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Archiv "Fragen nach der Zulassung standen klar im Vordergrund" (05.02.1993)

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Telefonaktion der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Fragen nach der Zulassung standen klar im Vordergrund

Drei Tage lang liefen bei der Kassenärzt- liehen Bundesvereinigung in Köln die Te- lefone heiß. Mehr als 1 500 Ärzte hatten das Angebot der KBV genutzt, sich im Rahmen einer Telefonaktion über die zahlreichen neuen Regelungen des Ge-

sundheitsstrukturgesetzes zu infomieren.

Die meisten Anrufe galten den neuen Be- stimmungen über die Zulassung zur ver- tragsärztlichen Versorgung. Der folgende Beitrag faßt die häufigsten Fragen und Er- läuterungen zu diesem Thema zusammen.

E

ine SC?.rge treibt gegenwärtig viele Arzte um: Ist der Weg in die Niederlassung noch frei, oder setzt das Gesundheits- strukturgesetz so hohe Hürden, daß kaum mehr Chancen für die Grün- dung einer Praxis bestehen? Rund 500 von insgesamt 1 500 Anfragen, die während der dreitägigen Tele- fonaktion der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung eingingen, galten die- sem Thema. Die Verunsicherung der Ärzte aufgrund der neuen Rechts- vorschriften ist unverkennbar.

Grundsätzlich jedoch, heißt es dazu bei der KBV, kann davon ausgegan- gen werden, daß gut die Hälfte aller Planungsbereiche für Vertragsarzt-

Rund 1500 Anrufe in drei Tagen - die KBV-Aktion fand große Reso- nanz. Auf unse- rem Foto: Dr.

Dagmar Hutzler (V ertragsabtei- lung), Dr. Lothar Krimmel (Haupt- geschäftsführung) und Peter Esser (Rechtsabteilung)

sitze auch nach dem lokrafttreten der neuen Bedarfsplanung nicht von Zulassungssperren betroffen sein wird.

Die Referenten der KBV muß- ten immer wieder darauf hinweisen, daß nach den neuen gesetzlichen Be- stimmungen Zulassungen ohne jede Beschränkung, also nach dem alten Recht, nur noch unter folgenden Voraussetzungen möglich sind:

..,.. Der Antrag auf Zulassung muß bis zum 31. Januar 1993 gestellt worden sein.

..,.. Die Vorbereitungszeit auf die vertragsärztliche Tätigkeit muß bis zum 31. März 1993 abgeschlossen werden.

A.-246 (26) Dt. Ärztebl. 90, Heft 5, 5. Februar 1993

.... Die vertragsärztliche Tätig- keit muß schließlich spätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen worden sein.

Ärzte, die diese Voraussetzun- gen erfüllen, können sich also noch ohne jede Zulassungsbeschränkung niederlassen. Wer diese Fristen nicht einhalten kann, unterliegt der neuen Bedarfsplanung, deren Grundlagen

gege~wärtig vom Bundesausschuß der Arzte und Krankenkassen erar- beitet werden. Auskünfte zu indivi- duellen Niederlassungsfragen konn- te die KBV deshalb nicht geben. Al- lerdings gab es umfassende Informa- tionen zu grundsätzlichen Fragen, 9.ie für alle niederlassungswilligen Arzte wichtig sind.

So muß im Antrag auf Zulassung der Planungsbereich (die kreisfreie Stadt oder der Landkreis) angege- ben werden, nicht aber schon die Praxisanschrift Es darf ferner nur ein Antrag auf Zulassung bei nur ei- nem Zulassungsausschuß im Bundes- gebiet eingereicht werden.

Gefragt wurde unter anderem nach dem Geltungsbereich einer aus- gesprochenen Zulassung. Die Ant- wort: Die Zulassung gilt nur für einen bestimmten Planungsbereich. Würde der dort zugelassene Vertragsarzt den Sitz seiner Praxis in einen ande- ren Bereich legen wollen, müßte er dort erneut die Zulassung beantra- gen. Auch ist es nicht möglich, eine Zulassung "zu teilen", so daß bei-

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Erläuterungen zum Arzneimit- telbereich: Dr. Kerstin Kamke (Hauptgeschäftsführung) spielsweise zwei Ärzte einen Ver- tragsarztsitz nutzen. Die Zulassung ist in jedem Fall an einen Arzt und ei- nen Vertragsarztsitz gebunden.

Praxisweitergabe in gesperrten Gebieten

Bereits vor der Verabschiedung des Gesundheitsstrukturgesetzes gab es kontroverse Diskussionen zu den inzwischen in Kraft getretenen Re- gelungen bei der Übergabe einer Arztpraxis in einem möglicherweise gesperrten Bereich. Auch dazu wur- den wiederholt Fragen an die KBV gestellt. Das Gesetz sieht in diesen Fällen folgendes vor:

Der Praxisinhaber oder im Falle seines Todes seine Erben können bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Ausschreibung des freigeworde- nen Vertragsarztsitzes beantragen.

