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Sachsen-Anhalt der ArbeitsschutzverwaltungSachsen-Anhalt 2003

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Sachsen-Anhalt der

Arbeitsschutzverwaltung

Sachsen-Anhalt

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Herausgeber:

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Turmschanzenstr. 25, 39114 Magdeburg Telefon (03 91) 5 67-46 07

Telefax (03 91) 5 67-46 22

E-Mail MS-Presse@ms.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de

Redaktion, Layout und Herstellung:

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Juni 2004

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Jahresbericht 2003 Arbeitsschutzverwaltung der Sachsen-Anhalt

Ministerium für Gesundheit und Soziales – Landesamt für Verbraucherschutz–

– Fachbereich Arbeitsschutz –

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Schriftleitung

Dipl.-Ing. Günter Laux, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dessau

Fachredaktion/Autoren

Dr. rer. nat. Ulrich Bärenwald, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau Dipl.-Ing. Dietmar Glöckner, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau Dr.-Ing. Guntram Herz, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau Dr. med. Wiete Hirschmann, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 52, Dessau

Dipl.-Ing. (FH) Michael Stage, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 54 Gewerbeaufsicht Ost, Dessau Dipl.-Ing. Dieter Kilz, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 57 Gewerbeaufsicht Süd, Halle/Saale Dipl.-Phys. Manfred Klück, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 55 Gewerbeaufsicht Mitte, Magdeburg Dipl.-Ing. Bernd Köhler, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau

Dipl.-Ing. Guido Koste, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 54 Gewerbeaufsicht Ost, Dessau Dipl.-Ing. Günter Laux, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dessau

Dipl.-Ing. Joachim Lüderitz, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau

Dipl.-Phys. Klaus Machlitt, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 57 Gewerbeaufsicht Süd, Halle/Saale Dr.-Ing. Bernhard Räbel, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 57 Gewerbeaufsicht Süd, Halle/Saale Dipl.-Ing. (FH) Henning Richter, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 54 Gewerbeaufsicht Ost, Dessau Dipl.-Ing. Holger Scheil, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau

Dr. rer. nat. Bernhard Schicht, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau

Dipl.-Chem. Klaus Semke, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 55 Gewerbeaufsicht Mitte, Magdeburg Dipl.-Chem. Gerhard Soffner, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 51, Dessau

Dipl.-Ing. (FH) Michael Stage, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 54 Gewerbeaufsicht Ost, Dessau Dipl.-Pharm. Petra Willmann, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz, Dezernat 56 Gewerbeaufsicht Nord, Stendal

Redaktion

Dipl.-Chem. Klaus-Detlev Günther, LAV, Fachbereich Verwaltung, Dezernat Informationsmanagement, Dessau

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Gerry Kley Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

VORWORT

Mit der Errichtung des Landesamtes für Verbraucherschutz am 28. Januar 2003 wurde die Neustrukturierung der Arbeitsschutzverwaltung im Land Sachsen- Anhalt abgeschlossen. Arbeitsschutz, Hygiene, Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin wurden damit unter dem Dach des Landesamtes für Verbrau- cherschutz organisatorisch verbunden, um der Politik eines ganzheitlichen Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen. Die Umstrukturierung dieser Berei- che konnte nur durch den enormen Einsatzwillen und das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistet werden.

Gesundheitsschutz bei der Arbeit bedeutet u.a. auch den Schutz der Beschäf- tigten vor Unfällen, vor Berufskrankheiten, vor gefährlichen biologischen und chemischen Arbeitsstoffen, vor unsicheren Anlagen und Maschinen, vor Lärm und Staub, aber auch vor ergonomischen und psychischen Fehlbelastungen oder zu langen Arbeitszeiten. Es wird anhand der beispielhaften Aufzählung deutlich, welch umfangreiches Aufgabengebiet von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gewerbeaufsicht zu bearbeiten ist. Das hierfür erforderliche Wissen und die gesammel- ten Erfahrungen sollen wie bisher allen Bürgerinnen und Bürgern zugute kommen.

Neben der Information und Beratung von Herstellern und Händlern spielt auch die Marktüberwachung eine große Rolle. Kontrollen im Handel und auf Messen tragen dazu bei, dass nur Produkte auf den Markt gelangen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit besteht. Die bestehenden Anforderungen gelten für den gesamten Wirtschaftsraum der Europäischen Union und gewährleisten sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch den fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern.

Gesundheitsschutz bei der Arbeit und damit auch Verbraucherschutz sollen einen wesentlichen Teil der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten. Die Gewerbeaufsichtsverwaltung setzte deshalb im Berichtszeitraum 2003 ihre besondere Aufmerksamkeit auf Baustellen, Marktüberwachung, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, dazu gehört auch die Reisebussicherheit, und die Einführung von Arbeitsschutzsystemen in Kleinbetrieben. Im Jahr 2003 wurden mehr als 19.000 Aktivitäten in Betrieben, auf Baustellen, auf Märkten und auf der Straße durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Anzeige von Berufskrankheiten wurden durch den gewerbeärztlichen Dienst 1.700 Fälle bearbeitet.

Der vorliegende Jahresbericht steht in guter Tradition - als Beleg für die vielfältigen Aktivitäten und die Flexibilität der Gewerbeaufsichtsverwaltung, den Wandel in der Arbeitswelt zu begleiten und aktiv mitzugestalten. Hierfür danke ich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gewerbeaufsichtsverwaltung.

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ... 6

Zur Situation im Arbeitsschutz – Anforderungen, Ergebnisse, Tendenzen –

Überblick ... 8

Mangelnde Aufmerksamkeit und schlechte Vorbereitung führten zu Arbeitsunfällen ... 12

Projekt „Netzwerk Baustelle“ 2003 ... 14

Produkt- und Betriebssicherheit ... 17

Anlagensicherheit ... 20

Gefahrstoffe ... 26

Biologische Arbeitsstoffe ... 29

Sprengstoffrecht – Klärungsbedarf zu den Änderungen bei der Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb eines genehmigten Lagers ... 32

Sozialer Arbeitsschutz ... 34

Gewerblicher Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr ... 37

Medizinischer Arbeitsschutz ... 41

Ausgewählte Einzelberichte

Kontrolle des innerbetrieblichen Arbeitsschutzsystems in der Metallbranche ... 45

Kontrolle zur Umsetzung der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Spielzeug bei Herstellern, Importeuren, Groß- und Einzelhandel ... 51

Ergebnisse sicherheitstechnischer Überprüfungen von ausgewählten handgeführten Elektrowerkzeugen im Handel ... 57

Lichtketten und kein Ende - Kontrolle von elektrischer Weihnachtsdekoration ... 60

Teerseesanierung auf dem Gelände eines ehemaligen Gaswerkstandortes ... 64

Anhang

Tabellen ... 70

Tabelle 1 Personal der Arbeitsschutzbehörden ... 70

Tabelle 2 Betriebe und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich ... 70

Tabelle 3.1 Dienstgeschäfte in Betrieben ... 71

Tabelle 3.2 Dienstgeschäfte bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb des Betriebes ... 73

Tabelle 3.3 Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst ... 73

Tabelle 4 Tätigkeiten und Beanstandungen im Außendienst ... 74

Tabelle 5 Tätigkeiten und Vorgänge im Innendienst ... 75

Tabelle 6 Überprüfungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz ... 76

Tabelle 7 Dienstgeschäfte und Tätigkeiten des gewerbeärztlichen Dienstes ... 77

Tabelle 8 Begutachtete Berufskrankheiten ... 78

Verzeichnisse ... 80

Verzeichnis 1 Bezeichnungen und Anschriften der Dienststellen ... 80

Verzeichnis 2 Veröffentlichungen ... 81

Informationsmaterialien der Gewerbeaufsicht ... 82

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Abkürzungsverzeichnis

Verzeichnis der im Jahresbericht verwendeten Abkürzungen – alphabetisch geordnet ArbSchG .... Arbeitsschutzgesetz

ArbZG ... Arbeitszeitgesetz BAG ... Bundesarbeitsgericht

BAM ... Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

BAuA ... Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar- beitsmedizin

BErzGG ... Bundeserziehungsgeldgesetz BetrSichV ... Betriebssicherheitsverordnung

BGR ... Berufsgenossenschaftliche Rechtsvor- schrift

BImSchV .... Bundesimmissionsschutzverordnung BioStoffV .... Verordnung über Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei Tätigkeiten mit biologi- schen Arbeitstoffen

BK ... Berufskrankheit

BMWA ... Bundesministerium für Wirtschaft und Ar- beit

BTEX ... Einkernige aromatische Kohlenwasser- stoffverbindungen (Benzol und dessen Homologe (Ethylbenzol, Toluol und Xylole, d. h. o-, m- und p-Xylol))

CE ... Europäische Kennzeichnung, Konformi- tätszeichen

DampfkV .... Dampfkesselverordnung DruckbehV . Druckbehälterverordnung

DDT ... (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlor-phenyl)ethan) EBA ... Eisenbahn-Bundesamt

