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I 235/2002 POM 7. Mai 2003 46C
Interpellation
1298 Meyer, Roggwil (SP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 28.11.2002
Abgaben im Einbürgerungsrecht
Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden können für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts eine Abgabe von höchstens 10 000 Franken pro Einzelperson oder, falls ein gemeinsam gestelltes Gesuch im gleichen Verfahren abschliessend behandelt worden ist, pro Ehepaar beziehen (Art. 15 Abs. 1 KBüG).
Es muss somit davon ausgegangen werden, dass bei der grossen Zahl von 400 bernischen Gemeinden erhebliche Unterschiede in der Bemessung dieser Abgabe bestehen. Aus Gründen des Gebotes der Rechtsgleichheit und Angemessenheit sowie der Gefahr willkürlicher Bemessung der Abgabe stellt sich die Frage des Koordinationsbedarfes.
Hinzu kommen für oft in einfachen Verhältnissen lebende ausländische Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen die Gebühr des Kantons von 500 bis 5 000 Franken.
Ich ersuche die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welches Bild vermittelt ein kantonaler Überblick über die im vergangenen Jahr in den Berner Gemeinden festgelegten Einkaufssummen je GesuchstellerIn, resp. Ehepaar?
2. Wie würdigt der Regierungsrat die gemäss Ziffer 1 erhobenen Abgaben unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit, der Angemessenheit und des Willkürverbots?
3. Erachtet es der Regierungsrat nicht auch als stossend, dass Ausländer, welche sich über Jahrzehnte im Kanton Bern aufgehalten haben, anlässlich einer Einbürgerung mit Abgaben und Verwaltungsgebühren in der Höhe von tausenden von Franken belastet werden?
4. Ist der Regierungsrat bereit, in dem obgenannten Bereiche verwaltungsmässig und gesetzgeberisch tätig zu werden?
Antwort des Regierungsrates
1. Die Gemeinden sind nach geltender Gesetzgebung nicht verpflichtet, die festgelegten Abgaben für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes im Hinblick auf die Einbürgerung systematisch und lückenlos dem Kanton mitzuteilen. Soweit aber den Unterlagen Zahlen entnommen werden können, darf festgestellt werden, dass die Gemeinden einer ziemlich verbreiteten langjährigen Praxis entsprechend für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in der Regel eine Abgabe verlangen, welche
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in ihrer Höhe etwa einem Monatseinkommen der gesuchstellenden Einzelperson oder des Ehepaares entspricht, wenn dieses ein gemeinsames Gesuch stellt.
2. Nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) ist der Betrag innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 10'000 Franken im Einzelfalle nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Aufenthaltsdauer in der Gemeinde zu bemessen. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Januar 1997 über das Einbürgerungsverfahren (EbüV) präzisiert, dass die Einbürgerungsabgabe bei langjährigem Aufenthalt in der Einbürgerungsgemeinde angemessen zu reduzieren ist. Zudem entrichten ausländische Jugendliche unter gewissen Voraussetzungen der Gemeinde für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts bloss eine Pauschalgebühr von höchstens 200 Franken.
Aufgrund des Überblicks, den der Regierungsrat hat, ist keine Verletzung der in der Verfassung gewährleisteten rechtsgleichen Behandlung oder des Willkürverbots festzustellen (Art. 10 und 11 KV).
3. Der Bund verlangt für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung bloss eine Kanzleigebühr und die Gebühr des Kantons richtet sich gemäss Artikel 15 Absatz 3 KBüG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstgrenze von 5000 Franken nach dem Arbeitsaufwand. Er stellt für Koordinationsarbeiten, die Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und die Behandlung des Gesuches im Regierungsrat und im Grossen Rat sowie die Beurkundung der Einbürgerung seit dem 1. April 1997 eine Pauschalgebühr in Rechnung. Sie beträgt derzeit im Normalfall 2500 Franken für eine Einzelperson und 3500 Franken für ein gleichzeitig eingebürgertes Ehepaar.
4. Aufgrund des heutigen, gesetzlich verankerten 3-stufigen Einbürgerungsverfahrens erachtet der Regierungsrat die verschiedenen Gebühren (Bund, Kanton, Gemeinde) als angemessen. Aus Sicht des Regierungsrates besteht unter Berücksichtigung der unter den Ziffern 1 bis 3 enthaltenen Aussagen, kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
An den Grossen Rat