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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. Gemeindeanhörungs-Entwurf vom 9. Dezember 2014

Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)

Vom

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 2014

1

wird wie folgt geändert:

§ 5 Buchstabe e e. Aufgehoben

§ 6 Titel und Absatz 1

Abstimmung der Änderungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG)

1

Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer unterlassenen An- oder Abmeldung die entspre- chende Änderung im Einwohnerregister zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsge- meinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.

§ 10a Einwohnerregister-Software (§ 11 Abs. 3 ARG)

1

Die Einwohnergemeinden verwenden für ihre Einwohnerregister diejenigen Softwares, die vom Statistischen Amt grundsätzlich zugelassen sind.

2

Die Zulassung richtet sich nach der vermuteten Tauglichkeit für die Meldungen ans Kanto- nale Personenregister. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

3

Das Statistische Amt ermöglicht den Einwohnergemeinden, die Softwares vor der Anschaf- fung auf Tauglichkeit hin zu prüfen.

4

Die Finanz- und Kirchendirektion verfügt gegenüber einer Einwohnergemeinde, die eine zugelassene, sich jedoch als untauglich erweisende Software verwendet, die Verwendung einer tauglichen.

(2)

§ 13 Datenmeldungen betreffend Grundeigentum (§ 11 Abs. 2 ARG)

Die Daten gemäss § 10 Absatz 2 ARG sind wie folgt an das kantonale Personenregister zu melden:

a. vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der natürlichen Personen mit Grundeigentum im Kanton,

b. von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der natürlichen Per- sonen mit Grundeigentum im Kanton sowie mit ausserkantonalem Wohnsitz.

§ 17 Titel

Berechtigungen (§§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 ARG)

§ 18 Absatz 1

1

Die für die Stelle zuständige Direktion stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfragerechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19.

§ 24 Titel

Kollektivstellen (§ 14 Abs. 2 Bst. m, n, o und q ARG)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

Verteiler:

- alle Einwohnergemeinden - alle Direktionen

- Landeskanzlei (Gesetzespublikation) - Finanzkontrolle

- Statistisches Amt

- Stabsstelle Gemeinden, Generalsekretariat FKD

- Finanz- und Kirchendirektion (3)

(3)

Synopsis

Bisheriges Recht Neues Recht

§ 5 Familienrechtliche Beziehungen (§ 2 Abs. 3 Bst. b ARG)

Familienrechtliche Beziehungen zwischen Per- sonen im selben Haushalt sind diejenigen zwi- schen

a. Ehepartnerinnen und Ehepartnern,

b. Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft,

c. Eltern und Kindern,

d. Pflegeeltern und Pflegekindern,

e. Inhabenden der elterlichen Sorge und Kin- dern.

§ 5 Buchstabe e

e. Aufgehoben

§ 6 Abstimmung der An- und Abmel- dungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG)

1 Ist gegenüber einer Person die An- oder die Abmeldung zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.

2 Können sich die Zu- und die Wegzugsgemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

§ 6 Titel und Absatz 1

Abstimmung der Änderungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG)

1 Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer un- terlassenen An- oder Abmeldung die entspre- chende Änderung im Einwohnerregister zu ver- fügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsge- meinde ihrer Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.

§ 10a Einwohnerregister-Software (§ 11 Abs.

3 ARG)

1 Die Einwohnergemeinden verwenden für ihre Einwohnerregister diejenigen Softwares, die vom Statistischen Amt grundsätzlich zugelassen sind.

2 Die Zulassung richtet sich nach der vermuteten Tauglichkeit für die Meldungen ans Kantonale Personenregister. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

3 Das Statistische Amt ermöglicht den Einwoh- nergemeinden, die Softwares vor der Anschaf- fung auf Tauglichkeit hin zu prüfen.

4 Die Finanz- und Kirchendirektion verfügt ge- genüber einer Einwohnergemeinde, die eine zugelassene, sich jedoch als untauglich erwei- sende Software verwendet, die Verwendung einer tauglichen.

(4)

Bisheriges Recht Neues Recht

§ 13 Datenmeldungen betreffend Grundei- gentum (§ 11 Abs. 2 ARG)

Die Daten gemäss § 10 Absätze 2 und 3 ARG sind wie folgt an das kantonale Personenregister zu melden:

a. vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der Personen mit Grundeigentum im Kanton,

b. von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der Personen mit Grundei- gentum im Kanton sowie mit ausserkantona- lem Wohnsitz.

§ 13 Datenmeldungen betreffend Grundei- gentum (§ 11 Abs. 2 ARG)

Die Daten gemäss § 10 Absatz 2 ARG sind wie folgt an das kantonale Personenregister zu mel- den:

a. vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der natürlichen Personen mit Grundei- gentum im Kanton,

b. von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der natürlichen Personen mit Grundeigentum im Kanton sowie mit ausser- kantonalem Wohnsitz.

§ 17 Berechtigungen

1 Im Anhang II sind die abfrageberechtigten Stel- len festgelegt. Gegebenenfalls sind sie nach gesetzlich unterschiedlichen Aufgabenbereichen differenziert.

2 Für jede abfrageberechtigte Stelle oder jeden ihrer Aufgabenbereiche ist festgelegt:

a. die dieser oder diesem zugänglichen Perso- nenkategorien und -gruppen (kurz: zugänglic- he Datenbestände),

b. die dieser oder diesem zugänglichen Daten nach aktuellem Stand sowie nach vorange- gangenen Ständen (kurz: zugängliche Da tenstände),

c. die dieser oder diesem zugänglichen Daten nach Merkmalen (kurz: zugängliche Daten), d. ob ihr der kantonale Personenidentifikator bekanntgegeben wird,

e. ob ihre Abfragen vollständig oder ohne die abgefragte Person protokolliert werden.

§ 17 Titel

Berechtigungen (§§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 ARG)

§ 18 Antrag auf Erteilung von Abfragerechten

1 Die für die Stelle zuständige Direktion stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfrage- rechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19a.

2 Der Antrag umfasst formell die Ergänzung des Anhangs II, in der pro abfrageberechtigter Stelle oder Aufgabenbereich beantragt wird:

a. die zur Abfrage zugänglichen Datenbestände, b. die zur Abfrage zugänglichen Datenstände,

§ 18 Absatz 1

1 Die für die Stelle zuständige Direktion stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfrage- rechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19.

(5)

Bisheriges Recht Neues Recht

c. die zur Abfrage zugänglichen Daten der ein- zelnen Merkmale, zitiert nach eidgenössi- schem Registerharmonisierungsgesetz und kantonalem Anmeldungs- und Registergesetz, d. gegebenenfalls die Bekanntgabe des kanto- nalen Personenidentifikators,

e. gegebenenfalls die Protokollierung der Abfra- gen ohne diejenige der abgefragten Person.

§ 24 Kollektivstellen (§ 14 Abs. 2 Bst. h, hbis, i und j ARG)

1 Als Kollektivstellen gelten diejenigen Stellen, die dieselben Aufgaben haben.

2 Kollektivstellen sind die Verwaltungen der Ein- wohnergemeinden, der gemeinsamen Sozialhil- febehörden, der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden, der Bürgergemeinden sowie der Kirchgemeinden.

3 Für die Kollektivstellen gelten die §§ 18 - 22 analog.

§ 24 Titel

Kollektivstellen (§ 14 Abs. 2 Bst. m, n, o und q ARG)

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