EG ... Europäische Gemeinschaft EU ... Europäische Union

EuGH ... Gerichtshof der Europäischen Gemein- schaften

EWR ... Europäischer Wirtschaftsraum FB ... Fachbereich

GAA ... Staatliches Gewerbeaufsichtsamt GDL ... Gefahrstoffdatenbank der Länder GefStoffV ... Gefahrstoffverordnung

GenTG ... Gentechnikgesetz

GK ... Größenklasse bei Betriebsgrößen GK 1: 1.000 und mehr Beschäftigte GK 2: 200 bis 999 Beschäftigte GK 3: 20 bis 199 Beschäftigte GK 4: 1 bis 19 Beschäftigte

GK 5: ohne Beschäftigte

GPSG ... Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GSG ... Gerätesicherheitsgesetz

GSGV ... Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz IFAS ... Informationssystem Arbeitsschutz

JArbSchG .. Jugendarbeitsschutzgesetz

KMF ... Künstliche Mineralfasern

LASI ... Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

LAV ... Landesamt für Verbraucherschutz Sach- sen-Anhalt

LHO ... Landeshaushaltordnung

Lindan ... (g-1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan) LSA ... Land Sachsen-Anhalt

LUA ... Landesuntersuchungsamt für Gesund- heits,- Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

MLU ... Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt

MPG ... Medizinproduktegesetz

MS ... Ministerium für Gesundheit und Soziales Sachsen-Anhalt

MuSchG .... Mutterschutzgesetz NL ... Niederlassung

PAK ... Polycyklische aromatische Kohlenwasser- stoffe

PCB ... Polychlorierte Biphenyle ProdSG ... Produktsicherheitsgesetz QM ... Qualitätsmanagement RB ... Regionalbereich RKI ... Robert-Koch-Institut RL ... Richtlinie

SANA ... Sonderaktion „Sicherheit und

Gesundheitsschutz an nichtstationären Ar- beitsplätzen“

SCC ... Arbeitsschutzmanagementsystem Sicher- heits-Certifikat-Contraktoren

SIGE ... Sicherheits- und Gesundheitsschutz...

SprengG .... Sprengstoffgesetz

SprengV ... Verordnungen zum Sprengstoffgesetz StörfallV ... Störfallverordnung

StrlSchV ... Strahlenschutzverordnung TKW ... Technischer Kontrollwert

TRB ... Technische Regeln für Druckbehälter TRBA ... Technische Regeln für Biologische

Arbeitsstoffe

TRGS ... Technische Regeln für Gefahrstoffe TRK ... Technische Richt-Konzentration UM ... Umweltschutzmanagement

UVPG ... Gesetz über Umweltverträglichkeits- prüfung

VbF ... Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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– Anforderungen, Ergebnisse, Tendenzen –

Dipl.-Ing. Günther Laux

Zur Situation

im Arbeitsschutz

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Überblick

Mit der Gründung des LAV LSA am 28. Januar 2003 wurde der Beschluss der Landesregierung vom 4.

Oktober 2002 zur Neuorganisation des Verbraucherschutzes umgesetzt. So wurden u. a. die ehemaligen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Arbeitsschutz als eine Struktureinheit im LAV zusam- mengeführt.

Der Fachbereich 5 - Arbeitsschutz - (FB 5) des LAV mit seinem Hauptsitz in Dessau verfügt nunmehr über 7 Dezernate. Die Dezernate 51 (Technischer und sozialer Arbeitsschutz) und 52 (Stoffliche/physikalische Gefahren, medizinischer Arbeitsschutz) nehmen vor allem zentrale Fachaufgaben wahr. Die regional ausgerichteten und dezentral im Land angesiedelten Dezernate 53 bis 57 (Gewerbeaufsicht) führen vor allem die Vor-Ort-Aufgaben, einschließlich der Betriebsrevisionen durch.

Mit dieser Neustrukturierung und Integration der Arbeitsschutzverwaltung des LSA als Bestandteil eines

„großen“ Landesamtes für Verbraucherschutz war eine Neuorientierung und Umstellung für die Mitarbeiter- innen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte verbunden. Dieser nicht ganz einfache Prozess musste unter Rahmenbedingungen, wie z. T. veränderten Arbeitsorten, der erheblichen Einsparung von Haushalts- mitteln und einem kontinuierlichen Absinken des Personalbestandes, bewältigt werden.

Trotz dieser Ausgangsbedingungen konnten die in den Kontrakten vereinbarten Revisionsergebnisse und die Anzahl der bearbeiteten Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren in etwa auf dem Niveau des Vorjahres gehalten werden. Außerdem war es notwendig, neue Aufgaben sowie Überwachungs- und Beratungsstrategien im Zuge des Verbraucher- und Drittschutzes zu übernehmen bzw. zu entwickeln.

Daneben musste die sinnvolle Verzahnung mit den anderen Fachbereichen des LAV in Angriff genommen werden. Dafür ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitsschutzverwaltung des LSA an dieser Stelle ausdrücklich zu danken.

Im vorliegenden Bericht wird über die wichtigsten Projekte und Arbeitsergebnisse des Jahres 2003 Auskunft gegeben.

So hat sich im Jahr 2003 der zuletzt so positive Trend des Rückganges der Anzahl der schweren und tödlichen Arbeitsunfälle nicht wie erwartet fortgesetzt. Es waren 13 tödliche Arbeitsunfälle im Zuständigkeitsbereich des LAV zu verzeichnen und damit drei Menschenleben mehr als im Jahr davor zu beklagen.

Hauptursache für die meisten Unfälle ist, wie in den Vorjahren auch, die schlechte bis gar nicht vorhandene Organisation und Planung der Arbeiten sowie die teilweise Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften durch die Beschäftigten selber. Schwerpunkt beim Unfallgeschehen sind die Baustellen des Landes.

Deshalb hat sich die Arbeitsschutzverwaltung des LSA engagiert an der bundesweiten Aktion für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Bau „Netzwerk Baustelle“ beteiligt und damit einen Beitrag zur künftigen Eindämmung des Unfallgeschehens auf Baustellen geleistet.

Das sichere Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten und Produkten im Rahmen der Markt- überwachung und eine Sonderaktion zur Betriebssicherheitsverordnung waren ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld, dem sich die Arbeitsschutzverwaltung des LSA im Jahr 2003 intensiv zugewandt hat. Dabei hat sich als Fazit gezeigt, dass die staatliche Überwachung im Bereich der Produkt- und Betriebssicherheit unverzichtbar ist, um mögliche Haftungsschäden von den Herstellern abzuwenden und die im Land ansässigen Betriebe in ihrer Existenz zu sichern.

Dipl.-Ing. Günter Laux, LAV, Fachbereich Arbeitsschutz (Dessau)

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Seit dem 1. Januar 2003 ist eine Reihe von Verordnungen, die sich traditionell auf das Gerätesicherheits- gesetz gestützt haben, außer Kraft getreten. Damit ergaben bzw. ergeben sich ganz neue Anforderungen für die Anlagenbetreiber, die Prüforganisationen und die Vollzugsbehörden. Deshalb wurde durch die Arbeitsschutzverwaltung des LSA viel Aufklärungsarbeit durch Schulungen und bei über 11.000 Betriebs- besichtigungen geleistet.

Bei der Überwachung des Umgangs mit Gefahrstoffen beteiligte sich das Land an einer Vielzahl von europäischen und nationalen Überwachungsprojekten. Im Mittelpunkt einer internen Schwerpunkt- kontrolle stand u. a. die Einhaltung der Grenzwerte für krebserzeugende, lungengängige, natürliche und künstliche Mineralfasern beim Abbruch von Wohnblöcken in Plattenbauweise.

Durch das Vorgehen der Arbeitsschutzverwaltung des LSA konnten die oft unwissenden Unternehmer für diese Problematik sensibilisiert und von einer messtechnischen Begleitung der Abrissarbeiten überzeugt werden. Mit entsprechenden Maßnahmen konnte der Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden.

Im breiten Feld der biologischen Arbeitsstoffe erfolgten 2003 durch die Arbeitsschutzverwaltung des LSA im Bereich der nichtstationären Arbeitsplätze zahlreiche Kontrollen und Beratungen. Als Ergebnis musste konstatiert werden, dass vor allem kleinere Unternehmen über keine Dokumentation der vorgeschriebe- nen Gefährdungsbeurteilung verfügen. So fehlt z. B. in kleineren Pflegediensten die Kenntnis über biologische Arbeitsstoffe und das damit verbundene krankheitserregende Potenzial der Mikroorganis- men.

