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Versicherungsschutz von Schülern und Schülerinnen

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543.08

Versicherungsschutz von Schülern und Schülerinnen Vom 1. August 2001

Versicherungsschutz bei Gesundheitsschäden Nach § 2 Absatz 1 unter 8.b) des Sozialgesetzbuches VII sind Schüler und

Schülerinnen während des Besuches von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen kraft Gesetzes gegen Unfall versichert. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich somit auf alle Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen und organisatorischen

Verantwortungsbereiches der Schule. Diese Voraussetzungen sind z. B. gegeben - bei der Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen,

- beim Besuch von anerkannten Arbeitsgemeinschaften, beim Förderunterricht sowie bei Tätigkeiten in den schulischen Gremien,

- beim Besuch von Betreuungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung stehen und

- bei sonstigen Schulveranstaltungen außerhalb des Schulbereiches, wie Schulfahrten, Exkursionen, Besichtigungen, Schulsportveranstaltungen, Schulfeiern, Theaterbesuchen und Betriebspraktika.

Wegeunfälle, d. h. Unfälle, die sich auf dem Wege zwischen der Wohnung und der Schule bzw. dem Ort einer schulischen Veranstaltung ereignen, fallen ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf welche Weise diese Wege zurückgelegt werden, ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, einem Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dabei belanglos.

Als Gesundheitsschaden gilt auch der Verlust/ die Beschädigung eines notwendigen Hilfsmittels/ Körperersatzstückes (z.B. Brille), wenn der Schaden durch ein von außen auf den Körper einwirkendes zeitlich begrenztes Ereignis (Zusammenprall beim Schulsport) entstanden ist. Ein Unfall liegt also auch dann vor, wenn

ausschließlich ein Verlust/ Schaden an Hilfsmitteln bzw. Körperersatzstücken (Gesundheitsschaden) eingetreten ist, obwohl keine körperliche Verletzung erkennbar oder festgestellt wird.

Der Unfall muss der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen, Konsul-Smidt-Str. 76 a 28217 Bremen, durch eine förmliche Unfallanzeige mitgeteilt werden. Vordrucke können von der Unfallkasse angefordert werden.

Die Versicherungsleistungen umfassen nur die tatsächlichen mit dem Unfall verbundenen Kosten, nicht jedoch Schmerzensgeld. Schmerzensgeld kann dann auch nicht auf dem Wege der Privatklage gegenüber schulischem Personal eingefordert werden, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich herbeigeführt.

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Aussetzen des Versicherungsschutzes

Aufgrund der Vielfältigkeit des Schullebens ist es nicht möglich, alle denkbaren Vorfälle aufzulisten, bei denen ein Versicherungsschutz versagt würde, doch nachstehend einige Beispiele, wo das der Fall wäre:

- bei der Anfertigung von Hausaufgaben oder der Vorbereitung auf den Unterricht außerhalb schulischer Aufsicht bzw. Organisation,

- bei der Teilnahme an Betreuungseinrichtungen oder Förder- bzw.

Nachhilfeunterricht, sofern diese Maßnahme nicht durch die Schule als Schulveranstaltung angeboten wird,

- beim Verlassen des Schulgrundstücks während der Pause ohne Genehmigung oder zum Zwecke privater Besorgungen und

- bei eigenmächtigen Unternehmen, z. B. während einer Schulfahrt (private Einkäufe, Besuch einer Diskothek u. ä.). Dies gilt auch bei offiziellen Freizeiten.

Versicherungsschutz bei Sachschäden

Ein Versicherungsschutz für das private Eigentum der Schüler und Schülerinnen (z.

B. Kleidung, Büchertaschen und dergleichen) besteht nicht. Ein Anspruch ist nur gegeben, wenn ein Schaden durch Verschulden der Schule (z. B. durch eine Aufsichts- oder Fürsorgepflichtverletzung der Schule) entstanden ist.

In diesen Ausnahmefällen müssen die Betroffenen ihren Anspruch formlos schriftlich über die Schule gegenüber dem Senator für Bildung und Wissenschaft bzw. dem Magistrat der Stadt Bremerhaven geltend machen und begründen.

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