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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI – Off-Label-Use Clostridium botulinum Toxin Typ A (OnabotulinumtoxinA, AbobotulinumtoxinA) bei Spasmodischer Dysphonie (Laryngealer Dyston

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A 1394 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 27–28

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8. Juli 2013 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am

21. März 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Ja- nuar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 2. Mai 2013 (BAnz AT 29.05.2013 B6), wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil A eine Zif- fer X. wie folgt eingefügt:

„X. Clostridium botulinum Toxin Typ A (OnabotulinumtoxinA, AbobotulinumtoxinA) bei Spasmodischer Dysphonie (Laryngea- ler Dystonie)

1. Hinweise zur Anwendung von Clostridium botulinum Toxin Typ A bei Spasmodischer Dysphonie (Laryngealer Dystonie) gemäß § 30 Abs. 2 AM-RL

a) Nicht zugelassenes Anwendungsgebiet (Off-Label-Indi- kation):

Spasmodische Dysphonie vom Adduktortyp b) Behandlungsziel:

Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch lokale Schwächung der dystonen Muskulatur des Larynx

Linderung der klinischen Beschwerdesymptomatik (Dys- phonie, Dyspnoe)

c) Folgende Wirkstoffe sind zugelassen:

keine

d) Spezielle Patientengruppe:

Geeignet für die Behandlung mit Clostridium botulinum To- xin Typ A sind Patienten mit spasmodischen Dysphonien, bei denen keine Unverträglichkeit gegen Botulinumtoxin A vorliegt. Die Wirksamkeit ist für die spasmodische Dyspho- nie vom Adduktortyp belegt.

Vor einer Therapie ist eine interdisziplinäre Abklärung der Diagnose unter Beteiligung von Hals-Nasen-Ohren-Ärzten, Neurologen, Psychiatern und Internisten erforderlich.

Chirurgische Vorbehandlungen stellen hierbei kein Aus- schlusskriterium dar.

e) Patienten, die nicht behandelt werden sollten:

Als Einschränkungen wären zentrale neurodegenerative Er- krankungen sowie neuromuskuläre Grunderkrankungen zu nennen, die als Ursache der Dysphonie oder zusätzlich zur Dysphonie bestehen sowie Dysphagien mit Aspirationsnei-

gung, weil sich diese durch die Toxinbehandlung verschlim- mern könnten.

Wenn Infektionen am Injektionsort vorliegen oder die Pa- tienten an einem Engwinkelglaukom leiden, sollten keine In- jektionen erfolgen.

Eine gleichzeitige antibiotische Therapie mit Aminoglykosi- den und auch die Einnahme anticholinerger Medikamente (Muskelrelaxantien, Atropin) ist aufgrund möglicher Wirk- verstärkungen des Clostridium botulinum Toxin Typ A zu vermeiden. Des Weiteren sollten bei den Patienten keine ver- stärkten Blutungsneigungen bestehen, z. B. auch aufgrund der Einnahme gerinnungshemmender Medikamente (Acetyl- salicylsäure, Phenprocoumon, Valproinsäure).

Die Patienten müssen aufgrund ihres Allgemeinzustandes entweder zur Kooperation bei der Behandlung in Oberflä- chenanästhesie fähig oder für eineTherapie in Narkose ge- eignet sein.

Schwangere und Stillende sollten aufgrund der unzureichen- den Kenntnislage von einer Therapie ausgeschlossen wer- den. Dies begründet sich aus der möglichen Toxinwirkung auf das Ungeborene bzw. Neugeborene sowie auf muskuläre Organe der Behandelten, die während der Geburt aktiv sind.

