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Protokoll zur 56. Sitzung der Fachgruppe Forensische Chemie

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Academic year: 2022

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Fachgruppe Forensische Chemie

Protokoll zur 56. Sitzung der Fachgruppe Forensische Chemie

Datum: Freitag, 08.11.2019, 10:00 bis 15:00 Uhr

Ort: Fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, Bern Vorsitz: M. Schläpfer

Mitglieder: M. Augsburger, M. Baumgartner, K. Bender, W. Bernhard, C. Bissig, M.

Bovens, T. Briellmann, R. Brogioli, A. Gallusser, C. Giroud, K. Grafinger, S.

Hangartner, T. Heeb, P. Huber, S. König (ab 12:30 Uhr), J. Kretschmar, M.

Martin-Fabritius, C. Mathon, S. Nussbauer (führt Protokoll bis 12:30 Uhr), M.T.

Pinorini, M. Schläpfer, I. Schlatter, C. Scholz, S. Steiner, A. Trachsel

Gäste: M. Joos (Swissmedic), B. Spörri (Swissmedic), A. Rickli (BAG), E. Künzi, F.

Müller

Entschuldigt: D. Baumann, J. Beyer, L. Dubugnon, F. Dussy, P. Esseiva, L. Gasté, H-J.

Helmlin, B. Moosmann, K. Müller, I. Niederer, F. Sporkert, R. Steiger, W.

Sturm, W. Zimmermann

Traktandenliste

1. Begrüssung Schläpfer

2. Protokoll der 55. Sitzung Schläpfer

3. Bericht aus dem Bundesamt für Gesundheit Rickli 4. Situation der Designerdrogen in der Schweiz Bissig 5. Ringversuche:

Cocain Schlatter

Qualitative Analyse Dussy/Bender

6. Bundesgerichtsentscheid Methamphetamin alle (schwerer Fall)

7. Kategorien für BFS-Betm-Statistik Schläpfer (Cannabis und weitere)

8. Neues aus dem Arbeitskreis Suchtstoffe Schläpfer 9. Neues vom Toxikologiesymposium in Zürich Bissig

10. Neues von ENFSI Bovens

11. Projekt: Umteilungen in den Abgabekategorien Bernhard Spörri (Swissmedic)

12. Bericht von Swissmedic Monika Joos

13. Interessantes aus der Praxis Alle

14. Termin der nächsten Sitzung Alle

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1. Begrüssung / Administratives

Dies ist die erste Sitzung der Stoffgruppe im neuen Verwaltungsgebäude am Guisanplatz.

Der Vorsitzende begrüsst zur 56. Sitzung und bedankt sich für die Gastfreundschaft des Fedpol und das Frühstück. Der Zugang zum Sitzungsraum benötigt eine Anmeldeprozedur.

2. Protokoll der 55. Sitzung vom 02.11.2018

Das Protokoll der 55. Sitzung vom 01. März 2019 wird genehmigt und keine weiteren Änderungen werden beantragt. Es ist online auf der SGRM Homepage verfügbar. Die Präsentationen wurden verschickt und sind ebenfalls aufgeschaltet.

3. Bericht aus den Bundesämtern:

BAG Anna Rickli

 Gesetzesänderung zu Cannabis als Arzneimittel: in Zukunft soll keine

Ausnahmebewilligung mehr notwendig sein (Vernehmlassung lief bis 17.10.2019. Die erhaltenen Rückmeldungen waren positiv oder grundsätzlich positiv mit

Vorbehalt/Änderungswünschen). Der Bericht dazu wird geschrieben. Inkraftsetzung frühestens ab 2022.

 Es wurden auch im 2019 viele Ausnahmebewilligungen für die beschränkte

medizinische Anwendung mit einem THC-haltigen Arzneimittel ausgestellt (Per Ende November 2019 waren es bereits über 2500 Verfügungen ca. 3000 pro Jahr, siehe auch frühere Protokolle).

