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Archiv "Hilfsverbot bei Suizidversuch nicht relevant" (30.11.1989)

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F IR SIE REFERIERT

kerntechnischen Anlage resultieren- de rechnerische Strahlenkrebsrisiko von höchstens 2,5 x 10 -3 erhöht einmalig das spontane Krebsmortali- tätsrisiko um 0,2 Prozent, das heißt von im Mittel 20 Prozent auf 20,2 Prozent.

■ Aus dem Verzehr kontami- nierter Lebensmittel als Folge eines kerntechnischen Unfalls mit spezifi- schen Aktivitäten entsprechend ei- nem Eingreifrichtwert der Dosis von 5 mSv und damit im Schwankungs- bereich der jährlichen natürlichen Strahlenexposition erhöht sich das spontane Krebsmortalitätsrisiko rechnerisch von im Mittel 20 Prozent auf 20,02 Prozent.

Diese Überlegungen machen deutlich, daß die mit den Grenzwer- ten oder Eingreifrichtwerten der Do- sis verbundenen hypothetischen Strahlenkrebsmortalitätsrisiken in der Größenordnung vergleichbarer Risiken (berufliche Strahlenexposi- tion) oder weit unterhalb der ent- sprechenden spontanen Krebsmorta- litätsrisiken liegen (maximal 1 Pro- zent), so daß sie unter Berücksichti- gung des Nutzens der Strahlenan-

Hilfsverbot bei

Suizidversuch nicht

Die in der Schweiz existierende

„EXIT-Vereinigung" bietet eine In- formationsschrift an, die auch eine sogenannte Freitoderklärung ent- hält. Diese hat der Suizidwillige aus- zufüllen, er verbietet darin jeden Versuch der Lebensrettung. Aus- drücklich werden alle, die dennoch Hilfe spenden oder das Leben des Suizidanten retten, darauf hingewie- sen, daß sie alle Folgen dieser Ret- tung wie zum Beispiel Schadenser- satzansprüche, zivilrechtliche An- sprüche und Behandlungskosten selbst zu tragen haben.

Die Autoren beschreiben kasui- stisch die Rettung einer Suizidantin, welche, zunächst sogar gegen ihren Willen, psychiatrisch stationär be- handelt wurde, sich dann aber anhal- tend und deutlich von ihrem Suizid- versuch distanzierte. Auch für diese

wendung - auch wenn dieser an- scheinend nicht jedem einzelnen zu- gute kommt - aus naturwissenschaft- licher Sicht zu vertreten wären. Die Realität macht jedoch deutlich, daß Bürger und Politiker sich in ihrer Einschätzung des Risikos durch Strahlung nicht ausschließlich von dieser strahlenbiologisch begründe- ten Bewertung des strahlenbeding- ten Risikos leiten lassen. Ethische und soziale Faktoren bestimmen in gleichem Maße die Akzeptabilität des Strahlenrisikos, wie dies im übri- gen auch für alle Risiken in unserer Industriegesellschaft gilt.

Herrn Professor Dr. Alfred Schraub zum 80. Geburtstag am 14. Dezember 1989 ge- widmet.

Die Zahlen in Klammem beziehen sich auf das Literaturverzeichnis im Sonder- druck, anzufordem über den Verfasser.

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. phil. nat.

Alexander Kaul

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Albert-Schweitzer-Straße 18 3320 Salzgitter 1

relevant

Patienten gilt, was in vielen Veröf- fentlichungen zu diesem Thema nachgewiesen wurde, nämlich daß über 90 Prozent der Patienten nach Suizidversuch noch nach Jahren bis Jahrzehnten am Leben sind, selbst unter Einbeziehung der psychisch Kranken im engeren Sinne. Bei den Patienten, die, wie die Autoren for- mulieren, nach einem Suizidversuch

„eine ambulante oder klinische Be- handlung ihrer Suizidalität körper- lich wieder hergestellt abgeschlossen haben, kommt ein dauernder Ster- benswunsch praktisch nicht vor", nimmt man die terminal körperlich Schwerstkranken aus.

Auch der sogenannte „Bilanz- suizid" ist insgesamt sehr selten:

„Die Auslösung des Suizids durch ei- ne an sich vorübergehende Ver- zweiflung oder eine depressive Phase

(ist) . . . unabhängig von der Diagno- se unvergleichlich viel häufiger . . .".

Daß rechtzeitige therapeutische Hil- fe den Suizid auch auf Dauer verhin- dert hätte, gilt selbst für Patienten mit fortschreitenden körperlichen Krankheiten.

Unter (nach Schweizerischem Recht) forensischen Aspekten könn- te man der EXIT-Vereinigung Fahr- lässigkeit vorwerfen. Und zwar dann, wenn sich die Rettung eines Suizida- len durch die Freitod-Verfügung derart verzögert, daß ein bleibender Schaden resultiert. Eine straf- oder gar zivilrechtliche Verfolgung des Helfers eines Suizidanten ist jedoch ausgeschlossen, da die Folgen eines Suizids in jedem Falle durch die Sui- zidhandlung und nicht durch die Rettung entstehen.

Bei diesen Überlegungen braucht die Urteilsfähigkeit des Sui- zidanten, selbst des im engeren Sin- ne psychisch Kranken, nicht verneint zu werden. Denn „die Freiheit zum Suizid ist die Realität des Suizidalen, die Freiheit zur Hilfe diejenige der anderen Menschen".

Unter ethischen Gesichtspunk- ten birgt die Freitoderklärung mit ih- rem Hilfeverbot die besondere Ge- fahr, daß sich die Suizidwilligen zum Suizid sogar gezwungen fühlen.

Die Durchsetzbarkeit schrift- licher Verfügungen endet an dem besonderen Rechtsgut Leben, da

„der empirisch regelhaften Reversi- bilität des Suizidwillens die mit nichts zu vergleichende Irreversibili- tät des Suizids gegenüber(steht)".

Die Autoren fassen zusammen, daß trotz etwaiger Freitodverfügun- gen Suizidanten geholfen werden muß. Demjenigen, der seine Freiheit zum Suizid nutzen will, ist in jedem Falle Respekt zu schulden, „aber nicht in der Weise, daß wir den Ver- zweifelten verlassen, sondern in der Weise, daß wir seine Lebenschancen respektieren". ru

Ernst, K., H. Kistler: Die Pflicht zur Le- bensrettung trotz EXIT-Freitoderklärung.

Schweiz. Ärzteztg 70 (1989) 253-256 Prof. Dr. med. Klaus Ernst, Psychiatrische Universitäts-Klinik Zürich, Lenggstr. 31, Zürich/Schweiz

Dt. Ärztebl. 86, Heft 48, 30. November 1989 (69) A-3715

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