Bei den Revisionen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen zum Sprengstoffrecht wurde festgestellt, dass es erheblichen Klärungsbedarf für die Unternehmer im Land bei der Aufbewahrung explosions- gefährlicher Stoffe außerhalb eines genehmigten Lagers gibt. So dürfen kleinere Mengen explosions- gefährlicher Stoffe unter ganz bestimmten Bedingungen ohne Genehmigung vom Unternehmer gelagert werden. Neben baulichen Aspekten muss dabei durch eine entsprechende Organisation für die Sicherheit von Beschäftigten und Dritten gesorgt werden.

Die Fragen des sozialen Arbeitsschutzes nehmen traditionell einen breiten Raum im Rahmen des Vollzuges durch die Arbeitsschutzverwaltung des Landes ein. So gilt es immer wieder, Beschwerden, u.

a. auch anonymen, von Beschäftigten bzw. Dritten unter Wahrung der Verschwiegenheit, z. B. bei vermeintlichen Verletzungen des Jugend-, Mutter- oder Arbeitszeitschutzes, nachzugehen.

Wie in jedem Jahr wurden auch 2003, vor Beginn der großen Ferien, die Öffentlichkeit und die Betriebe über die Regelungen zur Ferienarbeit von Jugendlichen aufgeklärt. Darüber hinaus wurden verstärkt Kontrollen zu verbotener Kinderarbeit durchgeführt.

Dabei hat sich gezeigt, dass im LSA nur eine sehr geringe Beanstandungsquote zu verzeichnen war.

Im Bereich des Arbeitszeitschutzes wurden im Land ansässige bzw. sich ansiedelnde Firmen bezüglich der Erlangung möglicher Ausnahmegenehmigungen vom Arbeitszeitgesetz durch die Arbeitsschutz- verwaltung des Landes beraten und begleitet. Dadurch konnten Arbeitsplätze in der Region gesichert bzw. neu geschaffen und gleichzeitig die Beschäftigten vor unzuträglichen Gesundheitsbelastungen bewahrt werden.

Durch die Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum Ende des Jahres 2003 wurde die jüngere Rechtssprechung des EuGH und des BAG zum Bereitschaftsdienst in deutsches Recht umgesetzt.

Danach zählen Bereitschaftsdienste nunmehr in vollem Umfang zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeit- gesetzes. Das hat zur Folge, dass es z. B. in vielen Krankenhäusern Umstellungsprobleme bei der

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Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gibt. Deshalb hat der Gesetzgeber für bestehende tarifrechtliche und betriebliche Regelungen eine Geltungsfrist bis zum 31.Dezember 2005 eingeräumt. Gleichwohl ist der von der Arbeitsschutzverwaltung des Landes zu leistende Beratungs- und Aufklärungsbedarf in diesem Bereich sehr hoch.

Bei der Überwachung des gewerblichen Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehrs wurde das Kontroll- niveau auf dem Stand der Vorjahre gehalten. So wurden z. B. im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr 66.000 Arbeitstage überprüft. Dabei lag, z. B. bei Betriebskontrollen, die Beanstandungs- quote bei Fahrern mit 50% zu 46% im Jahr 2002 gleich bleibend hoch. Dass die Kontrolldichte beibehalten werden muss, zeigt die beispiellose Unfallserie von Reisebussen im Jahr 2003.

Zur Umsetzung der Initiative „Reisebussicherheit“ bedarf es deshalb der Mitwirkung aller Beteiligten, nicht zuletzt der Busreisenden selbst. Deshalb ließ es sich der Sozialminister des Landes, Gerry Kley, nicht nehmen, bei einer gemeinsamen Buskontrolle von Polizei und Gewerbeaufsicht auf der BAB 9 (Rasthof Osterfeld) die Reisenden über die Fahr- und Ruhezeiten der Busfahrer zu informieren (Abb. 1.1).

Das Unfallgeschehen, bei dem Kleintransporter und Fahrzeuge bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht beteiligt sind, hat in den letzten Jahren signifikant zugenommen. Häufig sind diese Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beladen, die Ladungssicherung ist unzureichend und das zulässige Gesamtgewicht wird überschritten.

Wenn dann noch „gerast“ wird, sind Unfälle vorprogrammiert!

Abb. 1.1 Gemeinsame Buskontrolle von Polizei und Gewerbeaufsicht auf der BAB 9, Rasthof Osterfeld. Der Minister für Arbeit und Soziales, Gerry Kley, informiert Reisende über die für Busfahrer geltenden Vorschriften

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Deshalb wurden durch die Arbeitsschutzverwaltung des LSA verstärkt Kleintransporter überprüft. Die Beanstandungsquoten haben dabei gezeigt, dass Kontrollen in diesem Bereich dringend geboten sind.

Die Kontrolle des medizinischen Arbeitsschutzes ist eine Hauptaufgabe der Gewerbeärzte des Landes.

Dabei sind die Betriebsrevisionen der Gewerbeärzte ein wichtiger Bestandteil der präventiven gewerbe- ärztlichen Tätigkeit. So wurden bei 60% aller Revisionen Mängel festgestellt.

Ein weiteres wichtiges Feld stellte 2003 die Kontrolle der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge- untersuchungen in den Branchen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie spezielle Dienstleistungen dar. Hier zeigten sich vor allem Probleme im Bereich der Landwirtschaft.

Durch die Gewerbeärzte des LSA wurden auf gleich hohem Niveau wie in den letzten Jahren Stellung- nahmen zu Berufskrankheiten abgegeben. Auffällig dabei ist z. B. die Zunahme der berufsbedingten Hauterkrankungen im Bereich der Metall- und Elektroindustrie.

Neben diesen wichtigen Arbeitsfeldern der Arbeitsschutzverwaltung des LSA wird im vorliegenden Jahresbericht auch über einzelne bemerkenswerte Arbeitsschwerpunkte im Land berichtet.

So finden Sie im Folgenden die Ergebnisse der Kontrollen des innerbetrieblichen Arbeitsschutzsystems in der Metallbranche, der Umsetzung der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Spielzeug, der sicherheitstechnischen Überprüfungen von ausgewählten handgeführten Elektrowerkzeugen im Handel, der Kontrolle von Lichterketten sowie einen Bericht über eine Teerseesanierung auf dem Gelände einer ehemaligen Kokerei.

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0 10 20 30 40 50 60

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 28

51

44

36

41

23

19

27

16

21

10 13

Mangelnde Aufmerksamkeit und schlechte Vorbereitung führten zu Arbeitsunfällen

Dipl.-Ing. Joachim Lüderitz, Dr. rer. nat. Ulrich Bärenwald, LAV, Dezernat 51 (Dessau)

Die Auswertung von Arbeitsunfällen ist eine Schwerpunktaufgabe der Arbeitsschutzverwaltung (Gewer- beaufsicht) Sachsen-Anhalt. Alle tödlichen Arbeitsunfälle, die sich im Zuständigkeitsbereich der Gewer- beaufsicht ereignen, registriert das LAV zentral für das Land Sachsen-Anhalt und wertet sie aus.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) übernimmt zeitnah bundesweit statisti- sche Angaben zu Arbeitsunfällen sowohl von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden als auch von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern. Sie dokumentiert tödliche Arbeitsunfälle auf Betriebsgelände, auf Baustellen und im öffentlichen Straßenverkehr. Damit registriert sie mehr Unfälle als die Gewerbeauf- sicht, nämlich auch solche, für die z. B. Bergämter oder das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig sind.

Weiterhin betrachtet die BAuA – im Gegensatz zum LAV – auch Unfälle, bei denen die Verunfallten Selbstständige oder mithelfende Familienangehörige sind.

Die BAuA-Unfallstatistik weist für 2003 insgesamt 28 tödliche Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt aus.

Dreizehn fallen in den Zuständigkeitsbereich des LAV (Abb. 1.2). Fünf davon ereigneten sich auf Baustellen. Die übrigen 15 tödlichen Unfälle verteilen sich auf 10 Unfälle im Straßenverkehr im Zuständigkeitsbereich der Polizei, einen im Zuständigkeitsbereich des EBA, zwei im Zuständigkeits- bereich der Bergaufsicht und zwei Unfälle von Selbstständigen auf eigenem Betriebsgelände.

Baustellen bildeten auch im Jahre 2003 einen Schwerpunkt für tödliche Unfälle. Die Ursachen waren vielfältig. Allerdings lassen sich Parallelen erkennen, wenn man jeweils den Unfallhergang untersucht:

· Im Berichtszeitraum wurde ein Beschäftigter durch eine unsachgemäß abgebrochene Wand verschüt- tet, ein anderer bei Tiefbauarbeiten durch fehlenden Verbau. Beide verstarben an den Folgen.

· Zwei Bauarbeiter kamen durch Absturz ums Leben. Einer der Absturzunfälle ereignete sich bei Anstricharbeiten an einem Hochspannungsmast, der andere bei Transportarbeiten auf einer Baustelle.

