Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. Gemeindeanhörungs-Entwurf vom 9. Dezember 2014
Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)
Vom
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Die Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 2014
1wird wie folgt geändert:
§ 5 Buchstabe e e. Aufgehoben
§ 6 Titel und Absatz 1
Abstimmung der Änderungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG)
1
Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer unterlassenen An- oder Abmeldung die entspre- chende Änderung im Einwohnerregister zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsge- meinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.
§ 10a Einwohnerregister-Software (§ 11 Abs. 3 ARG)
1
Die Einwohnergemeinden verwenden für ihre Einwohnerregister diejenigen Softwares, die vom Statistischen Amt grundsätzlich zugelassen sind.
2
Die Zulassung richtet sich nach der vermuteten Tauglichkeit für die Meldungen ans Kanto- nale Personenregister. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
3
Das Statistische Amt ermöglicht den Einwohnergemeinden, die Softwares vor der Anschaf- fung auf Tauglichkeit hin zu prüfen.
4
Die Finanz- und Kirchendirektion verfügt gegenüber einer Einwohnergemeinde, die eine zugelassene, sich jedoch als untauglich erweisende Software verwendet, die Verwendung einer tauglichen.
§ 13 Datenmeldungen betreffend Grundeigentum (§ 11 Abs. 2 ARG)
Die Daten gemäss § 10 Absatz 2 ARG sind wie folgt an das kantonale Personenregister zu melden:
a. vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der natürlichen Personen mit Grundeigentum im Kanton,
b. von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der natürlichen Per- sonen mit Grundeigentum im Kanton sowie mit ausserkantonalem Wohnsitz.
§ 17 Titel
Berechtigungen (§§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 ARG)
§ 18 Absatz 1
1
Die für die Stelle zuständige Direktion stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfragerechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19.
§ 24 Titel
Kollektivstellen (§ 14 Abs. 2 Bst. m, n, o und q ARG)
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
Verteiler:
- alle Einwohnergemeinden - alle Direktionen
- Landeskanzlei (Gesetzespublikation) - Finanzkontrolle
- Statistisches Amt
- Stabsstelle Gemeinden, Generalsekretariat FKD
- Finanz- und Kirchendirektion (3)
Synopsis
Bisheriges Recht Neues Recht
§ 5 Familienrechtliche Beziehungen (§ 2 Abs. 3 Bst. b ARG)
Familienrechtliche Beziehungen zwischen Per- sonen im selben Haushalt sind diejenigen zwi- schen
a. Ehepartnerinnen und Ehepartnern,
b. Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft,
c. Eltern und Kindern,
d. Pflegeeltern und Pflegekindern,
e. Inhabenden der elterlichen Sorge und Kin- dern.
§ 5 Buchstabe e
e. Aufgehoben
§ 6 Abstimmung der An- und Abmel- dungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG)
1 Ist gegenüber einer Person die An- oder die Abmeldung zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.
2 Können sich die Zu- und die Wegzugsgemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
§ 6 Titel und Absatz 1
Abstimmung der Änderungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG)
1 Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer un- terlassenen An- oder Abmeldung die entspre- chende Änderung im Einwohnerregister zu ver- fügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsge- meinde ihrer Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.
§ 10a Einwohnerregister-Software (§ 11 Abs.
3 ARG)
1 Die Einwohnergemeinden verwenden für ihre Einwohnerregister diejenigen Softwares, die vom Statistischen Amt grundsätzlich zugelassen sind.
2 Die Zulassung richtet sich nach der vermuteten Tauglichkeit für die Meldungen ans Kantonale Personenregister. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
3 Das Statistische Amt ermöglicht den Einwoh- nergemeinden, die Softwares vor der Anschaf- fung auf Tauglichkeit hin zu prüfen.
4 Die Finanz- und Kirchendirektion verfügt ge- genüber einer Einwohnergemeinde, die eine zugelassene, sich jedoch als untauglich erwei- sende Software verwendet, die Verwendung einer tauglichen.
Bisheriges Recht Neues Recht
§ 13 Datenmeldungen betreffend Grundei- gentum (§ 11 Abs. 2 ARG)
Die Daten gemäss § 10 Absätze 2 und 3 ARG sind wie folgt an das kantonale Personenregister zu melden:
a. vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der Personen mit Grundeigentum im Kanton,
b. von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der Personen mit Grundei- gentum im Kanton sowie mit ausserkantona- lem Wohnsitz.
§ 13 Datenmeldungen betreffend Grundei- gentum (§ 11 Abs. 2 ARG)
Die Daten gemäss § 10 Absatz 2 ARG sind wie folgt an das kantonale Personenregister zu mel- den:
a. vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der natürlichen Personen mit Grundei- gentum im Kanton,
b. von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der natürlichen Personen mit Grundeigentum im Kanton sowie mit ausser- kantonalem Wohnsitz.
§ 17 Berechtigungen
1 Im Anhang II sind die abfrageberechtigten Stel- len festgelegt. Gegebenenfalls sind sie nach gesetzlich unterschiedlichen Aufgabenbereichen differenziert.
2 Für jede abfrageberechtigte Stelle oder jeden ihrer Aufgabenbereiche ist festgelegt:
a. die dieser oder diesem zugänglichen Perso- nenkategorien und -gruppen (kurz: zugänglic- he Datenbestände),
b. die dieser oder diesem zugänglichen Daten nach aktuellem Stand sowie nach vorange- gangenen Ständen (kurz: zugängliche Da tenstände),
c. die dieser oder diesem zugänglichen Daten nach Merkmalen (kurz: zugängliche Daten), d. ob ihr der kantonale Personenidentifikator bekanntgegeben wird,
e. ob ihre Abfragen vollständig oder ohne die abgefragte Person protokolliert werden.
§ 17 Titel
Berechtigungen (§§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 ARG)
§ 18 Antrag auf Erteilung von Abfragerechten
1 Die für die Stelle zuständige Direktion stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfrage- rechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19a.
2 Der Antrag umfasst formell die Ergänzung des Anhangs II, in der pro abfrageberechtigter Stelle oder Aufgabenbereich beantragt wird:
a. die zur Abfrage zugänglichen Datenbestände, b. die zur Abfrage zugänglichen Datenstände,
§ 18 Absatz 1
1 Die für die Stelle zuständige Direktion stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfrage- rechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19.
Bisheriges Recht Neues Recht
c. die zur Abfrage zugänglichen Daten der ein- zelnen Merkmale, zitiert nach eidgenössi- schem Registerharmonisierungsgesetz und kantonalem Anmeldungs- und Registergesetz, d. gegebenenfalls die Bekanntgabe des kanto- nalen Personenidentifikators,
e. gegebenenfalls die Protokollierung der Abfra- gen ohne diejenige der abgefragten Person.
§ 24 Kollektivstellen (§ 14 Abs. 2 Bst. h, hbis, i und j ARG)
1 Als Kollektivstellen gelten diejenigen Stellen, die dieselben Aufgaben haben.
2 Kollektivstellen sind die Verwaltungen der Ein- wohnergemeinden, der gemeinsamen Sozialhil- febehörden, der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden, der Bürgergemeinden sowie der Kirchgemeinden.
3 Für die Kollektivstellen gelten die §§ 18 - 22 analog.
§ 24 Titel
Kollektivstellen (§ 14 Abs. 2 Bst. m, n, o und q ARG)