Hierzu gehört auch der Larynx bei der Erhöhung des intraab- dominellen Druckes. Aufgrund der Altersstrukturen dieser beiden Gruppen (Schwangere bzw. Stillende und Patientin- nen mit spasmodischer Dysphonie) sind Überschneidungen selten.

f) Dosierung:

2,5 ME OnabolulinumtoxinA (Botox®) pro injizierten Kehl- kopfmuskel bis zu einer Höchstdosis von 10 ME mit Wie- derholungsbehandlungen alle 3 bis 6 Monate als Monothera- pie [Dressler 2010]. Die wirksame Dosis für Abobotulinum- toxinA (Dysport®) wird mit 3–3,75 ME angegeben [Whurr 1993]. Die umfangreichste Erfahrung liegt mit den Techni- ken zur endoskopischen Injektion vor, eine transcutane In- jektion ist ebenfalls wirksam.

g) Behandlungsdauer:

Nicht begrenzt. Auch nach langjährigen, fortlaufenden Be- handlungen wurden weder Wirkungsverluste beschrieben, die zu stetig steigenden Toxindosierungen führten, noch Zunah- men oder Neuauftreten von Nebenwirkungen, die durch die Dauerbehandlung entstanden und einen Behandlungsabbruch erforderten [Novakovic 2011, Blitzer 2010, Boutsen 2002].

h) Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?

Bei fehlendem Erfolg, bei Nebenwirkungen wie Dysphagien mit Aspirationsneigung. In beiden Fällen kann zunächst mit einer reduzierten angepassten Dosis reagiert werden.

i) Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind:

Eine vorübergehende initiale Heiserkeit kommt vor, ist aber Teil des beabsichtigten Wirkungsprofils.

j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:

Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ih- re OnabotulinumtoxinA- und AbobotulinumtoxinA-haltigen

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Anlage VI – Off-Label-Use Clostridium botulinum Toxin Typ A (OnabotulinumtoxinA, AbobotulinumtoxinA) bei Spasmodischer Dysphonie (Laryngealer Dystonie)

Vom 21. März 2013

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 27–28

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8. Juli 2013 A 1395 Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen

Gebrauchs abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Un- ternehmers), sodass ihre Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind:

Allergan Pharmaceuticals Ireland, EMRAmed Arzneimittel GmbH, EurimPharm Arzneimittel GmbH, IPSEN PHARMA GmbH und VERON PHARMA Vertriebs GmbH.

Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die OnabotulinumtoxinA- und AbobotulinumtoxinA-haltigen Arzneimittel der Firmen

AASTON HEALTHCARE GmbH, AxiCorp Pharma GmbH, A.C.A. Müller ADAG Pharma AG, BERAGENA Arzneimit- tel GmbH, CC Pharma GmbH, HAEMATO PHARMA AG, Kohlpharma GmbH, Medicopharm AG und Pharma Westen GmbH, da keine entsprechende Erklärung vorliegt.

2. Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation gemäß § 30 Abs. 4 AM-RL:

entfällt.“

II.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. März 2013

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 12. Mai 2013 in Kraft getreten.

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Anlage III Nummer 44 – Stimulantien

Vom 21. März 2013

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. März 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Ja- nuar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31.03.2009), zuletzt geändert am 2. Mai 2013 (BAnz AT 05.06.2013 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Nummer 44

„Stimulantien, z.B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika, cof- feinhaltige Mittel“ wie folgt geändert:

1. Die Spalte „Arzneimittel und sonstige Produkte“ wird wie folgt geändert:

a) Nach dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Spiegel- strich angefügt:

„ausgenommen bei Erwachsenen ab einem Alter von 18 Jah- ren mit Hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsde- fizit/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS), sofern die Er- krankung bereits im Kindesalter bestand, im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnah- men allein als unzureichend erwiesen haben. Die Diagnose erfolgt angelehnt an DSM-IV Kriterien oder Richtlinien in ICD-10 und basiert auf einer vollständigen Anamnese und Untersuchung des Patienten. Diese schließen ein strukturier- Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am be-

schlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz.

Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 21. März 2013 (BAnz AT 13.05.2013 B3),wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage I Nummer 2 werden nach der Angabe „Acetylsalicyl- säure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregati-

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) – Anlage I (OTC-Übersicht): Nummer 2 (Acetylsalicylsäure)

Vom 21. März 2013

onshemmer“ die Wörter „bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive Diagnostik) und“ eingefügt.

II.

Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. März 2013

Gemeinsamer Bundesausschussgemäß

§ 91 SGB V Der Vorsitzende

Hecken

Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 5. Juni 2013 in Kraft getreten.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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