A 610 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 12|
23. März 2012 dürfen einer vertragsärztlichen Verordnung. 2Sie sollen nur inenger Abstimmung zwischen der behandelnden neuropsycholo- gischen Leistungserbringerin oder dem behandelnden neuropsy- chologischen Leistungserbringer und der verordnenden Ärztin oder dem verordnendem Arzt verordnet werden, insbesondere um durch gegenseitige inhaltliche Abstimmung der Maßnahmen Überschneidungen zu vermeiden.
§ 9 Dokumentation
(1) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 haben die Befun- de nach § 5, den Therapieplan sowie den Behandlungsver- lauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungs- anzahl zu dokumentieren.
(2) Sofern sich die medizinische Notwendigkeit ergibt, die Dau- er der Behandlungseinheit gemäß § 7 Absatz 6 Nummer 2 oder 3 zu reduzieren, ist dies anhand von Angaben zur kon- kreten Indikation oder der aktuellen neuropsychologischen Symptomatik oder den Ergebnissen der Testdiagnostik mit Begründung zu dokumentieren.
(3) Sofern im Einzelfall der in § 7 Absatz 6 Nummern 2, 4 fest- gelegte Behandlungsumfang überschritten werden soll, ist das Vorliegen der Bedingungen hierfür zu begründen und zu dokumentieren.
(4) Sofern sich eine Therapie außerhalb der Praxis/Einrich- tung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 als medizinisch notwendig erweist, ist dies gesondert zu begründen und zu dokumen- tieren.
§ 10 Qualitätssicherung
(1) Für die Qualitätssicherung gelten die Regelungen der Richt- linie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Absatz 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung).
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten speziell für den Leistungsbereich der ambulanten Neuropsychologie fach- kundige Kommissionen für die Qualitätssicherung und zur Überprüfung der Indikation nach § 5 durch Stichproben im Einzelfall (Qualitätssicherungskommissionen) ein.
(3) Die Möglichkeit der zuständigen Krankenkasse, Prüfungen gemäß § 275 Absatz 1 Satz 1 SGB V durchzuführen, bleibt unberührt.“
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 24. November 2011
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2011 beschlossen, die Richtlinie zu Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz 2006, S. 1523), zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 (BAnz 2011, S. 2555), dieser geändert durch Beschluss vom 14. April 2011 (BAnz, S. 2557) und am 21. Oktober 2010 (BAnz. 2011, S. 4505), wie folgt zu ändern:
I.
In der Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leis- tungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen“
wird nach Nummer 51. folgende neue Nummer 52. angefügt:
„52. Thulium-Laserablation (TmLAP) zur Behandlung des beni- gnen Prostatasyndroms (BPS)“
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe werden auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. Oktober 2011
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztli- che Versorgung: Ablation der Prostata mittels Thulium-Laser
zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms
Vom 20. Oktober 2011
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage VI – Off-label use
Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei HIV/AIDS im Erwachsenenalter (auch als Adjuvans)
Vom 15. Dezember 2011
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 beschlossen, die Richtlinie über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arz- neimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/
22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt ge- ändert am 19. Januar 2012 (BAnz. S. 550), wie folgt zu ändern:
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt
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Heft 12|
23. März 2012 A 611 I.Die Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil B wie folgt ergänzt:
„X. Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei HIV/AIDS im Er- wachsenenalter (auch als Adjuvans)“.
II.
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 15. Dezember 2011
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2011 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Ja- nuar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 15. Dezember 2011 (BAnz. 2012, S. 490), wie folgt zu än- dern:
I.
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Bromfenac wie folgt ergänzt:
Bromfenac
Zugelassenes Anwendungsgebiet:
Yellox® ist zugelassen für die Behandlung der postoperativen Augenentzündung nach Kataraktextraktion bei Erwachsenen 1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßi-
gen Vergleichstherapie
Behandlung der postoperativen Augenentzündung nach Kata- raktextraktion bei Erwachsenen
Zweckmäßige Vergleichstherapie: Dexamethason Augentrop- fen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens: Der Zu- satznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichsthera- pie gilt gemäß § 35a Abs.1 Satz 5 SGB V als nicht belegt.
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behand- lung in Frage kommenden Patientengruppen
Kataraktoperationen in Deutschland:
Anzahl: 850 000–1 000 000 operierte Augen
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Es liegen ausweislich der Fachinformation zu Yellox® keine
besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte An- wendung vor.
4. Therapiekosten
(Stand Lauer-Taxe: 01.01.2012)
Behandlung der postoperativen Augenentzündung nach Katarakt extraktion bei Erwachsenen:
Behandlungsdauer:
Verbrauch:
Kosten:
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vom 19. Januar 2012
1 unter der Voraussetzung, dass nur einmal eine Behandlung nötig ist, längere Anwendung als 14 Tage ist laut Fachinformation nicht empfohlen Bezeichnung
der Therapie
Bromfenac (Yellox®)
Dexametha- son Augen- tropfen (z. B.
Dexapos®)
Behand- lungsmodus
kontinuierlich, 2 × täglich 1 Tropfen je Auge kontinuierlich, 3–5 × täglich 1 Tropfen je Auge
Anzahl Be- handlungen pro operier- tes Auge und Jahr 1
1
Behand- lungsdauer je Behand- lung (Tage) 14
14
Behand- lungstage pro operier- tes Auge und Jahr1 14
14
1 jeweils Packung, die für einen Therapiezyklus ausreichend ist Bezeichnung
der Therapie
Bromfenac Dexamethason (Dexamethason-21- (3-sulfobenzoat), Natriumsalz)
Wirkstärke (mg)
0,9 mg/ml 1 mg /ml
Menge pro Packung1
5 ml 5 ml
Jahresdurchschnitts- verbrauch eine Packung1 5 ml 5 ml
Kosten der Arzneimittel
1 günstigstes Präparat (Dexapos®) Bezeichnung
der Therapie Bromfenac
Dexamethason1 Kosten
(Apothekenabgabepreis) 24,53 €
13,59 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte
20,70 €
Rabatt nach § 130 Abs. 1 SGB V:
2,05 €
Rabatt nach § 130a Abs. 1a SGB V: 1,78 € (16 %) 11,15 €
Rabatt nach § 130 Abs.1 SGBV:
2,05 €
Rabatt nach § 130a Abs. 3b SGB V: 0,39 € (16 %)