 Die Eidgenössische Kommission für Suchtfragen hat im Auftrag des BAG einen [sehr einseitig verfassten] Bericht zum aktuell geltenden Betäubungsmittelgesetz

veröffentlicht [eine Legalisierung von harten Drogen steht sonst nirgends auf der Welt zur Diskussion]. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-

bag/organisation/ausserparlamentarische-kommissionen/eidgenoessische- kommission-fuer-suchtfragen.html

Die Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK) will keine Versuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis für Genusszwecke ermöglichen. Sie hat sich knapp gegen den Experimentierartikel ausgesprochen (Abstimmung nach der Sitzung). Nun wird am 10. Dezember der Nationalrat über ein Eintreten auf die Vorlage entscheiden.

 W. Bernhard will wissen, ob die Fahreignung unter medizinischem Cannabis geregelt ist. Die Fahreignung unter medizinischem Cannabis ist an sich geregelt (vgl. u.a. Art.

14 & Art. 31 Abs. 2 SVG, SR 741.01 und Art. 2 Abs. 2ter VRV, SR 741.11), aber im Vollzug wird diese Problematik unterschiedlich gehandhabt. Eine Literaturstudie zu einem allfälligen Grenzwert soll prüfen, wie andere Länder diese Angelegenheit regeln und ob bzw. wie es möglich wäre, analog der Promillegrenze beim Alkohol einen Grenzwert für THC zu bestimmen, ab dem von einer berauschenden, die Fahrtüchtigkeit beeinflussenden Wirkung ausgegangen werden muss.

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4. Situation der Designerdrogen

Christian Bissig (Präsentation wird verschickt)

Überblick über Designerdrogen und Cannabisprodukte:

 Halluzinogene (1P-LSD (gelistet), 1B-LSD, 1cP-LSD (neue Sicherstellung, nicht gelistet): Wirkung sollte sehr ähnlich sein. Anpassung des NpSG hatte zur Folge, dass diese Derivate auftreten. Chemiker/Shops haben reagiert. 1P-LSD nicht mehr sichergestellt. 1P-LSD war nicht rein, sondern verunreinigt mit LSD.

 1P-LSD wird als Prodrug aufgenommen, weil zu LSD metabolisiert. => gleiches Wirkungsprofil wie LSD (Beitrag V. Auwärter, TIAFT 2019)

 Weiter wird es eine Gruppenlistung für LSD-Derivate geben (siehe auch Beitrag von M. Joos)

 Cathinone: N-Ethylnorhexedron, N-Butylnorhexedron, N-Ethylnorheptedron (23 kg Reinsubstanz in Deutschland sichergestellt)

 Cathinone: Pentylon, Eutylon, N-Butylnorpentylon

 Cannabimimetika: 5F-MDMB-PINACA, 5F-MDMB-PICA, 4F-MDMB-PINACA. 5F- MDMB-PICA war auf einem CBD-Hanf dotiert. Produzenten verkauften es als Drogenhanf. Konsumenten verstecken die Ware. Mit Schnelltest der Polizei war es natürlich CBD-Hanf. Die Polizei an der Front muss sensibilisiert werden (wurde auch schon gemacht, z.B. FOR, Kapo SG, IRM BE).

 Meldung vom deutschen Zoll, 2 x 1 kg 5F-MDMB-PICA Reinsubstanz bestellt Dann 2 kg in Deutschland beschlagnahmt, insgesamt 4 kg bestellt. Die Bestellungen führten zu einem CBD Shop. Eine Wirkung ab 0.1 mg wird angenommen.

 Gemäss M. Schläpfer macht es wenig Sinn, die Substanz auf frisches Material oder Pflanzen zu dotieren. Gemäss W. Bernhard ist es eine Möglichkeit, da das Sprühen im Feld wenige oder keine Sicherheitsvorkehrungen benötigt. Beim Aufsprühen sind Vorsichtsmassnahmen absolut nötig. Das aufgetragene Pulver wird z.B. in Aceton gelöst und mittels Spraypistole aufgetragen. Möglich ist auch ein Mixer vom Typ Betonmischer zum Auftragen von Substanzen.

