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Private Schulung Im Bereich der obligatorischen Schulzeit Kanton Basel-Landschaft

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20200723-Merkblatt-Private-Schulung 1/5

Private Schulung

Im Bereich der obligatorischen Schulzeit Kanton Basel-Landschaft

Merkblatt (Stand 23.07.2020)

1. Geltungsbereich

Diesem Merkblatt übergeordnet steht die Verordnung für die Privatschulen und die private Schulung, welche die Bewilligung von Privatschulen im Bereich der obligatorischen Schulzeit regelt. Das heisst für die Primarstufe bestehend aus Kindergarten und Primarschule sowie für die Sekundarstufe I.

In diesem Merkblatt sind namentlich die relevanten und zu beachtenden Punkte im Alltag bei einer privaten Schulung zusammengestellt, welche die Verordnung für die Privatschulen und die private Schulung nicht regelt, z.B. ergänzende Regelungen in anderen Erlassen des Kantons.

2. Grundsätzliches zur privaten Schulung

Die private Schulung ist gemäss BildG § 19 im Kanton Basel-Landschaft gewährleistet. Die private Schulung bedarf jedoch einer Bewilligung durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD).

Die BKSD kann die private Schulung bewilligen, wenn sie einen Unterricht gewährleistet, der den Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Schule gerecht wird.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Amt für Volksschulen (AVS).

In der privaten Schulung werden Kinder der eigenen Familie unterrichtet. Es können aber auch Kin- der anderer Familien zur Gruppe der privaten Schulung hinzukommen. Sobald die Gruppe mehr als acht Kinder umfasst, muss eine Privatschule gegründet werden.

Die private Schulung erfolgt durch eine oder allenfalls einige wenige Personen, welche alle über ein Lehrdiplom der entsprechenden Stufe verfügen.

Ab dem 12. Lebensjahr müssen Jugendliche in den Entscheid der privaten Schulung miteinbezogen werden.

Der Kanton richtet für die private Schulung weder Schulgeld noch Subventionen an kommunale Leistungen aus.

Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind elf obligatorische Schuljahre mit allgemein- bildendem Unterricht besucht.

Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung, dass die kantonalen Vorgaben für die private Schulung erfüllt sind.

Kinder, welche nicht die öffentliche Schule besuchen, müssen von ihren Eltern via Formular bei der öffentlichen Schule abgemeldet werden.

2.1. Spezielle, sonderpädagogische Förderung

Für Kinder, welche eine heil- bzw. sonderpädagogische Förderung beanspruchen, werden keine Leistungen über die Sonderschulung erbracht. Abklärungen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder beim Kinderpsychiatrischen Dienst (KJP) sind hingegen unentgeltlich.

3. Voraussetzungen für die Bewilligung gemäss Verordnung für die Privatschulen und die private Schulung (640.43)

3.1. Das Gesuch gemäss VO 640.43 § 3

Das Gesuch der Erziehungsberechtigten gibt Aufschluss darüber, welche Beweggründe vorhanden sind, die Kinder privat beschulen zu wollen oder zu lassen. Weiter enthält das Gesuch Angaben darüber, wie der Unterricht und die Zusammenarbeit zwischen den Kindern und den unterrichtenden

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Erziehungsberechtigten oder angestellten Lehrpersonen funktionieren wird, wie mit den Schülerin- nen und Schülern die pädagogischen Ziele angestrebt werden, anhand welcher Unterlagen die Leis- tungen der Schülerinnen und Schüler ausgewiesen werden und welchen Umgang die Erziehungs- berechtigten mit den Schülerinnen und Schülern – auch in schwierigen Situationen – pflegen wer- den. Der Gestaltungsraum für die private Schulung soll gewahrt werden. Die Erziehungsberechtig- ten sollen dem Unterricht mit ihren Kindern ein eigenes Profil geben können. Das Gesuch umfasst die Leitgedanken der Erziehungsberechtigten, das organisatorische und betriebliche Vorgehen (konzeptionell), das pädagogische Vorgehen (konzeptionell) und die Qualitätssicherung des Unter- richts sowie des Bildungswegs der Schülerinnen und Schüler.

3.2. Relevante, zu beachtende Vorgaben, welche die Verordnung für die Privatschulen und die private Schulung nicht regelt

3.2.1. Schulräume

Die Räumlichkeiten vor Ort müssen für den Unterricht zuhause geeignet sein, z.B. auch für gestal- terische Vorhaben.

