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Rechtsfolgen von Trennung und Scheidung

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Rechtsfolgen von Trennung und Scheidung

Rechtsanwältin Gudrun Fuchs

Version 4.9 vom 19.02.2022

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(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Scheidungsvoraussetzungen...3

2. Ehegattenunterhalt... 3

2.1. Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570)...4

2.2. Unterhalt wegen Alter (§ 1571)...5

2.3. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572)...6

2.4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573)...6

2.5. Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575)...6

2.6. Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576)...6

2.7. Berechnung des Unterhalts...7

3. Kindesunterhalt... 8

4. Unterhaltsvorschuss (Anspruch gegen den Staat)...9

5. Hausrat... 9

6. Ehewohnung... 9

6.1. Trennungszeit...9

6.2. Zuweisung im Scheidungsverfahren...10

7. Ehelicher Güterstand ...10

7.1. Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft...10

7.1.1 Berücksichtigung von Schulden, die bereits bei der Heirat vorhanden waren...11

7.1.2 Erhöhung der Ausgleichsforderung durch illoyale Vermögensverschiebungen nach der Trennung ...11

7.1.4 Vorläufiger Rechtsschutz...11

7.1.6 Ansprüche gegen Beschenkte...12

Zugewinnausgleich Beispiele...12

7.2. Gütertrennung...14

8. Ausgleich der Rentenansprüche...15

8.1 Teilung der Anrechte...15

8.2 Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche...16

8.3 Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich...16

9. Elterliche Sorge... 17

9.1 Allgemeines... 17

9.2 Elterliche Sorge von nicht verheirateten Eltern...17

9.3 Gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern...17

9.4 Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil...18

10. Umgangsrecht... 18

10.1 Allgemeines zum Umgangsrecht...18

10.2 Gerichtliche Verfahren zum Umgangsrecht...18

10.2.1 Einstweilige Anordnungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern...18

10.2.2 Gerichtliches Vermittlungsverfahren zum Umgang...19

10.2.3 Vollstreckung von Entscheidungen zum Umgang und von Vergleichen...19

11. Besonderheiten in Zeiten von Corona...20

11.1. Impfungen...20

11.2. Coronatest... 21

11.3 Umgang... 22

11.4 Betreuungspflicht...22

11.5 Unterhalt...22

Anhang... 23

(3)

1. Scheidungsvoraussetzungen

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist1. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Eheleute getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der

Ehewohnung möglich. Voraussetzung ist, dass die Eheleute keinen gemeinsamen

Haushalt mehr führen. Das heißt, sie dürfen nicht mehr gemeinsam kochen und waschen.2 Die Unterbringung in einem Heim oder auch Haft eines Ehepartners führt noch nicht dazu, dass die Eheleute getrennt leben.3 Der Ehegatte, der in der Zeit, in der andere Ehegatte sich in Haft befindet, bereits getrennt leben will, muss dies deutlich zum Ausdruck bringen.

Dasselbe gilt, wenn der andere Ehegatte sich in einem Pflegeheim befindet.

Folgende Trennungszeiten sind Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe:

– Scheidung nach 1 Jahr Trennung

– ausnahmsweise Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres

– Scheidung nach 3 Jahren

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben4.

2. Ehegattenunterhalt

Wenn ein Unterhaltstatbestand vorliegt, ist stets die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu beachten. Höherrangige Ansprüche gehen vor und werden zuerst erfüllt.

1. Rang: Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21.

Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen.

2. Rang: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

3. Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht in den 2. Rang fallen.

4. Rang: Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen.

Ein Unterhaltstatbestand5 kann aus folgenden Gründen vorliegen:

• Betreuung eines Kindes (§ 1570)

• Alter (§ 1571)

• Krankheit (§ 1572)

• Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573)

• Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575)

• Billigkeitsgründe (§ 1576)

1 § 1565 I BGB

2 BGH, Urteil vom 14.06.1978, IV ZR 164/77

3 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2011 – L 7 SO 194/09 4 § 1566 II BGB

5 gesetzliche Voraussetzung, unter der Unterhalt zu bewähren ist

(4)

2.1. Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570)

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes regulär nur für drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen6. Die Dauer des Unterhalts über die drei ersten Lebensjahre des Kindes hinaus kann verlängert werden, wenn dies nach den konkreten Umständen erforderlich ist7. Der BGH führt hierzu aus, dass zunächst die individuellen Umstände zu prüfen sind, aus denen sich ergibt, ob und in welchem Umfang eine anderweitige

Kinderbetreuung möglich ist8. Auch wer nicht verheiratet war, kann bei der Betreuung von älteren Kindern von dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln besteht eine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von zwei Grundschulkindern. Allerdings hat das Gericht in diesem

besonderen Fall entschieden, dass die geschiedene Ehefrau eine bereits begonnene Ausbildung zu Ende führen durfte9. Das OLG Celle hatte entschieden, dass derjenige, der Unterhalt nach dem dritten Geburtstag des Kindes geltend macht, konkret darlegen und beweisen muss, dass Möglichkeiten für die Betreuung der Kinder nicht zur Verfügung stehen10. In der Zwischenzeit hat jedoch auch der BGH entschieden11, dass eine Mutter nicht automatisch eine Ganztagstätigkeit ausüben muss, wenn sie Kinder über drei Jahre betreut. Der BGH weist darauf hin, dass für die Frage, ob dem betreuenden Elternteil Unterhalt zusteht, zu beachten ist, ob der ihm neben und nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibender Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Nach dem BGH muss der Elternteil, der über die Dauer von drei Jahren hinaus Unterhalt begehrt, darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Er führt weiter aus, dass zur Beurteilung, ob eine überobligationsmäßige Tätigkeit vorliegt, auch die gerechte Lastenverteilung zwischen dem unterhaltsberechtigten und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zu berücksichtigen ist.12

Der BGH differenziert zwischen Eltern, die eheliche und nichteheliche Kinder betreuen.

