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Archiv "Angestrebt: Höherer Anteil weiblicher Soldaten im Sanitätsdienst" (20.04.1989)

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Angestrebt: Höherer Anteil

weiblicher Soldaten im Sanitätsdienst

Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung am 23.

Juni 1988 angekündigt hatte, die Laufbahn der Sanitätsoffi- ziere um weibliche Sanitätsoffizieranwärter zu erweitern - zur Zeit dienen bereits über 200 weibliche Sanitätsoffiziere -, hat eine interministerielle Arbeitsgruppe der Bundesre- gierung unter Federführung der Inspektion des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr die Frage unter- sucht, unter welchen Voraussetzungen in größerem Um- fang Frauen in die Bundeswehr integriert werden können.

Vom Grundsatz her ist der Ein- satz weiblicher Soldaten in den Lauf- bahnen der Mannschaften und Un- teroffiziere sowie als Offizier des mi- litärfachlichen Dienstes im Sanitäts- dienst verfassungs- und völkerrecht- lich möglich. Das Soldatengesetz und die Soldatenlaufbahn-Verord- nung müßten jedoch geändert wer- den, bevor weibliche Soldaten in die- se Laufbahnen eingestellt werden können. Auch eine Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ist er- forderlich.

Für die Gesetzesänderungen wird insgesamt ein Zeitraum von et- wa 15 bis 18 Monaten veranschlagt, so daß aller Voraussicht nach nicht vor Anfang 1990 mehr Frauen in die Bundeswehr eingestellt werden kön- nen. Bis dahin müßten ferner die or- ganisatorischen Voraussetzungen für Eingliederung und Ausbildung ge- schaffen werden.

Gewisse Einschränkungen in be- zug auf den Anteil weiblicher Solda- ten im Sanitätsdienst ergeben sich aufgrund der für Frauen fehlenden Wehrpflicht und der daraus resultie- renden Nichtverfügbarkeit als Re- servisten. Da im Verteidigungsfall vier von fünf Angehörigen des Sani- tätspersonals jedoch Reservisten sein werden, kommt der Inte- grierung der Reservisten eine ent- scheidende Bedeutung zu. Der An- teil weiblicher Soldaten kann daher nicht beliebig hoch sein.

Der mit dem Einsatz von Frauen im Sanitätsdienst verbundene Vor-

teil der besseren Bedarfsdeckung im Frieden wird durch die fehlende Verfügbarkeit der ausgeschiedenen

— aber ausgebildeten — Frauen im Ernstfall deutlich relativiert. Ein- schränkungen ergeben sich hinsicht- lich der Verwendungsmöglichkeiten auch aus teilstreitkraftspezifischen Besonderheiten; so wird zum Bei- spiel eine Verwendung an Bord von Einheiten der Bundesmarine nicht in Betracht gezogen.

Nach den derzeitigen Vorstel- lungen können — sofern die Geset- zesänderungen entsprechend den vorbezeichneten Überlegungen ver- abschiedet sind — zirka 1500 weib- liche Soldaten in den Sanitätsdienst eingestellt werden. Diese Zahl läßt sich auch dann realisieren, wenn die Verfügbarkeit im Verteidigungsfall nicht ermöglicht werden kann Dies würde allerdings bedeuten, daß die Einsatzbereitschaft des Sanitätsdien- stes eingeschränkt wäre. Es wird da- her ungefähr 10 bis 15 Jahre dauern, bis die Zahl von 1500 weiblichen Sol- daten im Sanitätsdienst erreicht sein wird.

Weibliche Sanitätssoldaten kön- nen — wie es bisher schon bei Sani- tätsoffizieren der Fall ist — nur in Verwendungen nachrücken, die durch ausscheidende Soldaten frei werden. Daher müssen spätestens vier Jahre nach der ersten Einstel- lung auch die ersten Frauen, die sich als Soldaten auf Zeit für vier Jahre verpflichtet haben, wieder entlassen werden. Diese Frauen würden dann

auch bereits zum Teil wieder durch Frauen selbst ergänzt.

Folgende Zeitvorstellungen dis- kutiert man gegenwärtig:

1. Zum 1. Juni 1989 rücken die ersten 50 weiblichen Sanitätsoffizier- Anwärterinnen ein, die das Medizin- studium zum Wintersemester 1990/91 beginnen werden. Die Aus- wahlprüfungen fanden Ende 1988 und Anfang 1989 statt, sie wurden Ende März dieses Jahres beendet.

2. Sobald das Soldatengesetz, die Soldatenlaufbahnverordnung und das Soldatenversorgungsgesetz den in Aussicht genommenen Gege- benheiten angepaßt sind, können et- wa 150 weibliche Soldaten in die Laufbahngruppen der Mannschaften und Unteroffiziere eingestellt werden.

Diese Zahl entspricht der jährlich vorgesehenen Einstellungsquote für einen strukturgerchten „Aufwuchs".

Gesetzesänderungen in Vorbereitung

Je nachdem, in welchem Umfang es gelingt, die rechtlichen Rahmen- bedingungen den Erfordernissen an- zupassen, kann die Zahl der einzu- stellenden Frauen verändert, das heißt insbesondere erhöht werden.

Innerhalb des derzeit vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens lei- sten nur wenige Frauen als Soldaten Dienst, da die Mob-Beorderung von ausgeschiedenen weiblichen Solda- ten nicht zulässig ist. Sollte jedoch der politische Wille nach gleichbe- rechtigtem Einsatz weiblicher und männlicher Soldaten — auch im Ver- teidigungsfall — durch weiterreichen- de Gesetze umgesetzt werden kön- nen, stände der generellen Öffnung des Sanitätsdienstes für Frauen nichts mehr im Wege.

Zur Zeit ist der Bundesminister der Verteidigung bemüht, die Unter- suchungen hinsichtlich des Einsatzes von Frauen in allen Teilbereichen abzuschließen — insbesondere dort wo dies bisher noch nicht erfolgen konnte —, damit die zur Umsetzung dieser Überlegungen erforderlichen Gesetzesänderungen zügig eingelei- tet werden können.

Heinz-Peter Brauer A-1102 (26) Dt. Ärztebl. 86, Heft 16, 20. April 1989

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