A-554 (62) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 10, 6. März 1998
V A R I A RECHTSREPORT
Abrechenbarkeit . . . von vertragsärztlichen Lei- stungen: Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, ih- re Aufnahme in den Leistungs- katalog und der Zeitpunkt ihrer Bewertung
Fachärzten für Urologie, die Leistungen erbracht ha- ben, die noch nicht Bestand- teil der vertragsärztlichen Versorgung sind, wurde die Honorierung zu Recht durch die Kassenärztliche Vereini- gung abgelehnt.
Leistungen, die noch nicht im EBM als Leistungspositi- on aufgenommen wurden, sind nach Meinung des Bun- dessozialgerichts nicht abre- chenbar. Die Entscheidung des Zeitpunkts für die Auf- nahme bisher nicht abrechen- barer vertragsärztlicher Lei- stungen in den Bewertungs- maßstab obliegt allein dem Bewertungsausschuß. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um medizinisch-technischen Fortschritt handelt und die Behandlungsmethoden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen aner- kannt worden sind. (Bundes- sozialgericht, Urteil vom 13.
November 1996, Az.: 6 RKa
31/95) Be
Altersgrenze
. . . für die Zulassung als Ver- tragsarzt mit 55 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Sozialgericht Mün- chen hat die Klage eines 58 Jahre alten Arztes, dessen Antrag auf Zulassung abge- lehnt worden war, in der Sa- che selbst nicht entschieden, sondern unter Hinweis auf die mögliche Verfassungs- widrigkeit der Vorschrift der Zulassungsverordnung, nach der die Zulassung von Ärz- ten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ausge- schlossen ist, dem Bundes- verfassungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverfassungsge- richt hat die Vorlage nicht an- genommen.
Nach Meinung des Bun- desverfassungsgerichts hätte das Sozialgericht sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur sogenannten Altersgrenze bei Zulassung selber befassen müssen, ins- besondere hätte das Gericht die Entscheidungen des Bun- dessozialgerichts vom No- vember 1993 berücksichtigen müssen. Dieses hatte ausführ- lich dargelegt, inwiefern die Begrenzung der Zahl an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte auch durch die Einführung einer Altersgrenze von 55 Jahren zulässig ist. (Bundes- verfassungsgericht, Beschluß vom 20. Dezember 1996, Az.:
1 BvL 10/96) Be
Tätigkeit beim Luftfahrt- Bundesamt
. . . als ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung
Eine undifferenzierte Her- anziehung von Kammermit- gliedern, die allein admini- strativ und organisatorisch ei- ne ärztliche Tätigkeit wahr- nehmen, zu gleich hohen Beiträgen wie die Mediziner, die in der ärztlichen Praxis stehen, ist nicht durch das Grundgesetz gedeckt.
Das niedersächsische Ober- verwaltungsgericht, welches eine so undifferenzierte Bei- tragsordnung als unzulässig angesehen hat, weist aber dar- auf hin, daß die Ärztekam- mer eine Sondervorschrift für minderbevorteilte Kammer- angehörige vorsehen kann, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Auch die Festle- gung eines reduzierten Beitra- ges und die Formulierung ei- nes entsprechenden Beitrags- tatbestandes sind möglich.
Allerdings muß bei einer sol- chen Regelung die Voraus- setzung und der Umfang des jeweils reduzierten Bei- tragsmaßstabes und des Billig- keitsmaßstabes einzeln be- stimmt werden. (Niedersäch- sisches Oberverwaltungsge- richt, Urteil vom 6. September 1996, Az.: 8 L 728/95) Be