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen Kindern kommt demnach vorrangig aus kindbezogenen Gründen in Betracht.

Kindbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen, können nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann vorliegen,

• wenn die notwendige Betreuung des Kindes auch unter Berücksichtigung

staatlicher Hilfen nicht gesichert ist und der unterhaltsberechtigte Elternteil deshalb zeitweise weiterhin zur Verfügung stehen muss.

6 § 1570 BGB Absatz 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des

Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Absatz 2: Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung des Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

7 BGB Urteil vom 18.12.2012 XII ZR 65/10 8 BGB Urteil vom 18.12.2012 XII ZR 65/10 9 Az: 4 UF 159/07 vom 27.05.2008

10 Az: 17 UF 203/07 vom 07.02.2008 11 BGHZ XII ZR 109/05 vom 16.07.2008 12 BGB Urteil vom 18.12.2012 XII ZR 65/10

(5)

• wenn das Kind behindert oder erkrankt ist und hierdurch einen erhöhten Betreuungsbedarf hat. Dies muss von dem Elternteil, der Unterhalt begehrt, dargelegt und bewiesen werden.

Selbst dann, wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei der Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben. Die Höhe des Bedarfs hängt vom Alter des Kindes ab. Wörtlich heißt es im BGH Urteil dazu:

"Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch im stärkeren Umfang den persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen

zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann, der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt (...) nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen Fällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch eingeschränkt ist."

Bei Eltern, die eheliche Kinder betreuen, kommt zusätzlich eine Verlängerung auch aus elternbezogenen Gründen in Betracht, da hier durch die Ehe ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Dieser Vertrauenstatbestand kann auch dann gegeben sein, wenn nichteheliche Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zusammengelebt haben. Hier seien die Nachwirkungen dieser gelebten Familie zu berücksichtigen, urteilt der BGH.

Elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen, können vorliegen, wenn die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie13 einen besonderen Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat. Dies kann

insbesondere dann vorliegen,

• wenn gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden.

• wenn aufgrund des Alters des Kindes der betreuende Elternteil bei einer vollschichtigen Tätigkeit eine zu große Belastung hätte.

Der BGH weist jedoch darauf hin, dass die gesetzliche Regelung, nach der der

Betreuungsunterhalt nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht etwa in ihr Gegenteil verkehrt werden darf.

2.2. Unterhalt wegen Alter (§ 1571)

Wenn derjenige, der Unterhalt verlangt, so alt ist, dass er keine geeignete Erwerbstätigkeit mehr finden kann, steht ihm ein Unterhaltsanspruch wegen Alters zu. Wichtig ist jedoch, dass dieses Alter zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde oder zu dem die Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes beendet ist

(Einsatzzeitpunkt).

Der Unterhaltsanspruch wegen Alters kann auch bereits einige Zeit vor dem Rentenalter bestehen.

13 Eltern haben nicht ehelich mit ihren Kinder zusammengelebt

(6)

2.3. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572)

Die Krankheit muss zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils oder am Ende der Kindererziehung eingetreten sein (Einsatzzeitpunkt).

2.4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573) Wenn ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach § 1570 - 1572 hat, kann er trotzdem Unterhalt verlangen, solange er keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Hier gelten jedoch sehr strenge Voraussetzungen. Von den Gerichten wird gefordert, dass derjenige, der nach § 1573 Unterhalt begehrt, mindestens 20

Bewerbungen vorlegt. Dies ist in den meisten Fällen sehr schwierig, da nicht genügend offene Stellen zur Verfügung stehen. Trotzdem werden von den Gerichten immer noch derartig hohe Anforderungen gestellt.

Wenn derjenige, der Unterhalt geltend macht, seine Erwerbsbemühungen nicht nachweisen kann, wird der Anspruch abgewiesen.

2.5. Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575)

Ein Anspruch kann dann bestehen, wenn derjenige, der Unterhalt begehrt wegen der Ehe oder wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Ausbildung abgebrochen hat.

In diesem Fall darf er eine gleichwertige Ausbildung wieder neu beginnen. Weiterhin kann ein Unterhaltsanspruch für die Zeit der Fortbildung oder Umschulung in einen anderen Beruf bestehen.

2.6. Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576)

Ein Unterhaltsanspruch kann auch aus Billigkeitsgründen bestehen. Diese Vorschrift wurde eingefügt, damit jede ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit erfasst wird, die eventuell in § 1570 - 1575 nicht genannt ist.

Billigkeitsgründe können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Unterhaltsbedürftige während der Ehe Verwandte des anderen Ehepartners gepflegt hat und dadurch keine eigene Berufstätigkeit ausgeübt hat, die er auch jetzt weiter ausüben könnte.

