• Keine Ergebnisse gefunden

Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Plön

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Plön"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-4 Veröffentlichungsdatum: 13.11.2014

29 / 2014

Kreisverordnung über die

Bekämpfung von Ratten im Kreis Plön

(2)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-4 Veröffentlichungsdatum: 13.11.2014

29 / 2014

(3)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 3-4 Veröffentlichungsdatum: 13.11.2014

29 / 2014

(4)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 4-4 Veröffentlichungsdatum: 13.11.2014

29 / 2014

Plön, 09.10.2014

Kreis Plön Die Landrätin Kreisgesundheitsbehörde

gez. Stephanie Ladwig

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerkerarbeiten für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie

Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 2,90 Euro. a) Die Anfahrt zum Besteller ist kostenlos. b)

Die Entscheidung der Leitstelle ist auf der Abrechnung wie folgt zu vermerken: Notfall disponiert (d. Notfallvergütungssatz, auch wenn eine Bagatellerkrankung

3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) als Listennachfolger der Kreis WählerGemeinschaft Plön (KWG) im Kreistag. Herrn Dittmar Stöckl

Gemäß § 57 KrO in Verbindung mit § 95 n GO (in der zurzeit gültigen Fassung) wird hiermit das Vorliegen des Jahresabschlusses 2015, des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes

Gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landrätin des Kreises Plön, Hamburger Str.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Amt für Sicherheit und Ordnung des Kreises Plön, untere Jagdbehörde, Hamburger Str.. Eine vorherige Termin-

Aufwendungen, die durch das Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen.. (2) Über die