 über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen wird wie folgt geändert:

§ 1 Absätze 1 und 4

1 Diese Verordnung regelt

a. die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Stickoxide, organische Stoffe und Dieselruss bei Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz2, b. die Verkürzung der Sanierungsfristen für Holzfeuerungen,

c. die Anforderungen an die Fahrzeuge für Bautransporte.

Die verkürzten Sanierungsfristen bei Holzfeuerungen und die Anforderungen an Fahrzeuge für Bautransporte gelten im ganzen Kanton Basel-Landschaft.

§ 6 Absatz 4

4 aufgehoben

§ 6 a Reduktion der Emissionen von organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffen

1 Firmen, deren stationäre Anlagen auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 3000 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1 bis 3 gemäss Anhang 1 Ziffer 72 der Luftreinhalte-Verordnung3 emittieren, müssen diese Emissionen soweit reduzieren, wie es dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist.

2 Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (dif- fuse Emissionen).

3 Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Absatz 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.

1 GS 30.346, SGS 786.14

2 Art. 7 Abs. 7 USG; SR 814.01

3 SR 814.318.142.1

25.04.2012/ Ny / LHA-VVESA-4.doc

(2)

4 Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik ge- troffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit.

§ 7b Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse

1 Firmen, deren stationäre Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse auf dem Fir- menareal pro Jahr zusammen mehr als 400 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1 bis 3 gemäss Anhang 1 Ziffer 72 der Luftreinhalte-Verordnung4 emittieren, müssen soweit auf wässerige oder lösungsmittelarme Prozesse umstellen, als dies dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist.

2 Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (dif- fuse Emissionen).

3 Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Absatz 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.

4 Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit.

§ 7c Massnahmenkatalog

1 Der Massnahmenkatalog gemäss § 6a Absatz 3 oder § 7b Absatz 3 ist innert einem Jahr ab Feststellung der Überschreitung der Emissionsfracht beziehungsweise vor Inbetriebnah- me einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage zu erstellen.

2 Der Massnahmenkatalog enthält:

a. Angaben über den neusten Stand der Technik, b. die geplanten Massnahmen,

c. den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen, d. die voraussichtliche Emissionsreduktion jeder Massnahme.

3 Der Massnahmenkatalog und der Nachweis über getroffene Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik werden von der zuständigen Behörde genehmigt.

4 Die Behörde ordnet die Umsetzung der Massnahmen innert zwei Jahren an.

5 Sofern die Grenzfracht gemäss § 6a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 trotz Umsetzung der Massnahmen nicht eingehalten werden kann, ist der Massnahmenkatalog in der Regel fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahmen zu überarbeiten.

§ 11a Baustellen und Baustellenverkehr

1 Dieselbetriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung des Verbrennungsmotors von mehr als 55 kW für den Einsatz auf Baustellen dürfen nur verwendet werden, wenn diese mit einem den geltenden Anforderungen der Filterliste des Bundesamtes für Umwelt entspre- chenden Partikelfiltersystem ausgerüstet sind.

2 Verursacht eine Baustelle ein Transportvolumen von über 20'000 m3 an Massengütern, wie z.B. Aushub, Kies, Sand, Beton, so sind die Massengüter-Transporte mit Fahrzeugen auszu-

4 SR 814.318.142.1

(3)

führen, die der Abgabekategorie 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung über eine leistungsab- hängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 20005 zugehören.

§ 11b Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen

1 Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrü- chen, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerken, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte- Verordnung6 erfüllt.

2 Die zuständige Behörde ordnet die Nachrüstung von bereits im Einsatz stehenden Maschi- nen und Geräten innert 5 Jahren an.

§ 14 Holzfeuerungen

1 Bei Holzfeuerungen gemäss Anhang 3 Ziffer 52 der Luftreinhalte-Verordnung7, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt wurden, dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

a. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW bis 1 MW: 200 mg/m3. b. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW: 150 mg/m3. Die Bezugswerte des Sauerstoffgehaltes im Abgas richten sich nach der Luftreinhalte- Verordnung8.

2 Für Holzfeuerungen, die aufgrund der Luftreinhalte-Verordnung9 sanierungspflichtig sind und deren Feststoffgehalt im Abgas den Grenzwert der Luftreinhalte-Verordnung um mehr als 50% übersteigt, gilt eine verkürzte Sanierungsfrist von 5 Jahren, wenn dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

II.

Die Änderung tritt am in Kraft.

Verteiler:

externe Adressen

alle Direktionen

Landeskanzlei (Gesetzessammlung)

Lufthygieneamt

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

5SR 641.811

6 SR 814.318.142.1

7 SR 814.318.142.1

8 SR 814.318.142.1

9 814.318.142.1

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