(7)

2.7. Berechnung des Unterhalts

Für die Berechnung des Unterhalts ist zunächst das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Hierzu gehören alle Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger, Kapitaleinkünfte, Arbeitslosengeld II, Krankengeld sowie Renten und Pensionen. Bei Selbständigen ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre zu ermitteln.

Auch der Wohnvorteil der durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus entsteht, ist wie Einkommen zu behandeln.

Vom Bruttoeinkommen sind dann Steuern, Sozialabgaben und tatsächliche

Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge abzuziehen. Vom Nettoeinkommen sind dann pauschal nochmals 5 % abzuziehen. Falls der Unterhaltspflichtige höhere berufsbedingte Aufwendungen hat, sind diese abzuziehen. Kinderbetreuungskosten können ebenfalls abgezogen werden, wenn die Kinderbetreuung erforderlich ist, damit der Beruf ausgeübt werden kann.

Der Unterhalt errechnet sich wie in folgendem Beispiel. Es ist dabei ein Erwerbseinkommen14 Mann 4.000,00 € und Frau 1.000,00 € angesetzt:

4.000,00 € (Einkommen Mann) - 400,00 €

(Erwerbstätigenbonus) = € 3.600,00

1.000,00 € (Einkommen Frau) - 100,00 €

(Erwerbstätigenbonus) = € 900,00

Summe € 4.500,00

Unterhalt nach Halbteilungsgrundsatz 4.500 : 2 € 2.250,00 Hinzufügung Erwerbstätigenbonus Frau € 100,00

Unterhaltsbedarf Frau € 2.350,00

Anrechnung Einkommen Frau € -1.000,00

Unterhaltsanspruch Frau € 1.350,00

14 Erwerbseinkommen = jährliches Nettoeinkommen : 12 - 5% (berufsbedingte Aufwendungen)

(8)

3. Kindesunterhalt

Dem Kind steht grundsätzlich wenigstens der Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu. Von diesem wird das Kindergeld zur Hälfte abgezogen. Der Anspruch berechnet sich altersabhängig15:

Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 369,00

minus Kindergeld € -102,00

267,00

Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr € 424,00

minus Kindergeld € -102,00

322,00

Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 497,00

minus Kindergeld € -102,00

395,00

Der Mindestunterhalt wird aber dann unterschritten, wenn einem Elternteil ansonsten der notwendige Selbstbehalt von (960 EUR bei nicht Erwerbstätigen, 1.160 EUR bei

Erwerbstätigen) nicht verbleiben würde.

15 Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020

(9)

4. Unterhaltsvorschuss (Anspruch gegen den Staat)

Wenn der Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt bezahlt, kann sich der Berechtigte an das Jugendamt wenden und Unterhaltsvorschuss beantragen.

Voraussetzung ist, dass das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil keinen regelmäßigen Unterhalt erhält.

Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich nach dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Hiervon wird allerdings das gesamte Kindergeld abgezogen.

Wichtig ist, dass der Elternteil, der den Unterhaltsvorschuss bekommt, dem Jugendamt sofort mitteilt, wenn er Unterhaltszahlungen erhält. Diese müssen dann an den Staat zurückgezahlt werden.

5. Hausrat

Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (Wohnungseinrichtung).

Wenn die Eheleute sich über die Verteilung des Hausrats während der Trennungszeit nicht einigen können, kann das Gericht auf Antrag eine vorläufige Regelung treffen. Wenn einem Ehegatten Haushaltsgegenstände allein gehören, kann er sie von dem anderen Ehegatten herausverlangen16.

Bei Haustieren kommt es darauf an, wer Eigentümer des Tieres ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sind Tiere zwar keine Sachen. Trotzdem gelten hier die Vorschriften zum Hausrat. Ein Umgangsrecht eines geschiedenen Ehepartners mit einem Haustier ist im Gesetz nicht vorgesehen17.

Für die Zeit nach der Scheidung muss eine endgültige Regelung getroffen werden. Hierbei ist insbesondere das Wohl der Kinder zu berücksichtigen, da deren Umgebung möglichst wenig verändert werden soll.

6. Ehewohnung

Auch nach der Trennung hat jeder Ehepartner unabhängig vom Mietvertrag und von den Eigentumsverhältnissen einen Anspruch auf Mitbesitz an der Ehewohnung18.

6.1. Trennungszeit

Schon während der Trennungszeit kann ein Ehepartner verlangen, dass ihm die

Ehewohnung vorläufig zur Benutzung zugewiesen wird, wenn andernfalls eine schwere Härte eintreten würde.

Wenn keine schwere Härte vorliegt, muss derjenige Ehegatte, der sich trennen will, selbst

16 AZ: XIII ZR 33/09 Urteil vom 11.05.2011.

17 Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019, 18 UF 57/19 18 § 1353 BGB

(10)

ausziehen oder innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.

Für die Frage der endgültigen Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung gilt Folgendes:

6.2. Zuweisung im Scheidungsverfahren

Derjenige, der auf die Nutzung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Wohls der gemeinsamen Kinder stärker angewiesen ist, kann anlässlich der Scheidung die

Überlassung der Ehewohnung vom anderen Ehegatten verlangen.

Wenn die Eheleute in einer Mietwohnung wohnen, tritt derjenige, dem die Ehewohnung überlassen wird, alleine in das Mietverhältnis ein19. Dem Vermieter steht allerdings ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats zu.

