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Abb. 1.14 Begriffsbestimmung Biologische Arbeitsstoffe

Der Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen wird in der Biostoffverordnung1.1) geregelt.

Normadressat ist der Arbeitgeber, der entsprechend der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegt und umsetzen muss. Für den Vollzug der BioStoffV ist in Sachsen-Anhalt der Fachbereich 5 – Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz zuständig, örtlich sind es die Regionalbereiche des FB 5, die Dezernate Gewerbeaufsicht West, Ost, Mitte, Nord und Süd.

Im Vollzug hat die Beratung der Unternehmen und Einrichtungen durch die Vielschichtigkeit dieser Arbeitsschutzproblematik, insbesondere bei nicht gezielten Tätigkeiten, und die nach wie vor bestehende Unsicherheit in den Unternehmen nicht an Bedeutung verloren.

Dieses Fazit wird gestützt durch die vorläufige Auswertung der landesweiten Sonderaktion „Sicherheit und Gesundheitsschutz an nichtstationären Arbeitsplätzen – ambulante Pflege, Gebäudereinigung und Dienstleistungen in Haus, Hof und Garten“ (SANA 2003) für den Aufsichtsbereich Halberstadt

(Gewer-1.1)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitstoffen (BioStoffV) BGBl I Nr. 4 vom 29. Januar 1999

Dr. rer. nat. Bernhard Schicht, LAV, Dezernat 51 (Dessau)

Unter biologischen Arbeitsstoffen werden im Allgemeinen Mikroorganismen verstanden, denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sein können und die in der Lage sind, die Beschäftigten gesundheitlich zu gefährden (vgl. Abb. 1.14). Es handelt sich dabei zumeist um mikroskopisch kleine, ein- oder mehrzellige Organismen, mit denen Arbeitnehmer in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen durch die Verwendung (gezielte Tätigkeit), aber auch durch Stoffe und Materialien in Kontakt kommen, die aus diesen bestehen oder denen natürlicherweise oder durch Verunreinigungen solche Mikroorganismen anhaften (nicht gezielte Tätigkeit).

B i o l o g i s c h e A r b e i t s s t o f f e B i o l o g i s c h e A r b e i t s s t o f f e

©Dr. Bernhard Schicht

Organismen im

Infektionen, Allergien, toxische Wirkungen

beaufsicht West). Es ist absehbar, dass sich die hier getroffenen Aussagen zu den Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen für das Land branchenbezogen verallgemeinern lassen.

Der Abschlussbericht wird im 2. Quartal 2004 vorliegen. Tendenziell stellt sich die Arbeitsschutzsituation wie folgt dar, wobei Pflegedienste aufgrund der fachlichen Ausbildung und umfangreicher Kenntnisse zum Infektionsschutz gegenüber den anderen Branchen positiv zu bewerten sind.

· Nach inzwischen 5 jähriger Gültigkeit der BioStoffV und dem Vorliegen vielfältiger Branchenrege-lungen und Handlungshilfen zur Umsetzung der Verordnung ist immer noch vor allem in kleinen Unternehmen die fehlende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu bemängeln. Als häufigste Ursache wird die fehlende Kenntnis über biologische Arbeitsstoffe an sich gesehen. Das krankheits-erregende Potenzial der Mikroorganismen, denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgesetzt sein können, wird nicht erkannt und damit nicht bewertet. Schutzstufen und Risikogruppen sind Begriffe, die von den Unternehmern nicht zugeordnet werden können. Ein Verzeichnis wird in Folge dessen nicht geführt. Selbst bei Arbeiten höherer Exposition, wie Instandhaltungsarbeiten an lüftungs-technischen Anlagen oder lüftungs-technischen Arbeitsmitteln im Bereich der Kompostierungsanlagen oder der Reinigung öffentlich zugänglicher Sanitäreinrichtungen, wird das Gesundheitsrisiko nicht erkannt. Aus hygienischen Gründen werden die Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer mit Handschuhen versorgt.