Der Zulassungsausschuß stellt dem Vertragsarzt (beziehungsweise des- sen Erben) eine Liste der eingegan- genen Bewerbungen zur Verfügung, trifft aber die Entscheidung über den Praxisnachfolger selbst.

Dabei muß der Ausschuß aller- dings eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigen: die berufliche Eig- nung des Bewerbers, das Approbati- onsalter, die Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, die Frage, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind oder aber ein angestellter Arzt des bisherigen Praxisinhabers ist, und schließlich die Frage, ob der Bewer- ber mit dem ausgeschiedenen Ver- tragsarzt in einer Gemeinschaftspra- xis tätig war.

Zulassung und

Gemeinschaftspraxis

Seit Jahren schon streben immer mehr Ärzte eine Niederlassung in ei- ner Gemeinschaftspraxis an. Daß diese Form der ärztlichen Koopera- tion weiterhin hoch im Kurs steht, zeigte sich erneut bei der Telefonak- tion der KBV. Zahlreiche Anrufer hatten Fragen speziell zu diesem Themenbereich. Beispielsweise: Be- nötigt jeder Praxispartner eine eige- ne Zulassung als Vertragsarzt? Das Gesetz ist da eindeutig: Jeder Part- ner muß eine Zulassung haben, die er freilich auch dann behält, wenn die Gemeinschaftspraxis aufgelöst werden sollte. Lediglich in dem Fall, in dem der ausscheidende Vertrags- arzt den Planungsbereich verlassen und sich in einem anderen Planungs- bereich niederlassen will, benötigt er für den neuen Planungsbereich eine neue Zulassung.

Geregelt ist in diesem Zusam- menhang übrigens auch das Verfah- ren bei der Suche nach neuen Part- nern für die Gemeinschaftspraxis in gesperrten Bereichen. Keine Proble- me gibt es, wenn der neue Partner gleichfalls eine Zulassung für den Planungsbereich hat. In diesem Fall muß nur noch der Zulassungsaus- schuß den Zusammenschluß geneh- migen. Läßt sich aber der ausschei- dende Arzt im selben Planungsbe- reich — etwa in einer Einzelpraxis — nieder und findet der verbleibende Vertragsarzt keinen im Planungsbe- reich bereits zugelassenen Vertrags- arzt als neuen Partner, so würde in

Zuständig für Fragen der Bedarfsplanung: Dr. Wolf- dieter Thust Fotos: Maus

diesem Fall die Zulassungssperre ei- ne Neugründung der Gemeinschafts- praxis scheitern lassen.

Ausnahmen läßt das Gesetz nur zu, wenn ein Partner in der Gemein- schaftspraxis durch das Erreichen der Altersgrenze, durch Tod, Ver- zicht oder durch Entziehung der Zu- lassung ausscheidet. Ist dies der Fall, kann der verbleibende Vertragsarzt oder ein anderer Antragsberechtig- ter bei der Kassenärztlichen Vereini- gung die Ausschreibung des Ver- tragsarztsitzes beantragen. Der Zu- lassungsausschuß entscheidet dann nach den Kriterien, die auch bei der Übergabe einer Praxis angewendet werden. Die Auswahl des Partners obliegt also nicht dem Vertragsarzt, er kann aber durchaus den ausge- wählten Bewerber ablehnen. Die In- teressen des Vertragsarztes sind bei der Auswahl angemessen zu berück- sichtigen.

Neu: Beschäftigung von angestellten Ärzten

Seit Beginn dieses Jahres dürfen Vertragsärzte einen ganztags be- schäftigten oder zwei halbtags be- schäftigte Ärzte in ihrer Praxis an- stellen. Auch nach dieser Möglich- keit haben sich einige Ärzte inner- halb der KBV-Telefonaktion erkun- digt. Eine Genehmigung eines Pra- xisassistenten durch den Zulassungs- ausschuß ist aber frühestens ab April dieses Jahres möglich, da auch ange- stellte Praxisärzte mit einem be- stimmten Faktor bei der neuen Be- darfsplanung berücksichtigt werden.

Mit anderen Worten: Wo Zulas- sungssperren gelten, können Ver- tragsärzte aus davon betroffenen Arztgruppen auch keine angestellten Praxisärzte beschäftigen. Eine Über- gangsregelung, nach der Anträge auf Genehmigung zur Anstellung eines ganz- oder halbtags beschäftigten Arztes, die bis zum 31. Januar 1993 gestellt werden, nicht von eventuell festgesetzten Zulassungsbeschrän- kungen erfaßt werden, gibt es nicht.

Neben dem Themenkomplex Zulassung gingen bei der KBV auch einige hundert Anrufe zu den neuen Regelungen bei der Arzneimittelver- ordnung — speziell zum Thema Arz- neimittelbudget — ein. Josef Maus A1 -248 (28) Dt. Ärztebl. 90, Heft 5, 5. Februar 1993

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