Wenn es sich um eine Dienstwohnung handelt, kann der Ehepartner, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist, diese auch nur in dringenden Ausnahmefällen20 verlangen.

Wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus handelt, kann der Ehepartner, der nicht Eigentümer ist, nur in seltenen Ausnahmefällen die Wohnung verlangen. Im Gesetz21 heißt es "Um eine unbillige Härte zu vermeiden."

Der Ehepartner, der auf die Wohnung stärker angewiesen ist, hat bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung Zeit zu überlegen, ob der den Anspruch gerichtlich geltend macht. Danach ist der Anspruch erloschen.

7. Ehelicher Güterstand

7.1. Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehepartner bei der Eheschließung gehört. Hinzu kommen noch die Erbschaften und Schenkungen von dritten Personen (z. B. von den Eltern). Bei der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches

Vermögen.

Der Zugewinn wird erst dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Die Zugewinngemeinschaft endet mit Zustellung des Scheidungsantrags. Der Ausgleich des Zugewinns findet nur beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft statt.

Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns.

Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand

19 und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mitteilung hierüber von den Ehegatten erhält oder zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung

20 "unbillige Härte"

21 § 1568 a II BGB

(11)

(i. d. R. Heirat) gehört. Verbindlichkeiten werden abgezogen.

Endvermögen: ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.

7.1.1 Berücksichtigung von Schulden, die bereits bei der Heirat vorhanden waren.

Schulden im Anfangsvermögen werden berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Zugewinns vom tatsächlichen Schuldenstand und nicht von einem angenommenen Anfangsvermögen von null ausgegangen werden kann.

Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte darf mindestens die Hälfte seines Vermögens behalten, unabhängig davon, wie hoch sich der Zugewinnausgleich errechnet. Er muss also höchstens die Hälfte seines bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens als Zugewinnausgleich abgeben.

7.1.2 Erhöhung der Ausgleichsforderung durch illoyale Vermögensverschiebungen nach der Trennung

Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist der Tag der Zustellung des

Scheidungsantrags. Da die Trennungszeit in der Regel mindestens ein Jahr dauert, kann in dieser Zeit Vermögen verschoben werden. Im Fall einer illoyalen

Vermögensverschiebung erhöht sich die Ausgleichsforderung um diesen Betrag. Grenze ist jedoch das Vermögen, das bei der Rechtskraft der Ehescheidung noch vorhanden ist.

7.1.3 Auskunftsansprüche

Im Falle der Trennung hat jeder Ehegatte einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Auskunft über sein Endvermögen und über sein Anfangsvermögen. Hierzu kann er auch Belege fordern. Ein Auskunftsanspruch besteht bereits für den Zeitpunkt der

Trennung der Eheleute. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an.

Wenn sich zwischen der Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags das Vermögen vermindert hat, wird gesetzlich vermutet, dass diese Minderung durch eine illoyale Handlung verursacht wurde.22

7.1.4 Vorläufiger Rechtsschutz

Der Ehepartner, der befürchtet, dass er durch Vermögensverschiebungen, die zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags erfolgen können, einen Schaden erleidet, kann Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erheben und zusätzlich Antrag auf Arrest stellen. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Ehepartner sein Vermögen in der Trennungszeit beiseite schaffen kann.

Das Arrestverfahren ist ein Eilverfahren, bei dem lediglich summarisch geprüft wird, ob die Forderung auf Zugewinn voraussichtlich besteht. Ziel des Arrestverfahrens ist, die

zwangsweise Sicherung der summarisch festgestellten Ansprüche.

7.1.5 Vorläufiger Zugewinnausgleich

Möglich ist auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich23. Dieser Anspruch muss auch geltend gemacht werden, wenn man erreichen will, dass die Zugewinnausgleichsforderung

22§ 1375 II BGB 23 § 1385 BGB

(12)

möglichst frühzeitig verzinst wird. Die Forderung muss verzinst werden, sobald das Urteil rechtskräftig ist.24 Möglich ist dies, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

• Einer der Eheleute beginnt kurz nach der Trennung einen aufwändigen Lebensstil und der andere muss vermuten, dass das gemeinsame Vermögen verbraucht wird.

• Die Eheleute leben seit drei Jahren getrennt.

• Einer der Ehegatten weigert sich beharrlich den anderen Ehegatte über das Vermögen zu unterrichten.

• Einer der Ehegatten hat über einen längeren Zeitraum seine wirtschaftlichen Verpflichtungen (z.B. Zahlungen von Unterhalt) nicht erfüllt.

7.1.6 Ansprüche gegen Beschenkte

Wenn ein Ehepartner unentgeltlich etwas an eine dritte Person weggegeben hat, kann der andere Ehepartner auch Ansprüche gegen den Dritten geltend machen. Der Ehepartner, der den Gegenstand weggegeben hat, haftet gemeinsam mit dem Empfänger des

Gegenstandes.

Zugewinnausgleich Beispiele

24 gem. § 1388 BGB

(13)
(14)

7.2. Gütertrennung

Es ist möglich, über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten einen Vertrag zu schließen.

Nach § 1414 BGB ist es möglich Gütertrennung zu vereinbaren. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sind dann wie bei Unverheirateten.