Die Reinigung der Arbeitskleidung hingegen wird nur selten angeboten. Ebenso verhält es sich mit dem Angebot der medizinischen Vorsorge oder mit Verhaltensregelungen bei möglichen Verletzungen.

· In Gesprächen mit den verantwortlichen Bereichsleitern wurde festgestellt, dass die fachliche Unter-stützung bei der Gefährdungsbewertung durch die Betriebsärztinnen und -ärzte, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist, fehlt. Selbsterworbene sicherheitstechnische Fachkenntnisse der Inhaberinnen und Inhaber kleiner Unternehmen reichen nicht aus, um Infektionsgefährdungen zu erkennen und zu bewerten.

· Bei vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen fällt auf, dass die in einer Branche häufig auftretende Gefährdungssituation pauschal wiedergegeben wird, die spezifischen Bedingungen vor Ort jedoch nicht berücksichtigt werden. Sie werden somit zu einem fragwürdigen Selbstläufer und dienen nicht mehr der Gestaltung der Arbeitsbedingungen bzw. der Minimierung der Belastung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Bewältigung der Arbeitsaufgabe.

In Auswertung der Kontrollen kommt unsere Behörde zu dem Ergebnis, dass gerade in kleinen Unternehmen, die meist nicht von Verbänden, Kammern oder Innungen unterstützt werden, nach Wegen gesucht werden muss, die eine leichte Informationsbeschaffung ermöglichen. Die Beratung durch unsere Behörde im Rahmen der Revisionstätigkeit kann hier nur einen kleinen Beitrag leisten. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, im Gesundheitsschutz in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten für mehr Sicherheit zu sorgen, wird mit der Verpflichtung zur Dokumentation nicht erreicht, solange die fachkundige Beratung nicht sichergestellt ist. Das von der Berufsgenossenschaft angebotene Unternehmer-modell wirkt an dieser Stelle kontraproduktiv.

Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten biologischen Arbeitsstoffen werden in der Regel vom Geltungs-bereich der BioStoffV nicht erfasst. Die Herstellung und Verwendung unterliegt dem Gentechnikgesetz und seinen Verordnungen. Der Begriff des gentechnisch veränderten Organismus schließt nicht nur die Mikroorganismen ein, sondern auch Tiere und Pflanzen.

Im Rahmen der Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten wird die Arbeitsschutzverwaltung in die Entscheidungsfindung durch die zuständige Behörde, das

Landes-Abb. 1.15 Anzahl der gentechnischen Anlagen im Land Sachsen-Anhalt

verwaltungsamt, einbezogen. Darüber hinaus sind die Regionalbereiche bezüglich des Schutzes der Arbeitnehmer für die Überwachung der Durchführung des GenTG, der Verordnungen sowie behördlicher Anordnungen und Verfügungen verantwortlich. Abb. 1.15 gibt eine Übersicht über die im Land angemel-deten und genehmigten gentechnischen Anlagen. Zum Ende des Jahres waren in Sachsen-Anhalt 125 Anlagen von 37 Betreibern angemeldet und genehmigt. Routinemäßig werden Anlagen der Sicherheits-stufe S1 alle vier Jahr und der SicherheitsSicherheits-stufe S2 alle zwei Jahre begangen.

In der Regel sind durch die Überwachungsbehörden technisch-organisatorische Überwachungs-maßnahmen durchzuführen, wobei der örtlich zuständige Regionalbereich der Gewerbeaufsicht und das Landesverwaltungsamt (zuständig für die anderen Rechtsgüter) diese Maßnahmen koordinieren. Bei den Begehungen und Aufzeichnungskontrollen wurden keine Abweichungen von den geplanten Arbeiten und keine schwerwiegenden Verstöße gegen andere durch die Gewerbeaufsicht zu vollziehende gesetzliche Bestimmungen festgestellt.

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Anzahl Anlagen/Betreiber

S1 S2 S3/S4 Anlagen gesamt Betreiber

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