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Archiv "Symposium im Rahmen der Förderinitiative zur Versorgungsforschung der Bundesärztekammer „Transition – Spezielle Versorgungsanforderungen an die medizinische Betreuung beim Übergang vom Kindes- und Jugendalter zum Erwachsenenalter: Ist-Zustand, Pro

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 9

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4. März 2011 A 483 Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen

ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ih- rer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Proto- kollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätig- keit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.

Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Man- teltarifvertrags vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträ- ge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen werden. Für Ar- beitsverhältnisse, die vor dem 1.11.1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarif- vertrages vom 16. 9. 1992.

III. Zu § 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinan- der auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätig- keiten aus den darunterliegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe er- folgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils ge- nannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeits- vertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Er- holungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

1. Zu Tätigkeitsgruppe I:

In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbil- dungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung de- legationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisun- gen.

2. Zu den Tätigkeitsgruppen II–IV

Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt

– in Tätigkeitsgruppe II 5 % – in Tätigkeitsgruppe III 10 % – in Tätigkeitsgruppe IV 20 %

In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruf- lichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätz - liche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungs- maßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein:

● Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster-)Fort- bildungscurricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z. B.:

– Onkologie

– Ambulantes Operieren

– Gastroenterologische Endoskopie

– Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde

– Pneumologie

– Dialyse

– Patientenbegleitung und Koordination – Ernährungsmedizin

– Prävention bei Kindern und Jugendlichen – Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen – Ambulante Versorgung älterer Menschen – Palliativversorgung

– Betriebsmedizin

– Elektronische Praxiskommunikation

– Nichtärztliche Praxisassistentin nach § 87 Abs. 2 b Satz 5 Sozialgesetzbuch V

● Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärzt- lichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fachver- bänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.V.

und anderen anerkannten Bildungsträgern im Gesund- heitswesen, z. B.:

– Qualitätsmanagementbeauftragte

– Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease- Management-Programmen

● Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/

Arztfachhelferin gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz.

Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Füh- rungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV.

Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fer- tigkeiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewen- det werden.

IV. Zu § 3 (4):

Bei den Begriffen „allgemeine Anweisung“, „teilweise selbstständig“, „weitgehend selbstständig“ sowie „selbst- ständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizi- nischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachange- stellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellung- nahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bun- desärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leis- tungen“ vom 29. 8. 2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10. 10. 2008, S. A 2173 ff.).

Berlin, den 20. 1. 2011 …

am 23. März in Berlin

Veranstaltungsort: Kaiserin-Friedrich-Stiftung, Robert-Koch- Platz 7, 10115 Berlin

Anmeldung: Bitte beachten Sie, dass eine Teilnahme nur im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich ist. Eine Anmeldung ist erforderlich: www.bundesärztekammer.de.

Weitere Informationen und das Programmheft erhalten Sie bei der Bundesärztekammer, Dezernat Wissenschaft und Forschung, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 030 400456-467; Fax:

030 400456-486, E-Mail: dezernat6@baek.de. …

Symposium im Rahmen der Förderinitiative zur Versorgungs - forschung der Bundesärztekammer

„Transition – Spezielle Versorgungsanforderungen an die medizinische Betreuung beim Übergang vom Kindes- und Jugendalter zum Erwachsenenalter: Ist-Zustand, Probleme, Forschungsbedarf“

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