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Archiv "Honorierung augenärztlicher Eignungsgutachten" (26.01.1978)

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 4

vom

26.

Januar

1978

Führerscheinaspiranten, die sozialversichert sind, sind sich oftmals nicht dar- über im klaren, daß Gebüh- ren für Führerscheinunter- suchungen und -begutach- tungen, vor allem bei Au- genärzten, grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Krankenversicherung gehören und deshalb auch vom Antragsteller selbst zu tragen sind. Es erschien deshalb notwendig, deut- lich herauszustellen, wel- che Leistungen der Kran- kenversicherung zur Last fallen und welche nicht.

Der Ausschuß "Verkehrs- und Notfallmedizin" der Bundesärztekammer hat deshalb angeregt, dieses Problem einer Erörterung zu unterziehen.

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

Honorierung

augenärztlicher Eignungsgutachten

Erich Budde

Entsprechend den "Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaub- nisbewerbern und -inhabern" (Eig- nungsrichtlinien) des Bundesmini- sters für Verkehr vom 7. Oktober 1969 sind von den zuständigen Mini- stern der Bundesländer im wesentli- chen gleichlautende Erlasse ergan-

gen. Für Bewerber oder Inhaber von

Motorboot-, Segelboot-, und Flug- zeugführerscheinen gelten sinnge- mäße Beurteilungsrichtlinien. Da- nach hat jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis der zuständigen Stel- le gegenüber sein Leistungsvermö- gen nachzuweisen. Dieser Nachweis setzt sich zusammen aus

..,.. vorgegebenen Tests und/oder fachärztlichen Untersuchungen und ..,.. einer für die beantragte Fahrer- laubnis spezifischen gutachterli- ehen Stellungnahme.

Soweit es sich um Gutachteraufträ- ge von dritter Seite, z. B. öffentliche Hand, Arbeitgeber, Staatsanwalt- schaften o. ä., an den Untersucher direkt handelt, kommen diese Auf- traggeber für die gesamten Kosten der Untersuchung und Begutach- tung auf. ln allen anderen Fällen ist jedoch der Bewerber selbst Auftrag- geber des gutachtlich tätig werden- den Arztes. Er trägt somit selbst die Kosten von Untersuchung, Beurtei- lung und Erstellung des Gutachtens.

Daraus folgt, daß der Arzt diese Ko- sten nicht Versicherungen, gleich welcher Art, in Rechnung stellen kann. Hierbei ist es ohne Bedeu-

tung, ob es. sich um Kostenträger aus privaten oder gesetzlichen Kran- kenversicherungen handelt.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei dem Bewerber ein krank- hafter Befund ermittelt wird. Hier hat der Bewerber zwar Anspruch "auf ärztliche Versorgung, die zur Hei- lung oder Linderung nach den Re- geln der ärztlichen Kunst zweckmä- ßig und ausreichend ist. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfol- ges nicht notwendig oder unwirt- schaftlich sind, kann der Versicherte aber nicht beanspruchen, der Kas- senarzt und der beteiligte Arzt dür- fen sie nicht bewirken oder verord-

nen, die Kasse darf sie nachträglich

nicht bewilligen ... " (§ 368 e RVO) . Gibt der Bewerber keinerlei krank·

hafte Beschwerden an und ist sein Vorbringen daher eindeutig nur auf die Erlangung eines Eignungsgut- achtens gerichtet und werden bei der Untersuchung keinerlei krank- hafte Befunde erhoben, dann darf der Arzt ohnehin keine kassenärztli- chen Leistungen erbringen und die- se den Kostenträgern in Rechnung stellen.

Liegt jedoch ein krankhafter Befund vor, so hat der Bewerber zwar An- spruch auf die Leistungen, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweck- mäßig und ausreichend sind. Dabei sind die diagnostischen Leistungen als Voraussetzung für Heilung und Linderung zwangsläufig Bestandteil der Krankenpflege. Dazu gehören jedoch nicht diejenigen Untersu-

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

Honorierung augenärztlicher Eignungsgutachten

chungen, die fürden Heilerfolgnicht notwendig oder unwirtschaftlich sind.

Ein Beispiel

Am einfachsten sei dies an einem Beispiel erläutert: Ein gesunder, normalsichtiger Inhaber einer Fahr- erlaubnis für Personenbeförderung benötigt zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnis ein positives Eig- nungsgutachten. Ist dieses Vorbrin- gen unzweideutig auf das Eignungs- gutachten ausgerichtet, werden kei- ne kassenärztlichen Leistungen er- bracht; die Untersuchung, Beurtei- lung und Ausstellung des Gutach- tens erfolgen dann in voller Höhe zu Lasten des Bewerbers. Stellt der Arzt jedoch anläßlich der Eignungs- untersuchung einen körperlichen Mangel- zum Beispiel einen durch optische Hilfsmittel zu bessernden Brechungsfehler - fest, so hat der Bewerber in diesem Fall nach§ 182 RVO Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige augenärztliche Untersuchung zum Zwecke der Ver- ordnung eines Hilfsmittels. Es würde jeder Logik entbehren, die Kosten- übernahme solcher zur Erkennung und nötigenfalls Linderung körperli- cher Mängel erforderlichen ärztli- chen Leistung von dem beabsichtig- ten Verwendungszweck abhängig zu machen. Damit ist aber auch der Leistungsbereich weitgehend einge- engt. Alle anderen, für die Eignungs- begutachten spezifischen dia- gnostischen Leistungen sowie die Kosten für die Beurteilung und Ab- fassung des Gutachtens selbst sind keine Leistungen der Krankenversi- cherungsträger.