(15)

8. Ausgleich der Rentenansprüche

(Versorgungsausgleich)

8.1 Teilung der Anrechte

Durch den Versorgungsausgleich sollen die während der Ehezeit erworbenen Anrechte unter den Eheleuten gerecht aufgeteilt werden. Auszugleichen ist der Ausgleichswert, das heißt, die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Bei einer Ehe, die nicht länger als drei Jahre gedauert hat, ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der

Ehepartner im Scheidungsverfahren einen Antrag stellt.

Jedes Anrecht muss jetzt extra geteilt werden. Eine Zusammenrechnen findet nicht mehr statt. Nach der Neuregelung wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten jeweils beim Rententräger des anderen Ehegatten ein Konto eröffnet (interner Ausgleich). Auf dieses Konto wird die Hälfte des Anrechts, das während der Ehezeit erworben wurde, übertragen.

Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte zum Beispiel Mitglied der Ärzteversorgung, wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Konto für die Anrechte bei der Ärzteversorgung eröffnet. Dieses Verfahren nennt man auch interne Teilung.

Durch die Teilung der Anrechte sind bei Betriebsrenten Nachteile für den

ausgleichsberechtigten Ehegatten möglich. Mit der Ehescheidung erhält er die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Wenn die Eheleute sich bereits jung scheiden lassen, entwickelt sich seine Anwartschaft zwar unter Berücksichtigung der Leistungskraft des Betriebes und der Lebenshaltungskosten. Sie wird jedoch von einer positiven Anwart- schaftsentwicklung der tätigen Betriebsangehörigen ausgenommen.

Wird bei der betrieblichen Altersversorgung eine externe Realteilung durchgeführt, kann dies ebenfalls zu Nachteilen führen. Durch die Teilung entstehen hoher Transferkosten.

Dadurch waren in der Vergangenheit meistens die Ehefrauen benachteiligt. Das BVerfG hat jetzt entschieden, dass dies verfassungswidrig ist. Die Familiengerichtgerichte müssen bei einem Transferverlust von mehr als 10% jetzt festlegen, müssen die Familiengerichte jetzt hierfür einen Ausgleichswert festlegen25.

Außerdem können die Eheleute untereinander eine Vereinbarung schließen, mit der sie die Versorgungen nur in Höhe der anzunehmenden Bilanzdifferenz ausgleichen. Wenn die Versorgungsträger dieser Vereinbarungen nicht zustimmen, kann das Gericht hierzu einen Beschluss fassen26.

Sonderfall Versorgungsausgleich zwischen Beamten

Ein interner Ausgleich, also Teilung der Anrechte, findet auch bei Beamten des Bundes statt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein öffentlich rechtliches Anrecht gegen den Versorgungsträger, bei dem der andere versichert ist. Wennauch der berechtigte Ehepartner Beamter ist und durch den Versorgungsausgleich zusammen mit eventuell selbst erworbenen Wartezeiten nicht die Mindestwartezeit von fünf Jahren erreicht, wird er aus dem Versorgungsausgleich keine Rente erhalten. Grund hierfür ist, dass ein Beamter keine freiwilligen Beiträge zahlen darf um die allgemeine Wartezeit zu erreichen. Der Versorgungsausgleich ist in diesen Fällen also unwirtschaftlich. Hier besteht die

25 BverfG, Urteil vom 26.05.2020, 1 BvL 5/18 26 § 6 II FFG

(16)

Möglichkeit, das Anrecht erst durch schuldrechtlichen Ausgleich beim Eintritt ins Rentenalter auszugleichen.

Bei Beamten der Länder findet lediglich eine externe Teilung statt, sofern die Länder hier keine eigene Regelung getroffen haben. Bei bayerischen Beamten findet nur die externe Teilung der Anrechte statt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine Zielversorgung bestimmen. Wenn er keine Zielversorgung nennt, findet der externe Ausgleich in die Deutsche Rentenversicherung statt.

8.2 Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche

Wenn ein Ehepartner bei einer betrieblichen Altersversorgung Anrechte erworben hat, die aber noch nicht unverfallbar sind oder wenn der Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre27 ist ein schuldrechtlicher Ausgleich möglich. Der Ausgleich erfolgt jedoch erst, wenn der Ausgleichspflichtige und der Berechtigte eine Rente

beziehen. Der Berechtigte hat dann einen Anspruch gegen den Ausgleichspflichtigen auf Zahlung einer Ausgleichsrente. Wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner verstorben ist, besteht der Anspruch aus der Hinterbliebenenversorgung.

8.3 Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Die Eheleute können den Versorgungsausgleich jetzt ganz oder teilweise ausschließen.

Weiterhin können sie vereinbaren, dass nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Hierzu ist eine notarielle oder eine gerichtliche Vereinbarung notwendig.

Bei der Scheidung ist eine Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht nicht mehr erforderlich. Das Gericht muss aber überprüfen, ob diese sittenwidrig ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Ehepartner einseitig unangemessen benachteiligt wird.

27 zum Beispiel bei Beamtenversorgungen

(17)

9. Elterliche Sorge

9.1 Allgemeines

Verheiratete Eltern gemeinschaftlicher Kinder haben grundsätzlich die elterliche Sorge gemeinsam. Zur elterlichen Sorge gehört die Personensorge und die Vermögenssorge.

Die Personensorge beinhaltet insbesondere das Recht, aber auch die Pflicht das Kind zu erziehen und zu pflegen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

9.2 Elterliche Sorge von nicht verheirateten Eltern

Nach der Geburt eines nichtehelichen Kindes steht die elterliche Sorge zunächst allein der Mutter zu. Nur bei einer Heirat erhält der Vater automatisch auch die elterliche Sorge.

