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Archiv "Intensivmedizin: Klare Darstellung" (27.10.2006)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 43⏐⏐27. Oktober 2006 A2859

B R I E F E

Klare Darstellung

Es ist dem Autor sehr zu danken, dass er anhand zweier konkreter Fallbeispiele das Zusammenspiel der beiden für die Vornahme (oder Fortführung) eines ärztlichen Heileingriffs kumulativ benötigten Rechtfertigungsgründe aus Sicht der medizinischen Praxis vorgestellt hat . . . In der Tat muss aus inzwischen gesicherter juristi- scher wie auch medizinethischer Sicht die lebenserhaltende/-verlän- gernde Behandlung eingestellt werden, wenn auch nur eine der beiden „Legitimationssäulen“ –

„medizinische Indikation“ oder Patienteneinwilligung – wegbricht.

Aus rechtlicher Perspektive ist dem Autor aber mehr noch für das un- geschminkte Bekenntnis zu danken, dass „die scheinbar so einfache medizinische Indikation ein Konglo- merat aus oft unterschiedlich ge- wichteten Bestandteilen ist“, bei dem auch die „subjektive Vorstel- lung“ über ein „lebenswertes Leben“

eine – vermutlich nicht geringe – Rolle spiele. Eben dies ist allerdings juristisch nicht zulässig, weil es in unserer Rechtsordnung niemandem gestattet ist, einem anderen mit tödlicher Folge einen zum Weiter- leben berechtigenden (!) „Lebens- wert“ abzusprechen (Art. 1 I GG:

jeder Mensch hat eine unverlierbare

„Würde“, sein Leben daher bis zum Todeseintritt einen unverlierbaren

„Wert“). Mag dies um der Sorge vor einer „künstlichen“ Lebensverlänge- rung und um der Ängste der Bevöl- kerung vor einem sogenannten

„Dahinvegetieren“ unter der Herr- schaft der sogenannten „Apparate- medizin“ willen auch nicht mehr überall praktiziert werden, erlaubt das Recht nichtsdestotrotz eine

„einseitige“ Therapiebegrenzung (d. h. unabhängig von einer patien- tenseitigen Behandlungsverweige- rung) bisher erst „bei nahe bevor- stehendem Tod“ (Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung 2005); nur hier gilt also die Devise des Bundesgerichts- hofs, dass es keine „Rechtspflicht zur Erhaltung des verlöschenden (!) Lebens um jeden Preis“ (BGHSt 32, 367, 379 f.) gebe. Allerdings ist ein- zuräumen, dass sich auch das Recht die Sache wohl etwas zu einfach

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A2860 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 43⏐⏐27. Oktober 2006

B R I E F E

macht, wenn es meint, die nötige Konkretisierungsleistung bereits erbracht zu haben mit dem Hinweis, dass hiermit dasjenige Stadium ge- meint sei, das „durch ein fortschrei- tendes Versagen lebenswichtiger Funktionen gekennzeichnet ist“

(Verrel, Gutachten zum 66. Deut- schen Juristentag, 2006, C 100).

Nach meinem Eindruck und Lektüre einschlägiger Beiträge aus medizini- scher Feder scheint auch die dahin- gehende Idee einer (rein) „physiolo- gischen futility“ eher theoretisches Konstrukt denn praktisch handhab- bare Leitlinie zu sein. Möglicherwei- se ist es aber auch nur ein Problem der Transparenz und Vermittlung:

Vom rechtlichen Standpunkt betrach- tet, bedarf es jedenfalls dringend sichtbarer allgemeingültiger Kriteri- en, was physiologisch als (nach menschlichem Ermessen unumstöß- lich) „aussichtslos“ angesehen wer- den soll. Die Patienten selbst, ihre Angehörigen, aber letztlich die Ge- samtbevölkerung haben ein funda- mentales Recht, darauf vertrauen zu können, dass stets derselbe Maßstab angelegt wird – ob die Entscheidung nun in München, Luckenwalde oder Husum getroffen wird. Eine Ent- scheidung „im Team“ (Konsil o. Ä.) ist dabei gewiss eine sehr hilfreiche und notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung zur Herstel- lung der unverzichtbaren „Objekti- vität“. Dies zeigt die geschilderte Entscheidungsbegründung im Fall

„Frau B.“: Eine etwaig zu befürch- tende oder bereits bestehende „Be- hinderung“ (im Übrigen ebenso der persistent vegetative state [str., aber bisher vorherrschende juristische Auffassung]) ist eindeutig ein un- zulässiges Differenzierungskriterium – und dies nicht nur „beim ersten Mal“, wie der Autor mit spürbar schlechtem Gewissen meint. Recht- lich anerkannt ist demgegenüber, dass den Patientenverfügungen, so- fern sie hinreichend konkret formu- liert und auf die vorfindliche Situati- on unbezweifelbar anwendbar sind, eine nicht nur indizielle (im Rahmen einer diffusen „Abwägung“), son- dern strikt bindende Wirkung zu- kommt im Sinne eines von ärztlicher Seite nicht mehr anfechtbaren Vetos gegen die Weiterbehandlung (BGHZ

154, 205 ff.). Hierin liegt die beson- dere Gefährlichkeit dieser „juristi- schen Flasche“ (H.-L. Schreiber), was manche dazu neigen lässt, de le- ge ferenda für eine obligatorische medizinische Beratung zu werben, damit die „ärztliche Vernunft“ nicht völlig verloren geht . . .