Abb. 1.2 Entwicklung der Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle im Zuständigkeitsgebiet der Gewerbeaufsicht Sachsen-Anhalts Tödliche Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt

im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht Gesamt

davon auf Baustellen

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· Ein weiterer tragischer Baustellenunfall passierte infolge eines Montagefehlers in der Nähe einer Hochspannungsleitung. Durch Spannungsüberschlag wurden ein Beschäftigter tödlich, drei weitere zum Teil schwer verletzt.

So verschieden die geschilderten Unfallverläufe auch waren, bei allen sind mangelhafte Planung und unsachgemäße Ausführung der Bauarbeiten als Unfallursachen erkennbar.

Außerhalb des Baubereichs wurden acht Personen bei Arbeitsunfällen tödlich verletzt:

· Bei Baumfällarbeiten verstarb ein Beschäftigter, als er von einem zurückschnellenden Ast getroffen wurde.

· Ein ausländischer Kraftfahrer erstickte bei Reinigungsarbeiten im Tank seines Sattelaufliegers. Die Anwendung einer sachgemäßen Reinigungstechnologie hätte nach entsprechender Unterweisung und mit geeignetem Gaswarngerät diesen Unfall verhindert.

· Ein Beschäftigter stieß in einem Lager infolge eines Fahrfehlers mit dem Elektro-Hubwagen gegen eine Regalstütze, die dadurch einknickte. Herabfallendes Leergut verletzte den Arbeiter tödlich.

· Bei Rangierarbeiten hielt sich ein Rangierer arbeitsschutzwidrig unmittelbar im Bereich der Waggon- kupplung auf und wurde durch das von ihm selbst funkferngesteuerte Zugfahrzeug erfasst und tödlich gequetscht.

· Quetschungen mit tödlichen Folgen für die Beschäftigten ereigneten sich auch

- bei der unsachgemäßen Beladung eines LKWs infolge umkippender Bauteile (Türelemente), - bei Reparaturarbeiten an einer Großwäschemangel, bei der Sicherheitseinrichtungen fehlten und - bei Montagearbeiten mit einer Hubarbeitsbühne, bei der die Steuerung nicht den Forderungen des

Gerätesicherheitsgesetzes genügte.

· Beim Absturz von einer Hubarbeitsbühne verunfallte ein weiterer Arbeiter tödlich. Ein automatisch gesteuerter Kran hatte sich betriebstechnologisch in Bewegung gesetzt und die in seinem Fahrbereich stehende Hubarbeitsbühne zum Umkippen gebracht. Der auf der Bühne Beschäftigte hatte es versäumt, vor Beginn seiner Arbeiten den automatischen Kranbetrieb auszuschalten.

Die Einzelgründe für die tödlichen Arbeitsunfälle außerhalb des Baubereichs waren ähnlich vielschichtig, wie die der Baustellenunfälle. Betrachtet man jedoch das Gesamtfeld, findet man als Hauptursachen in den meisten Fällen und analog zum Baustellengeschehen mangelnde Planung und Durchführung der erteilten Arbeitsaufträge. Grundlegende Arbeitsschutzvorschriften wurden missachtet, häufig auch durch die Verunfallten selbst. Gefahrensituationen wurden nicht erkannt oder falsch eingeschätzt. Manchmal kamen technische Mängel an Maschinen und Betriebseinrichtungen hinzu.

Tödliche Arbeitsunfälle sind Ausnahmeereignisse im Arbeitsprozess. Sie sind in den letzten Jahren bundesweit rückläufig, wie im Arbeitssicherheitsbericht des Bundes 2001 nachzulesen ist. Im Einzelfall sind sie jedoch immer tragisch, besonders wenn sie durch offensichtlich arbeitsschutzwidriges Verhalten hervorgerufen worden sind. Deshalb müssen die jeweils Verantwortlichen in den Betrieben alles unternehmen, solche Ereignisse zukünftig möglichst zu vermeiden. Auch die zuständigen Behörden sind gefordert, durch konsequente Aufsicht und Beratung ihren Beitrag zur Verminderung des Arbeitsunfall- geschehens zu leisten. Dieser Aufgabe ist die Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt besonders verpflichtet.

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Projekt „Netzwerk Baustelle“ 2003

Dipl.-Phys. Klaus Machlitt, LAV, Dezernat 57 Gewerbeaufsicht Süd (Halle/Saale)

Mit der bundesweiten Aktion für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Bau „Netzwerk Baustelle“ wurden im Jahre 2003 die bisherigen Aktivitäten der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger zum Arbeitsschutz auf Baustellen gebündelt. Das Projekt wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der „Initiative neue Qualität der Arbeit“ unterstützt und war gleichzeitig der deutsche Beitrag zur EU-Baustellenkampagne 2003.

Mit der Aktion sollte die Umsetzung der Baustellenverordnung evaluiert und deren Durchsetzung und praktische Anwendung verbessert werden. In einer der Kontrolle und Beratung vorgeschalteten Informations- phase wurden mit Broschüren, Faltblättern, einem Internetauftritt (www.netzwerk-Baustelle.de) sowie durch Presseveröffentlichungen alle wichtigen Normadressaten (öffentliche und private Bauherren, Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, Fach- kräfte für Arbeitssicherheit) noch einmal insbesondere über die folgende Anforderungen der Baustellen- verordnung informiert:

· Koordination der Baustellensicherheit, sofern mehrere Bauunternehmen auf der Baustelle tätig werden,

· Bestellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Bauplanung und -durchführung,

· Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGE-Plan) für den Bauablauf sowie einer Unterlage für die sichere Ausführung späterer Arbeiten am fertigen Bauwerk,

· Vorankündigungen der Baustelle bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde.

Insgesamt wurden bundesweit im Juni und September 2003 6.500 Baustellenrevisionen nach einheitlich vorgegebenen Checklisten durch die Arbeitsschutzbehörden bzw. die Unfallversicherungsträger durch- geführt. In Sachsen-Anhalt wurden anteilig nach vorgegebenem Schlüssel 206 Baustellen kontrolliert, davon 75% durch die Dezernate der Gewerbeaufsicht im Landesamt für Verbraucherschutz und 25% in gemeinsamer Aktion mit den gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Folgende interessante Ergebnisse können aus der bundesweiten Aktion, aber auch durch Vergleich mit den sachsen-anhaltischen Daten, abgeleitet werden:

1. Die Baustellenverordnung als nationale Umsetzung der EU-Baustellenrichtlinie ist weitgehend durch- gesetzt. Abb. 1.3 zeigt die Erfüllung der vier wichtigsten Anforderungen im Vergleich aller Bundes- ländern zu Sachsen-Anhalt. Bei drei Kriterien zeigt Sachsen-Anhalt eine Erfüllungsquote von über 90%. Nachholbedarf besteht generell bei der Erarbeitung der Unterlage für die sichere Durchführung späterer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Bauwerk.

2. Die Sicherheitskoordination durch Bestellung eines Koordinators ist bei großen Baustellen eher gewährleistet als bei kleinen. Dabei ist zu beachten, dass auf über 55% aller kontrollierten Baustellen nur 6 – 20 Beschäftigte tätig waren, es sich also um kleinere Baustellen handelte. Abb. 1.4 zeigt die Bestellung von Koordinatoren in Abhängigkeit von der Baustellengröße.

3. Als Kriterium für die Wirksamkeit der Baustellenverordnung wurde die Qualität der bei den Kontrollen vorgefundenen gemeinsam genutzten Absturzsicherungen sowohl in Abhängigkeit von der Bestellung des Koordinators als auch in Abhängigkeit von der Qualität des jeweiligen SIGE-Planes herangezogen.

Abb. 1.5 stellt dar, dass die Bestellung eines Koordinators wesentlich ist für die Qualität gemeinsam

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Abb. 1.3 Umsetzung von Anforderungen der Baustellenverordnung

Abb. 1.4 Bestellung von Koordinatoren in Abhängigkeit von der Baustellengröße

genutzter Absturzsicherungen. Weiterhin steht fest, dass ein gut ausgearbeiteter, konkret auf die Baustelle bezogener und aktuell gehaltener SIGE-Plan ebenfalls die Qualität der gemeinsam benutz- ten Absturzsicherungen positiv beeinflusst (Abb. 1.6).

4. Zum Zurücklehnen und zur Zufriedenheit mit dem Erreichten besteht aber noch kein Anlass, denn die Qualität der SIGE-Pläne lässt teilweise noch zu wünschen übrig. In Abb. 1.7 ist zu erkennen, dass bundesweit etwa 30% und in Sachsen-Anhalt 15% aller kontrollierten SIGE-Pläne noch nicht den Ansprüchen genügen.

Fazit:

Die Baustellenverordnung ist ein wirksames Instrument zur Verbesserung der Arbeitssicherheit auf Baustellen. Die Bilanz in Sachsen-Anhalt ist deshalb besonders positiv, weil öffentliche und private Bauherren, Kammern und Verbände, Bauunternehmen und Gewerkschaften die Durchsetzung aktiv gefördert haben und die Arbeitsschutzbehörde sich von Beginn an um Information und die flächendeck- ende Durchsetzung bemüht hat.