ln welcher Höhe nun der Arzt die von ihm erbrachten Leistungen liqui- diert, richtet sich nach der Gebüh- renordnung für Ärzte, beziehungs- weise -soweit diese Bestimmungen in die kassenärztliche Versorgung fallen - nach der amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte (BMÄ) oder der E-Adgo.

Etwas völlig anderes ist es mit Ge- bühren von amtlich anerkannten Sachverständigen. Deren Gebühren

sind vom Verordnungsgeber ein- heitlich festgelegt worden.

...,.. Leistungen, die bei subjektiv ge- klagten Beschwerden oder festge- stellter Funktionsminderung zu kas- senärztlicher Tätigkeit führen:

a) subjektive und/oder objektive Sehschärfenbestimmung;

b) Untersuchung des Augenmuskel- gleichgewichtes;

c) Untersuchung des Sehorgans an den vorderen, mittleren und hinte- ren Abschnitten zu Erkennung oder Ausschluß eines krankhaften Befundes.

...,.. Leistungen, die nicht zu Lasten von Kostenträgern durchgeführt werden können:

a) Prüfung des Tiefensehens;

b) Gesichtsfeldbestimmung, soweit nicht medizinisch notwendig;

c) Farbensehen;

d) Dämmerungssehen;

e) Untersuchungen auf Empfindlich- keit gegen Blendung;

f) Ausstellen eines Zeugnisses oder eines Gutachtens.

...,.. Zulässige Verordnung von Hilfs- mitteln zu Lasten des Kostenträgers:

Fernbrille, Kontaktlinsen und Son- nenschutzgläser, soweit diese dem Indikationskatalog entsprechen.

...,.. Hilfsmittel, die nicht zu Lasten des Kostenträgers verordnet werden dürfen:

Gläser mit Oberflächenvergütung (Entspiegelung), Filtergläser, Son- nenschutzgläser und Kontaktlinsen, soweit diese nicht dem Indikations- katalog entsprechen).

Subjektive Blendungsempfindlich- keit erfüllt die Voraussetzung zur Verordnung von Filter- oder Son- nenschutzgläsern nicht.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Erich Budde

Facharzt für Augenkrankheiten Bolkerstraße 56

4000 Düsseldorf 1

186 Heft 4 vom 26. Januar 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

DIE GLOSSE

Außer Spesen ...

Die UNO und ihre vielen internatio- nalen Organisationen wirken zwar immer recht eindrucksvoll, und sie ermöglichen auch eine beachtliche Spesenwirtschaft, die vor allem der Geschäftswelt der Stadt Genf und ihrer Umgebung zugute kommt - aber die Weisheit und Effektivität ih- rer Beschlüsse erscheint manchmal fragwürdig. Beispiel: Da tagte ein Expertenkomitee der Weltgesund- heitsorganisation in Genf fünf Tage lang; ihm gehörten acht Pharmako- logen, entweder im Professoren- oder im Ministerialdirektorenrang, an, ferner zwei Vertreter einer ande- ren UNO-Organisation sowie drei WHO-Sekretäre und drei weitere

"temporäre Berater", ebenfalls Pro- fessorenebene. Thema: den Län- dern der dritten Weit eine Liste von Basismedikamenten an die Hand zu geben, mit denen angesichts be- grenzter Ressourcen die dringend- sten Erfordernisse der medikamen- tösen Versorgung befriedigt werden könnten.

Nun mag man von diesem Vorhaben halten, was man will; man hätte aber zumindest erwarten können, daß zu den Komiteemitgliedern, Vertretern, Beratern und Sekretären auch sol- che geholt worden wären, die aus

Ländern kommen, in denen viele Medikamente produziert werden und in denen deshalb auch die ent- sprechenden Erfahrungen vorhan- den sind, also: aus den USA, aus Großbritannien, aus der Schweiz, aus Deutschland, aus Frankreich - was wohl die größten Produzenten sind. Ein Amerikaner war Vorsitzen- der der Kommission, ein Franzose Kommissionsmitglied- kein Englän- der, kein Schweizer, kein Deutscher, dafür zwei Italiener und zwei Russen (von denen einer jedoch gar nicht erst kam). Und ein Industriepharma- kologe war schon gar nicht dabei, auch nicht aus den USA oder Frank- reich. Die Liste - das Ergebnis also dieses Unternehmens - der 200 Me- dikamente wird vorerst von der Weltgesundheitsorganisation unter Verschluß gehalten. Ob man sich darüber wohl wundern darf? bt

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