Nicht verheiratete Eltern müssen beim Jugendamt eine Erklärung abgeben, damit beide Elternteile sorgeberechtigt sind.

Der Vater kann einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Wenn die Mutter nicht innerhalb einer kurzen Frist, die frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet, widerspricht und triftige Gründe benennt, die einem gemeinsamen Sorgerecht entgegenstehen, wird die elterliche Sorge in der Regel beiden Eltern gemeinsam zugesprochen.

Das Familiengericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes. Eine Verhandlung findet nur dann statt, wenn die Mutter widerspricht.

9.3 Gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern

Auch nach einer Trennung oder Scheidung haben beide Eltern zunächst die elterliche Sorge gemeinsam.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Folgende Maßnahmen können von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein veranlasst werden:

• Arztbesuche

• Entschuldigungen für die Schule

• Besuch bei Verwandten oder Freunden

Bei einer Entscheidung in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich.

Dies betrifft insbesondere:

• medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko

• grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge

• Wahl einer Schulart oder Ausbildungsstätte

• grundlegende Fragen der Art und Anlage des Vermögens des Kindes

• Entscheidung, bei wem das Kind lebt

(18)

9.4 Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil

Wenn die Eltern sich trennen, kann jedes Elternteil die elterliche Sorge für sich allein beantragen. Das ist auch bei nichtehelichen Partnern möglich.

Dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wird entsprochen, wenn:

entweder der andere Teil zustimmt oder

ohne Zustimmung des anderen Elternteils: wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2003 ist

Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern. Es muss also noch ein Mindestmaß an Übereinstimmung vorhanden sein.

Derjenige, der eine Scheidung beantragt, muss dem Gericht immer mitteilen, ob Kinder vorhanden sind. Wenn dies der Fall ist, wird das Gericht die Eltern auf die

Beratungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Jugendamt, hinweisen. Kinder ab 14 Jahren werden vom Gericht gehört. Jüngere Kinder werden gehört, wenn dies für die

Entscheidung erforderlich ist.

Insbesondere bei der Entscheidung, bei wem das Kind leben soll, kann es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern kommen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bestimmt, dass es auch möglich ist, einen Teil der elterlichen Sorge auf einen der Elternteile alleine zu übertragen. Es ist also möglich zu beantragen, dass nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen wird, währenddem beide Eltern gemeinsam die elterliche Sorge im Übrigen haben.

10. Umgangsrecht

10.1 Allgemeines zum Umgangsrecht

Der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, hat in aller Regel ein Umgangsrecht.

Durch das Umgangsrecht soll die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern aufrechterhalten bleiben.

Die Eltern können sich über das Umgangsrecht einigen. Beim Scheidungsverfahren wird das Umgangsrecht nur dann geregelt, wenn ein Ehegatte dies anregt.

Für die Häufigkeit und die Dauer kommt es auf das Alter und auch auf den Willen des Kindes an.

10.2 Gerichtliche Verfahren zum Umgangsrecht

10.2.1 Einstweilige Anordnungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern

Jeder Elternteil kann einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Gegen einstweilige

(19)

Anordnungen im Umgangsrecht gibt es keine Rechtsmittel. Wenn die einstweilige

Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen oder abgelehnt wurde, kann der andere Ehegatte Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Die einzige Möglichkeit gegen einen Beschluss im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahren vorzugehen, ist die

Verfassungsbeschwerde.

10.2.2 Gerichtliches Vermittlungsverfahren zum Umgang

Das Vermittlungsverfahren28 findet bei Problemen der geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartnern im Umgang mit den gemeinsamen Kindern statt. Es soll dadurch eine bereits bestehende gerichtliche Umgangsregelung durchgesetzt werden. Eine Vermittlung ist nur bei Umgangsregelungen möglich, bei denen das Gericht schon entschieden hat oder wenn bereits eine gerichtlich genehmigte Einigung vorliegt.

Jeder Elternteil kann ein gerichtliches Vermittlungsverfahren beantragen.

• Der umgangsberechtigte Elternteil kann ein Vermittlungsverfahren einleiten z.B. mit der Begründung, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang erschwert.

• Ein Vermittlungsverfahren kann auch von dem Elternteil eingeleitet werden, bei dem das Kind lebt. z.B. dann wenn der andere Elternteil immer wieder unpünktlich ist.

Das Gericht kann das Vermittlungsverfahren ablehnen, wenn schon ein

Vermittlungsverfahren erfolglos durchgeführt wurde oder wenn außergerichtliche Beratung keinen Erfolg hatte.

Wenn das Gericht das Verfahren durchführt, bestimmt es einen Verhandlungstermin.

Wenn einer der Eltern zum Termin nicht erscheint, wird das Scheitern des Verfahrens festgestellt. In diesem Fall muss das Familiengericht von Amts wegen prüfen, ob

Zwangsmittel verhängt werden29 oder ob die Umgangs- oder die Sorgerechtsregelung zu ändern ist30.

Wenn die Eltern sich nicht einigen können, stellt das Familiengericht durch einen

Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren gescheitert ist. Hiergegen gibt es keine Rechtsmittel.

