• Keine Ergebnisse gefunden

Objekte mit 28 t Beschränkung als Sofortmassnahme 2

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Objekte mit 28 t Beschränkung als Sofortmassnahme 2"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_b369f0f041204a1f833d140f2c67313e.doc

M 054/2001 BVE 16. Mai 2001 49C

Motion

1641 Haldemann, Aeschau (SVP)

Weitere Unterschriften: 67 Eingereicht am: 02.04.2001

Gewichtsbeschränkung bei Brücken und Strassenabschnitten im Kantons- Strassennetz

Der Regierungsrat wird beauftragt, Objekte und Strassenabschnitte auf dem Kantons - Strassennetz, die nicht mit 40 t befahren werden können, wie folgt befahrbar zu machen:

1. durch betriebliche / organisatorische Massnahmen oder 2. durch Sanierung und Verstärkung

Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten

1. Objekte mit 28 t Beschränkung als Sofortmassnahme

2. Objekte mit einer Beschränkung zwischen 28 und 40 t bis Ende 2004 Die Finanzierung dieser Massnahmen hat mit LSVA - Geldern zu erfolgen.

Begründung:

Gemäss Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern sind auf den 1. Januar 2001 zahlreiche Brücken des Kantons - Strassennetzes und die entsprechenden Strassenabschnitte mit höchstzulässigen Gewichten limitiert worden.

Nach Inkrafttreten der LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) verbunden mit den höheren Betriebsgewichten beim Schwerverkehr werden einzelne Regionen und Gebiete von diesen Einschränkungen stark betroffen.

Die seinerzeit vom Departement Leuenberger gemachten Aussagen, die Auswirkungen der LSVA - Abgabe, könnten mit dem Produktionsgewinn der höheren Nutzlasten weitgehend kompensiert werden, geraten für die Bewohner dieser Gebiete zu reinen Farce und verzerren die Wettbewerbsbedingungen der ansässigen Land-, Forst- und Holzwirtschaft sowie des Baugewerbes in nicht zumutbarem Ausmass.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 05.04.2001

(2)

2

Antwort des Regierungsrates Allgemeines

Die nicht mit 40 t Fahrzeugen befahrbaren Kunstbauten und Strassenabschnitte sind inventarisiert. Die notwendigen neuen Signalisierungen sind publiziert. Gegen die vorgesehenen Signalisierungen sind 29 Einsprachen eingegangen, die zur Zeit beim zuständigen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) in Behandlung sind.

Zur Zeit wird abgeklärt, welcher Aufwand notwendig sein wird, um die genannten Beschränkungen aufheben zu können. Es muss davon ausgegangen werden, dass der finanzielle und zeitliche Aufwand für die notwendigen Massnahmen erheblich sein wird und dass deren Realisierung nicht im üblichen Rahmen des Strassenbauprogrammes und nicht ohne Prioritätensetzung wird erfolgen können.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die Prioritätensetzung vorab auf Grund einer Be- trachtung des gesamten Netzes und unter Berücksichtigung der Kosten-/Nutzen-Effekte der Massnahmen zur Beseitigung der Beschränkungen erfolgen soll. Dabei muss auch geprüft werden, ob und mit welchen betrieblichen bzw. organisatorischen Massnahmen kurzfristig einfachere und kostengünstigere Lösungen ermöglicht werden könnten.

Der Vorschlag des Motionärs, die Massnahmen mit LSVA-Geldern zu finanzieren, ist eine Möglichkeit, welche im Zusammenhang mit anderen Vorstössen betreffend der Verwendung von LSVA-Geldern geprüft werden soll. Insbesondere sei auf die Sammelantwort des Regierungsrates zu den in der Aprilsession 2001 behandelten LSVA- Vorstössen Buchs (M 185/2000, „Mehr Mittel für den Strassenbau“), Blatter (M 205/2000,

„LSVA-Gelder für den Verkehr einsetzen“), Gresch (M 008/2001, „LSVA-Gelder für den Velo- und Fussverkehr“), und Anderegg/Sutter (M 015/2001, „Schwerpunktbildung Infrastruktur“) verwiesen, die die Überlegungen des Regierungsrates zur Verwendung der Einnahmen aus der LSVA wiedergeben.

Zur verlangten Reihenfolge

1. Objekte mit 28 t Beschränkung als Sofortmassnahme

Insgesamt sind 25 Objekte und 114,649 km Kantonsstrassen auf maximal 28 t oder zum Teil sogar auf eine noch tiefere Gewichtslimite beschränkt. Bei 14 Objekten können weder bauliche noch betriebliche Massnahmen getroffen werden, da es sich bei diesen Objekten grösstenteils um erhaltenswerte Brücken handelt, für welche ein Abbruch und Neubau aus denkmalschützerischen Gründen kaum in Frage kommt.

2. Objekte mit einer Beschränkung zwischen 28 und 40 t bis Ende 2004

Insgesamt sind 9 Objekte und 255,629 km Kantonsstrassen auf Fahrzeuggewichte zwischen 28 und 40 t beschränkt. Aus heutiger Sicht ist die Sanierung aller Objekte bis Ende 2004 vor allem aus finanziellen und auch personellen Gründen nicht möglich.

Antrag: Annahme der Motion als Postulat

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es muss davon ausgegangen werden, dass der finanzielle und zeitliche Aufwand für die notwendigen Massnahmen erheblich sein wird und dass deren Realisierung nicht

Es muss davon ausgegangen werden, dass der finanzielle und zeitliche Aufwand für die notwendigen Massnahmen erheblich sein wird und dass deren Realisierung nicht im

Der Bund verlangt für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung bloss eine Kanzleigebühr und die Gebühr des Kantons richtet sich gemäss Artikel 15 Absatz 3

5 Eine Gemeinde erhält den Zuschuss nur noch zur Hälfte ausbezahlt, solange auf ihrem Gebiet eine oder mehrere Anlagen oder Einrichtungen gemäss Anhang III des Gesetzes be- stehen,

Wie schon in Ziffer 5 dargelegt, sind die Gemeinden verpflichtet worden, die Gebäude- eigentümer in Bauten mit Verdacht auf asbesthaltiges Material zu orientieren sowie

Nehmen wir nun an, in E1 habe der Stern S gleichzeitig mit der Sonne culminirt, so wird dieses in E2 nicht wieder der Fall sein, weil die Sonne nicht ebenfalls unendlich entfernt

wegung am Himmel hat, nicht unmittelbar zur Zeitbestimmung, aus zwei Gründen: erstens ist ihre Rectascension a veränderlich, und zweitens ist diese Veränderung nicht gleichförmig,

In einem Beh¨ alter mit einer durchl¨ assigen Trennwand a, wird der Druck auf beiden Seiten der Trennwand durch entsprechende Bewegung des Kolbens konstant gehalten.. Gas aus der