Serie Versicherungsschutz Teil 13
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Jugendfeuerwehren: Fußballspielen ist versichert – aber nicht als Wettkampfturnier
Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Jugendfeuerwehren umfasst neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst (Feuer- wehrübungen, Probeeinsätzen, sog. Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veran- staltungen zur Selbstdarstellung) auch die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die wesentlich der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen. Dabei ist entscheidend, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt, die unfallbringende Verrichtung also einen wesentlichen feuerwehrlichen Bezug aufweist.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Mitglieder der Jugendfeuerwehren erstreckt sich also auch auf Tätigkeiten, die dem jugendpflegerischen Auftrag ent- sprechen. Dazu gehört unter anderem die Förderung des körperlichen, geistigen und sittlichen Wohls der Mitglieder der Jugendfeuerwehren und Fußball spielen oder an- deren sportlichen Aktivitäten gehören selbstverständlich dazu.
Wenn einzelne Jugendfeuerwehren Fußballspiele miteinander austragen oder an Fußballveranstaltungen teilnehmen, so greift der Versicherungsschutz allerdings nur, solange die Veranstaltung nicht als Wettkampf gestaltet ist. Die Grenze des Versi- cherungsschutzes ist also dort erreicht, wo die Mitglieder der Jugendfeuerwehren an Wettkämpfen bzw. wettkampfmäßig betriebenen Fußballturnieren oder Ligaspielen teilnehmen. Maßgeblich dafür ist der Wettkampfcharakter. Dieser ist dann erreicht, wenn die Fußballspiele als Turniere bzw. Qualifizierungsturniere ausgerichtet wer- den.
Davon unberührt bleiben Veranstaltungen, in denen die Kriterien der Öffentlichkeits- arbeit oder einer Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt sind. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn es sich um eine Veranstaltung der Feuerwehr der Stadt oder Ge- meinde handelt.