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Bestimmungen zur Organspende in europäischen Urlaubsländern

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478 Ärzteblatt Sachsen 10/1999

Verschiedenes

Ein Unfall oder eine plötzliche Krank- heit mit tödlichen Folgen können auch im Ausland passieren. Was bedeutet solch ein Tod in den Ferien für eine mögliche Organspende? Was sollten Ur- laubsreisende, die eine Organspende ab- lehnen, bedenken?

„Grundsätzlich gilt das jeweilige Recht vor Ort. Wer in ein anderes Land fährt, unterwirft sich dessen Gesetzen”, erklärt Prof. Hans-Ludwig Schreiber, Direktor des Instituts für Arztrecht an der Juristi- schen Fakultät der Universität Göttin- gen und Vorsitzender der Ständigen Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer. „Dies trifft auch für die jeweiligen gesetzlichen Re- gelungen zur Organspende zu.”

In Spanien gilt die Widerspruchslösung.

Das bedeutet, daß jeder potentiell ein Organspender ist, der nicht dagegen Wi- derspruch eingelegt hat. Die Angehöri- gen müssen dabei laut Gesetz benach- richtigt werden, haben allerdings kein eigenes Widerspruchsrecht.

Auch in Österreich und Belgien regelt eine Widerspruchslösung die Organ- spende. Anders als in Spanien und Bel- gien ist ein Arzt in Österreich allerdings - zumindest gesetzlich - nicht verpflich- tet, Angehörige zu informieren und nach einem möglichen Widerspruch des

Bestimmungen zur Organspende in europäischen Urlaubsländern

Gilt eine Erklärung zur Organspende auch im Ausland?

Spenders zu forschen. In der Praxis hat sich jedoch ein anderer Umgang einge- bürgert, und seit einigen Jahren gibt es in Österreich auch ein zentrales Wider- spruchsregister. Einzig in Belgien sind Reisende übrigens von dem Grundsatz

„Es gilt das Recht vor Ort” ausgeschlos- sen: Das Transplantationsgesetz bezieht sich nur auf eigene Staatsangehörige - ganz im Gegensatz zu Österreich, das seine Widerspruchsregelung ausdrück- lich auch auf Ausländer, die Österreich bereisen, ausdehnt.

Eine erweiterte Zustimmungslösung wie in Deutschland findet sich auch in der Türkei, in Griechenland und Däne- mark. Das heißt: Neben dem Spender selbst, der einen Organspendeausweis oder eine andere Erklärung bei sich trägt, können auch Angehörige über eine mögliche Organspende entscheiden.

Können die Ärzte weder den Willen des Spenders noch der Angehörigen heraus- finden, dürfen keine Organe entnommen werden.

Wiederum eine andere Regelung zur Or- ganspende haben Italien und Schweden getroffen. Grundsätzlich gilt hier die In- formationslösung, wonach im Falle ei- ner möglichen Organspende die Familie informiert werden muß, falls der Be- treffende keine eigene Erklärung bei

sich hatte. Sowohl in Italien wie in Schweden müssen die Angehörigen dabei ihre Entscheidung in einer be- stimmten Frist fällen. Lassen sie sie oh- ne Antwort verstreichen, kann auf jeden Fall explantiert werden.

Da die Transplantationsgesetze von Land zu Land wechseln, müssen Ur- laubsreisende, die eine Organspende ab- lehnen, eines beachten: „Wer absolut si- cher gehen will”, so Prof. Schreiber,

„muß seinen Widerspruch schriftlich formulieren und immer bei sich tragen.

Wer dagegen grundsätzlich einer Organ- spende zustimmt, dem ist es wohl gleichgültig, in welchem Land dies ge- schieht.” Grundsätzlich sei jedoch da- von auszugehen, daß die Ärzte im Aus- land im Todesfall eines Touristen schon aus organisatorischen Gründen eher zu- rückhaltend mit dem Thema Organspen- de umgingen.

Informationen zur Organspende erhal- ten Sie beim

ARBEITSKREIS ORGANSPENDE, Postfach 15 62, 63235 Neu-Isenburg, Ansprechpartnerin für die Redaktion:

Anna Viek, Tel. (0 61 02 / 3 59 - 2 25) Pressestelle

ARBEITSKREIS ORGANSPENDE

Mit zweistelligen Zuwachsraten bei Gästeankünften und Übernachtungen in den 42 sächsischen Rehabilitations- und Kurkliniken beweist Sachsen in diesem Jahr seine zunehmende Attraktivität als deutscher Standort. So bewertet der Sächsische Heilbäderverband e.V. die jüngsten Angaben des Statistischen Landesamtes in Kamenz. Danach regi- strierten die Reha- und Kureinrichtun- gen von Januar bis April 1999 im sta- tionären Bereich über 31.000 Ankünfte und etwa 777.000 Übernachtungen. Das

entspricht jeweils einem Zuwachs von mehr als 17 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Die durchschnittliche Auslastung der et- wa 8.800 Gästebetten in den Reha- und Kurkliniken lag in den ersten vier Mo- naten dieses Jahres bei 74 Prozent. Da- mit hat sich - auch angesichts leicht ge- stiegener Kapazitäten im Kurbereich - die Auslastungsquote seit der einschnei- denden Gesundheitsreform vor zweiein- halb Jahren wieder kontinuierlich er- höht.

Wie der Sächsische Heilbäderverband e.V. weiter mitteilt, konnte Sachsen in den ersten Monaten 1999 bei den sta- tionären Übernachtungen zugleich sei- nen Spitzenplatz in den neuen Bundes- ländern behaupten. Bundesweit liegt der Freistaat an siebenter Stelle.

Die Online-Präsentation des Sächsi- schen Heilbäderverbandes e.V. und sei- ner 40 Mitglieder ist unter der Adresse www.sachsenkur.de abrufbar.

Zweistellige Zuwachsraten bei Gästeankünften und

Übernachtungen in Sachsens Reha- und Kurkliniken

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