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Archiv "WEHRPFLICHT: Derzeitige Situation" (14.09.1989)

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Academic year: 2022

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20 Retardkapseln (Ni) 50 Retardkapseln (N2) 100 Retardkapseln (N3)

n DM 19,60 egp DM 39,80 eip DM 69,--

HeXat setzt i44?-ele Malistäbe

Der Vasodilatator

1\1 a a ng

J HEXAL

71 17

Sicherheit durch Qualität

Naftidrofuryl 200 mg retard

Zusammensetzung: 1 Retardkapsel enthält: 200 mg Naftidrofurylhydrogenoxalat. Anwendungsgebiete: Zur Behandlung von peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen im Stadium II nach Fontaine (intermittierendes Hinken). Gegenanzeigen: Nicht anwenden bei dekompensierter Herzinsuffizienz, akutem Herzinfarkt, schwerer Überleitungsstörung im Herzen, schwerer Angina pectoris, arteriellen Blutungen, sehr niedrigem Blutdruck, orthostatischer Dysregulation, frischem hämorrhagischen Insult, intermittierenden ischämischen Attacken (TIA) sowie während der Schwangerschaft und Stillzeit. Nebenwirkungen: Gelegentlich Schlaflosigkeit, Unruhe, Schwindel, Magen-Darm-Beschwerden, Blutdrucksenkung, orthostatische Dysregulation; selten Müdigkeit, Benommenheit und Kopfschmerzen; in Einzelfällen allergische Reaktionen, Herzrhythmusstörungen und akute Leberzellnekrosen. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Die Wirkung von Antiarrhythmika und Beta-Rezeptorenblockern kann verstärkt werden. Die blutdrucksenkende Wirkung von Antihypertensiva kann verstärkt werden. Dosierung: 2 mal täglich (morgens und abends), ggf. 3 mal täglich 1 Retardkapsel, Weitere Angaben siehe wissensch. Gebrauchsinformation. Hexal .-Pharma GmbH & Co. KG, 8150 Holzkirchen. 06/89

WEHRPFLICHT

Zu dem Artikel von Dr. med.

Heinz-Peter Brauer: „Bundeswehr hilft überall - auch zu der Ablei- stung der AiP-Zeit" in Heft 17/1989 und den dazu veröffentlichten Le- serbriefen:

Derzeitige Situation

> Finanzielle Situation:

Der „Lt. AiP" erhält zirka 550 DM Wehrsold, als Lediger je- doch nicht die besondere Un- terhaltssicherung des wehr- pflichtigen Stabsarztes nach

§ 12 a Unterhaltssicherungs- gesetz (zur Zeit zirka 1600 DM).

Diese wird zwar bei über- wiegend militärfachlicher

Verwendung gewährt, ist aber an den Dienstrang des Stabsarztes gebunden. Der

„Lt. AiP" hat freilich auf

Grund seiner Tätigkeit als Arzt die gleichen Verpflich- tungen (Versorgungsleistun- gen, Versicherungen etc.) wie ein Stabsarzt. Die norma- le Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige kommt nur für bestimmte Versicherungs- leistungen auf (vorausgesetzt, diese haben mindestens ein Jahr vor Eintritt in die Bun- deswehr bestanden).

I> Fachliche Situation:

Grundwehrdienstleistende AiPs werden nicht in Bundes- wehrkrankenhäusern einge- setzt — obwohl dort keines- falls alle der für die Zeitsol- daten der Bundeswehr reser- vierten Stellen besetzt sind —, sondern in Sanitätszentren, Sanitätsstaffeln oder trup- penärztlichen Bereichen.

Dort können aber auf eine Gebietsbezeichnung anre- chenbare Zeiten (Ausnahme

Allgemeinarzt) in der Regel nicht erworben werden. Zum Vergleich: Ein befreundeter Studienkollege, der seine AiP-Zeit als Zivildienstlei- stender in einem Kranken- haus ableistet (Stellenange- bote dafür gab es reichlich), bekommt diese zur Gänze auf die Weiterbildungszeit zum

HÜFTS CREENING

Zu dem Kurzbericht „Sonogra- phisches Hüftscreening" von Prof.

Dr. Karl Rossak und Privatdozent Dr. Peter Schuler in Heft 25/26/1989:

Gesetzlich einführen

Bei dem interessanten Ar- tikel vermißt man folgendes:

Die Sonographie schließt hier im Sinne von Präventiv-Medi- zin eine wichtige Lücke und

Gebietsarzt angerechnet — und das zu Recht, denn er er- hält dort eine wesentlich bes- sere Ausbildung.

„Bundeswehr hilft über- all?" „Drei gleichwertige Dienste?"

Thomas Seufferlein, Wil- helmstraße 26, 8000 Mün- chen 40

sollte, was jetzt wünschens- wert wäre, gesetzlich als Scree- ning-Verfahren bei jedem Säugling in den ersten Tagen durchgeführt werden.

Ich bleibe in der Hoff- nung, daß dies endlich die zu- ständigen Sachbearbeiter zur ergänzenden Gesetzesände- rung bei den Vorsorgeunter- suchungen motiviert.

Dr. med. M. Behechtne- jad, Bahnhofstraße 5, 2090 Winsen/Luhe 1

Dt. Ärztebl. 86, Heft 37, 14. September 1989 (13) A-2505

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