Das Familiengericht hat weiterhin folgende Möglichkeiten:

• Es kann Ordnungsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen

• Es kann Maßnahmen zur elterlichen Sorge treffen. Möglich ist z.B. die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Umgangspfleger31.

10.2.3 Vollstreckung von Entscheidungen zum Umgang und von Vergleichen Unabhängig davon, ob ein Vermittlungsverfahren durchgeführt wird, kann der umgangsberechtigte Elternteil ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten.

Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Umgangsregelung genau bestimmt ist.

Bestimmtheit liegt zum Beispiel nicht vor, wenn sich die Zeitpunkte der einzelnen Umgangskontakte nur durch eine Rechnung bestimmen lassen.

28 gemäß § 165 FamFG 29 § 89 FamFG

30 § 1696 BGB 31 nach §1684 III BGB

(20)

11. Besonderheiten in Zeiten von Corona

Solange die Eltern sich einig sind, besteht kein Problem bezüglich der elterlichen Sorge, dem Umgang oder den Impfungen sowie den Covid-19-Tests. Gerichtliche

Entscheidungen sind nur dann erforderlich, wenn die Eltern unterschiedliche Meinungen vertreten. Da das Thema jedenfalls im Jahre 2022 sehr kontrovers diskutiert wird, werde ich Ihnen hier die Rechtslage zusammenstellen.

11.1. Impfungen

Der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge hat, ist auch berechtigt, über sämtliche Impfungen für das Kind alleine zu entscheiden. Wenn der andere Elternteil von der Entscheidung des allein sorgeberechtigten Elternteils erfährt und hiermit nicht

einverstanden ist, hat er lediglich noch die Möglichkeit, in einem Eilverfahren die elterliche Sorge für den Teilbereich der Gesundheitsfürsorge zu bekommen.

Wenn Eltern, wie in den meisten Fällen, die gemeinsame elterliche Sorge haben, kann kein Elternteil alleine entscheiden, ob das Kind geimpft werden darf. Der BGH hatte zu Impfungen bereits im Jahre 2017 entschieden, dass es sich hier um keine alltägliche Angelegenheit handelt.32

Das bedeutet, dass ein Elternteil, der eine Impfung gegen des Willen des anderen durchsetzen möchte, die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Impfung beim Amtsgericht beantragen muss. Der BGH hat weiter entschieden, dass derjenige die Entscheidungsbefugnis bekommt, der bereits im Verfahren mitteilt, dass er nur eine Impfung befürwortet, die sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Das Gericht prüft demnach, welche Empfehlungen die STIKO ausgesprochen hat und ob der Elternteil, der ein Kind impfen lassen will, sich

voraussichtlich an diese Empfehlungen hält. Das Gericht entscheidet also nicht selbst, sondern es überträgt die Entscheidungsbefugnis lediglich auf einen Elternteil.

Derzeit (Stand 19.02.2022) empfiehlt die STIKO die Impfung für Kinder im Alter von 5 – 11 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben, allerdings nur mit einem bestimmten Impfstoff.

Dasselbe gilt für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren, die Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit einer Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf haben und selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht ausreichenden Schutz nach der Impfung besteht.

Bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren besteht derzeit eine Empfehlung der STIKO für einen bestimmten Impfstoff.

Nach § 1697 a BGB ist zudem der Kindeswille zu beachten.33 Es darf kein körperlicher Zwang gegen ein Kind, das einwilligungsfähig ist und nicht geimpft werden will, ausgeübt werden.34

32 BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021, 6 UF 120/21

33 § 1697 a Abs. 1 BGB – Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht … diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes entspricht.

34 § 630 d BGB – Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder

(21)

Wenn das Kind gegen den Willen der Eltern geimpft werden will, ist dies nur dann möglich, wenn das Kind einwilligungsfähig ist35. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Man geht aber wegen der Entwicklung der Kinder oft von 14 Jahren aus.36 Anders entschied das OLG Frankfurt am Main, bei einem fast 16 jährigen Kind. Das OLG begründete dies damit, dass die Eltern bis zur Volljährigkeit über wichtige Dinge entscheiden. Hierzu gehört eine Impfung37. Auch bei Kindern, die bereits einwilligungsfähig sind, ist nach der Entscheidung des OLG Frankfurt also sowohl die Einwilligung der Eltern (s.o.) als auch die Einwilligung des Kindes erforderlich.

Zur Corona-Impfung gibt es mehrere unterschiedliche und sich teilweise widersprechende Entscheidungen: So hatte das OLG München am 18.10.2021 einen Beschluss erlassen, dass eine Entscheidungsbefugnis für einen COVID-19-Impfung regelmäßig auch die Entscheidungsbefugnis für Folgeimpfungen, also auch für einen eventuellen Booster beinhaltet.38

Das OLG Rostock hatte in einem Eilverfahren ( = Verfahren auf einstweilige Anordnung) entschieden, dass eine Impfung zulässig war. Das OLG teilte aber mit, dass ein

Eilbedürfnis für eine spätere Booster-Impfung nicht besteht.39 Das Amtsgericht Hamburg dagegen hatte bei einem 12-jährigen Kind den Eilbedarf, also die Möglichkeit, einen Antrag im einstweiligen Anordnungsverfahren zu stellen, verneint, da dies im

Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.40 Anders hatte hier das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.08.2021 entschieden. Hier wurde der Eilbedarf bejaht, sodass eine einstweilige Anordnung möglich war.41