 Opioide: Isotonitazen vom Tessin. Fentanylderivate haben eher abgenommen, dafür ist Isotonitazen aufgetaucht mit Konsumeinheiten von 5 bis 10 Mikorgramm. Eine entsprechende Gruppenlistung tritt demnächst in Kraft. Im Tessin gab es einen Todesfall mit Isotonitazen und anderen Substanzen.

 Cannabisprodukte als Esswaren: Fruchtgummiwürfel (die Analyse ist eher komplex, da es viele Fettsäuren enthält für GC- oder GC-MS-Analyse.). Gehalte pro Würfel waren: 4.5 Milligramm THC (tiefe Dosis, 15 mg ist eher eine typische Dosis). Dann auch mit CBD. Day time / Night Time. Pipettierfläschchen wurden als Betm. beurteilt, da sie THC enthielten.

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 Schokoladenherze mit THC (in Lösungsmittel gelöst und eingespritzt). Dieselben Analytik-Herausforderungen wie oben. Man könnte es als Lebensmittel beurteilen und der Grenzwert wäre überschritten.

 Verdampfer, hochprozentige Extrakte in Kartuschen (Mario Carts;

https://mariocarts.net/)

 Tabletten mit Methenolon (anaboles Steroid) als Hundefutter verpackt (Original

verschweisst). Weiter wurde Trijodthyronin (T3) (Fatburner in der Bodybuilding Szene) sichergestellt.

 Update der Faktenblätter und Substanzenliste wird mit dem Protokoll verschickt. Wer Referenzsubstanzen benötigt, bitte an C. Bissig wenden.

5. Ringversuche

Cocain Ivan Schlatter

4 Proben, alle konform, keine Ausreisser, unterschiedliche Konzentrationen

 Probe 3 enthielt auch Ketamin, kommt eher selten vor

 Zertifikate werden an der Sitzung verteilt

Die Gruppe dankt Ivan Schlatter für die Durchführung des Ringversuches.

Qualitative Analyse Franz Dussy/Katja Bender 2 Proben verschickt:

 Flunitrazepam: Verzeichnis b

 1-Phenyl-2-nitropropen (Vorläufer für Amphetamin): aktuell noch in keinem Verzeichnis

Die Gruppe dankt dem IRM Basel für die Durchführung des Ringversuches.

THC/Amphetamine/Heroin

Die Ringversuche sind noch in Bearbeitung oder werden bald verschickt und werden bei der nächsten Sitzung besprochen

6. Bundesgerichtsentscheid Methamphetamin Urteil vom 29.07.2019

 12 Gramm der reinen Substanz gelten als schwerer Fall (gemäss SGRM Empfehlung 12 Gramm als Hydrochlorid).

 Bundesgerichtsentscheid vom August bezüglich Messunsicherheit: Schwerer Fall Kokain, der untere Wert der Messunsicherheit wurde benutzt um die Gesamtmenge

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zu berechnen (in dubio pro reo, https://www.20min.ch/ro/news/romandie/story/La- purete-de-la-coca-ne-fait-liberer-une-trafiquante-20391182).

 Aktuell wird die Tabelle mit Messunsicherheiten der SGRM angeben. W. Bernhard schlägt vor, eine eigene Messunsicherheit zu bestimmen.

 Ein Labor gibt keine Messunsicherheiten im Bericht an. Auf Anfrage werden diese weitergebgeben, diese sind aber auch auf der SGRM Homepage verfügbar.

Staatsanwälte sagten, dass sobald Messunsicherheit angegeben wird, wird mit dem tiefsten Wert gerechnet.

 Nach M. Bovens ist es sinnvoll nachzuschauen, was die Norm sagt bei der Akkreditierung. Entscheidungsregel beschreibt wie die Messunsicherheit berücksichtig wird bei der Beurteilung. Das Labor muss wissen, wie es die

Konformitätsaussagen macht. M. Bovens empfiehlt, dass man die Menge bestimmt, aber keine Beurteilung ob schwerer Fall ja/nein. Dies sei Sache der Juristen. Falls es gemacht wird, muss man es mit den Auftraggebern klären. Momentan liegen keine gesetzlichen Anforderungen vor.