0% 20% 40% 60% 80% 100%

V orankündigung Koordinator A usf ührung

SIGE - Plan Unterlage V orankündigung Koordinator A usf ührung

SIGE - Plan Unterlage

Um se tzung von Anforde runge n de r Ba uste lle nve rordnung

vor hande n nicht vor hande n nicht e r for de r lich alle Bunde s lände r

Sachs e n-Anhalt

0% 20% 40% 60% 80% 100%

1 - 5 6 - 20 21 - 50

> 50 1 - 5 6 - 20 21 - 50

> 50

Baustellenkoordinator in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten

vor hande n nicht vor hande n nicht e r for de r lich alle Bunde s lände r

Sachs e n-Anhalt

Baus te lle nk oor dinator :

(20)

Abb. 1.5 Zusammenhang zwischen der Bestellung eines Koordinators und der Qualität gemeinsam genutzter Absturzsicherungen

Abb. 1.6 Zusammenhang zwischen der Qualität des SIGE – Planes und der Qualität gemeinsam genutzter Absturzsicherungen

Abb. 1.7 Qualität der SIGE - Pläne

90% 10% 83% 17% 63% 27% 46% 54%

0 20 40 60 80

gut zufriedenstellend mangelhaft schlecht Qualität SIGE - Plan

Qualität

Absturzsicherung akzeptabel

Qualität

Absturzsicherung nicht akzeptabel

Zusammenhang zwischen der Qualität gemeinsam genutzter Absturzsicherungen und der Qualität des SIGE – Plans (alle Bundesländer)

68% 32% 85% 15%

0 20 40 60 80

Verteilung in %

alle Bundesländer Sachsen-Anhalt Qualität SIGE - Plan gesamt

akzeptabel

nicht akzeptabel

Verteilung in %

74% 26% 49% 51% 43% 57 %

0 10 20 30 40 50 60 70 80

Verteilung in %

Koordninator bestellt

Koordinator nicht erforderlich

Koordinator erforderlich, aber nicht bestellt

Zusammenhang zwischen der Qualität gemeinsam genutzter Absturzsicherungen und der Bestellung eines Koordinators in der Ausführung (alle Bundesländer)

Qualität

Absturzsicherung nicht akzeptabel Qualität

Absturzsicherung akzeptabel

(21)

Produkt- und Betriebssicherheit

Dr.-Ing. Guntram Herz, LAV, Dezernat 51 (Dessau)

Einleitung

Auf dem Gebiet der Produkt- und Betriebssicherheit bestand die Aufgabe der Gewerbeaufsicht Sachsen- Anhalt vor allem darin, die Einhaltung der Bestimmungen

· des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) sowie des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zum Inver- kehrbringen von technischen Produkten und

· der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln zu überwachen. Die Bestimmungen der BetrSichV sind an die Arbeitgeber gerichtet. Sie müssen dafür sorgen, dass das Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln sicherheitsgerecht erfolgt. Dagegen sind die genannten Bestimmungen des GSG sowie des ProdSG an Hersteller, Importeure und Händler gerichtet, die nur sichere technische Produkte in den Verkehr bringen dürfen. Weil zu den technischen Produkten sowohl Arbeitsmittel als auch Verbraucherprodukte (z. B. Freizeitgeräte) gehören, leistete die Gewerbeauf- sicht mit dem Vollzug des GSG und des ProdSG (Marktüberwachung) neben einem Beitrag zum präventiven Arbeitsschutz ebenfalls einen Beitrag zum präventiven Verbraucherschutz.

Marktüberwachung

Die Marktüberwachung setzt sich aus der reaktiven Marktüberwachung (Bearbeitung von Mängelhin- weisen) und der aktiven Marktüberwachung (Projekte) zusammen. Hinsichtlich der aktiven Markt- überwachung führte die Gewerbeaufsicht so genannte Schwerpunktkontrollen durch, und zwar in Handelsunternehmen bei folgenden Produktgruppen:

· handgeführte Elektrowerkzeuge,

· elektrische Geräte für den Hausgebrauch,

· Stehleitern,

· Leuchten und

· Spielzeug.

In diesem Rahmen wurden 381 Produkte stichprobenartig überprüft, wobei die Gewerbeaufsicht an 18%

der Produkte Mängel feststellte. Näher berichtet wird über die Schwerpunktkontrolle „Spielzeug“ auf der Seite 51 und die Schwerpunktkontrolle „Handgeführten Elektrowerkzeuge“ auf der Seite 56.

Hinsichtlich der aktiven Marktüberwachung wurden aber auch weitere Aktivitäten vorgenommen. Beispiels- weise realisierte das Dezernat 54 im November und Dezember 2003 Stichproben-Kontrollen bei 140 Lichtketten. 71% der Lichtketten wiesen sicherheitstechnische Mängel auf (siehe Abb. 1.8). Aus diesem Grund informierte die Gewerbeaufsicht die Verbraucher in einem Zeitungsartikel (Mitteldeutsche Zeitung) über die Resultate der Überprüfung und die Gefahren (elektrische, thermische), die an mangelhaften Lichtketten während ihrer Verwendung bestehen. Detaillierte Informationen zu diesem Projekt enthält der Beitrag auf Seite 60. Gegen das Inverkehrbringen mangelhafter Produkte wurden stets Maßnahmen getroffen. Alle Aktivitäten und Ergebnisse in Bezug auf die Marktüberwachung können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.

(22)

Mitgestaltung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Im Berichtsjahr schlug die Bun- desregierung für

· die Umsetzung der neuen EG- Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG) in na- tionales Recht und

· die Zusammenlegung des GSG und des ProdSG

ein Geräte- und Produktsicher- heitsgesetz (GPSG) vor. Zum Ge- setzentwurf gab die Gewerbeauf- sicht Sachsen-Anhalt unter fach- lichen Gesichtspunkten mehrere Stellungnahmen ab. Vier Korrek-

turvorschläge kamen schließlich über den Bundesrat zur Realisierung. Verkündet wurde das GPSG im Januar 2004.

Sonderaktion zur Betriebssicherheitsverordnung

Ein Bestandteil fast aller Betriebsrevision ist, dass die Einhaltung der Bestimmungen der BetrSichV zum Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) überwacht wird. Darüber hinaus führten die Dezernate 53 bis 57 von April bis November eine Sonderaktion durch.

In 293 kleinen und mittleren Betrieben nahmen sie Stichproben-Kontrollen bei Maschinen vor und berieten die Arbeitgeber primär in Fragen der Gefährdungsbeurteilung. Die fachliche Vorbereitung der Sonder- aktion gewährleistete das Dezernat 51 durch die Erstellung von Prüflisten (siehe Abb. 1.9) und des Arbeitsmaterials „Gefährdungsbeurteilung bei Maschinen“.

Die Gewerbeaufsicht untersuchte 429 Gabelstapler mit Fahrersitz und 265 Krane im Hinblick auf die Einhaltung spezieller Mindestanforderungen. Dabei wurden zahlreiche sicherheitstechnische Mängel festgestellt. Beispielsweise war öfter die Anforderung nicht eingehalten, dass bestimmte Gabelstapler mit Fahrerrückhalteeinrichtungen (z. B. Beckengurt) ausgerüstet sein müssen. Das Vorhandensein und die Benutzung einer Fahrerrückhalteeinrichtung sind aber unerlässlich, damit die Fahrerin bzw. der Fahrer beim möglichen Umkippen des Gabelstaplers nicht aus dem Fahrzeug geschleudert und aus diesem Grund schwer oder sogar tödlich durch Quetschen verletzt werden (20% der Unfälle mit Gabelstaplern sind Kippunfälle). Gegebenenfalls waren also zur Erfüllung der gestellten Mindestanforderungen vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu treffen, die er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln sollte.

Unter anderem die festgestellten Mängel offenbarten, dass etliche Arbeitgeber ihre Arbeitsmittel/

Arbeitsplätze der Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht vollständig unterzogen hatten. Diese Arbeit- geber wurden zur raschen Mängelbeseitigung veranlasst.

Abb. 1.8 Lichtkette mit sicherheitstechnischen Mängeln

(23)

Gabelstapler

3 4 Zu den regelmäßigen Prüfungen

Gabelstapler müssen regelmäßig durch befähigte Personen auf Beeinträchtigungen der Sicherheit hin überprüft werden (Frist sollte in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 1 BGV D 27 maximal ein Jahr betragen).

(§ 10 Abs. 2 BetrSichV)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

(gemäß der Aufzeichnungen im Sinne von § 11 BetrSichV)

5 Zu ggf. weiteren Sicherheitsmängeln am Maschinenarbeitsplatz

...

...

...

... (b. w.)

6 Zur Gefährdungsbeurteilung

6.1 Für den Maschinenarbeitsplatz muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenom- men sein.

(§ 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

6.2 Zum Maschinenarbeitsplatz muss eine Dokumentation über die Gefährdungs- beurteilung vorliegen, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Beschäftigte hat (bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügen Unterlagen zu einem Arbeitsplatz).