11.2. Coronatest

Das Amtsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 04.05.2021 entschieden, dass die Frage, ob das Kind einen COVID-19-Test macht, je nach dem Zweck des Tests von erheblicher Bedeutung sein kann42. Das Gericht begründete dies damit, dass es hier um die

Teilnahme am Präsenzunterricht ging. Ebenso hatten das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 13.04.202143 und das OLG Rostock mit Beschluss vom 10.12.202144 entschieden. Die Entscheidungsbefugnis wurde jeweils auf den Elternteil übertragen, der die Tests befürwortete. Ein Test während der Zeit, in der das Kind von einem Elternteil betreut wird, damit z.B. die Großeltern besucht werden können, stellt nach einem

Beschluss des Amtsgerichts Marl45 dagegen eine Alltagsangelegenheit dar. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, kann demnach hierüber alleine entscheiden.

die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ...

35 BGH Urteil vom 05.12.1958, AZ XII ZR 266/57 zur Einwilligungsfähigkeit

36 Dr. Martin Stellpflug, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht um Deutschen Anwaltsverein, DAV Depesche 23/21

37 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021, 6 UF 120/21 38 OLG München, Beschluss vom 18.10.2021, 26 UF 928/21 39 OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2021, 10 UF 121/21 40 AG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2021, 280 F 147/21

41 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021, 6 UF 120/21 42 Amtsgericht Mainz, Beschluss vom 04.05.2021, 34 F 126/21 43 Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 13.04.2021, 310 F 879/21 44 OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2021, 10 UF 121/21 45 Amtsgericht Marl, Beschluss vom 29.12.2020, 36 F 347/20

(22)

11.3 Umgang

Die Eltern können immer einvernehmlich versuchen, eine Umgangsregelung zu finden.

Wenn es bereits einen gerichtlichen Beschluss gibt, mit dem der Umgang geregelt ist, muss sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch in Zeiten von Corona hieran halten, wenn der andere Elternteil den Umgang wahrnehmen kann und will und wenn es keine schwerwiegenden Gründe gibt, die ausnahmsweise gegen den Umgang sprechen.

Ansonsten kann der Umgangsberechtigte einen Antrag auf Zwangsgeld stellen. Im

Zwangsgeldverfahren muss der Elternteil, der den Umgang verweigert hat, darlegen, dass es ausnahmsweise schwerwiegende Gründe gab, den Umgang zu verweigern. Hierzu hat das OLG Nürnberg am 12.04.2021 entschieden, dass Umgangskontakte nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Coronavirus geimpft ist.46 Gegen denjenigen, der den Umgang verweigert, kann demnach ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Das OLG Nürnberg führte hierzu weiter aus, dass allein das Bestehen der Corona-Pandemie es nicht rechtfertigt, den Umgang auszusetzen.

Es könnten allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Situationen entstehen, in denen aufgrund der Corona-Pandemie Umgangskontakte nicht oder nicht in der ursprünglichen Form stattfinden können. Hierzu reiche jedoch die Empfehlung,

Kontakt zu reduzieren, nicht aus. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass ein familiengerichtlich geregelter Umgang mit dem anderen Elternteil nicht ohne eine Änderungsentscheidung lediglich mit dem Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden darf.47 In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall gehörte die Mutter selbst zu einer Risikogruppe. Die

Großeltern lebten im selben Haus.

Das Oberlandesgericht Braunschweig48 hatte entschieden, dass es zum absoluten Mindestmaß an zwischenmenschlichen Kontakten gehört, dass ein Kind Umgang jeweils mit dem Elternteil hat, bei dem es nicht lebt.

11.4 Betreuungspflicht

Eine Betreuungspflicht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, besteht allerdings nicht. So hat derjenige, bei dem das Kind lebt, keine Möglichkeit, den anderen Elternteil zu verpflichten, sich z.B. am Homeschooling zu beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar bereits im Jahre 2008 entschieden, dass ein Kind ein Recht auf Umgang mit dem Elternteil bei dem es nicht lebt, hat. Ein Elternteil kann demnach zum Umgang verpflichtet werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.49 Hierbei kommt es jedoch nach der Gesetzeslage allein auf das Wohl des Kindes, nicht auf die Vereinbarkeit von Home-Office und Kinderbetreuung für den betreuenden Elternteil an.

11.5 Unterhalt

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss weiterhin Unterhalt bezahlen, auch wenn er vorübergehend wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Wenn der Rückgang des

Einkommens voraussichtlich dauerhaft sein wird, besteht die Möglichkeit eine Entscheidung, die in einem gerichtlichen Verfahren zum Unterhalt getroffen wurde, abzuändern. Andernfalls bleibt es bei der Pflicht zur Unterhaltszahlung.

46 OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2021, 10 UF 72/21

47 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2020, AZ 1 WF 102/20 48 OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.05.2020, 1 UF 51/20

49 BVerfG, Urteil vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2020 3 UF 156/20h

(23)

Anhang

Aktualisierungen

Sie finden dieses Skript und eventuelle Aktualisierungen im Internet:

https://www.rain-fuchs.de/skripten/Trennung.pdf

Vorträge / Schulungen

Die Autorin bietet Veranstaltungen zu diesem Thema an. Informieren Sie sich über die aktuellen Termine:

https://www.rain-fuchs.de/Events.html

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