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Archiv "Checklisten" (17.03.1995)

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Einlagen- sicherung' Land

Italien Frankreich Dänemark Großbritannien Schweiz Niederlande Österreich Luxemburg

819 000 DM 116 500 DM 63 700 DM 36 800 DM2 35 800 DM 35 600 DM2) 28 400 DM 2 24 300 DM 2) Einlagensicherung in Europa

Quelle: Deutsche Bundesbank abhängig von Wechselkurs-Schwan- kungen

2) künftig mindestens 20 000 ECU VARIA WIRTSCHAFT

Einlacensicherun9 Deutschland mit optimalem Schutz

H

eftig umstritten und längst noch nicht end- gültig manifestiert, ist sie zum 1. Januar 1995 erst einmal Realität geworden:

Die „Einlagensicherungs- Richtlinie" der Europäischen Union trat gegen den Wider- stand etwa der Bundesrepu- blik Deutschland in Kraft.

Damit werden Sparer euro- paweit besser gegen Bank- pleiten geschützt. Lückenlos ist die Absicherung freilich keineswegs.

In Deutschland haben Anleger freilich kaum Grund zur Sorge, daß ihre Spareinla- gen gefährdet sein könnten:

Nahezu alle Banken und Sparkassen bieten ihren Inve- storen einen weitgehenden Schutz.

Bereits 1966 hat der „Bun- desverband deutscher Ban- ken e. V." für die angeschlos- senen Groß- und Privatban- ken den sogenannten „Feuer- wehrfonds" eingeführt. Ge- schützt sind alle Einlagen so- wohl von Privatpersonen wie auch von Wirtschaftsunter- nehmen und öffentlichen Stellen bis zur Höchstgrenze von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals eines Kreditin- stituts zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jah- resabschlusses.

Der Feuerwehrfonds schützt allerdings nur die Ein- lagen, nicht jedoch das Insti- tut als solches. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf das Einspringen des Fonds — wo- bei die Absicherung bisher noch nie verweigert wurde.

Nicht geschützt sind im übri- gen alle Forderungen, die keine Einlagen darstellen — etwa Inhaberschuldver- schreibungen, Genußscheine oder ähnliche Emissionen, wohl aber die auf den Namen lautenden Sparbriefe. Aller- dings ist die Mitgliedschaft im

„Feuerwehrfonds" keines- wegs zwingend vorgeschrie- ben, und einige Institute wer- den auch bewußt nicht aufge- nommen.

Bei den Genossenschafts- banken — also etwa den Volks- und Raiffeisenbanken

— besteht das sogenannte „Si- cherungssystem", das sich aus dem Garantiefonds und dem Garantieverbund zusammen- setzt. Diese beiden Einrich- tungen gibt es bereits seit 1937 mit dem Ergebnis, daß Verluste für die Bankkunden bisher noch nicht eingetreten sind — sieht man einmal von

den Folgen der Währungsre- form ab. Geschützt durch den Garantiefonds sind die Einla- gen von Kunden einschließ- lich der „Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft ge- genüber anderen Gläubi- gern", ebenso die Schuldver- schreibungen des jeweiligen Instituts. Hinsichtlich der Höhe gibt es keine Ein- schränkungen. Es besteht je- doch kein Rechtsanspruch auf das Einschreiten. Durch den Garantieverbund ist vor- rangig der Fortbestand des Instituts als solches geschützt.

Im übrigen sehen die Statu- ten der meisten Genossen- schaftsbanken auch eine Haf- tungsverpflichtung der Mit- glieder vor, die grundsätzlich eingefordert werden kann.

Sparkassen und Landes- banken sind hingegen als öf- fentlich-rechtliche Institute zunächst einmal durch ihren

Träger — also etwa den Land- kreis — abgesichert. Daneben bestehen auch hier weitere Absicherungen: Bei den re- gionalen Sparkassen- und Giroverbänden gibt es die so- genannten Sparkassen-Stüt- zungsfonds, bei den Landes- banken/Girozentralen wird überdies noch eine selbstän- dige Sicherungsreserve ge- führt. Ein Einschreiten — et- wa in Form abzugebender

Garantien oder Bürgschaften so- wie finanzieller Hilfen — ist immer dann vorgesehen, wenn ein Institut aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, An- sprüche von Gläu- bigern voll zu er- füllen, oder der Ausweis einer Un- terbilanz zu erwar- ten ist. Daneben besteht ein über- regionaler Aus- gleich zwischen den einzelnen Stützungsfonds sowie zusätzlich noch der sogenannte „Haf- tungsverbund", der immer dann eintritt, wenn die Bar- mittel und Nachschußver- pflichtungen eines Siche- rungssystems nicht mehr aus- reichen sollten. Höchstgren- zen bestehen in der Praxis nicht. Im Gegensatz zum Ein- schreiten der Sicherungsein- richtungen der Banken haben die Kunden sogar einen Rechtsanspruch auf die ent- sprechenden Leistungen.

In Europa ist die Einla- gensicherung indes längst noch nicht so weit fortge- schritten (siehe Tabelle). In Griechenland und Portugal ist dieses Instrument sogar gänzlich unbekannt. Die EU- Einlagensicherungsrichtlinie sieht nun eine Mindestsiche- rung von 20 000 ECU — also rund 38 000 DM — vor. Neben Banken und Sparkassen wer- den auch Wertpapierfirmen

und Investmentgesellschaf- ten in die Einlagensicherung einbezogen.

Im Gegensatz zur ur- sprünglichen Planung bleibt es allerdings weiterhin zuläs- sig, die Mindestgrenzen zu überschreiten. Es gilt jedoch

— dies war der Haupt-Kri- tikpunkt der Bundesregie- rung — das Prinzip, daß die Einlagen nach dem Recht des jeweiligen Landes abgesi- chert werden. Eine deutsche Bank, die in Spanien aktiv wird, darf also nicht mit der deutschen Einlagensicherung werben, vielmehr muß sie sich dem spanischen Recht unterwerfen. Für deutsche Anleger hat dieses Prinzip aber Vorteile: Für die Deutschland-Niederlassung ausländischer Institute gilt das deutsche Recht — mit all seinen Vorteilen. Peter Jobst

Checklisten

Als Praxis-Service offe- riert Bionorica „Praxis- Checklisten". Einerseits rich- ten sich diese an die Mitarbei- ter, damit organisatorische Mängel erkannt und Verbes- serungen durchgeführt wer- den können. Andererseits können sie für eine Patien- tenbefragung genutzt wer- den. So können die Vorzüge und Schwachstellen der Arzt- praxis erkannt und Maßnah- men zur Optimierung einge- leitet werden. Es empfiehlt sich, eine solche Patientenbe- fragung einmal jährlich durchzuführen. Die Checkli- sten gibt es kostenfrei bei Bionorica GmbH, Kerschen- steiner Straße 11-15, 92318 Neumarkt. WZ

Berichtigung

In Heft 5/1995 hat die Re- daktion unter der Überschrift

„Arztwahl ist eingeschränkt"

auf ein Urteil des Landessozi- algerichts Baden-Württem- berg hingewiesen. Leider wurde in diesem Zusammen- hang ein falsches Aktenzei- chen genannt. Das richtige lautet: L 4 Kr 1799/93. DÄ Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 11, 17. März 1995 (65) A-777

Referenzen

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