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Serie VS Teil 4 Versicherungsschutz im Praktikum

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Academic year: 2022

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Serie Versicherungsschutz Teil 4

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Serie Teil 4: Versicherungsschutz im Praktikum

Nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII sind Personen unfallversichert, die in Unterneh- men zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich insbesondere eh- renamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teil- nehmen. Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. „Bei der Feuerwehr“ werden aber regelmäßig auch Praktikanten eingesetzt. Wie es in diesem Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz aussieht, soll nachfolgend erläutert werden.

Praktika von Schülern

„Schüler“ können auf zwei Arten ein Praktikum bei der Feuerwehr machen:

Zum einen ist es möglich, dass Schüler ihre verpflichtenden „Schülerbetriebsprakti- ka“, die meistens am Ende der Sekundarstufe I in der 10. Schulklasse stattfinden, bei der Feuerwehr absolvieren. Diese Praktika sind dann als Schulveranstaltung gesetz- lich unfallversichert Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Eine Unfall- anzeige hat dann gegebenenfalls die Schule zu erstatten.

Zum anderen können Schüler auch ein „Ferien- beziehungsweise Freizeitpraktikum“, das auch länger als die üblichen zwei Wochen des Schülerbetriebspraktikums sein kann, ableisten. Insofern besteht keine organisatorische Anbindung zur Schule und zu deren Unterricht; es handelt sich also nicht um ein Schulpraktikum. Auf Grund der Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen ist gleichwohl auch die Unfallkasse NRW für den Versicherungsschutz dieser Ferien- praktikanten zuständig. Jedoch obliegt es der Kommune, die Träger der jeweiligen Feuerwehr ist, eine Unfallanzeige zu erstatten, sofern dieser Schüler einen Unfall erleidet.

Praktika von Studenten

Studierende an allgemeinen Hochschulen oder Fachhochschulen leisten ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums.

Ebenso sind auch nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet wurden, denkbar. Dabei besteht im Gegensatz zu Schülern und deren Betriebspraktika seitens der Universität kein unmittelbarer Einfluss auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Studierende gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsab-

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Serie Versicherungsschutz Teil 4

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lauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach

§ 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII. Zuständig ist dann der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger.

Da dies für bei den Feuerwehren Beschäftigte ebenfalls die Unfallkasse Nordrhein- Westfalen ist, sind Studenten, die ihr Fachpraktikum bei einer Feuerwehr in Nord- rhein-Westfalen absolvieren, somit über die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen versi- chert.

Praktika von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen besteht für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren auch grundsätzlich Versicherungsschutz bei Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen. Wird ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr von seinem Wehrleiter im Rahmen einer Ausbildung zu einem Praktikum bei der Berufsfeuerwehr entsandt, so steht er unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Unfall- kasse Nordrhein-Westfalen.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass Praktikanten nur an Einsätzen teilnehmen sollen, wo jede Gefahr ausgenommen ist. Weiterhin sollte zuvor eine ausreichende Unterweisung stattgefunden haben sowie eine Schutzausrüstung zur Verfügung ste- hen.

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