3.2.2. Arzt

Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung im Sinne des gesundheitlichen Dienstes, wel- cher in den Schulen den schulärztlichen Dienst umfasst. Er hat die Aufgabe, die Gesundheit der Schüler zu überwachen und zu fördern. Der gesamte gesundheitliche Dienst in den Schulen ist der Volkswirtschaft und Gesundheitsdirektion unterstellt. Die medizinischen Untersuchungen im 1. Kin- dergartenjahr sowie in der 4. Klasse der Primarschule und der 1. Klasse der Sekundarschule sind gemäss den Bestimmungen des kantonalen Schulgesundheitsgesetzes und der zugehörigen Ver- ordnung zu gewährleisten.

Weitere Informationen unter: Gesundheitsförderung BL, Gesundheitsförderung BL, Bahn- hofstrasse 5, 4410 Liestal, Tel. 061 552 62 80, gesundheitsfoerderung@bl.ch

3.2.3. Verkehrssicherheit

Die Erziehungsberechtigten gewährleisten gestützt auf den Lehrplan Volksschule Baselland, dass auf der Primarstufe die Schülerinnen und Schüler bzgl. der Verkehrssicherheit geschult und geför- dert werden.

3.2.4. Lehrplan und Lehrmittel

Die private Schulung orientiert sich am Lehrplan der Volksschule Basel-Landschaft. Die Verwen- dung der kantonalen Lehrmittel wird empfohlen.

Weitere Informationen unter: http://bl.lehrplan.ch/index.php 3.2.5. Unterricht

Der Unterricht umfasst auf der Primarstufe folgende Anzahl Lektionen an 45 Minuten und wird von einer oder allenfalls einigen wenigen Lehrpersonen mit entsprechendem Stufendiplom durchgeführt:

Klasse 1 Kind für 2 Kinder Ab 3 Kinder

1. Kindergartenjahr 11 Lektionen 17 Lektionen 23 Lektionen 2. Kindergartenjahr 12 Lektionen 18 Lektionen 25 Lektionen

Klasse 1 Kind für 2 Kinder Ab 3 Kinder

1. und 2. Klasse Primarschule 13 Lektionen 20 Lektionen 26 Lektionen 3. und 4. Klasse Primarschule 15 Lektionen 23 Lektionen 29 Lektionen 5. und 6. Klasse Primarschule 16 Lektionen 24 Lektionen 30 Lektionen

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Auf der Sekundarstufe umfasst der Unterricht der privaten Schulung folgende Anzahl Lektionen an 45 Minuten:

Klasse 1 Kind für 2 Kinder Ab 3 Kinder

1. – 3. Sekundarschule 18 Lektionen 27 Lektionen 36 Lektionen

Ab drei Schülerinnen und Schülern muss analog zur öffentlichen Schule dieselbe wöchentliche Un- terrichtszeit pro Klasse und Stufe gewährleistet werden.

3.2.6. Spezielle Förderung

Die Erziehungsberechtigten gewährleisten, dass ihr Kind wenn nötig ein Angebot im Rahmen der speziellen Förderung erhält. Leistungen der speziellen Förderung können nicht über die öffentlichen Volksschulen bezogen werden. §§ 9, 43, 44 BildG (SGS 640)

3.2.7. Sportunterricht

Die private Schulung gewährleistet ein wöchentliches Sportangebot, welches den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung entspricht. Art12, Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011

3.2.8. Promotionen

Die regelmässige Leistungstransparenz, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht, ihre Leistungen einzuschätzen und zu reflektieren, muss gewährleistet werden.

3.2.9. Laufbahnorientierung

Der Unterricht in der privaten Schulung muss den Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Schule gerecht werden. Schülerinnen und Schüler, die privat beschult werden, müssen Transparenz erhal- ten, wo sie mit ihren Leistungen stehen. Am Ende jedes Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Übersicht über ihre Leistungen. Am Ende der obligatorischen Schulzeit muss für Schü- lerinnen und Schüler der privaten Schulung eine Anschlusslösung auf der Sekundarstufe II, eine gymnasiale Anschlusslösung oder gemäss Verordnung über die BerufsWegBereitung (BWB, SGS 640.65) die Möglichkeit einer Berufslehre gewährleistet sein.

3.2.10. Abschlussdokument

Die private Schulung gewährleistet am Ende der Sekundarstufe I die Transparenz der Leistungen der Schülerin oder des Schülers anhand eines entsprechenden Abschlussdokuments oder Dossiers.

3.2.11. Übertritt in öffentlich-rechtliche Schulen

Schülerinnen und Schüler haben jederzeit die Möglichkeit, in eine öffentliche Schule überzutreten.

Handelt es sich um einen Übertritt am Ende der Primarstufe von der privaten Schulung in die 1.