 Nach T. Briellmann ist diese Diskussion schon etwas älter. Der Auftraggeber muss etwas mit dem Prüfbericht anfangen können und Gutachten muss verständlich sein.

 Angabe der Messunsicherheit gemäss SGRM ist eine Empfehlung (Empfehlung zur Angabe der Messunsicherheit für Gehaltsbestimmungen von Cocain, Heroin, ∆9- Tetrahydrocannabinol, Amphetamin, Methamphetamin und MDMA in Stoffproben) und ist auf der SGRM Homepage verfügbar (möglicherweise nur intern).

 Bei Überschreitung der entsprechenden Wirkstoffmenge bedeutet es mindestens 12 Monate Gefängnis (u. V. eines Nachweises des Handels).

 Die Berechnung der harmonisierten Messunsicherheiten ist dank den Ringversuchen möglich, deshalb scheint es besser keine eigenen zu ermitteln, auch wenn die evtl.

tiefer liegen würde. Bei weiterführenden Gutachten können immer noch die laboreigenen berücksichtigt werden. Es ist deshalb sinnvoll weiterhin die Messunsicherheiten gemäss Empfehlung anzugeben.

 Fall aus dem Toggenburg beim Bundesgericht: Beschwerde, Gesamt-THC anstatt freies THC wurde verwendet. Als Antwort wurde auf die SGRM Richtlinien verwiesen.

Rüge des Beschwerdeführers wurde als «unbegründet» beurteilt.

 Medienmitteilung Bundesgericht: geringfügige Menge Cannabis gilt auch bei Jugendlichen (Busse statt Anzeige: wird hier der Jugendschutz ausgehebelt?).

7. Kategorien für BFS-Betm-Statistik (Cannabis und weitere)

 Cannabis als Beispiel: das Dabbing wird erklärt, siehe Beilage (Prozess des

Verdampfens von speziellen Cannabisprodukten: Butan-Hash-Öl, Live Resin. Shatter, Wachs, Rosin, CO2-Öl etc). Dann gibt es Edibles, E-Liquids, etc. und diese Produkte sind in Betm Statistik nicht wiedergegeben oder möglicherweise inkorrekt

wiedergegeben. Müssen diese Kategorien überdenkt werden?

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 Stimulanzien: Substanzen sind nicht immer eindeutig.

 M. Schläpfer schlägt vor eine Arbeitsgruppe zu schaffen, um die Statistik zu überarbeiten. Eventuell weniger Klassen.

 Die Anzahl der möglichen Fehleinträge ist aber aktuell unklar.

 W. Bernhard schlägt vor EMCDDA Struktur zu übernehmen um EU konform zu sein.

A. Trachsel schlägt vor das BAG einzubinden, um eine solche Änderung

durchzubringen und es müsste zuerst mit Bundesamt für Statistik abgesprochen werden. M. Bovens möchte auch Ripol/Fedpol einbinden. A. Galusser will den Punkt bei Fedpol abklären.

 S. König verweist auf den Gebrauch dieser Statistiken, welche heute sehr häufig von den Gerichten und Staatsanwaltschaften benutzt werden. Änderungen müssten deshalb nachvollziehbar und verständlich sein.

8. Neues aus dem Arbeitskreis Suchtstoffe

Markus Schläpfer (neu für M. Bovens nachgerückt)

 Vermehrt Todesfälle in D mit synthetischen Cannabinoiden und viele Sicherstellungen in Baden-Württemberg

 Boom von Naturstoffintoxikationen (Eiben, Oleandrin z.B. Erpressungsversuche an Firmen mit Briefpost quer durch Europa, auch in der Schweiz in einigen Kantonen (Gemäss S. König ist diese Analyse mittels LC-MS/MS relativ einfach durchführbar)).

 Kommerzieller GHB Schnelltest als Armband (Papierstreifen), erhältlich z.B. in Drogerien. In kürzester Zeit ausverkauft, funktioniert nur unter ganz speziellen Bedingungen (evtl. nur auf GHB). LKAs haben sich darüber geäussert. Gemäss S.