(§ 6 Abs. 1 ArbSchG)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten (nur bei mehr als 10 Beschäftigten ankreuzen)

(Beratung zur Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? [ ] ja [ ] nein)

7 Zu den behördlichen Maßnahmen

Maßnahmen erforderlich? [ ] ja [ ] nein

Maßnahmen, die realisiert wurden: [ ] Revisionsschreiben mit Mängelrüge [ ] Anordnung (§ 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG) [ ] Untersagung (§ 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG) 1 Prüfliste „Stichproben-Kontrollen nach der BetrSichV bei Gabelstaplern mit Fahrersitz“ (Stand: 2003-02)

Datum der Kontrolle: ………

1 Zum Kontrolleur, Betrieb und Gabelstapler

Kontrolle durch Frau/Herrn: ………

Dezernat des LAV LSA: ………

Arbeitgeber, bei dem die Re- vision stattfindet:

………

………

Fabrikat: ………

ggf. Typ: ………

Baujahr: ………

Beschreibung des Gabel- staplers:

Hersteller/

Importeur:

………

………

2 Zu Anhang 1 Nrn. 3.1 sowie 2 BetrSichV

2.1 Ist beim Gabelstapler mit herabfallenden Lasten zu rechnen, muss der Gabel- stapler ein stabiles Fahrerschutzdach haben.

(Anhang 1 Nr. 2.5 Satz 1 BetrSichV)

[ ] trifft nicht zu [ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

2.2 Ist beim Gabelstapler mit herabfallenden Lasten zu rechnen und werden Klein- teile umgeschlagen, muss der Gabelstapler zusätzlich zum stabilen Fahrer- schutzdach ein Lastschutzgitter aufweisen.

(Anhang 1 Nr. 2.5 Satz 1 BetrSichV)

[ ] trifft nicht zu [ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

2.3 Gabelstapler müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbe- absichtigten Zugang des Fahrers aus seiner Bedienposition heraus zum Gefah- renbereich von beweglichen Teilen verhindern.

(Anhang 1 Nr. 2.8 BetrSichV)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

Gabelstapler

2 2.4 Frontsitz-Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit von bis zu 10 t müssen mit Fah-

rerrückhalteeinrichtungen ausgerüstet sein. (Zu den Fahrerrückhalteeinrichtun- gen zählen insbesondere geschlossene Kabinen mit fest eingebauten Türen, Bügeltüren, Beckengurte und Fahrstabilisatoren.)

(Anhang 1 Nr. 3.1.5 BetrSichV)

[ ] trifft nicht zu [ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

2.5 Gabelstapler müssen gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden kön- nen.

(Anhang 1 Nr. 3.1.6.a BetrSichV)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

2.6 Gabelstapler müssen mit einer Brems- und Feststelleinrichtung versehen sein.

(Anhang 1 Nr. 3.1.6.c BetrSichV)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

2.7 Gabelstapler müssen über geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht verfügen, wenn die direkte Sicht des Fahrers zur Gewährleistung der Si- cherheit nicht ausreicht (Beispiele für Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht: Außenspiegel, Fernsehkameras mit Wiedergabegerät am Fahrerplatz).

(Anhang 1 Nr. 3.1.6.d BetrSichV)

[ ] trifft nicht zu [ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

2.8 Gabelstapler müssen, sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchte- ter Umgebung vorgesehen sind, mit einer den durchzuführenden Arbeiten ent- sprechenden Beleuchtungseinrichtung (Fahrbahnbeleuchtung und Schlusslicht) ausgerüstet sein.

(Anhang 1 Nr. 3.1.6.e BetrSichV)

[ ] trifft nicht zu [ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

3 Zur Betriebsanweisung

3.1 Den Beschäftigten muss für den Gabelstapler eine schriftliche Betriebsanwei- sung zur Verfügung stehen.

(§ 9 BetrSichV und § 5 Abs. 1, 2 BGV D 27)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten

3.2 Die Betriebsanweisung für den Gabelstapler muss u. a. Folgendes beinhalten:

Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingun- gen und betriebsspezifische Hinweise auf sachwidrige Verwendung.

(§ 9 BetrSichV und § 5 Abs. 1 BGV D 27)

[ ] eingehalten [ ] nicht eingehalten (nur bei vorhandener Betriebsanweisung ankreuzen)

Abb. 1.9 Prüfliste für Gabelstapler

Schlussbemerkung

Die staatliche Überwachung ist für die Produkt- und Betriebssicherheit unverzichtbar. Außerdem unter- stützt die Gewerbeaufsicht Sachsen-Anhalt durch ihre einschlägige Arbeit die Existenzsicherung von im Land ansässigen Betrieben. Hersteller und ande- re haften nämlich für Schäden, zu denen es auf- grund von Mängeln an technischen Produkten, die sie zu verantworten haben, kommt.

(24)

Anlagensicherheit

Dipl.-Ing. Bernd Köhler, LAV, Dezernat 51 (Dessau)

Die Anlagensicherheit war im Jahr 2003 nicht Gegenstand einer landesweiten Sonderaktion des Fachbereiches Arbeitsschutz des LAV. Die Kontrollaktivitäten der Gewerbeaufsicht zu diesem Aspekt konzentrierten sich insbesondere auf

· die planmäßigen Revisionstätigkeit in allen Regionaldezernaten,

· die Teilnahme an Inspektionen nach Störfallverordnung,

· eine Schwerpunktkontrolle des Betriebes von Warmwasserheizungsanlagen mit Öl- oder Gas- feuerung in unterschiedlichen Branchen (Dezernat Gewerbeaufsicht Süd),

· eine Schwerpunktkontrolle hinsichtlich der Prüfung von Druckbehältern der Gruppe IV nach Druck- behälterverordnung bzw. der Kategorie IV nach Betriebssicherheitsverordnung im Aufsichtbereich des Dezernates Gewerbeaufsicht West.

Das Jahr 2003 war insbesondere davon geprägt, dass begonnen werden musste, die teils tiefgreifenden Änderungen anlagenbezogener Rechtsvorschriften, die in den Vorjahren erlassen worden waren, nun zunehmend in die tägliche Praxis der Hersteller, Betreiber, Prüforganisationen und Vollzugsbehörden umzusetzen. Hier seien folgende Sachverhalte und Termine hervorgehoben:

· Erlass der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) sowie Auslauf der Übergangsfristen der Druckgeräte- richtlinie (RL 97/23/EG) im Herbst bzw. Frühjahr 2002,

· Auslauf der Übergangsfristen der durch die Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) in deutsches Recht umgesetzten Richtlinie 94/9/EG zum 30. Juni 2003,

· Inkrafttreten der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Abschnitt 3) für überwachungs- bedürftige Anlagen am 1. Januar 2003,

· Inkrafttreten der auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Rohrfernleitungs- verordnung im Herbst 2002,

· Außerkrafttreten der folgenden, auf das Gerätesicherheitsgesetz gestützten Verordnungen zum 1.

Januar 2003:

- Dampfkesselverordnung, - Druckbehälterverordnung, - Aufzugsverordnung,

- Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, - Acetylenverordnung,

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,

- Gashochdruckleitungsverordnung (außer für die Leitungen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht, die nicht vom Geltungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung erfasst werden),

- Getränkeschankanlagenverordnung (mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen an diese Anlagen).

(25)

Ergebnisse der Revisionstätigkeit

Wie in Tabelle 4 des Anhanges zum Jahresbericht aufgeführt wird, erfolgten durch den Fachbereich Arbeitsschutz des LAV im Berichtsjahr 11.205 Besichtigungen bzw. Überprüfungen überwachungs- bedürftiger Anlagen, wobei 8.846 Beanstandungen registriert wurden. Die Zahl der Beanstandungen erscheint sehr hoch. Es wäre aber falsch, daraus den Schluss zu ziehen, dass ein hoher Prozentsatz der in Sachsen-Anhalt betriebenen Anlagen mängelbehaftet sei. Die Aussage relativiert sich, wenn man berücksichtigt, dass die überwiegende Zahl der Beanstandungen nicht wegen technischer, sondern wegen organisatorischer und formaler Defizite von unterschiedlicher Wertigkeit in Bezug auf die Anlagensicherheit ausgesprochen werden musste. Außerdem konzentrieren sich in vielen Fällen meh- rere Beanstandungen auf dieselben Anlagen. Dennoch belegen diese Zahlen und auch gelegentliche Schadensereignisse die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Revisionstätigkeit bei Betreibern überwachungsbedürftiger, aber auch nicht überwachungsbedürftiger technischer Anlagen.