Klasse der öffentlichen Sekundarstufe I, sind die Kompetenzen und Leistungen der Schülerinnen und Schüler mit einem Lernausweis/Portfolio dokumentiert und es liegt ein Vorschlag einer Ni- veauzuweisung vor. Ein Anspruch auf einen Übertritt gemäss Niveauzuweisung besteht jedoch nicht. Gemäss Laufbahnverordnung entscheiden die Schulleitungen der öffentlichen Schule, wel- chem Niveau eine Schülerin oder ein Schüler zugeteilt wird. § 67Verordnung über die schulische Lauf- bahn (SGS 640.21)

3.2.12. Meinungsäusserung des Kindes

Gemäss UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 12 muss das Recht des Kindes gewährt sein. Das be- deutet, seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren zu äussern und gewiss zu sein, dass diese Meinung auch mitberücksichtigt wird. Daher müssen Jugendliche ab ihrem 12. Lebensjahr in den Entscheid der privaten Schulung miteinbezogen werden (https://www.kinderrechtskonvention.info/beruecksichtigung-der-meinung-des-kindes-3518).

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3.2.13. Unterrichtsqualität

Die Qualitätssicherung der privaten Schulung muss aufgrund der persönlichen Reflexion der unter- richtenden Person und der Lernreflexion der Schülerin oder des Schülers sowie aufgrund der Wei- terbildung der Lehrperson garantiert werden. Die Qualität des Unterrichts und der Lernzuwachs der Schülerin oder des Schülers müssen gewährleistet und nachvollziehbar sein. Das Amt für Volks- schulen kontrolliert die Semesterplanung sowie die Lernergebnisse und Massnahmen und führt pe- riodisch Gespräche mit den Lehrenden und Lernenden durch. Die Semesterplanung ist dem Amt für Volksschulen gemäss § 18 Absatz 1 Vo Privatschulen und private Schulung halbjährlich vorzulegen.

3.2.14. Aufsicht

Die private Schulung untersteht der Aufsicht durch das Amt für Volksschulen. Die Bewilligung wird jährlich neu geprüft. (Vgl. Punkt 5.)

3.3. Antragsstellung

Die Erziehungsberechtigten stellen mittels Antragsformular zur Bewilligung der privaten Schulung entsprechend dem unter Punkt 4 erwähnten Vorgehen ein Gesuch an das Amt für Volksschulen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Das Antragsformular bildet die nötigen Voraussetzungen ge- mäss der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung und diesem Merkblatt für die Bewilligung der privaten Schulung ab.

4. Verfahren

a) Kontaktaufnahme mit dem Amt für Volksschulen für ein Gespräch bis Ende Oktober für die Ge- suchseinreichung auf das darauffolgende Schuljahr

b) Einreichung des Gesuchs an das Amt für Volksschulen zur materiellen und formellen Prüfung bis Ende Kalenderjahr gemäss Vereinbarung.

c) Materielle und formelle Prüfung des Gesuchs durch das Amt für Volksschulen.

d) Augenschein vor Ort und Gespräch bezüglich der eingereichten Konzeption

e) Bei geplanter Ablehnung der Bewilligung erfolgt die Information über Feststellungen sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs

f) Entscheid über die Bewilligung bis Ende April

g) Zustellung der auf ein Jahr befristeten Bewilligung in Form einer Verfügung im Juni

5. Bewilligung

Die Bewilligung erfolgt jährlich befristet in Form einer Verfügung. Sie wird erteilt, wenn die vollständig eingereichten Unterlagen und die Prüfung durch das Amt für Volksschulen eine positive Beurteilung des Gesuchs zulassen.

6. Aufsicht der privaten Schulung

Die private Schulung untersteht der Aufsicht durch das Amt für Volksschulen. Zur Prüfung der Un- terlagen sind die Planungsunterlagen jeweils bis zum 30. März des bewilligten Schuljahrs an das Amt für Volksschulen einzureichen. Die Bewilligung wird jährlich neu geprüft. Sind die Vorausset- zungen gegeben, wird die Bewilligung auf das nächste Schuljahr wieder neu erteilt.

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Die Voraussetzung für die weitere Bewilligung umfasst:

1. Das Einreichen der folgenden Unterlagen bis zum 30. März des bewilligten Schuljahrs:

- schriftlich abgefasste Rechenschaftslegung (Erreichung der Lernziele und Kompetenzen, dokumentierte Ergebnisse)

- Planung des neuen Schuljahrs (Semesterplanung gemäss § 18 Absatz 1 Vo Privatschulen und Private Schulung)

- Umgang mit der schulischen Laufbahn

2. Die Durchführung eines Unterrichtsbesuchs und eines Gesprächs vor Ort 3. Ausstellung der neuen Bewilligung für das darauffolgende Schuljahr

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