König wurde dieser Test auch am IRM BE zusammen mit dem KTD getestet. Der Erfolg war unter definierten Laborbedingungen nicht erfolgreich.

 TATP Diverse Sicherstellungen von Triacetontriperoxid (TATP) in Drogen- und Dopingküchen.

 CBD Hanf wird in DE nach wie vor als Betäubungsmittel eingestuft. Unabhängig vom Gehalt.

 Gestrecktes Opium mit Paracetamol

 In Bayern wurden 1.2 Tonnen Kräutermischung und 31 kg synthetischer Haschisch sichergestellt.

 Diversität der Designerdrogen hat abgenommen, aber die Quantität ist in etwa gleichgeblieben

 Kontrolle nach VERIFY (mit speziell ausgebildeten Polizisten, ohne

Immunoassaytests) wird in Deutschland in Frage gestellt. Diese Art der Kontrolle

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stammt jedoch aus Deutschland und wird auch in der Schweiz in einigen Kantonen angewendet (z.B. ZH oder SG).

 Nächste Sitzung des Arbeitskreises ist Ende November 2019

9. Neues vom Toxikologiesymposium Christian Bissig

 Vertreter aus BKA, LKA, Zoll Deutschland und fand in Zürich statt.

 NPS Gesetz Deutschland: basiert auf chemischen Strukturen. Im Juli fand ein Update statt mit Benzodiazepinen, Tryptaminen und Lysergsäurederivaten. Gewisse

"Schlupflöcher" sind vorhanden, da Strukturen klar definiert sind. Man benötigt aber auch eine gute Ausbildung in Chemie um das Gesetz zu verstehen.

 Diskussion bezüglich CBD Hanf in Deutschland. In Deutschland nur für

wissenschaftlichen Gebrauch von CBD Hanf, auch für THC < 0.2%. Rauschfähigkeit von Gesamt-THC-Gehalt < 0.2% beim Rauchen oder Backen/Essen wurde diskutiert.

Mehrheit hat sich darüber geäussert, dass es rauschfähige Substanzen sind.

(Gutachten aus Düsseldorf) In der Schweiz wurden diese Produkte als «nicht»

rauschfähig beurteilt. Studien in Deutschland sind auch geplant für CBD-Hanf.

 Umwandlung von CBD zu THC in der GC-Analytik je nach Zustand des Instrumentes (Liner) könnte sich CBD in THC umformen (säurekatalysiert). Eine Verifizierung der Analyse ist empfehlenswert. Diverse Versuche wurden deswegen durchgeführt.

 HLPC ist eine Analyse-Methode, bei der sich diese Frage nicht stellt.

10. Neues von ENFSI

Micha Bovens (Präsentation wird verschickt)

 Neue Updates zu Datenbanken werden weiterhin von M. Bovens verschickt

 SWGDrug Datenbank wird laufend erweitert

 Die Arbeitsgruppe Chemometrie ist intensiv am Arbeiten für 3 Artikel in FSI. Der erste Artikel wird dem Protokoll beigelegt, die zwei weiteren folgen.

 "Best Practice Manuals" von ENFSI auf EU Stufe sind hier verfügbar (http://enfsi.eu/documents/best-practice-manuals/). Laut M. Bovens ist es empfehlenswert diese Unterlagen anzuschauen. "Drug Analysis Best Practice Manual" in Endbearbeitung (wird auch an die Gruppe verschickt, sobald verfügbar).

Die Akkreditierungsbehörden verweisen häufig auch auf solche Manuals. Dieses Manuals sollten grösstenteils mit unserem Alltag gemäss SGRM Richtlinien übereinstimmen.

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11. Projekt Umlistungen in den Abgabekategorien (Swissmedic) Bernhard Spörri (Präsentation wird verschickt)

 Die Arzneimittelsicherheit ist zentral für die Patienten. Wie werden diese Abgabekategorien nun gehandhabt?

 Abgabekategorien bis 2018 (von A bis E)

 Neue Einteilungen wurden in Vernehmlassung geschickt mit dem Ziel zu einer Vereinfachung.