Ein Beispiel für ein im Sommer 2003 aufgetretenes Schadensereignis, welches auf unerkannte Mängel im Explosionsschutzkonzept zurückzuführen ist, ist die Zerstörung des Endstückes einer selten betriebe- nen Rohrleitung (DN 200, Länge ca. 60 m) für hochentzündliche Abgase einer Anlage zur Zementher- stellung (Abb.1.10). Die Explosion (im explosionstechnischen Sinne wird es sich hier um eine Detonation gehandelt haben) in der Rohrleitung sowie deren Wirkungen (Flammenstrahl, Trümmerflug) führten zum Glück nicht zu Personenschäden. Der Schadensfall wurde gemeinsam durch Betreiber, Anlagenplaner und das LAV ausgewertet und es wurden entsprechende - vorwiegend technische - Maßnahmen eingeleitet, die auch in das bis spätestens Ende 2005 vom Betreiber vorzuhaltende Explosionsschutz- dokument Eingang finden werden.

Tätigkeit der Gewerbeaufsicht in Zusammenhang mit Inspektionen nach § 16 StörfallV

Die Inspektionen von Betriebsbereichen nach § 16 Störfallverordnung (StörfallV – 12. BImSchV) wurden durch die für den Immissionsschutz zuständigen Stellen der Regierungspräsidien Magdeburg, Halle und Dessau unter Einbeziehung der Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2003 weitergeführt. Der Großteil der Erstinspektionen fand bereits in den Jahren 2001 und 2002 statt, so dass 2003 nur 6 Betriebsbereiche und eine Anlage geprüft wurden. Damit erfolgte bis auf einige Ausnahmen eine weitgehend vollständige Überprüfung der Betriebsbereiche, die unter die erweiterten Pflichten der Störfallverordnung fallen.

Außer der Gewerbeaufsicht Nord waren alle anderen Regionaldezernate in den Industriebereichen Chemie, Gasversorgung, Gefahrstofflager bzw. Sprengstoffwerk in diese Inspektionen einbezogen.

Abb.1.10 Schadensbilder nach der Explosion in einer Fackelleitung

(26)

Die Inspektionen fanden in bewährter Weise in enger Zusammenarbeit mit den Umweltbehörden des LSA statt. Vorbereitend erfolgte zwischen den Behörden eine Abstimmung über die Verfahrensweise und Durchführung der Inspektionen. Prüfschwerpunkt der Arbeitsschutzbehörde waren die Betriebsorganisation sowie die technische Sicherheit.

Die Anlagen in den überprüften Betriebsbereichen befanden sich in einem guten technischen Zustand.

Schwerwiegende technische Mängel wurden nicht ermittelt. Geringfügige Defizite bezogen sich im Wesentlichen auf

· die Vollständigkeit gesetzlich erforderlicher Dokumente und Unterlagen,

· die Durchführung von Notfallübungen,

· den Nachweis erforderlicher Prüfungen an Anlagen, Geräten und Schutzsystemen.

Die vorgefundenen Mängel konnten von den Betreibern relativ kurzfristig beseitigt werden.

Im Rahmen der Überwachungsprogramme werden in den kommenden Jahren die Inspektionen weiter- geführt, wobei neben den Folgeinspektionen künftig auch Überprüfungen der Betriebsbereiche erfolgen, die unter die Grundpflichten der Störfallverordnung fallen.

Aktivitäten und Probleme im Zusammenhang mit den geänderten Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht waren bereits lange vor dem 27. September 2002 im Rahmen überregionaler Fachgremien in die Diskussionen über die Entwurfsfassungen der BetrSichV – insbesondere zu überwachungsbedürftigen Anlagen – involviert. Auf der Grundlage der Bundesrats- drucksache 301/02 wurden alle Gewerbeaufsichtsbeamten des Landes im Rahmen der obligatorischen Fortbildung bereits im Sommer 2002 über die Inhalte der BetrSichV und insbesondere auch über die Veränderungen im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen informiert bzw. geschult. Das Bekannt- machen und Diskutieren der Inhalte und Vorschriften der BetrSichV bei den Betroffenen – größeren und kleineren Wirtschaftsunternehmen, aber auch Landeseinrichtungen wie Universitäten, Kliniken und Behörden – waren wichtige Teile der Aktivitäten insbesondere der mit Fragen der Anlagensicherheit befassten Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamten im Zeitraum viertes Quartal 2002 bis Ende 2003.

Die Formen der Vermittlung und Diskussion erstreckten sich von der Beratung vor Ort bis hin zu diversen, durch Berufs- und Wirtschaftsverbände, Berufsgenossenschaften und TÜV-Akademien unter Einbindung der Gewerbeaufsicht organisierten Seminaren und Informationsveranstaltungen.

Mit dem Ziel, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamte – bei Bedarf aber auch Sicherheits- fachkräfte und Verantwortliche der Anlagenbetreiber und -hersteller – umfassender in die Änderungen der Vorschriften überwachungsbedürftiger Anla- gen einzuführen, den Bezug zu den entsprechen- den harmonisierten EG-Richtlinien für das Inver- kehrbringen von Druckgeräten, Aufzügen sowie Geräten und Schutzsystemen in explosions- gefährdeten Bereichen nachvollziehbar herzustel-

len und erste Interpretationshilfen der BetrSichV Abb 1.11 LAV- bzw. LAS Schriften „Informationsblätter zur Betr- SichV“ und „Anwendung der Druckgeräterichtlinie“

(27)

anzubieten, gab das LAV im Februar 2003 die „Informationsblätter zur Betriebssicherheitsverordnung – Überwachungsbedürftige Anlagen und Explosionsschutz“ heraus (Abb. 1.11). Diese Schrift erfreute sich großen Interesses und erfüllte das beabsichtigte Anliegen.

Im Jahr 2003 mussten sich zunächst die Anlagenplaner, -errichter und -betreiber der BetrSichV stellen, die Neuanlagen oder Änderungen vorhandener Anlagen planten bzw. realisierten. Entsprechend waren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAV, die im Rahmen von Erlaubnis- und Genehmigungs- verfahren Stellung zu nehmen hatten, besonders mit dieser neuen Verordnung konfrontiert. Im Zuge der Umsetzung der BetrSichV ergaben sich viele konkrete Fragen sowie landeseinheitlich oder im Einzelfall zu lösende Probleme, die den Blick aller Betroffenen für weiteren Interpretationsbedarf und teilweise auch Änderungsbedarf schärften. Neben behördeninternen Abstimmungen über allgemeine Vollzugsfragen und Einzelfalllösungen resultierten daraus auch viele Anregungen und Vorschläge, die vom LAV über das zuständige Ministerium der mit der Erarbeitung und Weiterentwicklung des „Leitfadens zur BetrSichV“

beauftragten Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) übermittelt werden konnten und dort ihren Niederschlag fanden.

Der Vollzug der BetrSichV führt jeden Gewerbeaufsichtsbeamten unmittelbar auch zur Auseinanderset- zung mit den Europäischen Richtlinien zur Harmonisierung des Binnenmarktes auf der Grundlage des Artikels 95 EG-Vertrag.

Einige Probleme, die im Jahre 2003 besonders diskutiert und in Einzelfällen gelöst werden mussten und die Anlagenplaner, -betreiber, Sachverständige und die Gewerbeaufsicht zumindest auch noch im Jahr 2004 beschäftigen werden, seien hier beispielhaft erwähnt:

Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen

Obwohl die Übergangsfristen der Druckgeräterichtlinie bereits am 30. 05. 2002 ausgelaufen waren, die 14. GSGV seit 3. Oktober 2002 gilt und die DampfkV und DruckbehV auch als Betriebsvorschriften aufgehoben wurden, verweisen u. a. auch renommierte Druckgerätehersteller in ihren Dokumentationen für nach dem 1. Januar 2003 in Verkehr gebrachte Druckbehälter auf die Druckbehälterverordnung. Dies führt immer wieder zu Verunsicherungen bei den Betreibern und Anwendern und bedarf oft klärender Gespräche mit der Gewerbeaufsicht.

Interpretationsprobleme ergaben sich im Zusammenhang mit der Neueinstufung vorhandener überwachungsbedürftiger Anlagen von einer Gruppe nach DruckbehV bzw. DampfkV in die entsprechen- de Kategorie nach Druckgeräterichtlinie als Voraussetzung für die Zuordnung für die Prüfvorschriften nach den §§ 14 und 15 BetrSichV. Auch hier unterstützte die Gewerbeaufsicht auf der Grundlage der Informationsblätter zur BetrSichV und einer bereits im Jahre 2000 herausgegebenen Informationsschrift des damaligen Landesamtes für Arbeitsschutz „Anwendung der Druckgeräterichtlinie“ (Abb. 1.11).

Meist nur im Einzelfall zu regelnde Fragen sind die nach Einstufung einer Instandsetzungs- oder Umbaumaßnahme, z. B. an einer Dampfkesselanlage, als prüfungsbedürftige, erlaubnisbedürftige Änderung oder wesentliche Veränderung im Sinne der BetrSichV sowie die Ableitung von Folgen, insbesondere auch für Prüffristen und -daten, für die entstehende Kombination von nach altem und neuem Recht in Verkehr gebrachten Geräten innerhalb einer Anlage.