Prof. Dr. Gunnar Duttge,Zentrum für Medizinrecht, Juristische Fakultät, Georg-August-Universität Göttingen, Platz der Göttinger Sieben 6, 37073 Göttingen

KARRIERE

Ärztinnen sollten ihr Marketing in eigener Sache verbessern (DÄ 31–32/2006:

„Frauen in Füh- rungspositionen:

Karriere als Ärztin?!“ von Prof. Dr. med.

Gabriele Kaczmarczyk).

Umdenken propagieren

Frau Prof. Kaczmarczyk fordert in ihrem Beitrag zu Recht, dass der An- teil von Frauen in medizinischen Führungspositionen erhöht werden muss. Aber die Methoden, die sie zur Verbesserung der Situation vor- schlägt, erschrecken mich: In letzter Konsequenz fordert sie, dass Frauen all die Maßnahmen ergreifen (Kun- gelei, Protektionismus etc.), die sie einen Absatz vorher bei den Män- nern kritisiert hat. Ihr Aufruf liest sich wie ein Manifest zum Ge- schlechterkampf. Frauen sollen ge- gen Männer zusammenhalten, um Karriere machen zu können . . . Me- dizin ist immer noch ein sozialer Be- ruf, und entsprechend sollten sich die Protagonisten (egal ob Männlein oder Weiblein) auch verhalten. Fron- ten zu verhärten führt da nicht zum Ziel. Stattdessen muss ein Umden- ken propagiert werden, das eine ge- nerelle Familienfreundlichkeit för- dert . . . Nicht nur Frauen muss der Wiedereinstieg in das Berufsleben nach einer Elternzeit erleichtert wer- den – auch Männern. Flexible Ar- beitszeitmodelle, Teilzeitstellen so- wie die von ihr zu Recht geforderte bessere Kinderbetreuung sind weite- re Bausteine – und die müssen von allen mitgetragen werden. Das alles beinhaltet vor allem einen Wandel in

den Köpfen. Allerdings keinen, der weitere Mauern aufbaut.

Mattias Schäfer,Lörenstraße 32, CH-9230 Flawil

Ausbildung in Russland

Dass noch immer nur vier Prozent der Chefarztpositionen in Deutsch- land durch Ärztinnen besetzt sind, obwohl 40 Prozent der knapp 400 000 Ärzte weiblich sind, hat noch weiterführende Gründe als im oben genannten Artikel aufgeführt:

die mangelnden und weitaus unter- entwickelten Aus- und Fortbildungs- möglichkeiten insbesondere für Ärz- tinnen an den deutschen Kliniken . . . Es ist keine Seltenheit, dass gerade im operativen Bereich, sogar in ei- nem „weiblichen“ Fachgebiet wie der Geburtshilfe und Gynäkologie, die männlichen Kollegen in der Facharztausbildung, aber auch unter der erfahrenen Ärzteschaft den mit- unter gleich hoch qualifizierten Ärz- tinnen vorgezogen werden. Aufgrund dieser prekären Ausbildungssituation in deutschen Kliniken müssen alter- native Ausbildungsprogramme exi- stieren, um gerade den Ärztinnen die Möglichkeit der fundierten fachli- chen Aus- und Fortbildung und der Erlernung der geforderten prakti- schen Fähigkeiten zu geben. Ich ha- be erfahren, dass es in St. Petersburg, Russland, die Möglichkeit gibt, an einem dort angebotenen Ausbil- dungsprogramm im Fachgebiet der Geburtshilfe und Gynäkologie teil- zunehmen und in operativen, onko- logischen und pränatalen Zentren die in der Geburtshilfe und Gynäkologie während der Ausbildung zum Fach- arzt bzw. in der Schwerpunktweiter- bildung geforderten Operationen und Aufgaben zu absolvieren . . . Es be- steht die Möglichkeit, für einen der- artigen Aufenthalt finanzielle Unter- stützung über Fonds der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und über Stipendien des Deutschen Aka- demischen Austauschdienstes (DAAD) zu bekommen. Für die genaueren Informationen steht die Homepage der Deutsch-Russischen Akademie für Geburtshilfe und Gynäkologie www.dragg.de zur Verfügung.

Miriam Strohner,Fredener Straße 11, 38228 Salzgitter

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