 Ab 1.1.2019 A, B, D, E (C existiert nicht mehr)

 B wird nun eine sehr heterogene Klasse

 Heterogene Situation von Artikel 45 VAM

 Apotheker kann nun Arzneimittel ohne ärztliches Rezept abgeben

 Von C wurde 85% in D runtergestuft. 15 % in B heraufgestuft.

 Für die Medikamente, welche von C nach B umgeteilt wurden, braucht es kein Rezept mehr, der Apotheker muss beraten

 Codein, Dextromethorphan (kein BM), Ephedrin (Pseudoephedrin) nun in Kategorie B

 Online Verschreibungen funktionieren nur mit ärztlichen Rezept

 Positionspapier der KAV zur Umlistung

 Homepage neues HMG (https://www.admin.ch/opc/de/classified- compilation/20002716/index.html)

 Drogisten können nun vermehrt unproblematische Substanzen verkaufen

12. Neues von Swissmedic

Monika Joos (Präsentation wird verschickt) Listungen

 Anpassungen der Listungen werden am 3.12.2019 in Kraft treten, nach den entsprechenden Konsultationen.

 Neue Substanzklassen der Lysergid-Derivate und Nitazen-Derivate werden gelistet

 Neues Ketamin-Präparat mit nasaler Anwendung wurde als Medikament zugelassen

 Vorläufer z.B. MAPA, 4-AP

 Die Umlistung wird durchgeführt wie in früheren Jahren Taskforce meeting Precursors und NPS

 Trends, Legislation, Operation etc.

 CBD Trends

 Unterschiede der Gesetzgebung zwischen z.B. UK und China werden erläutert (Wirkung, Toxikologie als bestimmender Faktor)

 Tramadol und Ketamin wird im Postverkehr im Rahmen einer zeitlich beschränkten Operation intensiver kontrolliert

 Schulung von Internetplattformen als INCB-Projekt

 Schulung von Lieferanten (z.B. von Fedex, DHL) durch INCB INCB Special Alerts 2019

 Opioide, Fentanyle

 Lieferadresse in Hongkong für Traffiking

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13. Interessantes aus der Praxis

 GWK, 800 kg GBL, mit industriellem Nutzen, aber Privatperson. Wenn man grosse Menge bestellt ist es ein industrieller Nutzen. Welche Papiere müssen erstellt werden? Die STA Liechtenstein ist zuständig.

 A. Trachsel (GWK) illustriert die Situation von CBD im benachbarten Ausland, welche sehr verwirrend ist. In der Schweiz wird sehr viel CBD-Hanf produziert, welcher zum Teil exportiert wird. Wie wird das kontrolliert? Z.B. kontrolliert die Romandie das nicht.

 3 Kilogramm Crystal aus Region Bern, reine Substanz (20 Minuten;

https://www.20min.ch/ro/news/suisse/story/Plusieurs-kilos-de-crystal-meth-saisis-par- la-police-21391512)

 Von CBD zu THC, welche Möglichkeiten gibt es? Verschiedene Synthesewege werden diskutiert (z.B. von Olivetol und p-Menthadienol zu THC, mittels

Katalysatoren). Aktuell wird dieses Thema von den Strafverfolgungsbehörden nicht bearbeitet.

 Neue Resultate zu Humanstudien (im Magen mit Säure plus Emulgator) sind zum jetzigen Zeitpunkt keine verfügbar.

 In Genf wurde nun auch das Drug-Checking eingeführt (nuit blanche). Seit Juni ist das Projekt aktiv, viele Substanzen werden nun dort kontrolliert (Cocain, XTC, auch neue Designerdrogen, viele Falschdeklaration, z.B. Ketamin als Pulver). Marc Augsburger erläutert, wie die Messungen durchgeführt werden, wie die Resultate weitergegeben werden. Diese Resultate von Genf werden auch an Saferparty.ch weitergegeben (nun aus Zürich, Bern, Basel und Genf). Auf www.safterparty.ch können alle Resultate abgefragt werden, bzw. man kann sich auf den Email-Verteiler kopieren lassen.

14. Termin der nächsten Sitzung

 13. März 2020 10:00 Uhr bei Fedpol

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