(28)

Aufzugsanlagen

Neben den auf der Grundlage der Aufzugsverordnung (12. GSGV) in Verkehr gebrachten Aufzügen bestimmt die BetrSichV, dass auch Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie, die zum Heben von Personen bestimmt sind und bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht, als überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen eingestuft und betrieben werden müssen. Eine formal korrekte Umsetzung dieser Festlegung führt zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs der Vorschriften für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen gegenüber dem bisher geltenden Recht. Nach Meinung nicht nur vieler Betreiber, sondern auch von Fachleuten innerhalb und außerhalb der Aufsichts- behörden, gehen die Vorschriften weiter, als es der Verordnungsgeber eventuell beabsichtigt hatte. Eine diesbezügliche bundeseinheitliche Klarstellung oder Interpretation des Geltungsbereiches wurde bis Ende 2003 nicht erreicht.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

In diesem Sektor gab es 2003 erheblichen Beratungsbedarf, der – dann oft konkretisierter – auch in den Folgejahren zu erwarten sein wird. Als Stichworte wären hier zu nennen:

· Explosionsschutzdokument (auch bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten);

· erstmalige und wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Ex-Anlagen durch zugelasse- ne Überwachungsstellen, der Geräte und Schutzsysteme jedoch durch befähigte Personen;

· Verpflichtung der Hersteller, ab 1. Juli 2003 insbesondere auch nichtelektrische Geräte und Schutz- systeme entsprechend der 11. GSGV in Verkehr zu bringen;

· Verpflichtung des Betreibers, ab 1. Juli 2003 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur Geräte und Schutzsysteme bereitzustellen, die den europäisch harmonisierten Vorschriften entsprechen und mit CE-, Ex-Symbolen und der entsprechenden Kategorie gekennzeichnet sind;

· Aufgabe des Betreibers, die Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen vor erstmaliger Nutzung durch befähigte Personen mit besonderen Explosionsschutzkenntnissen prüfen zu lassen.

Anlagen zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Umdenken seitens der Betreiber und Behörden erforderte bereits 2003 die teilweise bzw. veränderte Übernahme der Vorschriften der aufgehobenen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in die BetrSichV (Abb. 1.12). Auch hier ist das nur der Beginn des Umstellungsprozesses, für den die BetrSichV den Betreibern von Altanlagen eine Übergangsfrist bis Ende 2005 bzw. 2007 einräumt und bei dem es noch viele durch die Gewerbeaufsicht zu bearbeitende Einzelfrage geben wird. Die Aufhebung der allseits bekannten Gefahrenklasseneinstufung (AI, AII, AIII, B), die Entlassung kleinerer Anlagen (z. B. Lager bis 10.000 l entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüssigkeiten) sowie der Anlagen mit bisher als A III eingestuften Flüssigkeiten aus der Überwachungspflicht (im Sinne der bisherigen VbF) einerseits und die Zuordnung der bisher nicht überwachungsbedürftigen Anlagen mit wasserlöslichen bzw. viskosen entzündlichen Flüssigkeiten andererseits wird – zumindest im Übergangszeitraum bis 2007 – noch zur Auseinandersetzung mit vielen formalen und technischen Problemen führen. Einige Vorschrif- ten der aufgehobenen VbF, u. a. das Lagerverbot in Arbeitsräumen, wurden in den neuen Anhang V Nr.

8 GefStoffV eingestellt.

(29)

Abb. 1.12 Verbleib der Inhalte der früheren VbF in anderen Rechtsvorschriften

Rohrfernleitungen

Besondere Veränderungen sind – beginnend mit der Änderung des Gesetzes über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG) im Sommer 2001 und vorläufig endend mit dem Erlass der Rohrfern- leitungsverordnung im Herbst 2002 sowie dem Außer-Kraft-Setzen der VbF und wesentlicher Teile der Verordnung über Gashochdruckleitungen – mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Bezug auf Rohr- fernleitungen eingetreten. Bis auf wenige Ausnahmen (nicht dem UVPG unterliegende Gashochdruck- leitungen) ist damit das LAV als Nachfolgebehörde des ehemaligen Landesamtes für Arbeitsschutz und der Gewerbeaufsichtsämter in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2003 weder für Zulassungen noch für die Aufsicht über Rohrfernleitungen zuständig. Die bis dahin auf diese Anlagen gerichteten Aktivitäten der Gewerbeaufsichtsverwaltung des LSA waren damit einzustellen und an das Umweltressort zu übergeben.

Dieser Prozess konnte im Jahr 2003 nicht abgeschlossen werden, da zunächst die Betreiber über die neue Rechtslage und deren Konsequenzen unterrichtet werden mussten und seitens des nun ausschließlich zuständigen Umweltressorts im Land Sachsen-Anhalt die Zuständigkeiten bis Jahresende nicht abschlie- ßend geregelt waren. Nach Gründung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt werden voraussichtlich im Jahr 2004 die Zuständigkeit für Zulassungen und für die Aufsicht über Rohr- fernleitungen bei dieser Behörde angesiedelt werden.

(30)

Gefahrstoffe

Dipl.-Pharm. Petra Willmann, LAV, Dezernat 56 Gewerbeaufsicht Nord (Stendal)

In der Landesmessstelle für stoffliche und physikalische Gefahren des Fachbereiches Arbeitsschutz erfolgt u. a. die Untersuchung von Stäuben und Feststoffen auf gesundheitsgefährdende Bestandteile.

Diese Notwendigkeit resultiert aus der krebserzeugenden Wirkung lungengängiger natürlicher und künstlicher Mineralfasern (KMF) und ist ein Beitrag zur möglichen Prävention der durch Krebs verursach- ten Sterblichkeit im LSA im Rahmen der von der Landesregierung vorgegebenen Gesundheitsziele.

Jährlich sterben noch immer über 1.000 Menschen an den Folgen von Asbestexpositionen, die 20 bis 25 Jahre zurückliegen. Das Maximum der Fallzahlen wird dabei erst zwischen 2005 bis 2015 erwartet. Heute besteht die Gefahr einer Asbestexposition vor allem beim Gebäudeabriss durch nicht erkannte asbest- haltige Materialien oder bei der Beseitigung asbesthaltiger Abfälle. Angesichts der oben genannten Fallzahlen muss im Vorfeld von solchen Arbeiten alles getan werden, um weitere Asbestexpositionen und die daraus entstehenden Folgen zu vermeiden.

Die Fülle von Asbestprodukten ist außerordentlich groß, so dass ständig auch neue Fundstellen ermittelt werden. Seit einigen Jahren werden unter dem Aspekt einer Krebs erzeugenden Wirkung auch künstliche Mineralfasern sehr kritisch betrachtet. Es gibt zwar sehr große Unterschiede gegenüber Asbest, ein gewisses Risiko kann beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Besonderes Augenmerk gilt hierbei Faserprodukten älterer Produktion. In erheblichem Umfang ergibt sich diese Problematik beim Abriss von Plattenbauten in den neuen Bundesländern (Abb. 1.13). Diese Plattenbauten haben in den Außenwandplatten eine Wärmedämmschicht zum überwiegenden Teil aus Steinwolle, die als Krebs erzeugend eingestuft wurde.

Baustellenkontrollen zeigten immer wieder, dass der vorgeschriebenen Ermittlungspflicht oftmals sehr nachlässig nachgekommen wurde, indem die Beprobung der jeweiligen Objekte auf Asbest und KMF kaum im erforderlichem Umfang durchgeführt wurde.

In einer Schwerpunktkontrolle des Dezernates 54 wurde im Berichtszeitraum der Abbruch von Wohn- blöcken in Plattenbauweise fachlich – einschließlich der messtechnischen Überwachung – begleitet. Die Vorkommen an künstlicher Mineralwolle und Asbest in den Wohnblöcken waren nur unzureichend bekannt, demzufolge wurden das Gefährdungspotenzial, insbesondere der künstlichen Mineralwolle, und der Sanierungsaufwand unterschätzt. In keinem

Fall wurde im Vorfeld der Abrissmaßnahme ein Gutachter oder ein unabhängiges Messinstitut zur Ermittlung der vorhandenen Gefahrstoffe beauf- tragt.

Die Bauherren wurden darüber informiert, weshalb erhöhte Anforderungen an die Abrisstechnologie gestellt werden mussten. Das traf zu z. B. bei Mine- ralwolle in den Außenwandplatten und bei Verwen- dung von asbesthaltigem Morinol als Fugendichtstoff (Fugenkitt). Nach der Entfernung dieser Stoffe konn- te der Abbruch mit Longfront-Abbruchausleger und

Abbruchzange als Kompromiss zwischen der Wirt- Abb. 1.13 Beispiel für Abbrucharbeiten an einen Plattenbau

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