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Archiv "Angemessene Honorierung: Honorarbescheide müssen nicht korrigiert werden" (05.05.2006)

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A1240 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 18⏐⏐5. Mai 2006

Klage wegen Honorarkürzungen

Bewertungsausschuss muss formal selbst entscheiden.

Die Regelungskompetenz der Vertragspartner in Gebühren- fragen ist den von der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung beziehungsweise den Verbänden der Krankenkas- sen bestellten Vertretern im Bewertungsausschuss vorbe- halten. Gegebenenfalls wird sie nach § 87 Absatz 4 und 5 SGB V vom erweiterten Be- wertungsausschuss wahrge- nommen. Beschlüsse eines Arbeitsausschusses oder an- derer Subgremien können daher lediglich Entscheidun- gen des Bewertungsausschus- ses vorbereiten, sie aber nicht ersetzen. Das hat das Bundes- sozialgericht entschieden.

Anlass für die Klarstellung war die Klage von Augenärz- ten einer auf ambulante Ope- rationen spezialisierten Ta-

gesklinik. Diese waren nicht mit Kürzungen ihrer Ho- norarforderungen einverstan- den. (Urteil vom 22. Juni 2005, Az.: B 6 KA 80/03 R) Be

Angemessene Honorierung

Honorarbescheide müssen nicht korrigiert werden.

Eine Kassenärztliche Vereini- gung (KV) kann nach eige- nem Ermessen entscheiden, ob sie bestandskräftige Ho- norarbescheide zurücknimmt und gegebenenfalls Nachver- gütungen zahlt. Die Sozialge- richte haben im Streitfall nur zu überprüfen, ob eine KV ihren Ermessensspielraum zu wenig genutzt oder über- dehnt hat. Das hat das Bun- dessozialgericht (BSG) ent- schieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Psychologischer Psycho- therapeut bei seiner KV un- ter Hinweis auf die Recht- sprechung des BSG zur ange-

messenen Vergütung psycho- therapeutischer Leistungen eine Höhervergütung seiner Leistungen beantragt. Die KV lehnte dies ab, da die ursprünglichen Honorarbe- scheide bestandskräftig ge- worden seien. Der Wider- spruch wurde mit der Begrün- dung zurückgewiesen, die KV würde mit erheblichen Nach- zahlungen belastet, wenn sie sich nicht darauf beschränkte, denjenigen Psychotherapeu- ten Nachvergütungen zu lei- sten, die durch Widerspruch/

Klage den Eintritt der Be- standskraft der Honorarbe- scheide verhindert hätten.

Nach § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB X kann ein rechtswid- riger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nach- dem er unanfechtbar gewor- den ist, für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zweifellos genügen die dem Kläger erteilten Honorarbe- scheide nicht den Anforde- rungen, die nach der BSG- Rechtsprechung an eine an- gemessene Vergütung der psychotherapeutischen Lei-

stungen in der Zeit bis Ende 1998 zu stellen sind. Die Ent- scheidung über die Rücknah- me der beanstandeten Be- scheide steht allerdings nach Ansicht des BSG im Ermes- sen der KV.

Eine Entscheidung gegen die Rücknahme von Hono- rarbescheiden erweist sich nicht allein schon deshalb als fehlerhaft, weil andere KVen in vergleichbaren Kon- stellationen anders entschie- den haben. Die der KV ein- geräumte Möglichkeit, be- standskräftige Bescheide zu- rückzunehmen, hat nicht zur Folge, dass sie dies im Regel- fall muss.

Wenn der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig nicht gehal- ten ist, rückwirkende Kor- rekturen verfassungswidriger Vorschriften auch denjenigen zugute kommen zu lassen, die sich nicht durch Widerspruch oder Klage dagegen gewandt haben, kann für eine KV nichts anderes gelten. (Urteil vom 22. Juni 2005, Az.: B 6

KA 21/04 R) Be

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